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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
1. Liegt die beantragte Kapazität einer Abfallbehandlungsanlage unter dem Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 bzw. Anhang I Z 10 der UVP-Richtlinie und enthält das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, so ist ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig.1. Liegt die beantragte Kapazität einer Abfallbehandlungsanlage unter dem Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 2, UVP-G 2000 bzw. Anhang römisch eins Ziffer 10, der UVP-Richtlinie und enthält das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, so ist ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig.
2. Wenn die technische Kapazität einer solchen Anlage deutlich über der beantragten liegt, kann uU der Verdacht einer Umgehung der UVP-Pflicht vorliegen. Werden nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 3a Abs. 5 seitens der Projektwerberin Rechtsakte im Hinblick auf eine Kapazitätserhöhung gesetzt, die einerseits - der ursprünglichen technischen Kapazität der Anlage entsprechend - über den UVP-Schwellenwerten für die Neuerrichtung, andererseits aber unter der für die UVP-Pflicht von Änderungen entscheidenden Kapazität liegen, dokumentiert das die Umgehungsabsicht, die dann von Anfang an bestanden hätte.2. Wenn die technische Kapazität einer solchen Anlage deutlich über der beantragten liegt, kann uU der Verdacht einer Umgehung der UVP-Pflicht vorliegen. Werden nach Ablauf der 5-Jahresfrist des Paragraph 3 a, Absatz 5, seitens der Projektwerberin Rechtsakte im Hinblick auf eine Kapazitätserhöhung gesetzt, die einerseits - der ursprünglichen technischen Kapazität der Anlage entsprechend - über den UVP-Schwellenwerten für die Neuerrichtung, andererseits aber unter der für die UVP-Pflicht von Änderungen entscheidenden Kapazität liegen, dokumentiert das die Umgehungsabsicht, die dann von Anfang an bestanden hätte.
3. Wer Gesetzgebote bzw. -verbote zu umgehen versucht, ist nach der Rechtsnorm zu beurteilen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kapazität; UVP-Pflicht, Umgehung;Zuletzt aktualisiert am
07.06.2010