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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Da der Antrag auf Genehmigung der Änderung nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nach § 17 UVP-G 2000, aber vor Verwirklichung des genehmigten Projekts und vor dem in § 22 UVP-G 2000 bezeichneten Zeitpunkt, also während der Dauer des UVP-G-Regimes gestellt wurde, ist darüber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 vorzugehen. Da es sich aber nicht um eine „Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung“ (Überschrift zu § 5 UVP-G 2000), sondern um eine Änderung eines bereits rechtskräftigen Genehmigungsbescheides handelt, kann die Bestimmung des § 7 UVP-G 2000 über den Zeitplan, also insbesondere die Bestimmung des § 7 Abs. 2 UVP-G 2000, wonach die Entscheidung über den Antrag spätestens 9 Monate nach der Antragstellung zu treffen ist, nicht gelten. Die Behörde hat vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG 1991 innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.1. Da der Antrag auf Genehmigung der Änderung nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nach Paragraph 17, UVP-G 2000, aber vor Verwirklichung des genehmigten Projekts und vor dem in Paragraph 22, UVP-G 2000 bezeichneten Zeitpunkt, also während der Dauer des UVP-G-Regimes gestellt wurde, ist darüber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 vorzugehen. Da es sich aber nicht um eine „Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung“ (Überschrift zu Paragraph 5, UVP-G 2000), sondern um eine Änderung eines bereits rechtskräftigen Genehmigungsbescheides handelt, kann die Bestimmung des Paragraph 7, UVP-G 2000 über den Zeitplan, also insbesondere die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, UVP-G 2000, wonach die Entscheidung über den Antrag spätestens 9 Monate nach der Antragstellung zu treffen ist, nicht gelten. Die Behörde hat vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.
2. Liegt in Folge einer aus rechtlicher Sicht unrichtigen Fragestellung an die Sachverständigen nach Ablauf der 6-Monats-Frist keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor, so ist das überwiegende Verschulden der Behörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG jedenfalls zu bejahen.2. Liegt in Folge einer aus rechtlicher Sicht unrichtigen Fragestellung an die Sachverständigen nach Ablauf der 6-Monats-Frist keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor, so ist das überwiegende Verschulden der Behörde im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG jedenfalls zu bejahen.
3. Das UVP-G 2000 definiert das Genehmigungskriterium der Begrenzung von Emissionen nach dem „Stand der Technik“ nicht. Im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung ist anzunehmen, dass auch der UVP-Gesetzgeber diesen Begriff in dem Sinne versteht, wie er in der GewO 1994 und im AWG 2002 definiert wird.
Schlagworte
Änderung des UVP-Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides, Zulässigkeit, Verfahren; Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Stand der TechnikDokumentnummer
UMSER_20040401_US_3_1999_5_185_01