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83/01Norm
UVP-G 2000 §9 Abs1Rechtssatz
1. Die Behörde hat bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens
zwar von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen,
aber, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es in absehbarer Zeit
zu einer Änderung der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu
machen, auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen;
nicht konkret absehbare Entwicklungen haben jedoch außer Betracht
zu bleiben
(VwSlg 11.477 A/1984).
2. Parteien haben kein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit
abzulehnen. Setzt ein befangenes Organ eine Amtshandlung, stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die allenfalls in der Berufung gegen einen Bescheid, wenn sich gegen diesen sachliche Bedenken ergeben, geltend gemacht
werden kann (VwGH 95/06/0227, 91/05/0004). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich
sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben.
3. Wird die Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsverfahren ergänzt, so
ist diese Ergänzung jedenfalls dann nicht gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 öffentlichist diese Ergänzung jedenfalls dann nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 öffentlich
aufzulegen, wenn das Vorhaben dadurch keine Änderung erfährt und
das
erforderliche Parteiengehör gewahrt wird.
4. Gemäß Artikel 6 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen4. Gemäß Artikel 6 Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, des Europäischen
Parlamentes und des Rates über persistente organische Schadstoffe
(POP-Verordnung) haben die Mitgliedsstaaten bei Prüfung von Anträgen zum Bau neuer
Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse
zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Stoffezum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang römisch drei aufgelistete Stoffe
freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren zu
berücksichtigen, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden wird. § 6 Abs. 3 der Verordnung fordert demnach eine Alternativenprüfung, die über dieberücksichtigen, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang römisch drei aufgelisteten Stoffe vermieden wird. Paragraph 6, Absatz 3, der Verordnung fordert demnach eine Alternativenprüfung, die über die
dazu bisher bestehenden Erfordernisse hinausgeht. Im konkreten Fall kann der Umweltsenat auf Grund von gutachterlichen Stellungnahmen feststellen, dass im Zuge einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlung in Kombination mit der
erforderlichen nachfolgenden thermischen Abfallbehandlung die Bildung und Freisetzung der im Anhang III der POP-Verordnung angeführten Stoffe nichterforderlichen nachfolgenden thermischen Abfallbehandlung die Bildung und Freisetzung der im Anhang römisch drei der POP-Verordnung angeführten Stoffe nicht
vermieden werden kann.
Schlagworte
Alternativenprüfung; Befangenheit, Sachverständige; Genehmigungsvoraussetzungen, Berücksichtigung absehbarer Entwicklungen; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Niederschrift, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Niederschrift, Inhalt; Umweltverträglichkeitserklärung, Ergänzung, öffentliche Auflage; Verbesserungsauftrag;Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012