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83/01Norm
UVP-G 2000 §39 Abs1Rechtssatz
Ergibt sich aus der Unterfertigungsklausel eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass der Bescheid entgegen der eindeutigen Rechtslage vom Landeshauptmann von Steiermark und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, so ist dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben.Ergibt sich aus der Unterfertigungsklausel eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass der Bescheid entgegen der eindeutigen Rechtslage vom Landeshauptmann von Steiermark und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, so ist dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Unzuständigkeit der Behörde, Aufhebung;Dokumentnummer
UMSER_20040715_US_6B_2004_6_11_01