Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Bei der im Tatbestand des Anhanges 1 Z 14 lit d UVP-G 2000 angesprochenen Erhöhung der Jahreskapazität an Flugbewegungen muss es sich um eine Erhöhung um mindestens 20 000 Bewegungen im Motorflug in dem auf die Projektverwirklichung unmittelbar folgenden Jahr handeln.Bei der im Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 14, Litera d, UVP-G 2000 angesprochenen Erhöhung der Jahreskapazität an Flugbewegungen muss es sich um eine Erhöhung um mindestens 20 000 Bewegungen im Motorflug in dem auf die Projektverwirklichung unmittelbar folgenden Jahr handeln.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Flugplätze, Änderungen, Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen; ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
13.06.2012