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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Wie die im § 2 Abs. 2 enthaltene Definition des Vorhabens zeigt, liegt ein solches im Sinne des UVP-G 2000 nicht nur in dem – dem allgemeinen Sprachgebrauch eher entsprechenden – Fall einer Maßnahme vor, die zu verwirklichen beabsichtigt ist und für die ein Genehmigungsantrag eingebracht wird, sondern überhaupt in allen Fällen der Errichtung einer Anlage oder eines sonstigen Eingriffes in Natur und Landschaft, wie sie nach Vorhabenstypen im Anhang des UVP-G 2000 aufgezählt sind. Das schließt den Fall ein, dass eine einem Vorhabenstypus des Anhanges 1 zuzuordnende Anlage faktisch gebaut wird, also ohne entsprechenden Genehmigungsantrag und ohne erforderliche Genehmigung.1. Wie die im Paragraph 2, Absatz 2, enthaltene Definition des Vorhabens zeigt, liegt ein solches im Sinne des UVP-G 2000 nicht nur in dem – dem allgemeinen Sprachgebrauch eher entsprechenden – Fall einer Maßnahme vor, die zu verwirklichen beabsichtigt ist und für die ein Genehmigungsantrag eingebracht wird, sondern überhaupt in allen Fällen der Errichtung einer Anlage oder eines sonstigen Eingriffes in Natur und Landschaft, wie sie nach Vorhabenstypen im Anhang des UVP-G 2000 aufgezählt sind. Das schließt den Fall ein, dass eine einem Vorhabenstypus des Anhanges 1 zuzuordnende Anlage faktisch gebaut wird, also ohne entsprechenden Genehmigungsantrag und ohne erforderliche Genehmigung.
2. Für die Prüfung ob bzw. welchem Vorhabenstypus des Anhanges 1 das Vorhaben zugeordnet werden kann, muss das Vorhaben zumindest soweit spezifiziert sein, dass die im Feststellungsverfahren nötige Zuordnung und Beurteilung der UVP-Pflicht vorgenommen werden kann, wie dies der Umweltsenat wiederholt festgehalten hat. Dabei kann auf faktisch vorhandene Anlagen und Einrichtungen und auf Projektsunterlagen aus materienrechtlichen Genehmigungsverfahren zurückgegriffen werden.
3. Ob es sich um einen Flugplatz handelt, ist nach der Terminologie des einschlägigen Materiengesetzes, des LFG, zu prüfen. Demnach ist darunter eine Fläche zu verstehen, die zur ständigen Benützung für Abflug und Landung von Luftfahrzeugen bestimmt ist. Dabei kommt es auf die dauernde Widmung des Platzes für den Flugbetrieb und grundsätzlich nicht auf dessen Frequenz an. Dass ein Vorhaben (hier: Neubau eines Flugplatzes) dem UVP-Verfahren mit besonderer Behördenzuständigkeit unterzogen werden muss, kann nicht nur von der subjektiven Einstufung eines Vorhabens durch den Projektwerber abhängen, und auch nicht davon, ob er einen Genehmigungsantrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung einbringt oder nur eine Außenlandebewilligung beantragt.
4. Die behauptete Eignung eines Flugplatzes für Hubschrauber für eine Verwendung entsprechend den in Anhang 1 Z 14 lit. a UVP-G 2000 angeführten Ausnahmetatbeständen (z.B. Rettungseinsätze) reicht nicht aus, um die Ausnahmetatbestände zu erfüllen. Es müssen vielmehr Umstände glaubhaft sein, dass ein solcher Flugplatz auch überwiegend dazu dient.4. Die behauptete Eignung eines Flugplatzes für Hubschrauber für eine Verwendung entsprechend den in Anhang 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 angeführten Ausnahmetatbeständen (z.B. Rettungseinsätze) reicht nicht aus, um die Ausnahmetatbestände zu erfüllen. Es müssen vielmehr Umstände glaubhaft sein, dass ein solcher Flugplatz auch überwiegend dazu dient.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Anhang, Vorhabenstyp, objektive Zuordnung; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Flugplätze, Neubau; Flugplätze für Hubschrauber, Rettungseinsätze; Umweltanwalt; Vorhaben, faktische Errichtung;Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012