TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 91/02/0129

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
ZustG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. August 1991, Zl. I/7-St-K-90305, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 25. Mai 1990 um 4.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides davon ableitet, daß ihm das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 1. August 1990 zunächst am 17. August 1990 persönlich und in der Folge neuerlich zu Handen seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters zugestellt worden sei, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Folgt man nämlich diesem Vorbringen, so war im Grunde des § 6 Zustellgesetz die erste Zustellung maßgebend und kam der neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1988, Zl. 87/18/0121). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der durch die erste Zustellung des Straferkenntnisses ausgelösten Rechtsmittelfrist Berufung erhoben; mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Daß der Beschwerdeführer auf Grund der neuerlichen Zustellung des Straferkenntnisses eine weitere Berufung erhob, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bewirken. Weshalb durch die zweifache Zustellung des Straferkenntnisses ein Verstoß gegen § 44a lit. a VStG bewirkt worden sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Zum Beweis, daß sich der Beschwerdeführer anläßlich des Lenkens des Fahrzeuges zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis einer Untersuchung des Blutalkoholgehaltes. Insoweit lag beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 25. Mai 1990 um 7.30 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,21 Promille vor. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nach dem um 4.30 Uhr stattgefundenen Verkehrsunfall und vor der erwähnten Blutabnahme Alkohol zu sich genommen, versagte die belangte Behörde den Glauben. Der Beschwerdeführer hatte dazu im Zuge des Verwaltungsverfahrens durch seinen Rechtsfreund im wesentlichen ausgeführt, er sei unmittelbar nach dem Verkehrsunfall mit dem Beifahrer in das Landeskrankenhaus gebracht worden. Nach ambulanter Behandlung habe er sich zurück zur Unfallstelle begeben, wobei er mit seiner Mutter zusammengetroffen sei. Hier habe er Weinkrämpfe und einen Schüttelfrost bekommen, worauf ihn seine Mutter nach Hause gebracht und ihm zum Aufwärmen einen Tee zubereitet habe. Diesem Tee sei ohne Wissen und Zutun des Beschwerdeführers von seiner Mutter Rum beigefügt worden. Der drei Stunden nach dem Verkehrsunfall im Blut befindliche Alkohol könne nur auf den Genuß dieses Rums zurückzuführen sein.

Dem hielt die belangte Behörde entgegen, daß der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem die klinische Untersuchung durchführenden Arzt als auch gegenüber dem (um 6.25 Uhr) eine Niederschrift aufnehmenden Gendarmeriebeamten nicht angegeben habe, nach dem Verkehrsunfall und vor der klinischen Untersuchung Alkohol zu sich genommen zu haben. Vielmehr habe er gegenüber dem untersuchenden Arzt laut Formblatt ausdrücklich angegeben, daß er nach dem Unfallszeitpunkt nichts mehr getrunken habe, und diese Angaben eigenhändig unterschrieben. Daß der Beschwerdeführer beim Trinken des Tees, der in beträchtlichem Maß mit Rum vermischt gewesen sein solle, nichts von Alkohol spüren würde, widerspreche jeglicher Erfahrungstatsache, zumal bereits eine geringe Menge Rum in einem Tee sehr deutlich am Geruch und in weiterer Folge am Geschmack zu erkennen sei. Den die Angaben des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Konsumation des Tees mit Rum bestätigenden Angaben seiner Mutter als Zeugin hielt die belangte Behörde das Naheverhältnis zum Beschwerdeführer entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Hinsicht auf den behaupteten Nachtrunk des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch kann der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel damit aufzuzeigen, daß es die belangte Behörde trotz des diesbezüglichen Beweisantrages des Beschwerdeführers unterlassen habe, die behandelnden Ärzte und das Personal des Krankenhauses zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner ambulanten Behandlung keine Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen habe. Denn selbst wenn dieser Beweis geführt worden wäre, hätte die belangte Behörde daraus nicht den zwingenden Schluß ziehen müssen, daß sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden habe. Da die belangte Behörde der Behauptung des Nachtrunks den Glauben versagt hat, war es auch nicht erforderlich, über die Folgen eines solchen das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020129.X00

Im RIS seit

27.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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