TE Umse Bescheid 2005/2/3 US 9A/2004/14-11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs18
UVP-G 2000 Anhang 1 Z25
UVP-G 2000 Anhang 1 Z26
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996

Text

Betrifft:

Feststellung, ob für das Vorhaben der Erweiterung einer Bergbauanlage der Hollitzer Baustoffwerke BetriebsgesmbH in Hainburg a.d. Donau eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist;

Entscheidung über die Berufung der Stadtgemeinde Hainburg a.d. Donau gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung

Bescheid

Der Umweltsenat, Kammer 9A, hat durch Dr. Verena Vaugoin als Vorsitzende, Dr. Karl Irresberger als Berichter und Dr. Primus Michelic als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Stadtgemeinde Hainburg a.d. Donau, vertreten durch Dr. Thomas Prader – Prader Rechtsanwalt GmbH, Seidengasse 28, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.9.2004, Zl. RU4-U-160/001, bzgl. UVP-Pflicht eines Vorhabens zur Erweiterung einer Bergbauanlage der Hollitzer Baustoffwerke

BetriebsgesmbH in Hainburg a.d. Donau, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000, BGBl. I Nr. 108/2001, BGBl. I Nr. 151/2001, BGBl. I Nr. 50/2002 und BGBl. I Nr. 153/2004: § 3 Abs. 1 und 7, § 40 Abs. 1 und 2 sowie Anhang 1 Z 25 und 26;Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, und BGBl. römisch eins Nr. 153/2004: Paragraph 3, Absatz eins und 7, Paragraph 40, Absatz eins und 2 sowie Anhang 1 Ziffer 25 und 26;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF: §§ 58, 59, 61 bis 63, 66 und 67g;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF: Paragraphen 58, 59, 61 bis 63, 66 und 67 g;

Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, BGBl. I Nr. 114:Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 114:

§§ 12 u.13.Paragraphen 12, u.13.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1.              Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren 1. Instanz

Die Hollitzer Baustoffwerke Betriebsgesellschaft m.b.H. (Projektwerberin) ist Betreiberin des Kalksteinbergbaus „Am Pfaffenberg“ in den Gemeinden Hainburg a.d. Donau und Bad Deutsch-Altenburg.

Sie hat bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes um Bewilligung der Herstellung (Errichtung) obertägiger Bergbauanlagen bestehend aus einer Sand-Splittanlage, einer Korngemischanlage sowie Erweiterung der Wasserbaustein-Sortieranlagen um einen Vorbrecher zur Erzeugung von Wasserbausteinen auf den Grundstücken Nr. 1458/4 und 1458/5, beide Katastralgemeinde Hainburg a.d. Donau, angesucht.

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha stellte mit Schreiben vom 3. August 2004 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag auf Feststellung, ob beim gegenständlichen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha stellte mit Schreiben vom 3. August 2004 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 den Antrag auf Feststellung, ob beim gegenständlichen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Dem Feststellungsantrag hat sich mit Schreiben vom 9. September 2004 die NÖ Umweltanwaltschaft angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. September 2004 wurde festgestellt, dass das Vorhaben der Hollitzer Baustoffwerke Betriebsgesellschaft m.b.H. zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen bestehend aus einer Sand-Splittanlage, einer Korngemischanlage sowie Erweiterung der Wasserbaustein-Sortieranlagen um einen Vorbrecher zur Erzeugung von Wasserbausteinen auf den Grundstücken Nr. 1458/4 und 1458/5, beide Katastralgemeinde Hainburg a.d. Donau, nicht dem UVP-G 2000 unterliegt, und somit für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

1.2. Berufung:

Gegen diesen (ihr am 5. Oktober 2004 zugestellten) Bescheid hat die Stadtgemeinde Hainburg a.d. Donau mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004, zur Post gegeben am 29. Oktober 2004, Berufung erhoben und ihn zur Gänze angefochten.

Die Berufungswerberin bringt im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Kalksteinbergbau „Am Pfaffenberg“ sei in den Jahren 1997 und 1998 Gegenstand zweier bergrechtlicher Verfahren gewesen:

Am 3. Oktober 1997 habe die Hollitzer Baustoffwerke Betriebs-Aktiengesellschaft der Berghauptmannschaft Wien einen Rahmenbetriebsplan in Form eines Aufschluss-, Abbau- und Rekultivierungsplanes für den Kalksteinbergbau „Am Pfaffenberg“ vorgelegt, der von der Berghauptmannschaft Wien genehmigt worden sei. In weiterer Folge seien unter Berücksichtigung dieses Rahmenbetriebsplanes eine Erhebung am 24.11.1997 durchgeführt und mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 22.7.1998 für die Gewinnung und Rekultivierung im Tagbaubetrieb der Hollitzer Baustoffwerke Betriebs-Aktiengesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 BergG 1975 Auflagen für einen Zeitraum von 60 Jahren ab Dezember 1997 angeordnet worden.Am 3. Oktober 1997 habe die Hollitzer Baustoffwerke Betriebs-Aktiengesellschaft der Berghauptmannschaft Wien einen Rahmenbetriebsplan in Form eines Aufschluss-, Abbau- und Rekultivierungsplanes für den Kalksteinbergbau „Am Pfaffenberg“ vorgelegt, der von der Berghauptmannschaft Wien genehmigt worden sei. In weiterer Folge seien unter Berücksichtigung dieses Rahmenbetriebsplanes eine Erhebung am 24.11.1997 durchgeführt und mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 22.7.1998 für die Gewinnung und Rekultivierung im Tagbaubetrieb der Hollitzer Baustoffwerke Betriebs-Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 203, Absatz 2, BergG 1975 Auflagen für einen Zeitraum von 60 Jahren ab Dezember 1997 angeordnet worden.

In keinem dieser bergrechtlichen Verfahren seien die Nachbarn beigezogen und ihnen Parteistellung eingeräumt worden.

Die Berufungswerberin stehe auf dem Standpunkt, dass bereits im Jahre 1997 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 1993 für die damalige Erweiterung des Steinbruches hätte stattfinden müssen; dies weil die damals genehmigte Anlagenerweiterung die Voraussetzungen des § 3 Abs 4 UVP-G 1993 erfülle.Die Berufungswerberin stehe auf dem Standpunkt, dass bereits im Jahre 1997 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 1993 für die damalige Erweiterung des Steinbruches hätte stattfinden müssen; dies weil die damals genehmigte Anlagenerweiterung die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 1993 erfülle.

Die damals erteilten bergrechtlichen Genehmigungen seien daher rechtswidrig. Ihre Nichtigerklärung sei aufgrund der 3-Jahres-Frist des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr möglich, jedoch sei das nunmehr anhängige Genehmigungsverfahren auf sämtliche Auswirkungen des Steinbruches auf Umwelt und Nachbarn zu erweitern, da andernfalls zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verletzt würden.Die damals erteilten bergrechtlichen Genehmigungen seien daher rechtswidrig. Ihre Nichtigerklärung sei aufgrund der 3-Jahres-Frist des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht mehr möglich, jedoch sei das nunmehr anhängige Genehmigungsverfahren auf sämtliche Auswirkungen des Steinbruches auf Umwelt und Nachbarn zu erweitern, da andernfalls zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verletzt würden.

Dies wird aus dem Urteil des EuGH vom 7.1.2004 in der Rechtssache Delena Wells (Rs C-201/01, The Queen ex parte Delena Wells gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions), das ausführlich zitiert wird, abgeleitet.

Insbesondere bezieht sich die Berufungsschrift auf folgende Ausführungen des EuGH zu Konsequenzen des Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

  • -Strichaufzählung
    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben.
  • -Strichaufzählung
    Daher ist es Sache der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf überprüft werden, ob bei ihnen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind und dass sie bejahendenfalls auf diese Auswirkungen hin untersucht werden.
  • -Strichaufzählung
    Begrenzt durch den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, sind derartige Maßnahmen beispielsweise die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung zu dem Zweck, eine Umweltverträglichkeitsprüfung des in Rede stehenden Projekts im Sinne der Richtlinie 85/337 durchzuführen.
  • -Strichaufzählung
    Die Einzelheiten des in diesem Zusammenhang anwendbaren Verfahrens sind nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die vergleichbare Sachverhalte interner Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip).
  • -Strichaufzählung
    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit besteht, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, um dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337 zu unterziehen.

Da sich der einzelne Bürger nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar auf die Bestimmungen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG berufen und von den innerstaatlichen Behörden die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen könne, habe die Berufungswerberin das Recht, dass die Erweiterung des Bergbaubetriebs „Am Pfaffenberg” einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werde.

1.4. Verfahrensgang beim Umweltsenat:

Der Umweltsenat, Kammer 9A, als Berufungsbehörde hat den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Berufung Stellung zu nehmen, wovon die Projektwerberin und die NÖ Umweltanwaltschaft Gebrauch machten.

1.4.1. Stellungnahme der Projektwerberin:

Die Projektwerberin hält der Berufung entgegen, die angezogenen Berufungsgründe liegen nicht vor, vielmehr sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen. Die Berufungsschrift sei insbesondere deshalb rechtlich völlig verfehlt, weil sie den angefochtenen Bescheid in der Ausführung der Berufung mit keinem Wort erwähne, sondern inhaltlich ausschließlich eine UVP-Pflicht der bescheidmäßigen Kenntnisnahme des Rahmenplans im Jahr 1998 behaupte; insoweit sei dem einerseits die verfehlte Wahl des Rechtsmittels (und die Unzuständigkeit der angerufenen Behörde), andererseits die längst abgelaufene Frist des § 3 Abs. 6 UVPG 2000 entgegenzuhalten.Die Projektwerberin hält der Berufung entgegen, die angezogenen Berufungsgründe liegen nicht vor, vielmehr sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen. Die Berufungsschrift sei insbesondere deshalb rechtlich völlig verfehlt, weil sie den angefochtenen Bescheid in der Ausführung der Berufung mit keinem Wort erwähne, sondern inhaltlich ausschließlich eine UVP-Pflicht der bescheidmäßigen Kenntnisnahme des Rahmenplans im Jahr 1998 behaupte; insoweit sei dem einerseits die verfehlte Wahl des Rechtsmittels (und die Unzuständigkeit der angerufenen Behörde), andererseits die längst abgelaufene Frist des Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 2000 entgegenzuhalten.

Unter anderem wird weiters näher ausgeführt, das EuGH-Urteil „Delena Wells” sei für den vorliegenden Fall nicht relevant, da die österreichische Rechtslage sich von der britischen Rechtslage im Fall Wells (Neugenehmigung) wesentlich unterscheide.

1.4.2. Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft:

Die als Partei zur Stellungnahme eingeladene Niederösterreichische Umweltanwaltschaft nahm zur Berufung wie folgt Stellung:

Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin, dass es weder die Möglichkeit einer Einsicht in den Rahmenbetriebsplan noch in die behördliche Erledigung gegeben hat, habe vor Bescheiderlassung eine mündliche Verhandlung am 24.11.1997 stattgefunden, an der Vertreter beider Standortgemeinden teilgenommen haben. Gleichzeitig mit der bergrechtlichen Verhandlung sei im Sinne einer Verfahrenskonzentration eine naturschutzbehördliche Verhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha abgeführt worden. Im Zuge dieser Verhandlungen eine intensive Erläuterung des Vorhabens stattgefunden und habe es auch umfangreiche Möglichkeiten, entsprechende Fragen zum Projekt zu stellen, gegeben bzw. sei eine entsprechend Beantwortung durch die anwesenden Sachverständigen erfolgt. Die Vertreter beider Standortgemeinden haben das Ergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen.

Ferner legte die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft folgendes dar:

Mit Bescheid vom 24.11.1983 habe die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha festgestellt, dass die Hollitzer Baustoffwerke GesmbH im Besitz einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb eines Steinbruch und einer Schotterbrechanlage gewesen sei.

Mit Bescheid vom 11.7.1958 habe die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha der Hollitzer Baustoffwerken eine Bewilligung zur Rodung des Waldbestandes im Ausmaß von 24 ha auf den Grundstücken 1458/5 und 1458/1 (die angeführten Parzellen haben seinerzeit ein weitaus größeres Ausmaß gehabt, als sie derzeit im Katasterplan aufweisen), beide KG Hainburg a.d. Donau, erteilt. Von Seiten der Forstbehörde sei der NÖ Umweltanwaltschaft mitgeteilt worden, dass eine intensive Prüfung stattgefunden habe, mit dem Ergebnis, dass der angeführte Rahmenbetriebsplan durch den seinerzeitigen Rodungsbescheid aus 1958 tatsächlich abgedeckt sei.

Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 46 UVP-Gesetz 2000 sehe sich die NÖ Umweltanwaltschaft im Sinne der oben dargelegten rechtlichen Situation derzeit nicht in der Lage, ein Feststellungsverfahren gemäß dem UVP-Gesetz (für das Vorhaben aus dem Jahr 1997) zu initiieren.Auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 46, UVP-Gesetz 2000 sehe sich die NÖ Umweltanwaltschaft im Sinne der oben dargelegten rechtlichen Situation derzeit nicht in der Lage, ein Feststellungsverfahren gemäß dem UVP-Gesetz (für das Vorhaben aus dem Jahr 1997) zu initiieren.

1.5. Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens:

Das Ansuchen, das zu dem Feststellungsverfahren geführt hat, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8.10.2004, also nach Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides der NÖ Landesregierung vom 17.9.2004, unter einer Reihe von Auflagen und Hinweisen genehmigt. Im Bescheid wurden die Einwendungen der Nachbarn und der Berufungswerberin, mit denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch Staubbelästigungen und die Lärmentwicklung durch die Bergbauanlage und die Abbautätigkeit, Gebäudeschäden durch den Betrieb sowie die Beeinträchtigung der Umwelt und des Landschaftsbildes geltend gemacht wurden, als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die oben genannten Bergbauanlagen seien, nicht aber der Steinbruch an sich, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen als nicht zum Verfahren gehörig angesehen und daher zurückgewiesen wurden. Gegen diesen Bescheid ist ein Berufungsverfahren beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängig.

1.6. Weiterer Verfahrensgang beim Umweltsenat:

Der Umweltsenat, Kammer 9A, hat in den erstinstanzlichen Akt sowie in die Projektunterlagen Einsicht genommen.

Weitere Ermittlungen erschienen aus den unten darzulegenden rechtlichen Erwägungen nicht erforderlich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom Umweltsenat auch nicht für erforderlich gehalten.

2. Rechtliche Würdigung durch den Umweltsenat:

2.1. Prüfung der Zulässigkeit der Berufung:

Die Berufung wurde innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist des § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 eingebracht und ist daher rechtzeitig. Sie ist auch sonst zulässig; der Berufungswerberin kommt gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung zu.Die Berufung wurde innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist des Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 eingebracht und ist daher rechtzeitig. Sie ist auch sonst zulässig; der Berufungswerberin kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Sie ist aber nicht berechtigt:

2.2. Zur maßgeblichen Rechtslage:

Durch die UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, wurden etliche Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 geändert, darunter § 3 Abs. 7 sowie Anhang 1 Z 25 und 26. Sie sind mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.Durch die UVP-G-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153, wurden etliche Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 geändert, darunter Paragraph 3, Absatz 7, sowie Anhang 1 Ziffer 25 und 26, Sie sind mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Auf bestimmte Vorhaben des Anhanges 1 – darunter die der Z 25 und 26 –, die erstmals unter den Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz gemäß seinem § 46 Abs. 18 Z 4 (idF BGBl. I Nr. 153) nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.Auf bestimmte Vorhaben des Anhanges 1 – darunter die der Ziffer 25 und 26 –, die erstmals unter den Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz gemäß seinem Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 153) nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nicht um eines, das erstmals unter den Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 fällt. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass während des Verfahrens, insbesondere auch des Berufungsverfahrens, eintretende Änderungen der Rechtslage zu beachten sind (vgl. VwSlg. 9315 A/1977, 9348 A/1977, 14261 A/1993; VwGH 9.6.1981, 81/05/0085, ZfVB 1982/1583; 23.11.1982, 82/11/0034, ZfVB 1983/2285; 27.5.1987, 85/03/0165, ZfVB 1988/105; 26.4.1993, 91/10/0252, ZfVB 1993/1495; VfSlg. 1633/1948, 1770/1949, 2792/1955, 2882/1955, 3087/1956, 3285/1975, 3676/1960, 6944/1972, 13947/1994, 14096/1995; u.v.a).Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nicht um eines, das erstmals unter den Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 fällt. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass während des Verfahrens, insbesondere auch des Berufungsverfahrens, eintretende Änderungen der Rechtslage zu beachten sind vergleiche VwSlg. 9315 A/1977, 9348 A/1977, 14261 A/1993; VwGH 9.6.1981, 81/05/0085, ZfVB 1982/1583; 23.11.1982, 82/11/0034, ZfVB 1983/2285; 27.5.1987, 85/03/0165, ZfVB 1988/105; 26.4.1993, 91/10/0252, ZfVB 1993/1495; VfSlg. 1633 aus 1948,, 1770 aus 1949,, 2792 aus 1955,, 2882 aus 1955,, 3087 aus 1956,, 3285 aus 1975,, 3676 aus 1960,, 6944 aus 1972,, 13947 aus 1994,, 14096 aus 1995,; u.v.a).

2.3. Wesentliche Rechtsgrundlagen des UVP-G 2000 :

§ 3 Abs. 1 erster Satz: „Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.“Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz: „Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.“

§ 3 Abs. 7: „Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in 1. und 2. Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“Paragraph 3, Absatz 7 :, „Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in 1. und 2. Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“

Anhang 1 Z 25 und 26:Anhang 1 Ziffer 25 und 26 :

              „Z 25 a)              Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche5) von mindestens 20 ha;

b)              Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche ) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 5 ha beträgt;

c)              Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche5) von mindestens 10 ha;

d)              Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 2,5 ha beträgt; Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 2,5 ha beträgt; Ausgenommen von Ziffer 25, sind die unter Ziffer 37, erfassten Tätigkeiten.

              Z 26 Ziffer 26

a)              Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein)

mit einer Fläche von mindestens 10 ha;

b)              Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein), wenn die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 3 ha beträgt;

c)              Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebietender Kategorien A oder E mit einer Fläche von mindestens 5 ha;

d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 1,5 ha beträgt.“

2.4. Anwendung des UVP-G 2000 :

Die Befugnis der Berufungsbehörde, den angefochtenen Bescheid abzuändern, wird bei einem antragsbedürftigen Verfahren durch den Parteiantrag (VwSlg. 11250 A/1983 u.a.), die Entscheidung der Behörde erster Instanz (VwSlg. 11250 A/1983; VwGH 17.5.1989, 89/03/0019; VfSlg. 5822/1968 u.a.), und das Berufungsbegehren begrenzt.Die Befugnis der Berufungsbehörde, den angefochtenen Bescheid abzuändern, wird bei einem antragsbedürftigen Verfahren durch den Parteiantrag (VwSlg. 11250 A/1983 u.a.), die Entscheidung der Behörde erster Instanz (VwSlg. 11250 A/1983; VwGH 17.5.1989, 89/03/0019; VfSlg. 5822 aus 1968, u.a.), und das Berufungsbegehren begrenzt.

Wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, erfüllt das im Feststellungsantrag und im über diesen ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid bezeichnete Vorhaben der Herstellung (Errichtung) obertägiger Bergbauanlagen keinen der Tatbestände des Anhangs 1. Das bei der antragstellenden Behörde eingereichte Vorhaben besteht nicht in Entnahmen, oder Erweiterungen der Entnahmen, mineralischer Rohstoffe. Nur auf Entnahmen und Erweiterungen der Entnahmen mineralischer Rohstoffe beziehen sich aber auch nach der UVP-G-Novelle 2004 die einschlägigen Tatbestände des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.

Wollte man mit der Berufungswerberin davon ausgehen, dass das durch Genehmigung des Rahmenbetriebsplanes für den Kalksteinbergbau „Am Pfaffenberg“ verbunden mit der Vorschreibung neuer Auflagen zum Schutze der Umwelt und der Nachbarn gemäß § 203 Abs. 2 BergG umgrenzte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, so könnte dies doch keinesfalls zu der begehrten Feststellung führen, dass das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben der Herstellung (Errichtung) obertägiger Bergbauanlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.Wollte man mit der Berufungswerberin davon ausgehen, dass das durch Genehmigung des Rahmenbetriebsplanes für den Kalksteinbergbau „Am Pfaffenberg“ verbunden mit der Vorschreibung neuer Auflagen zum Schutze der Umwelt und der Nachbarn gemäß Paragraph 203, Absatz 2, BergG umgrenzte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, so könnte dies doch keinesfalls zu der begehrten Feststellung führen, dass das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben der Herstellung (Errichtung) obertägiger Bergbauanlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

Dies auch nicht unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Delena Wells. Auch wenn sich Einzelne – ob unter diesen Begriff auch eine Standortgemeinde fällt, kann dahingestellt bleiben – gegenüber dem Mitgliedstaat auf die Bestimmungen der der UVP-Richtlinie berufen können, hat dies nach dem System des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 in einem die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens betreffenden Verfahren zu erfolgen.

2.5. Dem Umstand, dass das Ansuchen, das zu dem Feststellungsverfahren geführt hat, bereits in erster Instanz genehmigt wurde (siehe oben 1.5.), kommt für das Feststellungsverfahren keine Bedeutung zu (vgl. § 3 Abs. 6 iVm. § 40 Abs. 3 UVP-G 2000).2.5. Dem Umstand, dass das Ansuchen, das zu dem Feststellungsverfahren geführt hat, bereits in erster Instanz genehmigt wurde (siehe oben 1.5.), kommt für das Feststellungsverfahren keine Bedeutung zu vergleiche Paragraph 3, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).

Schlagworte

Änderung, Kapazitätsausweitung; UVP-Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung; Vorhaben, UVP-pflichtige

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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