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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
Leitsätze:
1. Das „Bergwesen“ (Art 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) ist ein „starker“ Kompetenztatbestand des Bundes, der zwar nicht die Bestimmungen des WRG 1959, des ForstG 1975, des EisenbahnG 1957 oder der Naturschutzgesetze verdrängt, wohl aber die Landes-Raumplanungs- (und Baurechts-) kompetenz. Das führt dazu, dass bergrechtliche Standortregelungen (für bergfreie mineralische Rohstoffe) gegenüber einer entgegenstehenden Widmung im Flächenwidmungsplan Vorrang haben. Diese verliert ihre sonstige bindende Kraft, soweit sie mit der bergrechtlichen Standortfestlegung durch eine Bergwerksberechtigung im Widerspruch steht.1. Das „Bergwesen“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) ist ein „starker“ Kompetenztatbestand des Bundes, der zwar nicht die Bestimmungen des WRG 1959, des ForstG 1975, des EisenbahnG 1957 oder der Naturschutzgesetze verdrängt, wohl aber die Landes-Raumplanungs- (und Baurechts-) kompetenz. Das führt dazu, dass bergrechtliche Standortregelungen (für bergfreie mineralische Rohstoffe) gegenüber einer entgegenstehenden Widmung im Flächenwidmungsplan Vorrang haben. Diese verliert ihre sonstige bindende Kraft, soweit sie mit der bergrechtlichen Standortfestlegung durch eine Bergwerksberechtigung im Widerspruch steht.
2. Nicht von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 erfasst sind Bewilligungen, die nicht auf die Ausführung des Vorhabens bezogen sind. Dazu zählt die mit Bescheid vom BMWA verliehene Bergwerksberechtigung für eine Überschar. Eine Bergwerksberechtigung berechtigt gemäß § 22 MinroG zwar zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, nicht aber zu deren Aufschluss und Abbau. Dafür bedarf es eines – von der UVP-Behörde genehmigten – Gewinnungsbetriebsplanes.2. Nicht von der Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 erfasst sind Bewilligungen, die nicht auf die Ausführung des Vorhabens bezogen sind. Dazu zählt die mit Bescheid vom BMWA verliehene Bergwerksberechtigung für eine Überschar. Eine Bergwerksberechtigung berechtigt gemäß Paragraph 22, MinroG zwar zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, nicht aber zu deren Aufschluss und Abbau. Dafür bedarf es eines – von der UVP-Behörde genehmigten – Gewinnungsbetriebsplanes.
3. Die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens und der Bedarf nach dem Vorhaben sind nicht Gegenstand der UVP, können aber eine Facette der öffentlichen Interessen bei der Interessenabwägung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sein; daher lassen sie sich zu den „Umweltschutzvorschriften“ des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 rechnen.3. Die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens und der Bedarf nach dem Vorhaben sind nicht Gegenstand der UVP, können aber eine Facette der öffentlichen Interessen bei der Interessenabwägung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sein; daher lassen sie sich zu den „Umweltschutzvorschriften“ des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 rechnen.
4. Die Protokolle zur Alpenkonvention wurden ohne Erfüllungsvorbehalt gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen. Ob die Bestimmung eines Protokolls unmittelbar anwendbar ist, hängt davon ab, ob sie hinreichend bestimmt i.S. des Art 18 B-VG ist, was die Behörde nur im Einzelnen beurteilen kann. Aus der unmittelbaren Anwendbarkeit scheiden jedenfalls jene Bestimmungen aus, die sich an die Gesetzgebung richten oder die Vertragsparteien zur Schließung neuer Verträge verpflichten. Dies gilt auch für Bestimmungen, die so unbestimmt sind, dass sie lediglich als Programmsätze angesehen werden können sowie für jene Bestimmungen, die keine eindeutige Auslegung zulassen.4. Die Protokolle zur Alpenkonvention wurden ohne Erfüllungsvorbehalt gem. Artikel 50, Absatz 2, B-VG beschlossen. Ob die Bestimmung eines Protokolls unmittelbar anwendbar ist, hängt davon ab, ob sie hinreichend bestimmt i.S. des Artikel 18, B-VG ist, was die Behörde nur im Einzelnen beurteilen kann. Aus der unmittelbaren Anwendbarkeit scheiden jedenfalls jene Bestimmungen aus, die sich an die Gesetzgebung richten oder die Vertragsparteien zur Schließung neuer Verträge verpflichten. Dies gilt auch für Bestimmungen, die so unbestimmt sind, dass sie lediglich als Programmsätze angesehen werden können sowie für jene Bestimmungen, die keine eindeutige Auslegung zulassen.
Insbesondere ist aber zu untersuchen, ob der Inhalt der Protokolle bereits dem Rechtsbestand von Bundes- und/oder Landesgesetzen angehört.
5. Ersatzleistungen nach § 3a Abs. 4 sbg. NSchG 1999 setzen das Überwiegen anderer öffentlicher Interessen voraus und sollen die Nachteile für die Natur lindern. Ausgleichsmaßnahmen nach § 51 sbg. NSchG 1999 sind bei einem zur Ver(Unter)sagung führenden Ergebnis der nach § 3a Abs. 2 vorzunehmenden Interessenabwägung Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass in den – auf anderem Abwägungsmaterial aufbauendem – Abwägungsvorgang i.s.d. § 51 sbg. NSchG 1999 eingetreten werden kann. Hierbei muss, um den Versagungsgrund zu beseitigen, eine „Insgesamt-Verbesserung“ eintreten.5. Ersatzleistungen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, sbg. NSchG 1999 setzen das Überwiegen anderer öffentlicher Interessen voraus und sollen die Nachteile für die Natur lindern. Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 51, sbg. NSchG 1999 sind bei einem zur Ver(Unter)sagung führenden Ergebnis der nach Paragraph 3 a, Absatz 2, vorzunehmenden Interessenabwägung Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass in den – auf anderem Abwägungsmaterial aufbauendem – Abwägungsvorgang i.s.d. Paragraph 51, sbg. NSchG 1999 eingetreten werden kann. Hierbei muss, um den Versagungsgrund zu beseitigen, eine „Insgesamt-Verbesserung“ eintreten.
6. Gemäß § 116 Abs. 2 MinroG gelten die Immissionsgrenzwerte des IG-L für den Aufschluss und/oder Abbau nicht. Für Bannwälder, die zur Abwehr der von einer Anlage ausgehenden Gefahren bestimmt sind, gilt der Schutz vor Überschreitung von (forstlichen) Immissionsgrenzwerten durch diese Anlage nicht (§ 49 Abs. 4 ForstG 1975).6. Gemäß Paragraph 116, Absatz 2, MinroG gelten die Immissionsgrenzwerte des IG-L für den Aufschluss und/oder Abbau nicht. Für Bannwälder, die zur Abwehr der von einer Anlage ausgehenden Gefahren bestimmt sind, gilt der Schutz vor Überschreitung von (forstlichen) Immissionsgrenzwerten durch diese Anlage nicht (Paragraph 49, Absatz 4, ForstG 1975).
7. Der Waldentwicklungsplan (§ 9 ForstG 1975) ist wie der Gefahrenzonenplan (§ 11 ForstG 1975) keine Rechtsquelle, sondern eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter und kann daher im individuellen Genehmigungsverfahren entkräftet, u.U, sogar widerlegt, jedenfalls aber am Einzelfall ausgelegt werden.7. Der Waldentwicklungsplan (Paragraph 9, ForstG 1975) ist wie der Gefahrenzonenplan (Paragraph 11, ForstG 1975) keine Rechtsquelle, sondern eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter und kann daher im individuellen Genehmigungsverfahren entkräftet, u.U, sogar widerlegt, jedenfalls aber am Einzelfall ausgelegt werden.
8. Öffentliche Interessen, die bei der Anwendung des § 17 ForstG 1975 (Rodung) bzw. des § 3a Abs. 2 sbg NSchG in die Abwägung in Bezug auf eine Abbaubewilligung für bergfreie mineralische Rohstoffe einzubringen sind, stellen insbesondere dar:8. Öffentliche Interessen, die bei der Anwendung des Paragraph 17, ForstG 1975 (Rodung) bzw. des Paragraph 3 a, Absatz 2, sbg NSchG in die Abwägung in Bezug auf eine Abbaubewilligung für bergfreie mineralische Rohstoffe einzubringen sind, stellen insbesondere dar:
9. Kriterien für die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 ForstG 1975 sind beispielsweise:9. Kriterien für die Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, ForstG 1975 sind beispielsweise:
10. Auf wirtschaftliche Risiken ist im UVP-Verfahren nur insoweit Bedacht zu nehmen, als anzuwendende Materiengesetze dies vorsehen, etwa in Form der Vorschreibung von Sicherheitsleistungen.
11. Durch jahrzehntelange ständige Rechtsprechung ist gesichert, dass (bloß) wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH geben. Eine solche Beziehung fehlt einer Person, wenn durch die Genehmigung einer wirtschaftlichen Nutzung bestimmter Grundstücke durch ein Konkurrenzunternehmen bloß die Nutzung ihrer eigenen Grundstücke wirtschaftlich unrentabel wird.
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alpenkonvention, Bergwaldprotokoll, direkte Anwendung; Alpenkonvention, Bodenschutzprotokoll, direkte Anwendung; Alpenkonvention, Naturschutzprotokoll, direkte Anwendung; Alpenkonvention, Raumplanungsprotokoll, direkte Anwendung; Alternativenprüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Bergwerksberechtigung, UVP-Pflicht; Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen; Bergwesen, Raumordnung, Wasserrecht, Forstrecht, Eisenbahnrecht, Naturschutzrecht, Verhältnis; Bescheid, getrennter Abspruch über Spruchpunkte; Einwendungen, Erledigung im Bescheid; Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Ersatzleistungen, Ausgleichsmaßnahmen, sbg NSchG; Gefahrenzonenplan, Rechtsnatur; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Aufschluss/Abbau; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Immissionsschutzbannwald; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Parteistellung, Nachbar; Rodung, öffentliches Interesse; Schutzwald; Sicherheitsleistung; Sperrwirkung; Störfälle, Berücksichtigung; Umweltschutzvorschriften; Umweltverträglichkeitsgutachten, Gesamtschau; Vorfrage, Bindung der UVP-Behörde; Waldentwicklungsplan, RechtsnaturZuletzt aktualisiert am
13.01.2014