Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §39 Abs1Text
Betrifft:
Heli Team Austria BedarfsfluggmbH Steiner Alfred,
Ramsau am Dachstein; Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung, Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung;
Berufung.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch seine Mitglieder Dr. Herwig Handl als Kammervorsitzender, Dr. Gerhard Reitmeyer als Berichter sowie Dr. Reinhard Rentmeister als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Heli Team Austria BedarfsfluggmbH Steiner Alfred und der Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmen Alfred Steiner, alle vertreten durch RA Dr. Maximilian Sampl, Schladming, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Feber 2004, GZ: FA13B-85-488/03-27, mit dem festgestellt wurde, dass über den Antrag der Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmen Alfred Steiner, Ramsau am Dachstein, Vorberg 356, auf luftfahrtrechtliche Bewilligung für einen Zivilflugplatz eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist, entschieden:
Spruch:
I.römisch eins.
Die Berufung der Heli Team Austria BedarfsfluggmbH Steiner Alfred, vertreten durch RA Dr. Maximilian Sampl, Schladming, wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
II.
Die Berufung der Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmen Alfred
Steiner, vertreten durch RA Dr. Maximilian Sampl, Schladming, wird
als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
III.
Aus Anlass dieser Berufungen wird der Bescheid des
Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Feber 2004, GZ: FA13B-85-
488/03-27, ersatzlos aufgehoben.
Rechtsgrundlagen:
Begründung:
1. Erstinstanzliches Verfahren:
Mit dem Schreiben vom 3. November 2003 hat die Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmen Alfred Steiner, bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen, politische Expositur Gröbming, um die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung gemäß den §§ 68 ff Luftfahrtgesetz für ein Flugfeld als Zivilflugplatz (Heliport) der Pistenklasse C für Hubschrauber für den Flugrettungsdienst angesucht.Mit dem Schreiben vom 3. November 2003 hat die Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmen Alfred Steiner, bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen, politische Expositur Gröbming, um die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung gemäß den Paragraphen 68, ff Luftfahrtgesetz für ein Flugfeld als Zivilflugplatz (Heliport) der Pistenklasse C für Hubschrauber für den Flugrettungsdienst angesucht.
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, politische Expositur Gröbming, hat mit Schreiben vom 26. November 2003 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, politische Expositur Gröbming, hat mit Schreiben vom 26. November 2003 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gestellt, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Nach Durchführung von Erhebungen ist der nunmehr angefochtene Bescheid vom 12. Feber 2004, GZ: FA13B-85-488/03-27, namens des Landeshauptmannes von Steiermark erlassen worden.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von der Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmen Alfred Steiner, Liezen, gestellt, die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark ist von einer „Heli Team Austria BedarfsfluggmbH Steiner Alfred“ eingebracht worden.
Über Aufforderung des Umweltsenates gem. § 13 Abs. 3 AVG hat der ausgewiesene Vertreter der Berufungswerberin, Herr RA Dr. Maximilian Sampl, Schladming, im Schriftsatz vom 3. Juni 2004 mitgeteilt, dass als Berufungswerberin irrtümlich die vorgenannte GmbH angeführt worden sei. Diese GmbH sei nicht existent. Tatsächlich ist Berufungswerber das Einzelunternehmen „Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmen Alfred Steiner“. Gleichzeitig wurde das Rechtsmittel wortgleich, jedoch mit der geänderten Bezeichnung des Berufungswerbers eingebracht.Über Aufforderung des Umweltsenates gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat der ausgewiesene Vertreter der Berufungswerberin, Herr RA Dr. Maximilian Sampl, Schladming, im Schriftsatz vom 3. Juni 2004 mitgeteilt, dass als Berufungswerberin irrtümlich die vorgenannte GmbH angeführt worden sei. Diese GmbH sei nicht existent. Tatsächlich ist Berufungswerber das Einzelunternehmen „Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmen Alfred Steiner“. Gleichzeitig wurde das Rechtsmittel wortgleich, jedoch mit der geänderten Bezeichnung des Berufungswerbers eingebracht.
Aus dem nunmehr klargestellten Sachverhalt folgt, dass die Berufung zwar fristgerecht, jedoch von einer Berufungswerberin eingebracht wurde, der eine Rechtsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht zugekommen ist. Eine unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung von Parteirechten in einem Verwaltungsverfahren ist die Stellung als Verfahrenspartei im betreffenden Verfahren. Diese setzt wiederum die Rechtsfähigkeit voraus, die jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Die mit dem Schreiben vom 3. Juni 2004 erfolgte Neuvorlage der berichtigten Berufungsschrift konnte daran deshalb nichts ändern, da eine solche Berichtigung nur dann den beabsichtigten Erfolg gehabt hätte, wenn die Berichtigung innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist erfolgt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Es war daher die Berufung der „Heli Team Austria BedarfsfluggmbH Steiner Alfred“ mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Zu der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 des RA Dr. Sampl namens des Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmens Alfred Steiner eingebrachten Berufung ist Folgendes festzustellen:
Zufolge der den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Rechtmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid hat die Rechtsmittelfrist vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides betragen. Der angefochtene Bescheid wurde am 20. Feber 2004 zugestellt, es endete demnach die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 19. März 2004. Die Berufung des Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmens Alfred Steiner wurde am 7. Juli 2004 und somit nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht.
Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen, die – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen – bewirken, dass nach ihrem Ablauf vorgenommene Prozesshandlungen als verspätet zu werten sind. Es war daher die Berufung des Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmens Alfred Steiner als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III:
Nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 ist für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig.Nach den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 ist für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig.
Das von der Bezirkshauptmannschaft Liezen, politische Expositur Gröbming, beantragte Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellt sich als ein Verfahren nach dem ersten Abschnitt leg. cit. dar.Das von der Bezirkshauptmannschaft Liezen, politische Expositur Gröbming, beantragte Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellt sich als ein Verfahren nach dem ersten Abschnitt leg. cit. dar.
Daraus folgt aber auch, dass zur Entscheidung der Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die Steiermärkische Landesregierung zuständig gewesen wäre.
Aus der Unterfertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ ergibt sich jedoch, dass der angefochtene Bescheid entgegen der eindeutigen Rechtslage vom Landeshauptmann von Steiermark – somit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.
Es war daher unter Anwendung der unter Spruchpunkt III angeführten gesetzlichen Bestimmungen der bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Feber 2004, GZ: FA13B-85- 488/03-27, ersatzlos aufzuheben.Es war daher unter Anwendung der unter Spruchpunkt römisch drei angeführten gesetzlichen Bestimmungen der bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Feber 2004, GZ: FA13B-85- 488/03-27, ersatzlos aufzuheben.
Die Gemeinde Ramsau am Dachstein hat in ihrer Stellungnahme zum Berufungsvorbringen gem. § 67d Abs. 3 AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Gemeinde Ramsau am Dachstein hat im vorliegenden Verfahren Parteistellung (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Vom Berufungswerber wurde im Rechtsmittel kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Die Gemeinde Ramsau am Dachstein hat in ihrer Stellungnahme zum Berufungsvorbringen gem. Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Gemeinde Ramsau am Dachstein hat im vorliegenden Verfahren Parteistellung (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000). Vom Berufungswerber wurde im Rechtsmittel kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), sind die Regelungen des AVG, einschließlich der §§ 67d bis 67g, im Verfahren vor dem Umweltsenat anzuwenden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), sind die Regelungen des AVG, einschließlich der Paragraphen 67 d bis 67 g, im Verfahren vor dem Umweltsenat anzuwenden.
Nach § 67d Abs. 4 AVG kann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, (EMRK) entgegensteht.Nach Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, (EMRK) entgegensteht.
Wie oben bereits ausgeführt, wurde der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen. Dieser Sachverhalt ist durch die Aktenlage erwiesen und bedarf keiner weiteren Klärung. Auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung könnte somit keine weitere Klärung erfolgen. Es war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen, wobei inhaltlich auf die Sache nicht eingegangen werden konnte. Damit ist aber auch ein Widerspruch zu Art 6 Abs. 1 EMRK ausgeschlossen.Wie oben bereits ausgeführt, wurde der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen. Dieser Sachverhalt ist durch die Aktenlage erwiesen und bedarf keiner weiteren Klärung. Auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung könnte somit keine weitere Klärung erfolgen. Es war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen, wobei inhaltlich auf die Sache nicht eingegangen werden konnte. Damit ist aber auch ein Widerspruch zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK ausgeschlossen.
Bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen war somit von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Unzuständigkeit der Behörde, Aufhebung;Dokumentnummer
UMSET_20040715_US_6B_2004_6_11_00