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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Der Richtliniengeber wollte durch die Einfügung des Wortes „einschließlich“ in Anhang II Z 10 der UVP-Richtlinie zum Ausdruck1. Der Richtliniengeber wollte durch die Einfügung des Wortes „einschließlich“ in Anhang römisch zwei Ziffer 10, der UVP-Richtlinie zum Ausdruck
bringen, dass bisher nicht erfasste Vorhaben (Einkaufszentren und
Parkplätze), die mit bereits erfassten (Städtebauprojekte) sachlich oder größenordnungsbezogen verwandt sind, künftig in die
Umweltprüfung einbezogen sind. Die erstmalige Erfassung von Einkaufszentren und Parkplätzen erfolgte erst durch die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, welche nach ihrem Art 3 Abs. 1 bis zum 14. März 1999 innerstaatlich umzusetzen war.Umweltprüfung einbezogen sind. Die erstmalige Erfassung von Einkaufszentren und Parkplätzen erfolgte erst durch die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, welche nach ihrem Artikel 3, Absatz eins bis zum 14. März 1999 innerstaatlich umzusetzen war.
2. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinn der Vorhabensdefinition des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt vor, wenn ein2. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinn der Vorhabensdefinition des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt vor, wenn ein
gemeinsamer Betriebszweck, di ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels, vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn
- verschiedene Baukörper eines Einkaufszentrums miteinander und über die dazu gehörigen Parkplätze und ihre Zufahrten baulich verbunden und verkehrsmäßig einheitlich erschlossen sind und ein einheitliches optisches Erscheinungsbild vorliegt sowie -die Grundflächen des Einkaufszentrums zwar im Eigentum von acht verschiedenen Kapitalgesellschaften stehen, diese jedoch denselben Sitz haben und über eine gemeinsame Muttergesellschaft mit Durchgriffsrecht konzernverbunden sind.
3. Die Aufsplitterung auf mehrere Projektträger und die Einbringung von insgesamt zwölf Anträgen bzw. Anzeigen innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als einem Jahr, durch die der Schwellenwert insgesamt um mehr als das Doppelte überschritten wird, kann nach den Umständen des Einzelfalles lediglich der Umgehung der UVP-Pflicht dienen. Dies kann zur Folge haben, dass bei Änderungen gemäß § 3a oder bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVP-G 2000 die bereits bestehenden Anlagen oder die bereits durchgeführten Änderungen zusammenzuzählen sind. Die in den entsprechenden Bestimmungen vorgesehene „Bagatellschwelle“ von 25 Prozent des Schwellenwertes hat in einem solchen Fall, auch auf Grund einer gemeinschaftskonformen Interpretation (Rs C-392/96, Kommission/Irland), außer Betracht zu bleiben.3. Die Aufsplitterung auf mehrere Projektträger und die Einbringung von insgesamt zwölf Anträgen bzw. Anzeigen innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als einem Jahr, durch die der Schwellenwert insgesamt um mehr als das Doppelte überschritten wird, kann nach den Umständen des Einzelfalles lediglich der Umgehung der UVP-Pflicht dienen. Dies kann zur Folge haben, dass bei Änderungen gemäß Paragraph 3 a, oder bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 a Absatz 6, UVP-G 2000 die bereits bestehenden Anlagen oder die bereits durchgeführten Änderungen zusammenzuzählen sind. Die in den entsprechenden Bestimmungen vorgesehene „Bagatellschwelle“ von 25 Prozent des Schwellenwertes hat in einem solchen Fall, auch auf Grund einer gemeinschaftskonformen Interpretation (Rs C-392/96, Kommission/Irland), außer Betracht zu bleiben.
4. Bei Änderungen gem. § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 ist dann keine Einzelfallprüfung durchzuführen, wenn bereits durch das Änderungsvorhaben selbst der Schwellenwert für die Neuerrichtung überschritten wird. In diesem Fall ergibt sich auf Grund gemeinschafts- (Rs C-431/9, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg; Rs4. Bei Änderungen gem. Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 ist dann keine Einzelfallprüfung durchzuführen, wenn bereits durch das Änderungsvorhaben selbst der Schwellenwert für die Neuerrichtung überschritten wird. In diesem Fall ergibt sich auf Grund gemeinschafts- (Rs C-431/9, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg; Rs
C-
72/95, Kraaijeveld) und verfassungskonformer Interpretation die unwiderlegliche Vermutung erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Umweltauswirkungen.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme; Änderung, Erfordernis einer Einzelfallprüfung; Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechnung, 25Prozent-Schwelle, Richtlinienkonformität; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Industrie- oder Gewerbeparks; Kumulationsbestimmung, 25Prozent-Schwelle, Richtlinienkonformität; Parteiengehör; UVP-Pflicht, Umgehung; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einkaufszentren, Parkplätze; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, verschiedene Projektwerber;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013