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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Partei den Eintritt der Präklusionsfolgen nicht dadurch abwenden kann, dass sie sich in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben. Da jedoch nur die Erhebung von Einwendungen, nicht jedoch ihre Begründung von den Präklusionsfolgen erfasst ist, darf die Begründung für eine rechtzeitig erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt oder geändert werden.
Schlagworte
Einwendungen, Erledigung im Bescheid; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Subjektive Rechte, Nachbarn;Dokumentnummer
UMSER_20040614_US_4B_2004_3_7_01