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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs1Rechtssatz
1. Das Vorhaben der Errichtung obertägiger Bergbauanlagen erfüllt für sich allein keinen Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, da es sich nicht um die Entnahme oder Erweiterung einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen handelt.
2. Auch wenn sich nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/01, Delena Wells, Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat auf die Bestimmungen der UVP-Richtlinie berufen können, hat dies nach dem System des UVP-G 2000 in einem die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens betreffenden Verfahren zu erfolgen.
Schlagworte
Änderung, Kapazitätsausweitung; UVP-Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung; Vorhaben, UVP-pflichtigeZuletzt aktualisiert am
08.07.2008