Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Erweist sich die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens als unzulässig, weil, wie aus den Umständen des Einzelfalles hervorgeht, die Antragstellerin das Vorhaben überhaupt nicht mehr verwirklichen will, so ist der Feststellungsbescheid erster Instanz ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Unmöglichkeit der Vorhabensverwirklichung, BescheidbehebungDokumentnummer
UMSER_20050218_US_5A_2003_10_24_01