Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §17Text
Betrifft:
MVA Zistersdorf, Genehmigung von Änderungen des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 20.04.1999, RU 4-U-001/181 idF des Bescheides des Umweltsenates vom 3.8.2000, US 3/1999/5-10.MVA Zistersdorf, Genehmigung von Änderungen des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 20.04.1999, RU 4-U-001/181 in der Fassung des Bescheides des Umweltsenates vom 3.8.2000, US 3/1999/5-10.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Paul Fritz als Vorsitzenden sowie Dr. Rainer Brock als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über den Antrag der A.S.A. Abfall Service AG, Hans Hruschka-Gasse 9, 2325 Himberg, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH., Ungargasse 59-61, 1030 Wien, vom 18.2.2003, die Genehmigung für die im Antrag beschriebenen Änderungen der MVA Zistersdorf zu erteilen, in Folge der eingetretenen Devolution zu Recht erkannt:
Spruch:
A) Dem Antrag der A.S.A. Abfall Service AG vom 18.2.2003 i.d.F.
vom 1.4.2004 auf Genehmigung der Änderung der MVA Zistersdorf wird stattgegeben.
Der Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 20.4.1999, RU 4-U-001/181 i.d.F. des Bescheides des Umweltsenates vom 3.8.2000,Der Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 20.4.1999, RU 4-U-001/181 in der Fassung des Bescheides des Umweltsenates vom 3.8.2000,
US 3/1999/5-109, wird dahin geändert, dass
a) die Projektsbeschreibung im Teil I des vorgenannten Bescheides geändert wird, wie nachstehend dargelegt:a) die Projektsbeschreibung im Teil römisch eins des vorgenannten Bescheides geändert wird, wie nachstehend dargelegt:
Einlinige statt zweilinige Ausführung
- Die Verbrennungslinie wird in den Komponenten integrierte Rostofenanlage mit Kessel zur Dampferzeugung, trockene Rauchgasreinigung, selektive katalytische Reduktion (SCR) einlinig geplant
Die selektive katalytische Reduktion (SCR) war auch im genehmigten Projekt bereits einlinig geplant.
Trockene Rauchgasreinigung statt einer sogenannten Nasswäsche - Adsorptionsanlage bestehend aus Reaktor und mehrstufigem Gewebefilter mit Additiveindüsung
die zweistufige Nasswäsche entfällt
Hier steht im Originalbescheid eine Tabelle. Diese ist hier nicht übertragbar. Bitte Originalbescheid anfordern!
Zudem sieht das geänderte Projekt eine Änderung der Abwasserentsorgung, nämlich im Bereich der Waschwässer vom Waschplatz, vor, wobei diese ursprünglich in das öffentliche Kanalsystem zur kommunalen Kläranlage Zistersdorf abgeleitet werden sollten. Nunmehr ist die Einleitung dieser Abwässer in das Schmutzwasserbecken geplant (siehe Kapitel 10.1.2 der geänderten Einreichplanung und Plandarstellung in Beilage B 7.9.7-05).
b) die darauf bezugnehmenden Projektunterlagen der Antragstellerin vom 14.2.2003 (Rev. 2 der Einreichplanung vom 21.1.2003) samt Ergänzung vom 9.9.2003 zur Grundlage des Genehmigungsbescheides gemacht werden.
B) Das Maß der Wasserbenützung durch Grundwasserentnahme aus dem
werksinternen Brauchwasserbrunnen BWB 1 zum Zwecke der Notversorgung wird für den Fall der Verwirklichung des geänderten Projekts mit 1.000 m3/a und 16 m3/d bestimmt.
C) Die Einwendungen der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und von
Jutta Kellner und die von diesen Parteien gestellten Anträge werden abgewiesen.
D) Die Kostenentscheidung wird vorbehalten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 39 Abs. 1 (iVm §§ 20 Abs. 4 und 18 Abs. 3 und § 17) und 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/93, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002;Paragraphen 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 20, Absatz 4 und 18 Absatz 3 und Paragraph 17,) und 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/93, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;
§§ 37, 38 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002;Paragraphen 37, 38 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,;
§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
(AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch(AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 30/2004.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004,.
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Der A.S.A. Abfall Service AG wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20.4.1999, RU 4-U-001/181, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Müllverbrennungsanlage in Zistersdorf erteilt. Berufungen gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109, teilweise Folge gegeben; der Genehmigungsbescheid wurde teilweise geändert. Die dagegen eingebrachten Höchstgerichtsbeschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2001, 2000/07/0229, abgewiesen.
Die damals genehmigte Anlage zur Verarbeitung von jährlich 120.000 t Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sowie von 10.000 t Klärschlamm sollte aus zwei Linien integrierter Rostofenanlagen mit Kessel zur Dampferzeugung und einer (gemeinsamen) nachgeschalteten Turbine zur Stromerzeugung und Wärmekoppelung bestehen. Die Rauchgase sollten nach dem damals genehmigten Projekt in einer mehrstufigen Rauchgasreinigungsanlage, bestehend aus Gewebefilter mit Additivzugabe, zweistufiger Nasswäsche und selektiver katalytischer Reduktion (SCR) gereinigt und über einen Schornstein in die Atmosphäre abgegeben werden. Das Waschwasser der Rauchgasreinigung sollte behandelt und anschließend eingedampft werden, sodass kein Prozesswasser nach außen abgegeben werden sollte. Als Reststoffe sollten Schlacke, Staub, Salze und Filterkuchen aus der Rauchgasreinigung anfallen, die wenn möglich einer Verwertung zugeführt werden sollten (siehe Seite 2 – 4 des Bescheides
RU 4-U-001/181 der NÖ Landesregierung vom 20.4.1999).
Am 18.2.2003 brachte die A.S.A. Abfall Service AG bei der NÖ Landesregierung zwei Anträge in Zusammenhang mit einer geplanten Projektsänderung ein. Im Wesentlichen besteht die Änderung darin, dass die Verbrennungslinie einlinig ausgeführt und anstelle einer sogenannten „Nasswäsche“ eine trockene Rauchgasreinigung realisiert werden soll. Insoferne ist eine Adsorbtionsanlage, die aus einem Reaktor und einem mehrstufigen Gewebefilter mit Additiv-Eindüsung besteht, geplant. Mit der zweistufigen Nasswäsche entfällt demnach die Abgaswaschwasserbehandlung und die Einschmelzanlage.
In den (geänderten) Projektunterlagen werden die Änderungen zusammengefasst so beschrieben, wie dies im Spruch dieses Bescheides unter
Pkt. A a) wiedergegeben ist.
Im Antrag auf Genehmigung der Änderung hat die Projektwerberin darauf hingewiesen, dass die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 25.9.2002,
RU 4-U001/204, ausgesprochen hat, dass für diese Änderung keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die Konsentierung des Änderungsvorhabens werde daher nach dem AWG 2002 durchzuführen sein, mit der Maßgabe, dass die
NÖ Landesregierung nach § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 zuständig sei.NÖ Landesregierung nach Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 zuständig sei.
Der Antrag der Projektwerberin an die NÖ Landesregierung ging dahin,
1. gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 festzustellen, ob die Änderung der Behandlungsanlage einer Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege oder überhaupt gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 anzeigepflichtig sei;1. gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 festzustellen, ob die Änderung der Behandlungsanlage einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 unterliege oder überhaupt gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 anzeigepflichtig sei;
2. der Antragstellerin die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die in diesem Antrag und den angeschlossenen Projektunterlagen näher beschriebenen Änderungen der MVA Zistersdorf zu erteilen.
1.2. Zum Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die gegenständlichen Änderungen hat die NÖ Landesregierung an die Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Maschinenbau und Verfahrenstechnik, Abwassertechnik, Bautechnik und Lärmtechnik sowie an das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk unter Bezugnahme auf die für maßgeblich erachtete Rechtsbestimmung des § 37 AWG 2002 mit Datum 27.2.2003 folgende Fragen gerichtet:1.2. Zum Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die gegenständlichen Änderungen hat die NÖ Landesregierung an die Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Maschinenbau und Verfahrenstechnik, Abwassertechnik, Bautechnik und Lärmtechnik sowie an das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk unter Bezugnahme auf die für maßgeblich erachtete Rechtsbestimmung des Paragraph 37, AWG 2002 mit Datum 27.2.2003 folgende Fragen gerichtet:
1. ob die Änderungsunterlagen eine ausreichende fachliche Prüfung des Vorhabens zulassen bzw. welcher allfälligen Ergänzungen sie bedürfen;
2. ob die dargelegten Änderungen, abgesehen von möglicherweise erforderlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, einer positiven Beurteilung zugänglich und somit verhandlungsfähig erscheinen;
3. ob diese Änderungen fachlich als „wesentlich“ zu bewerten sind, insoferne sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können.
Mit Schreiben vom 12.3.2003 hat Mag. Tschulik für die Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der NÖ Landesregierung mitgeteilt, dass die geplanten Änderungen mit keinen wasserwirtschaftlichen Interessen im Widerspruch stünden und dass, über den aus wasserwirtschaftlicher Sicht jedenfalls positiven Wegfall von Prozesswasser aus der Rauchgasreinigung hinaus, von den Änderungen keine wasserwirtschaftlich relevanten Belange betroffen seien.
Am 17.3.2003 hat der Sachverständige für Lärmtechnik, DI Pröstler, mitgeteilt, dass die Unterlagen grundsätzlich für eine lärmtechnische Begutachtung ausreichten und die vorgesehenen Änderungen aus lärmtechnischer Sicht mit Bezug auf das im UVP-Verfahren ausgearbeitete Teilgutachten Lärmschutztechnik als nicht wesentlich zu bewerten seien.
Mit Bescheid vom 18.3.2003 wurde Univ. Prof. Dr. Manfred Neuberger zum nichtamtlichen Sachverständigen in diesem Verfahren bestellt.
Am 28.3.2003 hat der Amtssachverständige für Verfahrenstechnik, Dr. Winkler mitgeteilt, dass die Projektunterlagen bezüglich der geplanten Änderung aus verfahrenstechnischer Sicht ausreichend für eine fachliche Prüfung und für die Durchführung einer Verhandlung und dass Ergänzungen nicht erforderlich seien; weiters dass die geplanten Änderungen insoferne nicht als wesentlich zu bewerten seien, als damit aus verfahrenstechnischer Sicht keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt verbunden seien.
Mit Schreiben vom 22.5.2003 hat der Amtssachverständige für Bautechnik,
DI Millner, mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen eine fachliche Prüfung aus bautechnischer Sicht zulassen, dass die dargelegten Änderungen positiv beurteilt werden könnten und als verhandlungsfähig zu betrachten seien, dass die Änderungen aus bautechnischer Sicht nicht als wesentlich einzustufen seien und dass allfällig auftretende Fragen im Zuge der Verhandlung geklärt werden könnten, wobei unter Umständen die Vorschreibung von Auflagen erforderlich sein könne.
Mit Schreiben vom 4.6.2003 teilte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung,
Ing. Schedl, mit, dass nach der VDI-Richtlinie 3927, Blatt 1, die Trockenverfahren als dem Stand der Technik entsprechend eingestuft werden könnten. Bei entsprechend den technischen Erkenntnissen ausgelegten Abgasreinigungsverfahren sei grundsätzlich eine positive technische Beurteilung möglich, sodass unter diesem Gesichtspunkt die beabsichtige Anlagenänderung verhandlungsfähig erscheine. Da aus den Unterlagen hervorgehe und auch vom Antragsteller ausdrücklich erklärt worden sei, dass eine Anhebung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte durch die Anlagenänderung nicht beabsichtigt sei, könne unter diesen Gegebenheiten die technische Änderung als nicht wesentlich eingestuft werden. Bezüglich der „nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt“ müsse bemerkt werden, dass ein umweltmeteorologisches Gutachten der ZAMG vom Jänner 2003 vorliege, welches einerseits ein anlagenänderungsbedingtes Ansteigen der Staubfracht (im Wesentlichen die PM10–Fraktion) vom 218 mg/s auf 220 mg/s dokumentiere. Dieses Gutachten weise auch aus, dass die PM10-Vorbelastung die zulässigen 35 mal/Jahr aufgrund der messtechnischen Erhebungen aus dem Jahre 1994/1995 (Messungen der NÖ Umweltschutzanstalt) überschreite. Diese Grenzwertüberschreitungen wären als primär umwelthygienisches Problem ausschließlich vom umwelthygienischen Sachverständigen zu bewerten.Ing. Schedl, mit, dass nach der VDI-Richtlinie 3927, Blatt 1, die Trockenverfahren als dem Stand der Technik entsprechend eingestuft werden könnten. Bei entsprechend den technischen Erkenntnissen ausgelegten Abgasreinigungsverfahren sei grundsätzlich eine positive technische Beurteilung möglich, sodass unter diesem Gesichtspunkt die beabsichtige Anlagenänderung verhandlungsfähig erscheine. Da aus den Unterlagen hervorgehe und auch vom Antragsteller ausdrücklich erklärt worden sei, dass eine Anhebung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte durch die Anlagenänderung nicht beabsichtigt sei, könne unter diesen Gegebenheiten die technische Änderung als nicht wesentlich eingestuft werden. Bezüglich der „nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt“ müsse bemerkt werden, dass ein umweltmeteorologisches Gutachten der ZAMG vom Jänner 2003 vorliege, welches einerseits ein anlagenänderungsbedingtes Ansteigen der Staubfracht (im Wesentlichen die PM10–Fraktion) vom 218 mg/s auf 220 mg/s dokumentiere. Dieses Gutachten weise auch aus, dass die PM10-Vorbelastung die zulässigen 35 mal/Jahr aufgrund der messtechnischen Erhebungen aus dem Jahre 1994 aus 1995, (Messungen der NÖ Umweltschutzanstalt) überschreite. Diese Grenzwertüberschreitungen wären als primär umwelthygienisches Problem ausschließlich vom umwelthygienischen Sachverständigen zu bewerten.
Wie mit Univ. Prof. Dr. Neuberger bereits im vorhinein vereinbart, wurden diese fachlichen Stellungnahmen von der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 11.6.2003 an Univ. Prof. Dr. Neuberger zur Beantwortung der selben Fragen übermittelt, die an die anderen Sachverständigen gestellt worden waren.
Univ. Prof. Dr. Neuberger hat am 30.6.2003 schriftlich der NÖ Landesregierung mitgeteilt, dass die Addition der Zusatzbelastung durch die MVA Zistersdorf zur Grundbelastung noch nicht nach der neuen ÖNORM M 9445 erfolgt sei. Er regte eine entsprechende Ergänzung der Berechnung der Gesamtimmissionsbelastungen durch PM10 bei der ZAMG an („damit dann keine weitere Zeit verloren wird“).
In der Zwischenzeit war auch eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates am 1.7.2003 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt, die dahin ging, dass das vorgelegte Projekt positiv verhandelbar sei, dass aber noch folgende Ergänzungen vorzulegen seien:
-Kesselreinigung: Arbeitnehmer dürfen den Kessel während des Betriebes nur von außen reinigen;
-Hydrazinlagerung: Anliefergebinde (20 l) in einem abgesaugten Schrank oä (krebserregend);
-Aufstellungsplan, Grundriss +32,70 & +18,00: der Wartenbereich sowie die Aufstiege zum Bunkerbereich sind zu überarbeiten (Geländer bei Bunker im Bereich Einfülltrichter zu Ofen, Gehwege, etc.);
Mit Schreiben vom 21.7.2003 wurde diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates und eine Kopie der „Vorausinformation“ von Univ. Prof. Dr. Neuberger vom 30.6.2003 an die Projektwerberin seitens des Amtes der NÖ Landesregierung mit dem Ersuchen übersandt, die in den Stellungnahmen für erforderlich erachteten Ergänzungen zum Änderungsprojekt in entsprechender Anzahl bis längstens 30.10.2003 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 19.9.2003 legte die Projektwerberin eine Ergänzung des umweltmeteorologischen Gutachtens im Sinne der ÖNORM M 9445 und einen überarbeiteten Aufstellungsplan im Sinne der Forderung des Arbeitsinspektorates („Ergänzungen zu Änderung der Einreichplanung MVA Zistersdorf Rev 2,
09. September 2003“) vor und erklärte, dass es sich bei den weiteren Forderungen des Arbeitsinspektorates um inhaltliche handle, die im Genehmigungsbescheid durch Auflagen vorzuschreiben wären, dass diesen Anforderungen aber nachgekommen werde.
Mit Schreiben vom 1.10.2003 wurden diese Unterlagen von der NÖ Landesregierung an Univ. Prof. Dr. Neuberger mit dem Ersuchen, nun sein Gutachten zu erstatten, übermittelt.
Am 10.10.2003 langte dieses Gutachten bei der NÖ Landesregierung ein. Der Sachverständige führte Folgendes aus:
Die Erhöhung von Abgastemperaturen und Abgasstrom habe eine Neuberechnung der Abgasfahne und der Emissionskonzentrationen erforderlich gemacht. Die von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vorgelegten Ausbreitungsrechnungen hätten aber gezeigt, dass alle bescheidmäßigen lufthygienischen Werte eingehalten werden und dass sich auch für den gesundheitlich relevanten Luftschadstoffindikator PM10 keine Verschlechterung im Sinne einer Erhöhung der Zusatzbelastung gegenüber der ursprünglichen Planung ergebe. Für die Staubdeposition seien für die neue Variante etwas geringere Werte ermittelt worden als für die alte Variante. Schließlich habe auch eine Neuberechnung der PM10-Belastung gemäß der 2003 erschienenen ÖNORM M 9445 für sieben im Siedlungsgebiet gelegene Aufpunkte ergeben, dass sich die Vorbelastung durch die Zusatzbelastung nicht ändere und daher die Müllverbrennungsanlage auch in der vorliegenden Planung keinen Anteil an Grenzwertüberschreitungen in Zistersdorf haben werde. Aus lufthygienischer Sicht sei die geplante Projektsänderung somit als unwesentlich zu beurteilen. Ein Vergleich der Lärmprognosen für das Projekt mit und ohne Berücksichtigung der Änderungen nach Rev 2 ergebe nur Änderungen im Zehntel-dB-Bereich, die somit innerhalb der gesamten Messgenauigkeit lägen und als Unterschied nicht hörbar wären. Bei Annahme einer Müllanlieferung von 100 % per LKW würden im genehmigten Projekt 88 und im geänderten Projekt 85 LKW-Fahrbewegungen prognostiziert. Für PKW, Bahnanlieferung und Containermanipulation würden keine Veränderungen prognostiziert. Alle diese Angaben seien vom lärmtechnischen Sachverständigen überprüft und Änderungen der Lärmbelastung als nicht wesentlich bezeichnet worden. Daher sei die Projektänderung auch lärmhygienisch als irrelevant zu bezeichnen. Ein entsprechendes Wasserver- und entsorgungskonzept sei vorgelegt worden. Die Planänderung auf trockene Rauchgasreinigung bedeute den Wegfall von Prozesswasser aus der ursprünglich geplanten Nasswäsche. Die geplante Projektänderung sei daher aus wasserhygienischer Sicht positiv zu beurteilen. Ebenso könne der Wegfall von Filterkuchen und Salzen aus der Abwasserreinigung abfallhygienisch positiv beurteilt werden. Zusammenfassend seien daher seine zum (ursprünglichen) Projekt MVA Zistersdorf gemachten Aussagen weiterhin gültig, weil durch die geplanten Änderungen keine gesundheitlichen Nachteile entstünden und aus umwelthygienischer Sicht insgesamt eine neutrale bis positive Beurteilung der Änderungen nach Rev 2 möglich sei.
1.3. Am 27.10.2003 stellte dann die A.S.A. Abfall Service AG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung über die mit ihrer Eingabe vom 18.2.2003 gestellten Anträge auf den Umweltsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. In diesem Antrag weist sie darauf hin, dass nach § 73 Abs. 1 AVG 1991 die Behörde innerhalb von 6 Monaten hätte entscheiden müssen. Eine davon abweichende Entscheidungsfrist enthalte das UVP-G 2000 nicht; insbesondere gelte nicht die im § 7 Abs. 2 UVP-G 2000 genannte Frist, da „gerade kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 abzuführen“ sei. Nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 sei über einen Feststellungsantrag binnen der noch kürzeren Frist von drei Monaten zu entscheiden, für eine Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 50 Abs. 3 AWG 2002 gelte eine viermonatige Entscheidungsfrist, für ein sonstiges Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 gelte wiederum die Sechsmonatsfrist. Seit Einbringung der beiden Anträge seien aber über acht Monate ohne behördliche Entscheidungen verstrichen und die Entscheidungsfristen daher klar abgelaufen. Das überwiegende Verschulden der NÖ Landesregierung sieht die Antragstellerin darin, dass die „Vorbegutachtung“ durch die Amtssachverständigen sich als überaus schleppend erwiesen habe und Urgenzen durch die Behörde nicht erfolgt seien oder nichts gefruchtet hätten; dass mit Schreiben vom 21.7.2003 lediglich ein Ersuchen, nicht aber ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1991 ergangen sei; dass selbst ein Verbesserungsauftrag nicht rechtmäßig gewesen wäre, weil auch das Verlangen des Arbeitsinspektorats auf Überarbeitung des Aufstellungsplans schon deshalb nicht säumnishemmend sei, da darin nicht konkret formuliert gewesen sei, in welchen Punkten dieser Plan zu überarbeiten sei; da die Prüfung der Plausibilität der ermittelten Luftzusatzbelastung bzw. deren Berechnung nach dem Stand der Technik nicht in das Aufgabengebiet der Umwelthygiene, sondern der Luftreinhaltetechnik falle und der betreffende Sachverständige eine solche Ergänzung nicht verlangt habe; da zudem die ÖNORM erst am 1.8.2003 herausgegeben und nicht näher begründet worden sei, weshalb ihre Vorgaben den Stand der Technik bildeten.1.3. Am 27.10.2003 stellte dann die A.S.A. Abfall Service AG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung über die mit ihrer Eingabe vom 18.2.2003 gestellten Anträge auf den Umweltsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. In diesem Antrag weist sie darauf hin, dass nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 die Behörde innerhalb von 6 Monaten hätte entscheiden müssen. Eine davon abweichende Entscheidungsfrist enthalte das UVP-G 2000 nicht; insbesondere gelte nicht die im Paragraph 7, Absatz 2, UVP-G 2000 genannte Frist, da „gerade kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 abzuführen“ sei. Nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 sei über einen Feststellungsantrag binnen der noch kürzeren Frist von drei Monaten zu entscheiden, für eine Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 50, Absatz 3, AWG 2002 gelte eine viermonatige Entscheidungsfrist, für ein sonstiges Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 gelte wiederum die Sechsmonatsfrist. Seit Einbringung der beiden Anträge seien aber über acht Monate ohne behördliche Entscheidungen verstrichen und die Entscheidungsfristen daher klar abgelaufen. Das überwiegende Verschulden der NÖ Landesregierung sieht die Antragstellerin darin, dass die „Vorbegutachtung“ durch die Amtssachverständigen sich als überaus schleppend erwiesen habe und Urgenzen durch die Behörde nicht erfolgt seien oder nichts gefruchtet hätten; dass mit Schreiben vom 21.7.2003 lediglich ein Ersuchen, nicht aber ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 ergangen sei; dass selbst ein Verbesserungsauftrag nicht rechtmäßig gewesen wäre, weil auch das Verlangen des Arbeitsinspektorats auf Überarbeitung des Aufstellungsplans schon deshalb nicht säumnishemmend sei, da darin nicht konkret formuliert gewesen sei, in welchen Punkten dieser Plan zu überarbeiten sei; da die Prüfung der Plausibilität der ermittelten Luftzusatzbelastung bzw. deren Berechnung nach dem Stand der Technik nicht in das Aufgabengebiet der Umwelthygiene, sondern der Luftreinhaltetechnik falle und der betreffende Sachverständige eine solche Ergänzung nicht verlangt habe; da zudem die ÖNORM erst am 1.8.2003 herausgegeben und nicht näher begründet worden sei, weshalb ihre Vorgaben den Stand der Technik bildeten.
Die Zuständigkeit des Umweltsenats im Devolutionsfall wurde damit begründet, dass er gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch bei „nicht UVP-pflichtigen Änderungen“ von nach dem UVP-G 2000 genehmigten Anlagen sei.Die Zuständigkeit des Umweltsenats im Devolutionsfall wurde damit begründet, dass er gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch bei „nicht UVP-pflichtigen Änderungen“ von nach dem UVP-G 2000 genehmigten Anlagen sei.
1.4. Über Auftrag des Umweltsenates hat das Amt der NÖ Landesregierung zum Devolutionsantrag Stellung genommen und ausgeführt, dass ein Verschulden an der beanstandeten Entscheidungsverzögerung nicht gesehen werden könne. Die bescheidmäßigen Erledigungen könnten in verantwortungsvoller Weise erst ergehen, wenn die hiefür erforderlichen Erhebungen abgeschlossen und anstehende Rechtsfragen beantwortet seien. Hier habe sich als vordergründigste Frage jene nach der Wesentlichkeit der beabsichtigten Änderungen im Sinne der einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen gestellt. Diese Frage habe Ermittlungen erforderlich gemacht, die Antwort auf diese Frage habe erst mit der umwelthygienischen Begutachtung vom Oktober 2003 abschließend gegeben werden können. Außerdem sei die Beantwortung dieser Frage Voraussetzung dafür, die begehrten Änderungen in die richtige Verfahrensschiene nach dem AWG 2002 zu lenken. Im Übrigen könne die Entscheidung über die beantragte Änderung erst getroffen werden, wenn über die im Bezug auf das einzuschlagende Verfahren begehrte Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 entschieden sei. Da die Feststellung nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 eine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG 1991 für die Änderungentscheidung sei, könne der NÖ Landesregierung kein grundloses Zuwarten vorgeworfen werden.1.4. Über Auftrag des Umweltsenates hat das Amt der NÖ Landesregierung zum Devolutionsantrag Stellung genommen und ausgeführt, dass ein Verschulden an der beanstandeten Entscheidungsverzögerung nicht gesehen werden könne. Die bescheidmäßigen Erledigungen könnten in verantwortungsvoller Weise erst ergehen, wenn die hiefür erforderlichen Erhebungen abgeschlossen und anstehende Rechtsfragen beantwortet seien. Hier habe sich als vordergründigste Frage jene nach der Wesentlichkeit der beabsichtigten Änderungen im Sinne der einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen gestellt. Diese Frage habe Ermittlungen erforderlich gemacht, die Antwort auf diese Frage habe erst mit der umwelthygienischen Begutachtung vom Oktober 2003 abschließend gegeben werden können. Außerdem sei die Beantwortung dieser Frage Voraussetzung dafür, die begehrten Änderungen in die richtige Verfahrensschiene nach dem AWG 2002 zu lenken. Im Übrigen könne die Entscheidung über die beantragte Änderung erst getroffen werden, wenn über die im Bezug auf das einzuschlagende Verfahren begehrte Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 entschieden sei. Da die Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 eine Vorfrage im Sinne von Paragraph 38, AVG 1991 für die Änderungentscheidung sei, könne der NÖ Landesregierung kein grundloses Zuwarten vorgeworfen werden.
1.5. Über Pkt. 1 des Antrags der Projektwerberin vom 18.2.2003 hat der Umweltsenat in Folge des durch den Devolutionsantrag eingetretenen Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung mit Bescheid vom 26.1.2004,
US 3/1999/5-171, im Sinne einer Zurückweisung mangels Zuständigkeit der angerufenen Behörde entschieden.
1.6. Da, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt werden wird, kein Grund für die Abweisung des Devolutionsantrages vorliegt, also die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zweiten Teil des Antrags (auf Genehmigung der Änderung) auf den Umweltsenat übergegangen ist, hat der Umweltsenat folgende Verfahrensschritte gesetzt:
1.6.1. Mit Schreiben vom 26.11.2003 wurde an die Sachverständigen Dr. Winkler,
DI Tatzber, DI Millner, DI Pröstler und Ing. Schedl die Frage gerichtet, ob die im Projekt vorgesehenen Änderungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der seinerzeitigen Umweltverträglichkeitsprüfung in ihren Auswirkungen nachteilige Änderungen darstellen, wobei nachteilig wäre, wenn
a. die Emissionen von Schadstoffen in Folge der Änderung nicht nach dem Stand der Technik begrenzt werden, oder
b. wenn sich die Immissionsbelastung zu schützender Güter erhöht.
Für den Fall der Bejahung nachteiliger Auswirkungen wurde um eine Quantifizierung gebeten.
1.6.2. Der lärmtechnische Sachverständige DI Josef Pröstler hat mit Schreiben vom 17.12.2003 unter Hinweis auf die seinerzeitigen Begutachtungsergebnisse ausgeführt, dass durch die gegenständlichen Änderungen aus lärmtechnischer Sicht bei Einhaltung der seinerzeit vorgeschriebenen lärmtechnischen Auflagen Erhöhungen der Immissionsbelastungen durch betriebliche Geräusche in den untersuchten Nachbarschaften nicht zu erwarten sind.
1.6.3. Der wasserbautechnische Amtssachverständige DI Tatzber hat mit Gutachten vom 7.1.2004 Folgendes festgestellt:
„Von der geplanten Änderung der nassen in eine trockenere Rauchgaswäsche ist der interne Wasserkreislauf sowie die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung in Teilbereichen betroffen. Wie im Abschnitt I der technischen Beschreibung des Revisionsprojektes angeführt ist, bleibt der Abwasseranfall unverändert, eine Änderung ergibt sich lediglich bei der Entsorgung der Schmutzwässer von Waschplatz und Werkstätten, die nicht mehr wie vorgesehen zur kommunalen Kläranlage abgeleitet werden, sondern in einem eigenen Schmutzwasserbecken ohne Ableitung in das öffentliche Kanalnetz oder in ein Gewässer gesammelt werden.„Von der geplanten Änderung der nassen in eine trockenere Rauchgaswäsche ist der interne Wasserkreislauf sowie die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung in Teilbereichen betroffen. Wie im Abschnitt römisch eins der technischen Beschreibung des Revisionsprojektes angeführt ist, bleibt der Abwasseranfall unverändert, eine Änderung ergibt sich lediglich bei der Entsorgung der Schmutzwässer von Waschplatz und Werkstätten, die nicht mehr wie vorgesehen zur kommunalen Kläranlage abgeleitet werden, sondern in einem eigenen Schmutzwasserbecken ohne Ableitung in das öffentliche Kanalnetz oder in ein Gewässer gesammelt werden.
Der Wasserbedarf und damit die einzelnen Wasserbezugsquellen sind durch die nicht mehr erforderliche Nasswäsche deutlich reduziert. Der Bedarf an Brauchwasser reduziert sich von ursprünglich knapp 37.000 m3/a auf knapp 5.000 m3/a. Dadurch ist auch der Konsens für den Brunnen BWB1 und für die Brauchwasserentnahme aus den Kläranlagenablauf der kommunalen Kläranlage zu reduzieren.
Die oben beschriebenen Auswirkungen der geplanten Abänderungen auf die Wasserversorgung und auf die Abwasserentsorgung wirken sich nicht nachteilig auf die zu schützenden Güter Grundwasser und Oberflächengewässer aus. Auch die Emission von Schadstoffen aus der MVA Zistersdorf wird in Bezug auf die beiden Schutzgüter nicht verändert. Die geplanten Änderungen können daher aus wasserbautechnischer Sicht im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens behandelt werden, sofern dies mit den rechtlichen Bestimmungen im UVP-Verfahren möglich ist.“
In einer Ergänzung vom 20.1.2004 hat DI Tatzber ausgeführt, dass die geplanten Änderungen, die abwassertechnisch relevante Änderungen bedingen, im Kapitel 10.1.2 beschrieben und planlich in der Beilage B 7.9.7-05 erläutert sind und dass die Änderung die Entsorgung der Waschwässer vom Waschplatz betrifft, wobei diese ursprünglich in das öffentliche Kanalsystem zur kommunalen Kläranlage Zistersdorf abgeleitet werden sollten. Der Sachverständige stellt dort weiter fest:
„Nunmehr ist mit der beantragten Änderung die Einleitung in das Schmutzwasserbecken geplant. Von dort wird, wie bereits ursprünglich bewilligt, das anfallende und gesammelte Schmutzwasser für den internen Brauchwasserbedarf verwendet. Im Konkreten soll mit diesem Wasser nun der Klärschlammsilo und der Naßentschlacker beschickt werden. Aus abwasserfachlicher Sicht ist durch die nicht mehr benötigte Ableitung in das öffentliche Kanalsystem eine Entlastung der Kläranlage gegeben und andererseits durch die interne Nutzung eine Substitution des Wasserbedarfes. Diese Maßnahme bedingt daher nicht nur keine Verschlechterung der Umweltauswirkungen, sondern ist sogar als Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Projektsgebiet anzusehen.“
1.6.4. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung Ing. Schedl hat mit Schreiben vom 5.1.2004 festgestellt, dass aus Sicht der Luftreinhaltung die Änderung der Rauchgasreinigung als dem Stand der Technik entsprechend (und somit als unwesentliche Anlagenänderung) einzustufen sei.
In einem Schreiben vom 23.1.2004 hat Ing. Schedl ergänzend Folgendes festgestellt:
„Die von der ZAMG vorgenommenen Immissionsberechnungen beruhen auf der Anwendung eines Partikelausbreitungsmodells (Lagranges Ausbreitungsmodell) STOER.LAG, welches von Schorling & Partner vertrieben wird. Zu dieser Modellart kann grundsätzlich festgestellt werden, dass es dem Stand der Technik entspricht, wie das Beispiel der TA-Luft 2002 zeigt, welches nunmehr ebenfalls ein Partikel-Ausbreitungsmodell als verbindlich vorgibt.
Hinterfragenswürdig erscheint allerdings im ZAMG-Gutachten die Anwendung des NO-NO2-Konversionsmodells nach Romberg, welches für verkehrsbedingte bzw. bodennahe NOx-Freisetzungen und nicht nur für
NO-NO2-Umwandlung in Abgasfahnen entwickelt wurde.
Da es sich jedoch um ein Gutachten der ZAMG handelt, dessen fachlicher Inhalt ausschließlich vom Gutachter zu verantworten ist, wird ho davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des NO-NO2-Konversionsmodells wissenschaftlich fundiert ist.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Emissionsmassenstrom von Luftschadstoffkomponenten als Eingangsgröße für Ausbreitungsrechnungen aus der höchstzulässigen Emissionskonzentration und dem maximalen Abgasvolumenstrom errechnet wird. Dies wurde im gegenständlichen Fall für die Komponente PM10 vorgenommen und auch im Gutachten der ZAMG angeführt.
Diese Vorgangsweise kann auch auf alle Luftschadstoffkomponenten angewendet werden. Im gegenständlichen Fall wurde auf Wunsch des umwelthygienischen Sachverständigen nur PM10 betrachtet.“
1.6.5. Der Amtssachverständige für Chemie und Verfahrenstechnik Dr. Wolfgang Winkler hat mit Schreiben vom 12.1.2004 Folgendes festgestellt:
„„… die Änderungen sind in der Revision Nr. 2 des Einreichprojektes, datiert mit 21.1.2003, dargelegt. Sie bestehen im Wesentlichen darin, die als zweilinig geplante Anlage einlinig auszuführen und das „nasse Rauchgasreinigungsverfahren“ auf ein Trockenverfahren umzustellen.
Die Rauchgaswäsche mit anschließender Behandlung des Waschwassers soll durch eine Adsorptionsanlage, die aus einem Reaktor und einem mehrstufigen Gewebefilter besteht, ersetzt werden. Es ist beabsichtigt, die Rauchgase durch Zugabe von Aktivkohle und Bikarbonat mit anschließender Abscheidung der Asche im Gewebefilter zu reinigen. Die weiterführende Abgasreinigung mittels selektiver katalytischer Reduktion (SCR-Anlage) bleibt unverändert.
Die in den Einreichunterlagen dargestellte Bilanzierung und Gegenüberstellung der aus der Rauchgasreinigung stammenden Rückstände nach dem ursprünglichen Verfahren und dem nunmehr geplanten zeigen keine nachteiligen Auswirkungen als Folge der eingereichten Änderung.
Bezüglich der Frage, inwieweit diese Änderungen nachteilige Auswirkungen zur Folge haben, …, ist aus verfahrenstechnischer Sicht festzuhalten, dass diese Änderungen – inbesondere das geänderte Verfahren zur Rauchgasreinigung – durchaus geeignet sind, die Emissionen von Schadstoffen aus der Betriebsanlage nach dem Stand der Technik zur begrenzen.
Eine Erhöhung der Immissionsbelastung ist daher aus verfahrenstechnischer Sicht durch die geplanten Änderungen nicht zu erwarten.“
In einem weiteren Schreiben vom 20.1.2004 hat Dr. Winkler weitere vom Umweltsenat an ihn gestellte Fragen folgendermaßen beantwortet:
„Vorausschickend ist festzuhalten, dass sich das Gutachten des ASV für Verfahrenstechnik vom 12. Jänner 2004 … ausschließlich auf verfahrenstechnische Belange bezieht. Das bedeutet, dass das nunmehr vorgesehene Verfahren zur Rauchgasreinigung dahingehend beurteilt wurde, ob es dem Stand der Technik entspricht.
Wie auch Ing. Schedl in seinem Gutachten vom 4. Juni 2003 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Jänner 2004 darlegt, entspricht auch das trockene Rauchgasreinigungsverfahren, das jetzt zur Anwendung kommen soll, dem Stand der Technik. Da es im Sinne der Gewerbeordnung nur einen Stand der Technik geben kann und auch das nasse Rauchgasreinigungsverfahren, entsprechend der ursprünglichen Einreichung, dem Stand der Technik entspricht, sind somit beide Verfahren als geeignet für diesen Zweck anzusehen. Aus verfahrenstechnischer Sicht ist aus diesem Grunde anzunehmen, dass eine Erhöhung der Immissionsbelastung nicht zu erwarten ist.
Laut persönlicher Information des ASV für Luftreinhaltung (Ing. Schedl) handelt es sich bei der von der ZAMG ermittelten Erhöhung der Staubfracht von 218 mg/sec. auf 220 mg/sec. ausschließlich um einen rechnerischen Wert, welcher den Ausbreitungsrechnungen zur Quantifizierung der Immissionssituation zugrunde gelegt wurde. Weiters führt Schedl in seiner Stellungnahme vom 5. Jänner 2004 an den Umweltsenat aus, dass der Sachverständige für Umwelthygiene Prof. Dr. Neuberger diese sich aus dem rechnerisch ermittelten Wert ergebende Situation dahingehend beurteilt hat, dass durch die geplante Änderung keinesfalls mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu rechnen wäre.
Aus der Tatsache, dass sich das Gutachten des ASV für Verfahrenstechnik ausschließlich auf verfahrenstechnische Belange bezieht, und aus dem Sachverhalt, der in den Gutachten des ASV für Luftreinhaltung und des Sachverständigen für Umwelthygiene dargestellt ist, ergibt sich somit kein Widerspruch; es ist davon auszugehen, dass das vorgesehene Verfahren dem Stand der Technik entspricht und die angesprochene Erhöhung der Staubfracht auf rein rechnerischer Basis beruht.
Bezüglich der Reststoffbilanz ist festzuhalten, dass laut Aufstellung im Kapitel 9.2 auf den Seiten 6 und 8 (Einreichplanung, Rev.Nr.2/21.01.2003) in Summe eine Verringerung der zu entsorgenden Reststoffe von mehr als 1200t/a durch die Änderung erreicht wird, unter der Voraussetzung, dass – und davon ist auszugehen - Schrott und die Buntmetallfraktion verwertet werden. (Die wasserlöslichen Salze, resultierend aus der Eindampfung des nach der chemisch-physikalischen Behandlung anfallenden Restwassers, fallen jedenfalls komplett weg. Diese Abfälle sind, aufgrund ihrer extremen Wasserlöslichkeit der Biosphäre zu entziehen und nur untertägig zu deponieren.)
…
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass, wie bereits im Gutachten vom 12. Jänner 2004 dargelegt, aus verfahrenstechnischer Sicht eine Erhöhung der Immissionsbelastung der zu schützenden Güter nicht zu erwarten ist, zumal das geänderte Verfahren zur Rauchgasreinigung durchaus geeignet ist, die Emissionen von Schadstoffen aus der Betriebsanlage nach dem Stand der Technik zu begrenzen.“
1.7. Da der Umweltsenat, wie noch dargelegt werden wird, der Rechtsauffassung ist, dass in diesem Verfahren sinngemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 anzuwenden ist, wurden der Antrag der A.S.A. Abfall Service AG vom 18.2.2003, die Antragsergänzung vom 9.9.2003 und die Urkundenvorlage der A.S.A. Abfall Service AG vom 19.9.2003, sowie sämtliche Gutachten der Sachverständigen und die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 18.6.2003 der NÖ Umweltanwaltschaft, den Bürgerinitiativen „Mag. Hedwig Stix“ und „Bürger in Sorge“, Frau Jutta Kellner, dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Gemeinden Zistersdorf, Wilfersdorf, Mistelbach, Sulz im Weinviertel, Spannberg, Velm-Götzendorf, Dürnkrut, Drösing, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Palterndorf-Dobermannsdorf, Neusiedl an der Zaya und Hauskirchen zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung abzugeben. Die Gutachten der Sachverständigen wurden im Rahmen des Parteiengehörs der Antragstellerin ebenfalls mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen zur Kenntnis gebracht.1.7. Da der Umweltsenat, wie noch dargelegt werden wird, der Rechtsauffassung ist, dass in diesem Verfahren sinngemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 anzuwenden ist, wurden der Antrag der A.S.A. Abfall Service AG vom 18.2.2003, die Antragsergänzung vom 9.9.2003 und die Urkundenvorlage der A.S.A. Abfall Service AG vom 19.9.2003, sowie sämtliche Gutachten der Sachverständigen und die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 18.6.2003 der NÖ Umweltanwaltschaft, den Bürgerinitiativen „Mag. Hedwig Stix“ und „Bürger in Sorge“, Frau Jutta Kellner, dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Gemeinden Zistersdorf, Wilfersdorf, Mistelbach, Sulz im Weinviertel, Spannberg, Velm-Götzendorf, Dürnkrut, Drösing, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Palterndorf-Dobermannsdorf, Neusiedl an der Zaya und Hauskirchen zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung abzugeben. Die Gutachten der Sachverständigen wurden im Rahmen des Parteiengehörs der Antragstellerin ebenfalls mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen zur Kenntnis gebracht.
1.8. Folgende Stellungnahmen langten ein:
Die Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und Jutta Kellner wendeten ein, die bisherigen Gutachten seien mangelhaft. Sie enthielten in erster Linie Schlussfolgerungen, ohne jedoch die Ausgangslage darzustellen. Es fehle somit ein wesentlicher Bestandteil eines den Verfahrensvorschriften entsprechenden Gutachtens, nämlich der Befund. Aus dem hinsichtlich der Beurteilung der Luftschadstoffemissionen gezogenen Schluss, dass die Änderungen der Abgasreinigung dem Stand der Technik entsprächen und insgesamt keine erhebliche nachteilige Auswirkung nach sich zögen, sei nicht ableitbar, ob die Nachbarn und die Umwelt gegenüber dem bestehenden Konsens schlechter gestellt würden oder nicht. Weder eine Beschreibung des neuen Verfahrens noch eine Gegenüberstellung der Luftschadstoffemissionen des alten Projekts und des neuen Projekts sei erfolgt. Eine Immissionsberechnung sei nur hinsichtlich der Staubpartikel PM10 durchgeführt worden. Da entsprechende Aussagen auch den Projektunterlagen nicht entnommen werden könnten, sei ein Verbesserungsauftrag an den Projektwerber und die Einholung neuerlicher amtlicher Gutachten notwendig. Da sich der Wasserbedarf erheblich verringere, müsste im Falle der Genehmigung der neuen Abgasreinigung die Genehmigung der Wasserentnahme im Rahmen der Änderungsbewilligung versagt werden (da gemäß § 13 Abs. 1 WRG bei Genehmigung einer Wasserentnahme auf den Bedarf des Bewerbers und auf die möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen sei).Die Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und Jutta Kellner wendeten ein, die bisherigen Gutachten seien mangelhaft. Sie enthielten in erster Linie Schlussfolgerungen, ohne jedoch die Ausgangslage darzustellen. Es fehle somit ein wesentlicher Bestandteil eines den Verfahrensvorschriften entsprechenden Gutachtens, nämlich der Befund. Aus dem hinsichtlich der Beurteilung der Luftschadstoffemissionen gezogenen Schluss, dass die Änderungen der Abgasreinigung dem Stand der Technik entsprächen und insgesamt keine erhebliche nachteilige Auswirkung nach sich zögen, sei nicht ableitbar, ob die Nachbarn und die Umwelt gegenüber dem bestehenden Konsens schlechter gestellt würden oder nicht. Weder eine Beschreibung des neuen Verfahrens noch eine Gegenüberstellung der Luftschadstoffemissionen des alten Projekts und des neuen Projekts sei erfolgt. Eine Immissionsberechnung sei nur hinsichtlich der Staubpartikel PM10 durchgeführt worden. Da entsprechende Aussagen auch den Projektunterlagen nicht entnommen werden könnten, sei ein Verbesserungsauftrag an den Projektwerber und die Einholung neuerlicher amtlicher Gutachten notwendig. Da sich der Wasserbedarf erheblich verringere, müsste im Falle der Genehmigung der neuen Abgasreinigung die Genehmigung der Wasserentnahme im Rahmen der Änderungsbewilligung versagt werden (da gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WRG bei Genehmigung einer Wasserentnahme auf den Bedarf des Bewerbers und auf die möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen sei).
Der Stellungnahme der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und von Jutta Kellner sind Ausführungen von DI Kurt Scheidl angeschlossen, die sie als Teil ihrer Stellungnahme bezeichnet haben. Danach ist zwar davon auszugehen, dass bei entsprechender Auslegung der trockenen Rauchgasreinigung mit Natriumhydrogenkarbonat als Additiv die Emissionsgrenzwerte des Bescheides eingehalten werden könnten, doch sei anzunehmen, dass die tatsächlichen Emissionskonzentrationen, vor allem der säurebildenden Gase, über den erzielbaren Werten von nassen Rauchgasreiniungsanlagen lägen. Insbesondere bei den säurebildenden Gasen, aber auch bei Quecksilber fehlten in den Projektunterlagen die Darstellungen der Abscheideleistungen, die für einen solchen Vergleich zur Klärung dieser Frage notwendig seien. Weiters fehlten Angaben über die Stöchiometrie der Additivzugabe (was ebenfalls zur Beurteilung der Abscheideleistung erforderlich sei); in den Projektunterlagen fehle bei der Beschreibung der Chemikalienversorgung das Natriumhydrogenkarbonat, welches neben der Aktivkohle das wichtigste Additiv darstelle. Schließlich komme es durch die projektierte Verfahrensumstellung zu erheblichen Veränderungen der Rückstände der Abfallverbrennungsanlage. Beispielsweise erhöhe sich der Anfall an Gewebefilterasche erheblich, was wesentliche Auswirkungen auf die Verwertung/Entsorgung der Rückstände mit sich bringe (siehe ON 176).
Die Projektwerberin selbst legte in einer Stellungnahme zu den Zweifeln des Amtssachverständigen Ing. Schedl über die Anwendbarkeit des der Ausbreitungsrechnung der ZAMG zugrunde liegenden NO-NO2-Konversionsmodells nach Romberg eine Stellungnahme der ZAMG vom 1.3.2004 vor, in welcher die Anwendbarkeit dieses Modells begründet wird (ON 175).
Die beiden Stellungnahmen wurden wechselseitig zur Kenntnis gebracht.
1.9. Am 1.4.2004 fand die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitze des Umweltsenates statt.
Eingangs der Verhandlung hat die Projektwerberin ihren Antrag dahin geändert, dass um Erteilung der Genehmigung für die in den Projektunterlagen dargestellten Änderungen der MVA Zistersdorf nach §§ 17 und 18 UVP-G 2000 und den Bestimmungen des AWG 2002 angesucht wird.Eingangs der Verhandlung hat die Projektwerberin ihren Antrag dahin geändert, dass um Erteilung der Genehmigung für die in den Projektunterlagen dargestellten Änderungen der MVA Zistersdorf nach Paragraphen 17 und 18 UVP-G 2000 und den Bestimmungen des AWG 2002 angesucht wird.
In der mündlichen Verhandlung hat die Projektwerberin weiter vorgebracht, dass nach Pkt. 10.1.1. der geänderten Einreichplanung der Bedarf an Brauchwasser, soweit er aus dem Ablauf der kommunalen Kläranlage gedeckt werden soll, von 36.828 m3/a auf 5.000 m3/a und der Bedarf an Brauchwasser, soweit er aus dem Grundwasserbrunnen gedeckt werden soll, von 1.248 m3/a auf 1.000 m3/a eingeschränkt worden sei. Für den Fall der Realisierung des geänderten Projekts handle es sich dabei um die beantragte Konsensmenge.
Die Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und Jutta Kellner brachten weiters vor, dass primär der Antrag gestellt werde, der Änderung die Genehmigung zu versagen. Für den Fall der Genehmigung aber werde beantragt, durch Auflagen sicherzustellen, dass das Projekt insgesamt keine höheren Emissionen gegenüber dem bereits genehmigten Projekt verursache.
Der Vertreter des Arbeitsinspektorates gab die Erklärung ab, dass in Folge der Einarbeitung der seinerzeitigen Forderungen nach Auflagen in das Projekt selbst kein Grund mehr für die Erteilung solcher Auflagen bestünde und dass gegen die nachgetragene planliche Darstellung (durch den mit Schriftsatz der Projektwerberin vom 9.9.2003 gelegten Plan) keine Einwände erhoben würden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen Ing. Schedl und DI Tatzber mündlich ihre Gutachten ergänzt.
2. Erwägungen des Umweltsenates:
2.1. Zur Devolution:
Nach § 73 Abs. 1 AVG 1991 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von ParteienNach Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien
(§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.(Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Da der Antrag auf Genehmigung der Änderung nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nach § 17 UVP-G 2000, aber vor Verwirklichung des genehmigten Projekts und vor dem in § 22 UVP-G 2000 bezeichneten Zeitpunkt, also während der Dauer des UVP-G-Regimes gestellt wurde, ist darüber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 (und nicht, wie die Antragstellerin meint, nach den Verfahrensvorschriften des AWG 2002) vorzugehen. Da es sich aber nicht um eine „Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung“ (Überschrift zu § 5 UVP-G 2000), sondern um eine Änderung eines bereits rechtskräftigen Genehmigungsbescheides handelt, kann die Bestimmung des § 7 UVP-G 2000 über den Zeitplan, also insbesondere die Bestimmung des § 7 Abs. 2 UVP-G 2000, wonach die Entscheidung über den Antrag spätestens 9 Monate nach der Antragstellung zu treffen ist, nicht gelten. Die NÖ Landesregierung hätte vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG 1991 innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen gehabt.Da der Antrag auf Genehmigung der Änderung nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nach Paragraph 17, UVP-G 2000, aber vor Verwirklichung des genehmigten Projekts und vor dem in Paragraph 22, UVP-G 2000 bezeichneten Zeitpunkt, also während der Dauer des UVP-G-Regimes gestellt wurde, ist darüber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 (und nicht, wie die Antragstellerin meint, nach den Verfahrensvorschriften des AWG 2002) vorzugehen. Da es sich aber nicht um eine „Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung“ (Überschrift zu Paragraph 5, UVP-G 2000), sondern um eine Änderung eines bereits rechtskräftigen Genehmigungsbescheides handelt, kann die Bestimmung des Paragraph 7, UVP-G 2000 über den Zeitplan, also insbesondere die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, UVP-G 2000, wonach die Entscheidung über den Antrag spätestens 9 Monate nach der Antragstellung zu treffen ist, nicht gelten. Die NÖ Landesregierung hätte vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen gehabt.
Wird der Bescheid nicht innerhalb dieser Entscheidungsfrist erlassen, geht nach § 73 Abs. 2 AVG 1991 auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Der Devolutionsantrag ist (nur) abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Wird der Bescheid nicht innerhalb dieser Entscheidungsfrist erlassen, geht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1991 auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Der Devolutionsantrag ist (nur) abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Umweltsenat ist, da die NÖ Landesregierung zur Entscheidung über den Antrag nach § 39 UVP-G 2000 zuständig war, gemäß § 40 UVP-G 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG 1991. Auf ihn ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag übergegangen, da der Devolutionsantrag nicht abzuweisen ist. Wann kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Säumigkeit vorliegt, lässt sich nicht generell sagen; den Behörden kommt ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Anwendung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es nicht auf ein subjektives Verschulden des konkreten Organwalters ankommt. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist jedenfalls zu verneinen, wenn ihrer Entscheidung ein unüberwindliches Hindernis entgegensteht. Sofern allerdings die Verzögerung sowohl auf ein Versäumnis der Behörde als auch auf Fehler der Partei zurückzuführen ist, hat die Oberbehörde eine Abwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Verzögerung überwiegend auf einem Fehlverhalten der Behörde beruht (Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 130). Die Änderung der Rechtslage nach den Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 liegt darin, „dass ein Fehlverhalten der Partei nicht schon automatisch die Abweisung eines Devolutionsantrages rechtfertigt, sondern dass noch zusätzlich zu prüfen ist, ob die Unterbehörde die Verzögerung durch geeignete Schritte verhindern hätte können (Walter-Thienel, aaO). Nach den Erl (39) ist bei Prüfung des Verschuldens insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es die (Unter)behörde rechtswidriger Weise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, wobei Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von 4 Wochen erteilt werden können (siehe Walter-Thienel, aaO).Der Umweltsenat ist, da die NÖ Landesregierung zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 39, UVP-G 2000 zuständig war, gemäß Paragraph 40, UVP-G 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, AVG 1991. Auf ihn ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag übergegangen, da der Devolutionsantrag nicht abzuweisen ist. Wann kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Säumigkeit vorliegt, lässt sich nicht generell sagen; den Behörden kommt ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Anwendung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es nicht auf ein subjektives Verschulden des konkreten Organwalters ankommt. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist jedenfalls zu verneinen, wenn ihrer Entscheidung ein unüberwindliches Hindernis entgegensteht. Sofern allerdings die Verzögerung sowohl auf ein Versäumnis der Behörde als auch auf Fehler der Partei zurückzuführen ist, hat die Oberbehörde eine Abwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Verzögerung überwiegend auf einem Fehlverhalten der Behörde beruht (Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 130). Die Änderung der Rechtslage nach den Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 liegt darin, „dass ein Fehlverhalten der Partei nicht schon automatisch die Abweisung eines Devolutionsantrages rechtfertigt, sondern dass noch zusätzlich zu prüfen ist, ob die Unterbehörde die Verzögerung durch geeignete Schritte verhindern hätte können (Walter-Thienel, aaO). Nach den Erl (39) ist bei Prüfung des Verschuldens insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es die (Unter)behörde rechtswidriger Weise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, wobei Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von 4 Wochen erteilt werden können (siehe Walter-Thienel, aaO).
Hier kann die Frage, ob die Unterbehörde allein schon durch Unterlassung eines rechtzeitigen Verbesserungsauftrages das überwiegende Verschulden an der Versäumung der 6-Monats-Frist trifft, dahingestellt bleiben. In Folge einer aus rechtlicher Sicht unrichtigen Fragestellung an die Sachverständigen lag nämlich unabhängig davon auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor. Das überwiegende Verschulden der Behörde ist daher jedenfalls zu bejahen.
2.2. Hinsichtlich der Kriterien, nach welchen der Änderungsantrag zu prüfen ist, gilt, wie der Umweltsenat bereits in der Entscheidung vom 26.1.2004, US 3/1999/5-171, dargelegt hat, Folgendes:
§ 39 Abs. 1 UVP-G 2000 erwähnt im Rahmen der dort getroffenen Regelung für die Zuständigkeit in 1. Instanz „alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide“. Damit wird ausdrücklich auf die Möglichkeit abgestellt, einen rechtskräftig nach § 17 UVP-G 2000 erlassenen Bescheid vor Verwirklichung des genehmigten Projektes und vor dem im § 22 UVP-G 2000 bezeichneten Zeitpunkt, also während der gesamten Dauer des UVP-G-Regimes, abzuändern.Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 erwähnt im Rahmen der dort getroffenen Regelung für die Zuständigkeit in 1. Instanz „alle Anträge zur Änderung der gemäß Paragraphen 17 bis 18 a erlassenen Bescheide“. Damit wird ausdrücklich auf die Möglichkeit abgestellt, einen rechtskräftig nach Paragraph 17, UVP-G 2000 erlassenen Bescheid vor Verwirklichung des genehmigten Projektes und vor dem im Paragraph 22, UVP-G 2000 bezeichneten Zeitpunkt, also während der gesamten Dauer des UVP-G-Regimes, abzuändern.
Sollte diese Bestimmung nicht zugleich mit der Zuständigkeit auch die Befugnis zur Entscheidung über solche Anträge normieren, wäre sie inhaltsleer und überflüssig.
Sinn der Bestimmung ist offenbar,
a. die im § 20 Abs. 4 2. Satz UVP-G 2000 erwähnten „geringfügigen Abweichungen“ nicht nur erst nachträglich im Rahmen der Abnahmeprüfung genehmigen zu lassen, sondern auch schon im vorhinein, also vor Verwirklichung der geringfügigen Änderung, dem Projektwerber Rechtssicherheit in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit zu geben;a. die im Paragraph 20, Absatz 4, 2. Satz UVP-G 2000 erwähnten „geringfügigen Abweichungen“ nicht nur erst nachträglich im Rahmen der Abnahmeprüfung genehmigen zu lassen, sondern auch schon im vorhinein, also vor Verwirklichung der geringfügigen Änderung, dem Projektwerber Rechtssicherheit in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit zu geben;
b. darüber hinaus aber wohl auch eine Genehmigung größerer Änderungen, die also über die „geringfügigen Abweichungen“ nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 hinausgehen (die aber andererseits noch nicht die Identität des Projektes aufheben) zu ermöglichen.b. darüber hinaus aber wohl auch eine Genehmigung größerer Änderungen, die also über die „geringfügigen Abweichungen“ nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 hinausgehen (die aber andererseits noch nicht die Identität des Projektes aufheben) zu ermöglichen.
Damit erhebt sich die Frage, nach welchen Kriterien solche Anträge auf Änderungen eines im UVP-G-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides zu prüfen sind:
Die Antwort auf diese Frage gibt ein aus § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zu ziehender Größenschluss: Da schon für die geringfügigen Abweichungen im Sinne dieser Bestimmung durch die Verweisung auf § 18 Abs. 3 UVP-G 2000 sichergestellt wird, dass sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen, darf eine größere Änderung, auf die im § 39 UVP-G 2000 abgestellt wird, erst recht nicht dem § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 widersprechen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass diese dort umschriebenen zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 hinzukommen und bei der Entscheidung über den Änderungsantrag mitberücksichtigt werden müssen.Die Antwort auf diese Frage gibt ein aus Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zu ziehender Größenschluss: Da schon für die geringfügigen Abweichungen im Sinne dieser Bestimmung durch die Verweisung auf Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000 sichergestellt wird, dass sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen, darf eine größere Änderung, auf die im Paragraph 39, UVP-G 2000 abgestellt wird, erst recht nicht dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 widersprechen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass diese dort umschriebenen zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 zu den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, AWG 2002 hinzukommen und bei der Entscheidung über den Änderungsantrag mitberücksichtigt werden müssen.
In formeller Hinsicht ergibt der Größenschluss aus § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, dass im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung „den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben“ werden muss.In formeller Hinsicht ergibt der Größenschluss aus Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000, dass im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung „den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben“ werden muss.
Dass und warum diese formelle Vorgangsweise auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geboten ist, wurde im zitierten Bescheid des Umweltsenates (unter Pkt. 2.4) dargetan.
2.3. Aus den Feststellungen der Sachverständigen ergibt sich, dass dem Antrag auf Genehmigung der Änderung der MVA Zistersdorf, der inhaltlich ein Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides ist, stattzugeben ist. Die umweltrelevanten Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen des Projekts widersprechen nämlich nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht.2.3. Aus den Feststellungen der Sachverständigen ergibt sich, dass dem Antrag auf Genehmigung der Änderung der MVA Zistersdorf, der inhaltlich ein Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides ist, stattzugeben ist. Die umweltrelevanten Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen des Projekts widersprechen nämlich nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht.
a) Zum Bereich der Luftreinhaltung:
Dass auch bei Umstellung von der nassen auf trockene Rauchgasreinigung die im Genehmigungsbescheid (Auflage II B XXIII) festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können, wird auch in der Stellungnahme von DI Scheidl (als Teil der Stellungnahme der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und von Jutta Kellner) nicht in Frage gestellt. Dass sie eingehalten werden müssen, ergibt sich aus den unverändert aufrechten Auflagen.Dass auch bei Umstellung von der nassen auf trockene Rauchgasreinigung die im Genehmigungsbescheid (Auflage römisch zwei B römisch 23 ) festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können, wird auch in der Stellungnahme von DI Scheidl (als Teil der Stellungnahme der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und von Jutta Kellner) nicht in Frage gestellt. Dass sie eingehalten werden müssen, ergibt sich aus den unverändert aufrechten Auflagen.
Die Frage, ob sich die tatsächlichen Emissionskonzentrationen (vor allem der säurebildenden Gase) bei trockener Rauchgasreinigung gegenüber den erzielbaren Werten bei nasser Rauchgasreinigung erhöhen, und daher auch der Umstand, dass die Projektunterlagen hiezu keine ausreichenden Angaben enthalten, sind rechtlich nicht entscheidend:
Nach § 43 Abs. 1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlunganlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Nach Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlunganlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.
Nach § 43 Abs. 3 Z 1 AWG ist eine Genehmigung für eine (hier vorliegende – sieheNach Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, AWG ist eine Genehmigung für eine (hier vorliegende – siehe
§ 2 Abs. 7 Z 3 iVm Anhang 5 Teil 1 Z 3 AWG 2002) IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass folgende Voraussetzung erfüllt ist:Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, in Verbindung mit Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, AWG 2002) IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
Nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 gelten, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (also in den eben zitierten) vorgesehen ist, im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:Nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 gelten, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (also in den eben zitierten) vorgesehen ist, im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen – oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- u. Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.Nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- u. Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ein Antrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf eine erträgliches Maß vermindert werden können.Nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ein Antrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf eine erträgliches Maß vermindert werden können.
Aus keiner dieser genannten Gesetzesbestimmungen, die positiv und negativ die Genehmigungskriterien umschreiben, ließe sich ein Grund für die Abweisung des gegenständlichen Antrages ableiten.
Die Emissionen von Schadstoffen werden auch nach Änderung des Projekts nach dem Stand der Technik begrenzt (sodass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1 AWG 2002 bzw. § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 erfüllt sind):Die Emissionen von Schadstoffen werden auch nach Änderung des Projekts nach dem Stand der Technik begrenzt (sodass die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 bzw. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 erfüllt sind):
aa) Was „Stand der Technik“ ist, ist im UVP-G 2000 nicht definiert. Im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung ist anzunehmen, dass auch der UVP-Gesetzgeber diesen Begriff in dem Sinne versteht, wie er in der Gewerbeordnung und im AWG definiert wird (siehe Wimmer in Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 209 mwN).
Nach § 71a GewO 1994 ist Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und den dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 71 a, GewO 1994 ist Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und den dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002 ist Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges 4 (des AWG) zu berücksichtigen.Nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002 ist Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges 4 (des AWG) zu berücksichtigen.
In Anhang 4 AWG 2002 sind die Kriterien, die bei Festlegung des Standes der Technik zu berücksichtigen sind, folgendermaßen dargestellt:
Ob das geänderte Verfahren dem Stand der Technik entspricht, ist letztlich Sachverständigenfrage. Die Sachverständigen Ing. Schedl und Dr. Winkler haben übereinstimmend ausgeführt, dass auch die trockene Rauchgasreinigung ein dem Stande der Technik entsprechendes Verfahren sei. Dass dies einhellige Sachverständigenmeinung ist, ergibt sich daraus, dass dieselbe Auffassung in der VDI-Richtlinie 3927, Blatt 1, ebenfalls vertreten wird (siehe gutachterliche Äußerung von Ing. Schedl vom 4.6.2003). Auch die Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und Jutta Kellner bzw. der von ihnen beigezogene Sachverständige DI Scheidl ziehen dies nicht ausdrücklich in Zweifel.
Bloß mit dem Argument, dass mit der trockenen Rauchgasreinigung bei wirtschaftlich vertretbarem Einsatz von Additiven voraussichtlich die Luftschadstoffemissionen über denen bei nasser Rauchgasreinigung liegen, kann nicht in Frage gestellt werden, dass das trockene Rauchgasreinigungsverfahren (auch) dem Stand der Technik entspricht. Wie sich aus den dargelegten Gesetzesbestimmungen und den Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik ergibt, ist die Menge der Luftschadstoff-Emissionen nur eines der Kriterien, das bei Festlegung des Standes der Technik zu berücksichtigen ist. Selbst wenn bei trockener Rauchgasreinigung die Luftschadstoffemission über der einer Müllverbrennungsanlage mit nasser Rauchgasreinigung liegen sollte (aber die festgelegten Grenzwerte einhält), steht diesem Nachteil der ganz offenkundige Vorteil gegenüber, dass diese Art der Rauchgasreinigung den Wasserbedarf der MVA wesentlich reduziert. Ähnliches gilt hinsichtlich der Reststoffbilanz, soweit sich diese bei dem nun vorgesehenen Verfahren verändert: Einer Erhöhung der Aschenmenge steht der Wegfall vom Filterkuchen und Salzen aus der Abwasserreinigung gegenüber, was abfallhygienisch positiv beurteilt wird.
bb) Was die Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik betrifft, hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass nur teilweise von einer Erhöhung der tatsächlichen Luftschadstoffemissionen in Folge der nun trockenen Rauchgasreinigung auszugehen ist:
Ing. Schedl hat in seinem mündlichen erstatteten Gutachten zwar einerseits der Auffassung von DI Scheidl zugestimmt, dass die tatsächlichen Emissionen, soferne nicht mit einem sehr hohen stöchiometrischen Faktor bei Natriumhydrogenkarbonat gearbeitet werde, bei HCl (Halbstundenmittelwert) um einen Faktor 10 über dem Wert bei nasser Rauchgasreinigung liegen dürften. Er hat aber andererseits der Auffassung der Projektwerberin zugestimmt, dass bei einigen Parametern das trockene Reinigungsverfahren sogar effizienter als das bei nasser Rauchgasreinigung sei. Dass die Abscheideleistung in Bezug auf Staub bei der trockenen Rauchgasreinigung gleich wie bei der nassen Rauchgasreinigung einzuschätzen sei, liege daran, dass sich aus den Projektunterlagen ergebe, dass sich der Abgasvolumensstrom nach der geänderten Variante als geringer und nicht als höher als nach der ursprünglichen Variante errechne (sodass auch stimmen dürfte, dass die Unterstellung einer Staubfracht von 220 mg/sek. anstelle von früher 218 mg/sek. bei der von der ZAMG vorgenommenen Ausbreitungsrechnung ein bloß rechnerischer Wert sei).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Emissionsgrenzwerte in Auflage II B XXIII im Bescheid des Umweltsenates vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109, ausdrücklich damit begründet wurde, dass diese Begrenzung der Emissionen dem Stand der Technik entspreche. Wenn diese Grenzwerte dem Stand der Technik entsprechen und diese Grenzwerte auch bei den nun geänderten Verfahren nicht überschritten werden (was durch das Fortbestehen der Auflagen ja gewährleistet ist), kann nicht die nun vorgesehene Rauchgasreinigungsverfahrensänderung mit der Begründung verwehrt werden, die tatsächliche (möglicherweise) höhere aber unter den Grenzwerten liegende Emission sei nicht nach dem Stand der Technik begrenzt.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Emissionsgrenzwerte in Auflage römisch zwei B römisch 23 im Bescheid des Umweltsenates vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109, ausdrücklich damit begründet wurde, dass diese Begrenzung der Emissionen dem Stand der Technik entspreche. Wenn diese Grenzwerte dem Stand der Technik entsprechen und diese Grenzwerte auch bei den nun geänderten Verfahren nicht überschritten werden (was durch das Fortbestehen der Auflagen ja gewährleistet ist), kann nicht die nun vorgesehene Rauchgasreinigungsverfahrensänderung mit der Begründung verwehrt werden, die tatsächliche (möglicherweise) höhere aber unter den Grenzwerten liegende Emission sei nicht nach dem Stand der Technik begrenzt.
Auch über das Immissionsbelastungsminimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 kann eine Versagung der beantragten Änderung nicht begründet werden. Auf dieses Minimierungsgebot wurde bereits im ursprünglichen Bescheid Bedacht genommen. Da sich die so begrenzte Immissionsbelastung zu schützender Güter durch die geänderte Rauchgasreinigung nicht erhöht (so die unwidersprochen gebliebene Darstellung von Ing. Schedl in der mündlichen Verhandlung), ist auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 erfüllt.Auch über das Immissionsbelastungsminimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 kann eine Versagung der beantragten Änderung nicht begründet werden. Auf dieses Minimierungsgebot wurde bereits im ursprünglichen Bescheid Bedacht genommen. Da sich die so begrenzte Immissionsbelastung zu schützender Güter durch die geänderte Rauchgasreinigung nicht erhöht (so die unwidersprochen gebliebene Darstellung von Ing. Schedl in der mündlichen Verhandlung), ist auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 erfüllt.
Da die Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und Jutta Kellner die Sachverständigengutachten, auf die diese Ausführungen gestützt sind, für mangelhaft erachten, wird Folgendes ausgeführt:
Richtig ist an sich, dass ein von einem Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren zu erstattendes Gutachten aus zwei Teilen zu bestehen hat, nämlich dem Befund (also der Zusammenfassung der bekannten oder vom Sachverständigen erhobenen Tatsachen) und dem eigentlichen Gutachten, also den aufgrund der Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen, die methodisch einwandfrei und schlüssig begründet sein müssen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2. Auflage 89f mwN).
Da es in diesem Verfahren aber nur um die Beurteilung einer Änderung eines Projekts, das bereits einer umfassenden Begutachtung in einem UVP-G-Verfahren unterzogen war, handelt, sind die nun eingeholten weiteren gutachterlichen Äußerungen als bloße Ergänzung zu den seinerzeit erstatteten Gutachten (die voll dem dargelegten Kriterien entsprochen haben) zu bewerten. Insgesamt entsprechen daher die zur Verfügung stehenden Gutachten durchaus den an sie zu stellenden Anforderungen.
b) Zu den Gutachten aus den anderen Fachbereichen:
Aus keiner der gutachterlichen Äußerungen aus den übrigen Fachbereichen ergibt sich ein Hinweis, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter durch die vorgesehenen Änderungen erhöht würde. Die Beurteilung aus umwelthygienischer Sicht war „neutral bis positiv“, sodass die umwelthygienischen Aussagen zum ursprünglichen Projekt weiterhin gültig sind.
Was die von der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und von Jutta Kellner aufgeworfene Frage der Änderungen in der Reststoffbilanz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass einer Erhöhung der Filterstaubmenge von 1.926 t/a auf 5. 475 t/a der gänzliche Entfall von Filterkuchen und Salzen aus der Abwasserreinigung gegenüber steht, sodass sich die Reststoffe mengenmäßig nur um 113,4 % erhöhen. Dass diese Änderung keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die zu schützenden Güter hat, ergibt sich ausdrücklich aus den Gutachten des Sachverständigen für Chemie und Verfahrenstechnik, Dr. Wolfgang Winkler (12.1.2004) und Univ. Prof. Dr. Neuberger.
In Bezug auf den Abtransport der Filteraschen sei auf die mit Bescheid des Umweltsenats (US 3/1999/5-109) erteilte Auflage II B XVIII/2 hingewiesen: Der Abtransport von Flugasche hat demnach ausschließlich per Bahn zu erfolgen. Die Erhöhung des Reststoffes Flugasche bei dem nun geänderten Projekt wird also keine Erhöhung des LKW-Verkehrs (und der mit dem LWK-Verkehr verbundenen Immissionen) bewirken.In Bezug auf den Abtransport der Filteraschen sei auf die mit Bescheid des Umweltsenats (US 3/1999/5-109) erteilte Auflage römisch zwei B XVIII/2 hingewiesen: Der Abtransport von Flugasche hat demnach ausschließlich per Bahn zu erfolgen. Die Erhöhung des Reststoffes Flugasche bei dem nun geänderten Projekt wird also keine Erhöhung des LKW-Verkehrs (und der mit dem LWK-Verkehr verbundenen Immissionen) bewirken.
Auch die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des § 17 UVP-G 2000 wurden bei der seinerzeitigen Genehmigung (inhaltlich) bereits voll berücksichtigt. Mit den bei der rechtskräftigen Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen wurde zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beigetragen. Die Gesamtbewertung ergab damals nicht, dass schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten wären, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen usw. nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden konnten. Da die nun vorgesehene Änderung des Projekts die damals begrenzte Immissionsbelastung zu schützender Güter nicht erhöht, ergeben sich auch aus § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 keine Gründe, dem Antrag der Projektwerberin auf Abänderung der erteilten Genehmigung nicht stattzugeben.Auch die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des Paragraph 17, UVP-G 2000 wurden bei der seinerzeitigen Genehmigung (inhaltlich) bereits voll berücksichtigt. Mit den bei der rechtskräftigen Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen wurde zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beigetragen. Die Gesamtbewertung ergab damals nicht, dass schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten wären, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen usw. nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden konnten. Da die nun vorgesehene Änderung des Projekts die damals begrenzte Immissionsbelastung zu schützender Güter nicht erhöht, ergeben sich auch aus Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 keine Gründe, dem Antrag der Projektwerberin auf Abänderung der erteilten Genehmigung nicht stattzugeben.
Dementsprechend ist also dem Antrag auf Genehmigung der Änderung des Projekts stattzugeben und sind die dagegen gerichteten Einwendungen und Anträge abzuweisen.
2.4. Die Einwendung der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und von Jutta Kellner, dass bei Genehmigung der neuen Abgasreinigung die Genehmigung für die Wasserentnahme im Rahmen der Änderungsbewilligung versagt werden müsse, ist abzuweisen.
Im ursprünglichen Projekt war ein Brauchwasserbedarf von 36.828 m3/a angegeben und für die Brauchwasserversorgung waren folgende redundante Versorgungssysteme vorgesehen:
Danach sollte die Versorgung im Normalbetrieb grundsätzlich durch jeweils eine der angeführten Quellen erfolgen, wobei die dargestellte Reihenfolge der zugeordneten Priorität entsprach. Die Brauchwasserversorgung sollte also grundsätzlich durch Nutzung des Ablaufwassers der kommunalen Kläranlage erfolgen. Erst wenn die Versorgung durch ein technisches Gebrechen oder eine zu schlechte Qualität des Brauchwassers nicht mehr gegeben und keine gespeicherten Regenwässer mehr zur Verfügung stehen sollten, sollte auf die Versorgung durch den Brauchwasserbrunnen zurückgegriffen werden. Erst bei Ausfall des Brunnens sollte die Versorgung über den Anschluss an das Versorgungsnetz der RAG sichergestellt werden. Erst bei Ausfall aller Systeme sollte eine kurzfristige Überbrückung oder ein Abfahren der Verbrennungsanlage durch Versorgung aus dem kommunalen Trinkwassernetz gewährleistet werden.
Durch die Änderung der Rauchgasreinigung soll nun der Brauchwasserbedarf ganz erheblich, nämlich auf 5.000 m3/a laut Einreichplanung Abschnitt 10 Seite 14/49 gesenkt werden.
Auch in den geänderten Projektunterlagen scheinen (in der gleichen Reihenfolge) die Versorgungssysteme „Ablaufwasser der kommunalen Kläranlage“ und „Brauchwasserbrunnen BWB I am Gelände der MVA“ wie bisher auf.Auch in den geänderten Projektunterlagen scheinen (in der gleichen Reihenfolge) die Versorgungssysteme „Ablaufwasser der kommunalen Kläranlage“ und „Brauchwasserbrunnen BWB römisch eins am Gelände der MVA“ wie bisher auf.
Im Pkt. 10.1.1. der geänderten Projektunterlagen ist die Entnahmemenge des Brauchwasserbrunnens BWB I mit 1.000 m3/a und 16 m3/d angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Projektwerberin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Angabe von 1.000 m3/a um eine Einschränkung gegenüber der im rechtskräftigen Genehmigungsbescheid festgelegten Höchstmenge vonIm Pkt. 10.1.1. der geänderten Projektunterlagen ist die Entnahmemenge des Brauchwasserbrunnens BWB römisch eins mit 1.000 m3/a und 16 m3/d angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Projektwerberin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Angabe von 1.000 m3/a um eine Einschränkung gegenüber der im rechtskräftigen Genehmigungsbescheid festgelegten Höchstmenge von
1.248 m3/a handle und dass für den Fall der Realisierung des geänderten Projekts dies die beantragte Konsensmenge sei.
Der Umweltsenat sieht dies – bezogen auf das geänderte Projekt – als einen neuen Antrag auf Bewilligung der Benutzung des Grundwassers im Sinne von
§ 10 Abs. 2 WRG 1959 an. Bei Erteilung einer solchen Bewilligung ist nach § 11 Abs. 1 WRG 1959 der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 an. Bei Erteilung einer solchen Bewilligung ist nach Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
Der Ort der Wassernutzung ist durch die Projektunterlagen planlich festgelegt. Maß und Art der Wasserbenutzung sind nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 so zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Nach § 13 Abs. 4 WRG 1959 ist das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung erhalten bleibt.Der Ort der Wassernutzung ist durch die Projektunterlagen planlich festgelegt. Maß und Art der Wasserbenutzung sind nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 so zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Nach Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 ist das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung erhalten bleibt.
Da bei der seinerzeitigen Festlegung von Maß und Art der Wasserbenutzung in Bezug auf den Brauchwasserbrunnen BWB I mit Auflage II B VIII, die weiterhin aufrecht bleibt, auf die dargelegten Kriterien Rücksicht genommen wurde und der nun beantragte Konsens keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung für die Grundwassersituation darstellt (wird doch insgesamt weniger in Anspruch genommen), erübrigt sich eine eingehende Begründung für die im Spruch vorgenommene Festlegung von Maß und Art der Wasserbenutzung. Die Bewilligungskriterien sind jedenfalls erfüllt.Da bei der seinerzeitigen Festlegung von Maß und Art der Wasserbenutzung in Bezug auf den Brauchwasserbrunnen BWB römisch eins mit Auflage römisch zwei B römisch acht, die weiterhin aufrecht bleibt, auf die dargelegten Kriterien Rücksicht genommen wurde und der nun beantragte Konsens keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung für die Grundwassersituation darstellt (wird doch insgesamt weniger in Anspruch genommen), erübrigt sich eine eingehende Begründung für die im Spruch vorgenommene Festlegung von Maß und Art der Wasserbenutzung. Die Bewilligungskriterien sind jedenfalls erfüllt.
Die Genehmigung der Wasserentnahme völlig zu versagen, wie es die Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und Jutta Kellner beantragen, kommt unter Anwendung von § 13 Abs. 1 WRG 1959 nicht in Frage. Die Inanspruchnahme des Brauchwasserbrunnens soll (und darf) ja nur im Notfall, nämlich bei Ausfall der anderen Wasserversorgungssysteme, erfolgen. Dass eine solche (seltene) Notversorgung nicht mehr erforderlich sein wird, kann keineswegs gesagt werden (siehe dazu auch die Ausführungen des Sachverständigen DI Tatzber in der mündlichen Verhandlung). Ein Bedarf der Projektwerberin ist also gegeben.Die Genehmigung der Wasserentnahme völlig zu versagen, wie es die Bürgerinitiative „Bürger in Sorge“ und Jutta Kellner beantragen, kommt unter Anwendung von Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 nicht in Frage. Die Inanspruchnahme des Brauchwasserbrunnens soll (und darf) ja nur im Notfall, nämlich bei Ausfall der anderen Wasserversorgungssysteme, erfolgen. Dass eine solche (seltene) Notversorgung nicht mehr erforderlich sein wird, kann keineswegs gesagt werden (siehe dazu auch die Ausführungen des Sachverständigen DI Tatzber in der mündlichen Verhandlung). Ein Bedarf der Projektwerberin ist also gegeben.
DI Tatzber hat auch die nun reduzierte Menge von 1.000 m3/a als plausiblen Bedarf eingeschätzt. Eine Reduzierung der höchstzugelassenen Literleistung pro Stunde (wie sie mit Auflage II B VIII) festgelegt wurde, erschien ihm nicht sinnvoll.DI Tatzber hat auch die nun reduzierte Menge von 1.000 m3/a als plausiblen Bedarf eingeschätzt. Eine Reduzierung der höchstzugelassenen Literleistung pro Stunde (wie sie mit Auflage römisch zwei B römisch acht) festgelegt wurde, erschien ihm nicht sinnvoll.
Der Antrag, die Genehmigung der Wasserentnahme über den Brauchwasserbrunnen zu versagen, war daher abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Änderung des UVP-Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides, Zulässigkeit, Verfahren; Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Stand der TechnikDokumentnummer
UMSET_20040401_US_3_1999_5_185_00