Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Text
Betrifft:
Skigebietserweiterung Mutterer Alm - Axamer Lizum;
Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung, Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch seine Mitglieder Dr. Herwig Handl als Kammervorsitzender, Dr. Gerhard Reitmeyer als Berichter sowie Dr. Reinhard Rentmeister als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Skipark Mutters GmbH, vertreten durch
Rechtsanwalt
Dr. Christian Girardi, Rechtsanwaltskanzlei Girardi & Seyrling, Innsbruck, Frau Marianne Rauch vertreten durch Dr. Hermann Arnold, Mutters, sowie des Herrn Dr. Hermann Arnold, Mutters, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.2.2003, GZ: U-5113/650, mit dem die Erweiterung des Skigebietes Muttereralm-Axamer Lizum gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt wurde, entschieden:Dr. Christian Girardi, Rechtsanwaltskanzlei Girardi & Seyrling, Innsbruck, Frau Marianne Rauch vertreten durch Dr. Hermann Arnold, Mutters, sowie des Herrn Dr. Hermann Arnold, Mutters, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.2.2003, GZ: U-5113/650, mit dem die Erweiterung des Skigebietes Muttereralm-Axamer Lizum gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 genehmigt wurde, entschieden:
Spruch:
I. Die Berufung der Frau Marianne Rauch, vertreten durch Dr. Hermann Arnold, wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufung der Frau Marianne Rauch, vertreten durch Dr. Hermann Arnold, wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 44b Abs. 1 leg.cit.
II.römisch zwei.
a) Die Berufungen der Skipark Mutters GmbH und des Herrn Dr. Arnold werden abgewiesen.
b) Aus Anlass dieser Berufungen wird der Antrag der Skipark Mutters GmbH in seiner endgültigen Fassung vom 9.9.2002 abgewiesen und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.2.2003, GZ: U- 5113/650, ersatzlos aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
Art. 14 Abs. 1, dritter Teilstrich, zweiter Halbsatz Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), BGBl III 235/2002.Artikel 14, Absatz eins,, dritter Teilstrich, zweiter Halbsatz Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), Bundesgesetzblatt Teil 3, 235 aus 2002,.
Begründung:
1. Entscheidungsrelevanter Verfahrensgang:
1.1. Erstinstanzliches Verfahren:
Die Skipark Mutters GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Girardi, Innsbruck, hat mit Schriftsatz vom 31.5.2001, in der geänderten Fassung vom 9.9.2002, bei der Tiroler Landesregierung die Genehmigung für das Vorhaben „Erweiterung des Skigebietes Mutterer Alm - Axamer Lizum“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) beantragt.
Dieser Genehmigungsantrag umfasst Maßnahmen zur schitechnischen Verbindung der Schigebiete Mutterer Alm und Axamer Lizum samt zugehörigen Nebenanlagen und Infrastrukturen in den Gemeindegebieten Axams, Birgitz, Götzens, Mutters und Natters. Wesentliche Teile dieses Vorhabens sind Schipisten und - erweiterungen einschließlich der erforderlichen Lawinenschutzmaßnahmen, Schneeanlagen, Seilbahnanlagen, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Parkflächen für Pkw und Autobusse bei der Talstation der neu zu errichtenden Seilbahn.
Auf Grund dieses Antrages hat die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde das Verfahren eingeleitet und den Antrag unter Beachtung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen durch Edikt kundgemacht. Das Projekt ist zur öffentlichen Einsicht über den Zeitraum von 6 Wochen aufgelegen. Die mitwirkenden Behörden wurden im Sinn des § 5 Abs. 3 UVP-G 2000 befasst.Auf Grund dieses Antrages hat die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde das Verfahren eingeleitet und den Antrag unter Beachtung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen durch Edikt kundgemacht. Das Projekt ist zur öffentlichen Einsicht über den Zeitraum von 6 Wochen aufgelegen. Die mitwirkenden Behörden wurden im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000 befasst.
Innerhalb der Auflagefrist haben Mag. Dr. Armin Heller und Dr. Hermann Arnold schriftlich Einwendungen erhoben. Dies ist durch die Berufungswerberin
Frau Marianne Rauch nicht erfolgt.
Eine öffentliche Erörterung des Vorhabens hat stattgefunden, ebenso eine öffentliche mündliche Verhandlung im Zeitraum vom 11.11.2002 bis einschließlich 21.11.2002 unter Beachtung der Bestimmungen des § 16 UVP-G 2000.Eine öffentliche Erörterung des Vorhabens hat stattgefunden, ebenso eine öffentliche mündliche Verhandlung im Zeitraum vom 11.11.2002 bis einschließlich 21.11.2002 unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 16, UVP-G 2000.
Im Anschluss daran ist unter Beachtung des § 44e Abs. 3 AVG die vollständige Verhandlungsschrift sowohl bei der Behörde als auch bei den Gemeinden über einen Zeitraum von 3 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden. Mag. Dr. Heller und Dr. Arnold gaben Stellungnahmen zum Verhandlungsergebnis ab.Im Anschluss daran ist unter Beachtung des Paragraph 44 e, Absatz 3, AVG die vollständige Verhandlungsschrift sowohl bei der Behörde als auch bei den Gemeinden über einen Zeitraum von 3 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden. Mag. Dr. Heller und Dr. Arnold gaben Stellungnahmen zum Verhandlungsergebnis ab.
Letztlich wurde der Bescheid erlassen, gegen den die am Beginn des vorstehenden Bescheidspruches angeführten Nachbarn und Mag. Dr. Heller fristgerecht berufen haben.
1.2. Verfahren vor dem Umweltsenat:
Auf Grund der eingebrachten Rechtsmittel wurden die Verfahrensakten dem Umweltsenat zur Entscheidung übermittelt. Nach grundsätzlicher Prüfung des Sachverhaltes hat es sich als erforderlich erwiesen, einen nichtamtlichen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen. Dieser wurde beauftragt ein Gutachten dahingehend zu erstellen, wie sich die vom erwartbaren zusätzlichen Kfz-Verkehr zum projektierten Parkplatz bei der Talstation der geplanten 8 - EUB Muttereralmbahn ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffemissionen auf die Nachbarschaft im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 auswirken werden.Auf Grund der eingebrachten Rechtsmittel wurden die Verfahrensakten dem Umweltsenat zur Entscheidung übermittelt. Nach grundsätzlicher Prüfung des Sachverhaltes hat es sich als erforderlich erwiesen, einen nichtamtlichen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen. Dieser wurde beauftragt ein Gutachten dahingehend zu erstellen, wie sich die vom erwartbaren zusätzlichen Kfz-Verkehr zum projektierten Parkplatz bei der Talstation der geplanten 8 - EUB Muttereralmbahn ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffemissionen auf die Nachbarschaft im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 auswirken werden.
Im Zuge der Begutachtung kam in weiterer Folge zutage, dass eine Ermittlung der Ist-Belastung durch Luftschadstoffe im Bereich der Zufahrtstraßen zum vorgenannten Kundenparkplatz im erforderlichen Ausmaß unterblieben ist. Diesbezüglich wurden im Projekt lediglich Berechnungen angestellt, eine Feststellung der gegebenen Luftschadstoffimmissionsverhältnisse durch Messungen im Sinne des IG-L ist jedoch weder anlässlich der Projektserstellung noch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt.
Mag. Dr. Heller hat seine Berufung mit Schreiben vom 10.12.2003, das am 11.12.2003 beim Umweltsenat eingegangen ist, zurückgezogen.
Auf Antrag der Berufungswerber hat am 12.12.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Umweltsenat stattgefunden.
Den Verfahrensparteien wurde das Erfordernis zusätzlicher Sachverhaltsfeststellungen zur Kenntnis gebracht.
Weiters ist Herrn Dr. Arnold als ausgewiesenem Vertreter der Berufungswerberin Marianne Rauch der aktenkundige Mangel der Parteistellung von Frau Rauch gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden.Weiters ist Herrn Dr. Arnold als ausgewiesenem Vertreter der Berufungswerberin Marianne Rauch der aktenkundige Mangel der Parteistellung von Frau Rauch gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht worden.
In weiterer Folge wurde das Amt der Tiroler Landesregierung ersucht, die erforderlichen Luftschadstoffmessungen sowie Verkehrszählungen durchzuführen. Damit sollte die Grundlage für die Beurteilung der Änderung der gegebenen örtlichen Verhältnisse durch das Vorhaben im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 geschaffen werden.In weiterer Folge wurde das Amt der Tiroler Landesregierung ersucht, die erforderlichen Luftschadstoffmessungen sowie Verkehrszählungen durchzuführen. Damit sollte die Grundlage für die Beurteilung der Änderung der gegebenen örtlichen Verhältnisse durch das Vorhaben im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 geschaffen werden.
Mit Schreiben vom 28.1.2004 teilte der Landesamtsdirektor des Amtes der Tiroler Landesregierung mit, dass mangels Personal- und Sachkapazitäten die Durchführung von Luftschadstoffmessungen im erforderlichen Ausmaß nicht möglich sei. Weiters geht aus diesem Schreiben hervor, dass mit den Verkehrszählungen bereits begonnen wurde und diese voraussichtlich Ende März 2004 abgeschlossen sein würden. Das Ergebnis der Verkehrszählungen liegt dem Umweltsenat vor.
1.3. Zusammenfassung der Berufungsvorbringen
Die Skipark Mutters GmbH spricht sich dagegen aus, dass im angefochtenen Bescheid insgesamt 11 Bedingungen zur Frage der Verminderung, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zur Vorschreibung gelangten, die bis zum Baubeginn erfüllt sein müssen. Ausdrücklich werden nicht die Vorschreibungen an sich, sondern es wird ausschließlich die Erfüllungsfrist bekämpft.
Herr Dr. Arnold bringt für sich und für Frau Rauch im Rechtsmittel im Wesentlichen zum Ausdruck, dass die Skipark Mutters GmbH mangels Beantragung einer (eisenbahnrechtlichen) Konzession kein geeigneter Antragsteller im von der UVP Behörde auch mitzuentscheidenden eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsverfahren zur Zeit der Entscheidung der UVP Behörde gewesen sei und dass daher schon aus diesem Grund der Antrag als ungeeignet anzusehen und abzuweisen gewesen wäre. Begründet werden diese Ausführungen mit Hinweisen auf die Regelungen der §§ 17 und 26 des Eisenbahngesetzes 1957, i.d.g.F.Herr Dr. Arnold bringt für sich und für Frau Rauch im Rechtsmittel im Wesentlichen zum Ausdruck, dass die Skipark Mutters GmbH mangels Beantragung einer (eisenbahnrechtlichen) Konzession kein geeigneter Antragsteller im von der UVP Behörde auch mitzuentscheidenden eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsverfahren zur Zeit der Entscheidung der UVP Behörde gewesen sei und dass daher schon aus diesem Grund der Antrag als ungeeignet anzusehen und abzuweisen gewesen wäre. Begründet werden diese Ausführungen mit Hinweisen auf die Regelungen der Paragraphen 17 und 26 des Eisenbahngesetzes 1957, i.d.g.F.
Zusätzlich wird für Frau Rauch geltend gemacht, dass die UVP-Behörde dort zu Unrecht eine Entscheidung getroffen habe, wo es der rechtswirksamen Zustimmung auch der Teilwaldberechtigten Marianne Rauch bedurft hätte, nämlich im Rodungsverfahren und im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren. Soweit die UVP-Behörde die forstrechtliche und eisenbahn- baurechtliche Genehmigung erteilt hat, stehe sie damit im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen, weil eine rechtswirksame Zustimmung der Teilwaldberechtigten jedenfalls nicht vorlag. Darüberhinaus sei die Vereinbarung zwischen der Skipark Mutters GmbH und Frau Rauch mangels formaler Voraussetzungen nicht gültig. Sowohl für diesen als auch andere abgeschlossene Verträge wird weiters darauf hingewiesen, dass die mit den Vertragsinhalten angestrebten Wirkungen nicht rechtsverbindlich ausgelöst werden konnten und letztlich unzuständigerweise die Agrarbehörde an Stelle der Landesregierung darüber entschieden habe. Es könne daher auch die im Bewilligungsbescheid der UVP-Behörde (Landesregierung) erteilte Rodungsgenehmigung nicht rechtens sein und insbesondere seien auch die die agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich Weidefreistellung etc. von einer unzuständigen Behörde genehmigt worden. Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und über alle beantragten Genehmigungen gemeinsam abzusprechen.Zusätzlich wird für Frau Rauch geltend gemacht, dass die UVP-Behörde dort zu Unrecht eine Entscheidung getroffen habe, wo es der rechtswirksamen Zustimmung auch der Teilwaldberechtigten Marianne Rauch bedurft hätte, nämlich im Rodungsverfahren und im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren. Soweit die UVP-Behörde die forstrechtliche und eisenbahn- baurechtliche Genehmigung erteilt hat, stehe sie damit im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen, weil eine rechtswirksame Zustimmung der Teilwaldberechtigten jedenfalls nicht vorlag. Darüberhinaus sei die Vereinbarung zwischen der Skipark Mutters GmbH und Frau Rauch mangels formaler Voraussetzungen nicht gültig. Sowohl für diesen als auch andere abgeschlossene Verträge wird weiters darauf hingewiesen, dass die mit den Vertragsinhalten angestrebten Wirkungen nicht rechtsverbindlich ausgelöst werden konnten und letztlich unzuständigerweise die Agrarbehörde an Stelle der Landesregierung darüber entschieden habe. Es könne daher auch die im Bewilligungsbescheid der UVP-Behörde (Landesregierung) erteilte Rodungsgenehmigung nicht rechtens sein und insbesondere seien auch die die agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich Weidefreistellung etc. von einer unzuständigen Behörde genehmigt worden. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2, vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und über alle beantragten Genehmigungen gemeinsam abzusprechen.
Herr Dr. Arnold erachtet sich als Partei durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt.
So sei eine entsprechende Untersuchung unterblieben, was dann passiere, wenn dieses Großprojekt nicht zu Stande kommt. Darüber hinaus sei in einer Reihe der anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen wesentlich auf das öffentliche Interesse abgestellt und im Hinblick auf dieses abzuwägen, ob positiv oder negativ entschieden werde. Die Genehmigung sei auch insoferne gesetzwidrig, als die seit 18. Dezember 2002 in Kraft stehende Alpenkonvention, insbesondere
Art. 14 Abs. 1, im konkreten Fall völlig unbeachtet geblieben sei. Keiner der Sachverständigen habe dies berücksichtigt. Daher sei der Schluss zulässig, dass diese Sachverständigen von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien.Artikel 14, Absatz eins,, im konkreten Fall völlig unbeachtet geblieben sei. Keiner der Sachverständigen habe dies berücksichtigt. Daher sei der Schluss zulässig, dass diese Sachverständigen von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien.
Die vorgesehene Vornahme von Lawinensprengungen im Bereich des Ruhegebietes „Kalkkögel“ stehe in völligem Widerspruch zu den maßgeblichen Schutzvorschriften.
Der Lawinenerlass sei unrichtig ausgelegt worden. Auf die durch die Lawinensprengungen zu erwartende Beunruhigung des Wildes sei nicht Bedacht genommen worden. Überdies stünden die Eingriffe in den Schutzwald im Verbindungsgebiet zwischen Muttereralm und Lizum in eklatantem Widerspruch zum öffentlichen Interesse.
In weiteren Ausführungen befasst sich der Berufungswerber mit Verkehrs- und Lärmfragen. Darin werden unter Hinweis auf die Größe der projektierten PKW- und Busparkplätze die vorhersehbaren Konsequenzen auf das Verkehrsgeschehen im Ortsgebiet von Mutters beschrieben.
In diesem Zusammenhang wird weiters ausgeführt, dass mit erhöhten Lärm- und Luftbelastungen zu rechnen sei.
Sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von Frau Marianne Rauch wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass
dem Vorhaben die Genehmigung im Sinne des § 17 UVP-G 2000 nicht erteilt wird, in eventudem Vorhaben die Genehmigung im Sinne des Paragraph 17, UVP-G 2000 nicht erteilt wird, in eventu
den angefochtenen Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
Zu I:
Die Erstbehörde ging in Anbetracht des Umfanges des Vorhabens sowie der Tatsache, dass davon Gebiete von insgesamt 5 Gemeinden berührt werden, mit Recht davon aus, dass an dem Verfahren mehr als 100 Personen beteiligt sein werden. Es konnten somit die Regelungen der §§ 44a bis 44g AVG über Großverfahren angewendet werden.Die Erstbehörde ging in Anbetracht des Umfanges des Vorhabens sowie der Tatsache, dass davon Gebiete von insgesamt 5 Gemeinden berührt werden, mit Recht davon aus, dass an dem Verfahren mehr als 100 Personen beteiligt sein werden. Es konnten somit die Regelungen der Paragraphen 44 a bis 44 g AVG über Großverfahren angewendet werden.
Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrensakt ist ersichtlich, dass die in § 44a Abs. 2 AVG an ein Edikt zu stellenden Anforderungen beachtet und auch sämtliche Regelungen über die Verlautbarung dieses Ediktes eingehalten worden sind. Auch wurden die Bestimmungen des § 5 UVP-G 2000 über die Auflage der Projektsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung eingehalten.Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrensakt ist ersichtlich, dass die in Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG an ein Edikt zu stellenden Anforderungen beachtet und auch sämtliche Regelungen über die Verlautbarung dieses Ediktes eingehalten worden sind. Auch wurden die Bestimmungen des Paragraph 5, UVP-G 2000 über die Auflage der Projektsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung eingehalten.
Frau Rauch hat es verabsäumt, innerhalb der sechswöchigen Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen zu erheben (§ 44a Abs. 2 Z 2 und 3 AVG).Frau Rauch hat es verabsäumt, innerhalb der sechswöchigen Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen zu erheben (Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AVG).
Dies hat im Sinne des § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass sie im gegenständlichen Verfahren ihre Parteistellung verloren hat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hatDies hat im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass sie im gegenständlichen Verfahren ihre Parteistellung verloren hat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat
Dr. Arnold als Vertreter von Frau Rauch diesbezüglich das bisherige Vorbringen im Zusammenhang mit dem agrarbehördlichen Verfahren wiederholt. Nicht eingegangen wurde dabei aber auf die vorgehaltene und aktenkundige Tatsache, dass Frau Rauch innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 44a Abs. 2 Z 2 AVG keine Einwände erhoben hat. Diese Tatsache blieb somit iS des § 42 Abs. 3 AVG unwiderlegt.Dr. Arnold als Vertreter von Frau Rauch diesbezüglich das bisherige Vorbringen im Zusammenhang mit dem agrarbehördlichen Verfahren wiederholt. Nicht eingegangen wurde dabei aber auf die vorgehaltene und aktenkundige Tatsache, dass Frau Rauch innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 2, AVG keine Einwände erhoben hat. Diese Tatsache blieb somit iS des Paragraph 42, Absatz 3, AVG unwiderlegt.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist Voraussetzung der Berufungslegitimation die Parteistellung im betreffenden Verfahren. Frau Rauch hat im gegenständlichen Verfahren durch die Nichterhebung schriftlicher Einwendungen ihre Parteistellung verloren. Es war somit die Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist Voraussetzung der Berufungslegitimation die Parteistellung im betreffenden Verfahren. Frau Rauch hat im gegenständlichen Verfahren durch die Nichterhebung schriftlicher Einwendungen ihre Parteistellung verloren. Es war somit die Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Zu II lit. a):Zu römisch zwei Litera a,):
Die Berufungen sowohl der Skipark Mutters GmbH als auch des Dr. Arnold sind zulässig.
Zum Vorbringen der Konsenswerberin betreffend die Parteistellung des Dr. Arnold ist auszuführen:
Gemäß § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP),Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP),
„unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen,zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, […..]
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen Untereinander miteinzubeziehen sind,
2. […….]“
§ 19 Abs. 1 Z 1 UVPG-2000 definiert den Nachbarbegriff. Demnach gelten u.a. als „Nachbarn/Nachbarinnen Personen, die durch die Errichtung den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt …werden könnten, sowie….“.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG-2000 definiert den Nachbarbegriff. Demnach gelten u.a. als „Nachbarn/Nachbarinnen Personen, die durch die Errichtung den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt …werden könnten, sowie….“.
Es ist somit entgegen der Ansicht der Konsenswerberin festzustellen, dass
Dr. Arnold grundsätzlich ex lege Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommt, da nicht auszuschließen ist, dass er von mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein kann.
Durch die rechtzeitige Erhebung von schriftlichen Einwendungen innerhalb der Frist des § 44a Abs. 2 Z 2 AVG hat er seine Parteistellung im Verfahren gewahrt. Seine Berufung war daher formal zulässig.Durch die rechtzeitige Erhebung von schriftlichen Einwendungen innerhalb der Frist des Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 2, AVG hat er seine Parteistellung im Verfahren gewahrt. Seine Berufung war daher formal zulässig.
Tatsache ist, dass der von den Benutzern des projektierten Parkplatzes
(ca. 540 PKW und 50 Busse) bei der Talstation der 8 EUB Muttereralmjet verursachte Kraftfahrzeugverkehr mit allen seinen Auswirkungen auf Lärm und Luftschadstoffe infolge der Entfernung zum Berufungswerber Dr. Arnold nicht als unmittelbare Auswirkung des Vorhabensteiles „Parkplatz“ zu werten ist.
Unwiderlegbar ist aber auch, dass die Auswirkungen des Zufahrtsverkehrs zum Parkplatz als mittelbare anzusehen sind, da sie nicht vom Vorhaben insgesamt oder von Teilen des Vorhabens (Parkplatz) unmittelbar auf die Nachbarschaft einwirken.
Ebenso unbestreitbar ist, dass der aufgrund der Parkplatzgröße vom Vorhaben verursachte zusätzliche Kfz-Verkehr hinsichtlich seiner Auswirkungen nicht vernachlässigbar ist. Untersuchungen zur Klärung des Ausmaßes der vom Zufahrtsverkehr verursachten Zusatzbelastungen durch Lärm und Luftschadstoffe bei der Nachbarschaft entlang der Zufahrtswege sind jedoch in einer für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Art und Weise im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben, obwohl eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung des Dr. Arnold nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Berufungsvorbringen ist dem Umweltsenat jedoch in Folge der Sachentscheidung in Spruchteil II b) verwehrt. Es waren daher beide Rechtsmittel spruchgemäß abzuweisen.Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Berufungsvorbringen ist dem Umweltsenat jedoch in Folge der Sachentscheidung in Spruchteil römisch zwei b) verwehrt. Es waren daher beide Rechtsmittel spruchgemäß abzuweisen.
Zu II lit. b):Zu römisch zwei Litera b,):
Mit einer zulässigen Berufung durch eine Verfahrenspartei erwächst der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von der Behörde – und nur von der Behörde – wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war (VwGH 96/07/0191).
Obwohl im vorliegenden Verfahren der Einwand, es seien die Bestimmungen des Staatsvertrages „Alpenkonvention“ und des Durchführungsprotokolls „Bodenschutz“ nicht eingehalten worden, nicht als Geltendmachung eines subjektiv öffentlichen Rechtes des Berufungswerbers Dr. Arnold anzusehen ist, war das erstinstanzliche Verfahren auch diesbezüglich zu untersuchen (VwGH 93/04/0102). Nach ständiger Rechtssprechung (zB. VwGH 26.2.1996, 94/10/0192 Slg 14408 A) ist die Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der „Sache“ auch solche Auswirkungen des Projektes zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat.
Der angefochtene Bescheid wurde am 4.2.2003 erlassen. Am 18.12.2002 ist das „Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“)“, BGBl III 235/2002, (in weiterer Folge ProtBo) in Kraft getreten. Aktenkundig ist, dass eine Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf diese Regelungen nicht erfolgt ist.Der angefochtene Bescheid wurde am 4.2.2003 erlassen. Am 18.12.2002 ist das „Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“)“, Bundesgesetzblatt Teil 3, 235 aus 2002,, (in weiterer Folge ProtBo) in Kraft getreten. Aktenkundig ist, dass eine Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf diese Regelungen nicht erfolgt ist.
Artikel 14 ProtBo befasst sich mit den Auswirkungen touristischer Infrastrukturen und hat in Abs. 1, dritter Teilstrich, folgenden Wortlaut:Artikel 14 ProtBo befasst sich mit den Auswirkungen touristischer Infrastrukturen und hat in Absatz eins,, dritter Teilstrich, folgenden Wortlaut:
„Die Vertragsparteien wirken in der geeignetsten Weise darauf hin, dass
-Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern
mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden“.
Demnach war vorerst zu prüfen, ob das gegenständliche Vorhaben insgesamt oder in seinen Teilbereichen unter den weit gefassten Begriff „touristische Infrastrukturen“ subsumiert werden kann.
Unter Berücksichtigung der Projektsangaben über die Zielsetzungen des Vorhabens insgesamt (Aufwertung der Wintersaison im Raum Innsbruck, wirtschaftlicher Impuls für das gesamte westliche Mittelgebirge, Schaffung einer international und national konkurrenzfähigen Skischaukel etc.) ist davon auszugehen, dass sowohl das Gesamtvorhaben als auch die einzelnen Vorhabensteile als „touristische Infrastrukturen“ iS des Art 14 ProtBo anzusehen sind.Unter Berücksichtigung der Projektsangaben über die Zielsetzungen des Vorhabens insgesamt (Aufwertung der Wintersaison im Raum Innsbruck, wirtschaftlicher Impuls für das gesamte westliche Mittelgebirge, Schaffung einer international und national konkurrenzfähigen Skischaukel etc.) ist davon auszugehen, dass sowohl das Gesamtvorhaben als auch die einzelnen Vorhabensteile als „touristische Infrastrukturen“ iS des Artikel 14, ProtBo anzusehen sind.
Für die Beantwortung der weiteren Frage, ob Art 14 ProtBo als internationales Übereinkommen zur Umsetzung der in der Alpenkonvention enthaltenen Zielvorgaben von den österreichischen Behörden bei ihren Sachentscheidungen direkt anzuwenden ist, sind folgende Überlegungen maßgeblich:Für die Beantwortung der weiteren Frage, ob Artikel 14, ProtBo als internationales Übereinkommen zur Umsetzung der in der Alpenkonvention enthaltenen Zielvorgaben von den österreichischen Behörden bei ihren Sachentscheidungen direkt anzuwenden ist, sind folgende Überlegungen maßgeblich:
In den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, zur Regierungsvorlage (1096 der Beilagen XXI GP) wird einleitend ausgeführt:In den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, zur Regierungsvorlage (1096 der Beilagen römisch 21 Gesetzgebungsperiode wird einleitend ausgeführt:
„Das Protokoll ‚Bodenschutz’ als Durchführungsprotokoll zur Implementierung der Alpenkonvention hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Protokoll enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da es auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.“„Das Protokoll ‚Bodenschutz’ als Durchführungsprotokoll zur Implementierung der Alpenkonvention hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2, B-VG nicht erforderlich ist. Das Protokoll enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da es auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist gemäß Artikel 50, Absatz eins, letzter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.“
Im Abschnitt „Umsetzung“ der Erläuterungen sind konkrete Umsetzungserfordernisse angeführt, die Erlassung von Gesetzen ist nicht genannt und würde auch inhaltlich den Ausführungen im Allgemeinen Teil widersprechen.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen (vgl. VfSlg. 12558/1990 ua) ergibt auch die weitere inhaltliche Prüfung sowohl der Alpenkonvention als auch des ProtBo keinen Hinweis darauf, dass die unmittelbare Anwendbarkeit ausgeschlossen sein soll (VfGH B 1049/03).Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen vergleiche VfSlg. 12558 aus 1990, ua) ergibt auch die weitere inhaltliche Prüfung sowohl der Alpenkonvention als auch des ProtBo keinen Hinweis darauf, dass die unmittelbare Anwendbarkeit ausgeschlossen sein soll (VfGH B 1049/03).
Die Frage, ob dem Bestimmtheitsgebot in Art 14 Abs. 1 ProtBo Rechnung getragen wird, ist ebenfalls zu bejahen. Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut „….und in labilen Gebieten nicht erteilt werden“ ist eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass in labilen Gebieten Genehmigungen für Skipisten nicht erteilt werden sollen.Die Frage, ob dem Bestimmtheitsgebot in Artikel 14, Absatz eins, ProtBo Rechnung getragen wird, ist ebenfalls zu bejahen. Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut „….und in labilen Gebieten nicht erteilt werden“ ist eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass in labilen Gebieten Genehmigungen für Skipisten nicht erteilt werden sollen.
Ob der Wortfolge „labile Gebiete“ in den einzelnen Vertragssprachen dieselbe inhaltliche Bedeutung zukommt, wurde durch Vergleich der Bedeutungen der in den italienischen und französischen Vertragsversionen verwendeten Ausdrücke geprüft. Diese Prüfung erfolgte unter Zuhilfenahme von European Terminology Database, einer online zugänglichen Übersetzungshilfe der Generaldirektion Übersetzung der Europäischen Kommission. Diese Übersetzungshilfe beinhaltet die Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch.
In der italienischen Vertragsversion wird von „terreni instabili“ gesprochen. Diese Wortfolge bedeutet inhaltlich ua „Rutschhang, Rutschboden, Rutschterrain“. In der französischen Vertragsversion wird von „terrain instable“ gesprochen. Diese Wortfolge wird nach der oben angeführten Übersetzungshilfe mit den Begriffen „Rutschhang, Rutschterrain“ gleichgesetzt. Es ist daher auf Grund der angeführten Vergleiche davon auszugehen, dass in sämtlichen Vertragsversionen die für den Begriff „labile Gebiete“ verwendeten Wortfolgen dieselbe inhaltliche Bedeutung haben.
Während die Möglichkeit der Errichtung von Schipisten in Schutzwäldern bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen gegeben ist, besteht bei der Errichtung in labilen Gebieten keine solche Möglichkeit, auch nicht bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang.
Vom Umweltsenat wurde über das Amt der Tiroler Landesregierung an den im Verfahren erster Instanz mitwirkenden geologischen Sachverständigen die Frage gestellt, ob sich die projektierten Schipisten in labilen Gebieten befinden.
In seiner Stellungnahme vom 6.7.2003 führt der Sachverständige Folgendes aus:
„Es steht eindeutig fest, dass ein Grossteil des Projektsgebietes in labilen Hangbereichen liegt. Daran hat der AS für Geologie bereits in seinem allerersten Schreiben in dieser Angelegenheit noch vor Beginn der UVP (Anfrage von Dr. Kapeller) keinen Zweifel gelassen und auch der geologische Projektant betont dies mehrfach in den entsprechenden Projektsunterlagen. Auch das UVP-Gutachten der SV der Behörde lässt daran keinen Zweifel. Auf Grund dieser Situation waren die SV der Behörde auch gezwungen, eine außergewöhnliche Vielzahl von Nebenbestimmungen zu formulieren. Die Frage ist also klar mit „ja“ zu beantworten.“
Dass große Teile des Projektsgebietes als labile Gebiete im Sinne des ProtBo angesehen werden müssen, ergibt sich somit sowohl aus den vorgelegten Projektsunterlagen als auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Fachgutachten.
Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom 18.9.2002 sind folgende Teile des Gesamtprojektes zumindest zum Teil in Gebieten vorgesehen, in denen entweder bereits erkennbare Kriechbewegungen des Bodens oder Hangrutschungen vorhanden sind oder in denen auf Grund der bestehenden Bodenverhältnisse jederzeit damit gerechnet werden muss:
Talabfahrt Nockhof, Mutterer Alm Talabfahrt-Abschnitt Nockhof/Parkplatz, Talstation 8 EUB-Mutterer Alm Jet und Parkplatz, 8 EUB-Mutterer Alm Bahn, Speicherteich Sennalm, Talabfahrt Götzener Berg, 4 SBK-Götzener Bahn, Pistenverbindung Götzener Grube-Götzener Abfahrt, Pistenverbindung Götzener Abfahrt-Götzener Alm, Abfahrt Birgitzköpfl-Götzener Alm, 4 SBK Kalkkögel Express, Abfahrt Naturfreundehaus-Birgitzalm, Schiweg Birgitz-Axamer Lizum.
Lediglich bei 2 von insgesamt 14 Projektsteilen (Almbodenlift und 6 SBK-Nockhof- bahn) wird im genanten Gutachten ausgeführt, „…dass die Sicherheit der Lift- bzw. Seilbahnanlage im Hinblick auf Hangstabilitäten bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung aller Auflagen und Nebenbestimmungen für die Dauer der Betriebsphase gewährleistet ist.“
Insgesamt stellt sich für den Umweltsenat der zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt so dar, dass unter Zugrundelegung zumindest der vorstehenden Überlegungen die Erstbehörde die beantragte Genehmigung nicht erteilen hätte dürfen.
Art 14 Abs. 1 ProtBo beinhaltet ein Verbot der Genehmigung von Schipisten in labilen Gebieten, das durch die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Auch die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen - wie im Falle der Berührung von Schutzwäldern – ist in den für labile Gebiete anzuwendenden Regelungen nicht vorgesehen.Artikel 14, Absatz eins, ProtBo beinhaltet ein Verbot der Genehmigung von Schipisten in labilen Gebieten, das durch die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Auch die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen - wie im Falle der Berührung von Schutzwäldern – ist in den für labile Gebiete anzuwendenden Regelungen nicht vorgesehen.
Von der Konsenswerberin wurden dem Umweltsenat „Grundlagen aus geologischer und geotechnischer Sicht“ übermittelt. Darin werden von den auch im erstinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Amtssachverständigen für Geologie sowie für Geotechnik allgemeine Betrachtungen angestellt, wann ein Gebiet als „labil“ anzusehen ist. Diese Unterlage ist allgemeiner Natur und hat keinen Bezug zum konkreten Vorhaben.
Im erstinstanzlichen Verfahren ist diese Frage nach Auffassung des Umweltsenates ausreichend klar von den beigezogenen Sachverständigen beurteilt worden. So kommt beispielsweise in der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens der Georisikogruppe einleitend sowie im Resümee Folgendes zum Ausdruck:
„Wesentliche Bauteile des Projektes werden in geologisch ungünstigem Gelände errichtet, weil ein Großteil des Projektgebietes von aktiven Hangbewegungen betroffen ist. Zusätzlich wirken sich die geplanten umfangreichen Baumaßnahmen und der Betrieb der Anlagen auf die sensiblen Einzugsgebiete und Hangbereiche aus.“
Diese vorstehend wiedergegebene Sachverständigenbeurteilung berücksichtigt projektbezogen die gegebenen örtlichen geologischen Verhältnisse, die vorgelegten Grundlagen befassen sich hingegen mit dieser Frage ohne Bezug auf das vorliegende Projekt. Diesen Grundlagen kommt keinerlei Verbindlichkeit zu, sie stellen lediglich eine mögliche Entscheidungshilfe für die Behörden zur Frage der Bewilligungsfähigkeit von Schipisten im Lichte der Alpenkonvention dar.
Die vorliegende Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass das Vorhaben nach entsprechender Modifikation insoferne, als dadurch nicht mehr labile Gebiete betroffen werden, keinem neuerlichen Genehmigungsverfahren durch die Behörde erster Instanz unterzogen werden könnte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Alpenkonvention, Bodenschutzprotokoll, direkte Anwendung; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Parteistellung, Nachbar; Schigebiete, Schipisten, labile GebieteZuletzt aktualisiert am
13.01.2014