TE Umse Bescheid 2005/2/18 US 5A/2003/10-24

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §66 Abs4
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:

Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H; Erweiterung des Einkaufszentrums in Wels auf dem Gst. Nr. 1558/2, KG Lichtenegg; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Berufung des OÖ UmweltanwaltesMaximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H; Erweiterung des Einkaufszentrums in Wels auf dem Gst. Nr. 1558/2, KG Lichtenegg; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung des OÖ Umweltanwaltes

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Reinhard Meissl als Vorsitzenden sowie

Dr. Nikolaus Bachler als Berichter und Dr. Philipp Bauer als weiteres Mitglied über die Berufung des OÖ Umweltanwaltes gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 17.3.2003, Zl. UR- 380131/6-2003-Wi, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Aufgrund der Berufung des OÖ Umweltanwaltes wird der Bescheid der OÖ Landesregierung vom 17. März 2003, Zl. UR-380131/6-2003-Wi, ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 1 und 7, 3a Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 idF BGBl. I Nr. 153/2004;§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF; §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 114/2002.Paragraphen 3, Absatz eins und 7, 3 a Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,.

Begründung:

1. Verfahrensgang

1.1.              Die Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. stellte mit Eingabe vom 13.1.2003 unter Vorlage von Unterlagen einen Antrag gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Darin führte die Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. aus, dass sie Inhaberin des Einkaufszentrums „Maximarkt“ in Wels auf dem Gst. Nr. 1586 (25.094 m²), 1590 (8.397 m²), 1561/3 (3.850 m²) und 1717/2 (407 m²) mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 3,77 ha und 477 Stellplätzen sei.1.1. Die Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. stellte mit Eingabe vom 13.1.2003 unter Vorlage von Unterlagen einen Antrag gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Darin führte die Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. aus, dass sie Inhaberin des Einkaufszentrums „Maximarkt“ in Wels auf dem Gst. Nr. 1586 (25.094 m²), 1590 (8.397 m²), 1561/3 (3.850 m²) und 1717/2 (407 m²) mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 3,77 ha und 477 Stellplätzen sei.

Es sei beabsichtigt, die Nachbargrundfläche Gst. Nr. 1558/2 im Ausmaß von

19.198 m² zu erwerben. Unter Einbeziehung dieses Grundstückes sei eine Erweiterung des Bestandsbetriebes auf einer Gesamtgrundstücksfläche von 5,7 ha sowie eine Erhöhung der Zahl der Stellplätze auf 990 geplant.

Das beabsichtigte Vorhaben überschreite nicht die Schwellenwerte der Spalte 2 Z 19 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.Das beabsichtigte Vorhaben überschreite nicht die Schwellenwerte der Spalte 2 Ziffer 19, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.

In der Nähe des gegenständlichen Standortes (nördlich der B 1) befinden sich andere Fachmarktzentren wie Hofer und angeschlossene Geschäfte; „Forstinger/PS Boys“ sowie das in Planung befindliche „Shopping Center Wels“ (südlich der B 1). Es fehle jedoch an dem nach dem Gesetz erforderlichen räumlichen Zusammenhang zwischen diesen gleichartigen Vorhaben. Dafür seien neben dem räumlichen Naheverhältnis auch betriebsorganisatorische und funktionelle Aspekte bedeutsam. Während der antragsgegenständliche Standort nördlich der Wiener Straße liege, seien die übrigen Betriebe südlich dieses Straßenzuges situiert.

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 über die Kumulierung von Vorhaben erschienen nicht erfüllt, da nicht einmal die erforderliche räumliche Nähe gegeben sei. Weiters fehle es auch an einem funktionalen Zusammenhang mit den anderen zuvor genannten Einkaufszentren. Es habe daher auch keine Feststellung im Einzelfall durch die Behörde nach dieser gesetzlichen Bestimmung zu erfolgen.Die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 über die Kumulierung von Vorhaben erschienen nicht erfüllt, da nicht einmal die erforderliche räumliche Nähe gegeben sei. Weiters fehle es auch an einem funktionalen Zusammenhang mit den anderen zuvor genannten Einkaufszentren. Es habe daher auch keine Feststellung im Einzelfall durch die Behörde nach dieser gesetzlichen Bestimmung zu erfolgen.

Die Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. ging daher davon aus, dass für die vorliegenden Vorhaben keine Genehmigungen in Anwendung der Bestimmungen des UVP-G 2000 erforderlich seien.

Sie beantragte daher gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, auszusprechen, dass die eingangs beschriebenen Vorhaben im Bereich des Standortes des Maxi Marktes Wels den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht unterliegen würden und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei.Sie beantragte daher gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, auszusprechen, dass die eingangs beschriebenen Vorhaben im Bereich des Standortes des Maxi Marktes Wels den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht unterliegen würden und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei.

1.2.Mit Schreiben vom 23.1.2003, Zl. UR-380131/1-2003, wurde von der

OÖ Landesregierung in Wahrung des Parteiengehörs der Stadtgemeinde Wels als Standortgemeinde, dem Magistrat der Stadt Wels als Baubehörde, dem Bürgermeister der Stadt Wels als Wasserrechtsbehörde, dem Bürgermeister der Stadt Wels als Gewerbebehörde, dem OÖ Umweltanwalt und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Gelegenheit gegeben bis zum 14.2.2003 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

1.3.Mit Schreiben vom 4.2.2003 nahm der OÖ Umweltanwalt zu der Erweiterung des Einkaufszentrums durch die Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. Stellung. Es sei geplant, das Einkaufszentrum Maximarkt in Wels mit einer derzeitigen Gesamtgrundstücksfläche von 3,77 ha und 477 Stellplätzen auf eine Gesamtgrundstücksfläche von 5,7 ha sowie auf die Zahl von 990 Stellplätzen zu erweitern.

Im Gebäudekomplex des Maximarkt in Wels sei neben dem Maximarkt ein Friseursalon, ein Blumengeschäft, ein Schmuck- u. Uhrengeschäft und ein Schlüsseldienst und Reparaturbetrieb untergebracht. Dieser Bestand entspreche der Definition des Vorhabens der Spalte 2 Z 19 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Das beabsichtigte Vorhaben überschreite für sich alleine nicht die Schwellenwerte der Spalte 2 Z 19 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.Im Gebäudekomplex des Maximarkt in Wels sei neben dem Maximarkt ein Friseursalon, ein Blumengeschäft, ein Schmuck- u. Uhrengeschäft und ein Schlüsseldienst und Reparaturbetrieb untergebracht. Dieser Bestand entspreche der Definition des Vorhabens der Spalte 2 Ziffer 19, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Das beabsichtigte Vorhaben überschreite für sich alleine nicht die Schwellenwerte der Spalte 2 Ziffer 19, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.

In räumlicher Nähe des gegenständlichen Standortes der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. befinden sich jedoch andere Einkaufszentren wie „Hofer und angeschlossene Geschäfte“ mit einer Flächeninanspruchnahme von 1,7 ha und

245 Stellplätzen sowie das bereits genehmigte aber noch nicht errichtete Shopping Center Wels (südlich der B 1 mit 1,75 ha Verkaufsfläche und 412 Kfz-Stellplätzen). Diese beiden Vorhaben würden jedes für sich den Tatbestand eines Einkaufszentrums im Sinne der Spalte 2 Z 19 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllen. Mangels Erreichens der Schwellenwerte seien diese Einkaufszentren für sich jedoch nicht UVP-pflichtig.245 Stellplätzen sowie das bereits genehmigte aber noch nicht errichtete Shopping Center Wels (südlich der B 1 mit 1,75 ha Verkaufsfläche und 412 Kfz-Stellplätzen). Diese beiden Vorhaben würden jedes für sich den Tatbestand eines Einkaufszentrums im Sinne der Spalte 2 Ziffer 19, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllen. Mangels Erreichens der Schwellenwerte seien diese Einkaufszentren für sich jedoch nicht UVP-pflichtig.

Ausgehend von der Fußnote zu Anhang 1 Spalte 2 Z 19 könne die Erweiterung des Einkaufszentrums Maximarkt nicht als Erweiterungstatbestand unter Einbeziehung sämtlicher Einkaufszentren angesehen werden, da eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit nicht gegeben sei.Ausgehend von der Fußnote zu Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 19, könne die Erweiterung des Einkaufszentrums Maximarkt nicht als Erweiterungstatbestand unter Einbeziehung sämtlicher Einkaufszentren angesehen werden, da eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit nicht gegeben sei.

Wenn die Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. einen räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 verneine, so sei dieser Behauptung entgegen zu halten, dass das genehmigte Vorhaben Shopping Center Wels lediglich durch die B 1 Wiener Straße getrennt auf den Gst. Nr. 1563/2, 1576/1, 1577/1, 1577/3, 1577/4 und 1577/5, je KG Lichtenegg, errichtet werden solle; das bereits bestehende Einkaufszentrum Hofer und angeschlossene Geschäfte sei auf dem Gst. Nr. 1553, KG Lichtenegg, situiert und nur durch eine ZufahrtsstraßeWenn die Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. einen räumlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 verneine, so sei dieser Behauptung entgegen zu halten, dass das genehmigte Vorhaben Shopping Center Wels lediglich durch die B 1 Wiener Straße getrennt auf den Gst. Nr. 1563/2, 1576/1, 1577/1, 1577/3, 1577/4 und 1577/5, je KG Lichtenegg, errichtet werden solle; das bereits bestehende Einkaufszentrum Hofer und angeschlossene Geschäfte sei auf dem Gst. Nr. 1553, KG Lichtenegg, situiert und nur durch eine Zufahrtsstraße

Gst. Nr. 1717/1 von der Erweiterungsfläche getrennt.

Sämtliche Vorhaben würden verkehrsmäßig durch entsprechende Abbiegespuren der B 1 Wiener Straße erschlossen, sodass das Verkehrsaufkommen betreffend die Besucherfrequenz der einzelnen Vorhaben die B 1 Wiener Straße belaste. Es sei daher nicht auszuschließen, dass durch das konzentrierte Verkehrsaufkommen mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Die bereits bestehenden und genehmigten Vorhaben würden folgende Anzahl von Stellplätzen aufweisen:

  1. 1.Ziffer eins
    Maximarkt alt: 477 Stellplätze
  2. 2.Ziffer 2
    Hofer und angeschlossene Geschäfte: 245 Stellplätze
  3. 3.Ziffer 3
    Shopping Center Wels: 412 Stellplätze
Summe:               1.234 Stellplätze
Rechne man die von der Maximarkt Handels-Gesellschaft m.b.H. geplante Erweiterung auf 990 Stellplätze (dies ergebe 513 neue Stellplätze) hinzu, ergebe sich eine Anzahl von 1.747 Stellplätzen. Da somit der Schwellenwert von 1.000 Stellplätzen bei weitem überschritten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt durch das den Vorhaben zuzurechnenden Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Dies könnte lediglich im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt werden. Da das beantragte Vorhaben hinsichtlich der Stellplätze eine Erweiterung um 51,3 % des Schwellenwertes aufweise, sei der Entfall einer Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 drittletzter Satz UVP-G 2000 nicht möglich. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen stellte der OÖ Umweltanwalt den Antrag auf Durchführung einer Einzelfallprüfung im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000.Rechne man die von der Maximarkt Handels-Gesellschaft m.b.H. geplante Erweiterung auf 990 Stellplätze (dies ergebe 513 neue Stellplätze) hinzu, ergebe sich eine Anzahl von 1.747 Stellplätzen. Da somit der Schwellenwert von 1.000 Stellplätzen bei weitem überschritten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt durch das den Vorhaben zuzurechnenden Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Dies könnte lediglich im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt werden. Da das beantragte Vorhaben hinsichtlich der Stellplätze eine Erweiterung um 51,3 % des Schwellenwertes aufweise, sei der Entfall einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, drittletzter Satz UVP-G 2000 nicht möglich. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen stellte der OÖ Umweltanwalt den Antrag auf Durchführung einer Einzelfallprüfung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000.

Weiters stellte der OÖ Umweltanwalt einen Beweisantrag betreffend die Erhebung des derzeit bestehenden Verkehrsaufkommens auf der B 1 im gegenständlichen geographischen Bereich betreffend Maximarkt Alt und Hofer und angeschlossene Geschäfte sowie des zu erwartenden Verkehrsaufkommens betreffend Shopping Center Wels sowie den Anteil des zu erwartenden Verkehrsaufkommens durch die Erweiterung des Einkaufszentrums Maximarkt. Dabei erscheine eine Abstimmung des Untersuchungsprogrammes erforderlich. Unabhängig vom Verkehrsgutachten würden weitere Gutachten betreffend Lärmbelästigung und Luftschadstoffimmissionen für eine aussagefähige Einzelfallprüfung als erforderlich angesehen.

Bei Durchsicht der vorliegenden Unterlagen – so führte der OÖ Umweltanwalt weiter aus – sei aufgefallen, dass im Feststellungsverfahren Shopping Center Wels bei der Beurteilung einer allfälligen Kumulationswirkung das Vorhaben „Hofer und angeschlossene Geschäfte“, welches durchwegs mit Bescheiden vom

19.12 und 20.12.2001 genehmigt worden sei, nicht berücksichtigt worden wäre und zum damaligen Zeitpunkt bereits sowohl der Schwellenwert nach Anhang 1 Spalte 2 Z 19 UVP-G 2000 sowie die 25 %-Klausel des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 überschritten gewesen sei.19.12 und 20.12.2001 genehmigt worden sei, nicht berücksichtigt worden wäre und zum damaligen Zeitpunkt bereits sowohl der Schwellenwert nach Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 19, UVP-G 2000 sowie die 25 %-Klausel des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 überschritten gewesen sei.

1.4.In einer weiteren Stellungnahme wurde seitens des OÖ Umweltanwaltes vom 7.2.2003 mitgeteilt, dass bereits Anfang Dezember 2002 anlässlich eines Gespräches mit Vertretern der Maximarkt Handels-Gesellschaft m.b.H. Überlegungen zur Verkehrssituation im gegenständlichen geographischen Bereich angestellt worden seien. Seitens der Abteilung Verkehrstechnik, Verkehrskoordinierung des Amtes der OÖ Landesregierung sei dem OÖ Umweltanwalt dazu auf einige Fragestellungen eine Stellungnahme übermittelt worden. Darin sei zur Verkehrssituation im Bereich der Einkaufszentren Wels-West unter anderem ausgeführt:

Da im Untersuchungsgebiet keine aktuellen Verkehrszählungen vorlägen, erfolge eine Abschätzung des Gesamtverkehrsaufkommens anhand von diversen verkehrstechnischen Gutachten.

Die B 1 Wiener Straße führe im Betrachtungsabschnitt von Wels-West nach Lambach. Im Zuge des Ausbaues der B 1 Baulos Wels-West, 1. Bauabschnitt, sei die B 1 von der Autobahnquerung bis nach der Kreuzung Lichteneggerstraße (Wirt am Berg) auf zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut worden. Neben der bestehenden Kreuzung Gunskirchnerstraße (mit Verkehrslichtsignalanlage) sei auch die Kreuzung Waidhausnerstraße-Maximarktzufahrt und die Kreuzung Lichteneggerstraße mit einer Verkehrslichtsignalanlage ausgestattet worden. Die Querschnittsbelastung der B 1 in diesem Abschnitt betrage 17.825 Kfz/24h (Zählung vom 22.3.1996).

Dazu wurde von der Abteilung Verkehrstechnik angemerkt, dass bei einer angenommenen jährlichen Steigerung von rund 1,5 % die Verkehrsbelastung der B 1 bis zum Jahr 2003 auf rund 20.000 Kfz/Tag angestiegen sei.

Die Gunskirchnerstraße weise gemäß Verkehrszählung vom 28.7.1999 im zu betrachtenden Bereich eine Belastung zur Spitzenstunde von ca. 700 Kfz auf. Daraus könne auf eine mittlere Tagesbelastung von rund 7.000 Kfz geschlossen werden. Dieser Verkehr sei im wesentlichen von den Kunden des „Maximarktes“ sowie des „Hornbachmarktes“ geprägt. In Richtung Gunskirchen nehme die Verkehrsbelastung wesentlich ab. Bei der Einmündung in die Blockstraße betrage der durchschnittliche Tagesverkehr nur rund 3.000 Kfz.

Geplante Straßenbaumassnahmen seien die Realisierung des 2. Bauabschnittes B 1 Wels-West-Ausbau auf 4 Fahrstreifen zwischen der Lichteneggerkreuzung bis nach der Kreuzung Blockstraße. Der genaue Zeitpunkt des Ausbaues liege noch nicht vor.

Um jedoch eine genauere Abschätzung treffen zu können, sei im Untersuchungsgebiet an mehreren Querschnitten eine Verkehrszählung erforderlich.

Anhand von diversen verkehrstechnischen Gutachten erfolge eine Abschätzung des Verkehrsaufkommens folgender bereits errichteter bzw. geplanter Einkaufszentren:

Maximarkt (Bestand und Erweiterung): 2.704 Kfz/Tag

Hofer und FMZ (Bestand): 1.009 Kfz/Tag

Fachmarktcenter Wels-West (geplant): 3.444 Kfz/Tag

Shopping Center Wels (geplant): 4.621 Kfz/Tag

Es sei davon ausgegangen worden, dass ca. 15 % der Fachmarktkunden bereits im Verkehrsaufkommen der B 1 enthalten seien.

Der Anteil von Kombinationseinkäufen in mehreren Einkaufszentren sei generell nicht zu beantworten. Auch könnten in der Literatur keine übertragbaren Informationen gefunden werden. Es sei davon ausgegangen worden, dass beispielsweise an Samstagen dieser Anteil deutlich höher liege als an sonstigen Werktagen, an denen zielorientierte Einkäufe überwiegen würden. Im Wochendurchschnitt erscheine eine Annahme von 10 % plausibel.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren erscheine eine zusätzliche Verkehrserzeugung (Fachmarktcenter Wels-West und Shopping Center Wels) von 6.000 – 7.000 Kfz/Tag realistisch. Dies sei eine Verdreifachung des bestehenden Verkehrsaufkommens der Einkaufszentren (Maximarkt, Hofer und FMZ). Gemessen an der Gesamtbelastung der B 1 bedeute diese Steigerung einen Zuwachs in der Größenordnung von 30 % (bezogen auf die Querschnittsbelastung). Unter der weiteren Annahme einer Richtungsaufteilung von 60 % Richtung Wels und 40 % Richtung Lambach betrage die Zunahme der B 1 rund 20 % bzw. rund 10 %.

Aus dieser Stellungnahme vom 3.2.2003 gehe im letzten Satz hervor, dass es sich nur um eine größenordnungsmäßige Abschätzung auf Basis von Verkehrszahlen aus 1996 handle. Detaillierte Aussagen seien nur durch umfangreiche Zählungen zu gewinnen.

1.5.              Mit Bescheid vom 17.3.2003, Zl. UR-380131/6-2003-Wi, stellte die OÖ Landesregierung fest, dass für die Erweiterung von 477 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf 990 Stellplätze für Kraftfahrzeuge der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Begründend führte die OÖ Landesregierung aus, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben unter keinen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 subsumiert werden könne.

Darüber hinaus enthalte Anhang 1 hier keinen einschlägigen Änderungstatbestand, sodass § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 keine Anwendung finden könne.Darüber hinaus enthalte Anhang 1 hier keinen einschlägigen Änderungstatbestand, sodass Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 keine Anwendung finden könne.

§ 3a Abs. 2 UVP-G 2000 sei schon deshalb nicht einschlägig, da das gegenständliche Vorhaben nicht von der Spalte 1 des Anhanges 1 erfasst werde.Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 sei schon deshalb nicht einschlägig, da das gegenständliche Vorhaben nicht von der Spalte 1 des Anhanges 1 erfasst werde.

Das Vorhaben der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. sei jedoch auch nicht als kapazitätserweiternde Änderung eines in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 2 angeführten Vorhabens im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 anzusehen. Zwar befänden sich in näherer und weiterer Entfernung Gewerbebetriebe, doch könne das gegenständliche Vorhaben nicht als deren Änderung qualifiziert werden. Ohne an dieser Stelle schon auf den räumlichen Zusammenhang eingehen zu müssen, scheitere die Annahme eines „Gesamtvorhabens“ am dafür erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Als Kriterien für einen sachlichen Zusammenhang sei beispielsweise eine gemeinsame Firmenstruktur oder Organisation (gemeinsame Verwaltung, gemeinsames Personal, etc.) und technische Gegebenheiten (wie etwa eine gleiche Reinigungsanlage) anzuführen. Das Vorhaben der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. sei aber weder nach den technischen Gegebenheiten von den bereits bestehenden Gewerbebetrieben abhängig, noch bestünde eine gemeinsame Unternehmensstruktur mit diesen Vorhaben. Auch eine organisatorische Einheit bestehe zwischen dem projektierten und dem bereits bestehenden Vorhaben nicht.Das Vorhaben der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. sei jedoch auch nicht als kapazitätserweiternde Änderung eines in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 2 angeführten Vorhabens im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 anzusehen. Zwar befänden sich in näherer und weiterer Entfernung Gewerbebetriebe, doch könne das gegenständliche Vorhaben nicht als deren Änderung qualifiziert werden. Ohne an dieser Stelle schon auf den räumlichen Zusammenhang eingehen zu müssen, scheitere die Annahme eines „Gesamtvorhabens“ am dafür erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Als Kriterien für einen sachlichen Zusammenhang sei beispielsweise eine gemeinsame Firmenstruktur oder Organisation (gemeinsame Verwaltung, gemeinsames Personal, etc.) und technische Gegebenheiten (wie etwa eine gleiche Reinigungsanlage) anzuführen. Das Vorhaben der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. sei aber weder nach den technischen Gegebenheiten von den bereits bestehenden Gewerbebetrieben abhängig, noch bestünde eine gemeinsame Unternehmensstruktur mit diesen Vorhaben. Auch eine organisatorische Einheit bestehe zwischen dem projektierten und dem bereits bestehenden Vorhaben nicht.

Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen würden, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden und mit diesen gemeinsam den gesetzlichen Schwellenwert erreichen würden, habe die Behörde nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchzuführen. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass das beantragte Vorhaben eine Kapazität von zumindest 25 % des Schwellenwertes aufweise.Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen würden, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden und mit diesen gemeinsam den gesetzlichen Schwellenwert erreichen würden, habe die Behörde nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durchzuführen. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass das beantragte Vorhaben eine Kapazität von zumindest 25 % des Schwellenwertes aufweise.

Das Vorhaben der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. erreiche schon hinsichtlich der Kfz-Stellplätze 25 % des Schwellenwertes (hier: 250 Abstellplätze), sodass diese Voraussetzung für eine Einzelfallprüfung erfüllt sei.

Somit bleibe zunächst zu prüfen, ob und zu welchem (bestehenden) Vorhaben ein räumlicher Zusammenhang bestehe und in der Folge, ob mit diesen Vorhaben gemeinsam die jeweiligen Schwellenwerte erreicht würden:

Ein räumlicher Zusammenhang könne zum „Hofer und angeschlossene Geschäfte“ durch die Trennung (B 1 Wiener Straße) und zum bestehenden „PS-Markt“ nicht angenommen werden. Die Betriebsanlage „Hornbach“ sei nicht nur räumlich durch die B 1 Wiener Straße und durch die Grünbachtal-Bezirksstraße/Gunskirchnerstraße und die dazwischen liegenden Grundflächen vom Vorhaben der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. getrennt, sondern „Hornbach“ sei auch von seiten der Infrastruktur an einen anderen Straßenzug, nämlich der Gunskirchnerstraße, angebunden. Das genehmigte und noch nicht errichtete „Shopping Center Wels“ sei durch die B 1 Wiener Straße getrennt. Für die Annahme eines räumlichen Zusammenhanges bestünden somit keine Anhaltspunkte.

Diese Feststellung werde dadurch untermauert, dass bereits der Gesetzgeber zwischen dem Begriff der „räumlichen Nähe“, der sich bei der Definition von Einkaufszentren finde, einerseits und dem Begriff des „räumlichen Zusammenhanges“ bei der Kumulationsbestimmung andererseits, unterscheide. Die räumliche Nähe der angesprochenen Vorhaben sei aufgrund der geographischen Lage unbestritten, doch fehle es am räumlichen Zusammenhang zwischen den Vorhaben. Der Begriff des Zusammenhanges setze notwendigerweise mehrere verbindende Elemente voraus, die im zu beurteilenden Fall eben nicht existieren würden. Es seien keine infrastrukturellen Anlagen vorhanden oder geplant, die auf eine Verbindung zwischen Vorhaben abzielen würden. Die bloße Situierung einer naturgemäß stark befahrenen Bundessstraße schaffe keine Verbindung zwischen den einzelnen, im Zuge ihres Verlaufes liegenden Einkaufszentren. Im Gegenteil dazu sei der vierspurige Ausbau der B 1 Wiener Straße und das darauf abgewickelte Verkehrsaufkommen geradezu als trennendes Element anzusehen. Potentielle Kunden der verschiedenen Einkaufszentren könnten entweder das eine oder das andere Einkaufszentrum anfahren. Eine direkte „Weiterleitung“ zum nächsten Einkaufszentrum sei infrastrukturell nicht vorgesehen, sodass es an verbindenden Elementen fehle, die einen verbindenden Zusammenhang im Sinne dieses Rechtsbegriffes begründen könnten.

Die vorhandenen (geplanten) Zu- und Abfahrten würden erkennbar auf eine Anknüpfung des bestehenden Verkehrssystems (B 1 Wiener Straße einerseits und die Gunskirchnerstraße andererseits) abzielen und bezweckten gerade nicht die Erreichbarkeit der jeweils anderen Einkaufszentren.

Das Projekt der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. beinhalte lediglich eine Erweiterung von 477 auf 990 Kfz-Stellplätze, sodass insgesamt der Schwellenwert von 1.000 Kfz-Stellplätzen nicht erreicht werde.

Eine UVP-Pflicht könne somit auch nicht mit der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 begründet werden, da der räumliche Zusammenhang fehle, sodass sich die Durchführung einer Einzelfallprüfung erübrige.Eine UVP-Pflicht könne somit auch nicht mit der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 begründet werden, da der räumliche Zusammenhang fehle, sodass sich die Durchführung einer Einzelfallprüfung erübrige.

Der Antrag der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. enthalte eine Darstellung des Vorhabens, wobei insbesondere auf jene Parameter eingegangen worden sei, an denen sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bemesse. Für Einkaufzentren seien dafür einerseits die Anzahl der Stellplätze andererseits das Gesamtflächenausmaß heranzuziehen. In den rechtlichen Darlegungen sei herausgearbeitet, dass mangels Erfüllung der UVP-begründenden Kriterien eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entfalle. Auch fänden sich Darlegungen zu den im UVP-G 2000 enthaltenen Bestimmungen über Änderungen bestehender Anlagen zu den in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normierten Kumulationsbestimmungen.Der Antrag der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. enthalte eine Darstellung des Vorhabens, wobei insbesondere auf jene Parameter eingegangen worden sei, an denen sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bemesse. Für Einkaufzentren seien dafür einerseits die Anzahl der Stellplätze andererseits das Gesamtflächenausmaß heranzuziehen. In den rechtlichen Darlegungen sei herausgearbeitet, dass mangels Erfüllung der UVP-begründenden Kriterien eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entfalle. Auch fänden sich Darlegungen zu den im UVP-G 2000 enthaltenen Bestimmungen über Änderungen bestehender Anlagen zu den in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 normierten Kumulationsbestimmungen.

Im Ergebnis sei den Ausführungen der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. nichts hinzuzufügen. Die Überlegungen seien voll inhaltlich zutreffend und entsprächen auch den Erwägungen der Behörde voll inhaltlich.

1.6. Gegen diesen Bescheid der OÖ Landesregierung richtet sich die Berufung des OÖ Umweltanwaltes an den Umweltsenat.

Eingangs wird auf die bereits bestehenden genehmigten Vorhaben eingegangen, die folgende Anzahl von Stellplätzen aufweisen würden:

  1. 1.Ziffer eins
    Maximarkt alt: 477 Stellplätze
  2. 2.Ziffer 2
    Hofer und angeschlossene Geschäfte: 245 Stellplätze
  3. 3.Ziffer 3
    Shopping Center Wels: 412 Stellplätze
Summe: 1.234 Stellplätze
Rechne man die von der Maximarkt Handels-Gesellschaft m.b.H. geplante Erweiterung auf 990 Stellplätze (dies ergebe 513 neue Stellplätze) hinzu, ergebe sich eine Anzahl von 1.747 Stellplätzen.

Ziel der Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei die Erfassung der Kumulation von Auswirkungen durch gleichartige Vorhaben. Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, Umgehungsversuche einer UVP hintanzuhalten. Hier sei vor allem die Beantragung von Vorhaben knapp unter dem Schwellenwert hervorgehoben.Ziel der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 sei die Erfassung der Kumulation von Auswirkungen durch gleichartige Vorhaben. Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, Umgehungsversuche einer UVP hintanzuhalten. Hier sei vor allem die Beantragung von Vorhaben knapp unter dem Schwellenwert hervorgehoben.

Gerade das Vorhaben der Maximarkt Handels-Gesellschaft m.b.H. zeige insbesondere bei der Erweiterung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge. auf 990 Stellplätze, dass hier eine Stellplatzanzahl gewählt worden sei, die gerade um 10 Stellplätze unter dem Schwellenwert angesetzt sei, für die bei Neuvorhaben eine UVP durchzuführen sei.

Unter Kumulation von Auswirkungen sei eine Anhäufung bzw. Verstärkung von Auswirkungen zu verstehen. Ob es sich dabei um unmittelbare Auswirkungen oder um mittelbare Auswirkungen handle sei dabei unbeachtlich, da der Gesetzgeber nur den Terminus „Auswirkungen“ im Gesetz festgelegt habe. Eine Verkehrszunahme auf einer Straße aufgrund der Errichtung oder der Erweiterung eines Einkaufszentrums und deren Kfz-Stellflächen sei als mittelbare Auswirkung eben eine Auswirkung im Sinne des UVP-G 2000. Insbesondere die Schadstoffemissionen des den einzelnen Einkaufszentrum zurechenbaren Besucherverkehrs sowie ein damit verbundener Anstieg des Lärms würden als umweltrelevante Auswirkungen auftreten.

Betrachte man nunmehr die drei Einkaufszentren und die bestehende Verkehrsinfrastruktur, welche sich – wie bereits dargelegt – hauptsächlich auf der B 1 Wiener Straße abwickeln würde, so könne von vornherein nicht ausgeschlossen werden, dass sich die dort im Kundenverkehr auftretenden umweltrelevanten Auswirkungen überlappen, wenn nicht sogar decken würden.

Sowohl in § 2 Abs. 2 und 5 als auch im § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 verwendet der Gesetzgeber den Begriff des räumlichen Zusammenhangs. Ausgehend von der Intention des UVP-G 2000 umweltrelevante Auswirkungen eines Vorhabens aufzuzeigen, zu bewerten und anknüpfend an diese Bewertung eine Genehmigung auszusprechen oder das Vorhaben zu versagen, sei nach Meinung des OÖ Umweltanwaltes der räumliche Zusammenhang in Abhängigkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf eine oder mehrere Schutzgüter zu sehen. Ausgehend von den Immissionen des Kundenverkehrs, der den einzelnen Einkaufszentren aufgrund ihrer Kfz-Stellflächen und deren Nutzbarkeit zurechenbar sei, und die auch aufgrund der räumlichen Nähe kumulieren könnten, werde zwischen dem Erweiterungsvorhaben der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. und dem alten Bestand dieses Einkaufszentrums sowie dem Bestand des Einkaufszentrums „Hofer und angeschlossene Geschäfte“ sowie des bereits bewilligten „Shopping Center Wels“ ein räumlicher Zusammenhang gesehen.Sowohl in Paragraph 2, Absatz 2 und 5 als auch im Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 verwendet der Gesetzgeber den Begriff des räumlichen Zusammenhangs. Ausgehend von der Intention des UVP-G 2000 umweltrelevante Auswirkungen eines Vorhabens aufzuzeigen, zu bewerten und anknüpfend an diese Bewertung eine Genehmigung auszusprechen oder das Vorhaben zu versagen, sei nach Meinung des OÖ Umweltanwaltes der räumliche Zusammenhang in Abhängigkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf eine oder mehrere Schutzgüter zu sehen. Ausgehend von den Immissionen des Kundenverkehrs, der den einzelnen Einkaufszentren aufgrund ihrer Kfz-Stellflächen und deren Nutzbarkeit zurechenbar sei, und die auch aufgrund der räumlichen Nähe kumulieren könnten, werde zwischen dem Erweiterungsvorhaben der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. und dem alten Bestand dieses Einkaufszentrums sowie dem Bestand des Einkaufszentrums „Hofer und angeschlossene Geschäfte“ sowie des bereits bewilligten „Shopping Center Wels“ ein räumlicher Zusammenhang gesehen.

Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs „räumlicher Zusammenhang“ sei auch auf den vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellten Leitfaden betreffend Einzelfallprüfung hingewiesen.

Wenn die OÖ Landesregierung vermeine, dass sich der räumliche Zusammenhang durch infrastrukturelle Anlagen, die auf eine Verbindung zwischen den Vorhaben abzielen würde, definiere und sich eine direkte „Weiterleitung“ zum nächsten EKZ als Merkmal des räumlichen Zusammenhanges qualifiziere und hinsichtlich des räumlichen Zusammenhanges nur auf verbindende Elemente abstelle, so habe die Behörde das tatbestandsbegründende Element „räumlicher Zusammenhang“ viel zu eng ausgelegt und fordere de facto von der Kumulierung einzelner Vorhaben im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 das Vorliegen von funktionalen Kriterien, die im Rahmen der Einkaufszentren–Definition des Anhanges 1 Z 19 (und Fußnote) eine Rolle spielen würden.Wenn die OÖ Landesregierung vermeine, dass sich der räumliche Zusammenhang durch infrastrukturelle Anlagen, die auf eine Verbindung zwischen den Vorhaben abzielen würde, definiere und sich eine direkte „Weiterleitung“ zum nächsten EKZ als Merkmal des räumlichen Zusammenhanges qualifiziere und hinsichtlich des räumlichen Zusammenhanges nur auf verbindende Elemente abstelle, so habe die Behörde das tatbestandsbegründende Element „räumlicher Zusammenhang“ viel zu eng ausgelegt und fordere de facto von der Kumulierung einzelner Vorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 das Vorliegen von funktionalen Kriterien, die im Rahmen der Einkaufszentren–Definition des Anhanges 1 Ziffer 19, (und Fußnote) eine Rolle spielen würden.

Hätte daher die OÖ Landesregierung den Begriff „räumlicher Zusammenhang“ im Sinne des UVP-G 2000 richtig interpretiert, so hätte sie aufgrund der Kumulation von Auswirkungen des geplanten Vorhabens gegenüber dem bereits bestehenden Vorhaben zum Ergebnis kommen müssen, dass für dieses Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Erst nach Vorliegen der entscheidungsrelevanten Daten hinsichtlich der Qualifizierung der zusätzlichen Verkehrsbelastung hätte sie über das Vorliegen eines genehmigungs- oder nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens nach dem UVP-G 2000 absprechen dürfen. Die OÖ Landesregierung wäre somit zum Ergebnis gekommen, dass das geplante Erweiterungsvorhaben gemeinsam mit dem Bestand des EKZ „Maximarkt“, dem bestehenden EKZ „Hofer und angeschlossene Geschäfte“ und dem bereits genehmigten aber noch nicht errichteten EKZ „Shopping Center Wels“ den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 19 Spalte 2 betreffend Stellplätze um 747 Stellplätze überschreiten würde, die Erweiterung 51 % des Schwellenwertes betreffend Kfz-Stellplätze aufweise und somit eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen wäre.Hätte daher die OÖ Landesregierung den Begriff „räumlicher Zusammenhang“ im Sinne des UVP-G 2000 richtig interpretiert, so hätte sie aufgrund der Kumulation von Auswirkungen des geplanten Vorhabens gegenüber dem bereits bestehenden Vorhaben zum Ergebnis kommen müssen, dass für dieses Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Erst nach Vorliegen der entscheidungsrelevanten Daten hinsichtlich der Qualifizierung der zusätzlichen Verkehrsbelastung hätte sie über das Vorliegen eines genehmigungs- oder nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens nach dem UVP-G 2000 absprechen dürfen. Die OÖ Landesregierung wäre somit zum Ergebnis gekommen, dass das geplante Erweiterungsvorhaben gemeinsam mit dem Bestand des EKZ „Maximarkt“, dem bestehenden EKZ „Hofer und angeschlossene Geschäfte“ und dem bereits genehmigten aber noch nicht errichteten EKZ „Shopping Center Wels“ den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 19, Spalte 2 betreffend Stellplätze um 747 Stellplätze überschreiten würde, die Erweiterung 51 % des Schwellenwertes betreffend Kfz-Stellplätze aufweise und somit eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen wäre.

1.7. Mit Schreiben vom 13.6.2003 ersuchte der Umweltsenat die OÖ Landesregierung um die Durchführung folgender Erhebungen einschließlich Übermittlung der Ergebnisse:

1. Die geplante Erweiterung des „Maximarktes“ um 513 Stellplätze ist zum Bestand von 477 Stellplätzen und dem genehmigten aber noch nicht realisierten Vorhaben des „Shopping Center Wels“, welches auf dem Gst. Nr. 1563/2, 1576/1, 1577/1, 1577/3, 1577/4 und 1577/5 errichtet werden und 412 Stellplätze aufweisen soll, in Beziehung zu setzen und einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

2. Die geplante Erweiterung des „Maximarktes“ um 513 Stellplätze ist zum Bestand von 477 Stellplätzen und dem Vorhaben Einkaufszentrum „Megamarkt-Westspange“, welches auf dem Gst. Nr. 1577/1, 1577/3, 1577/4 und 1563/2 situiert werden und 990 Stellplätze aufweisen soll, in Beziehung zu setzen und einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

3. Es ist das Vorhaben „Hofer und andere Geschäfte“ im Hinblick auf nachstehende Fragen zu beschreiben:

a) Um welche Geschäfte handelt es sich bei „Hofer und angeschlossene Geschäfte“?

  1. b)Litera b
    Wie sieht das räumliche Naheverhältnis unter den Geschäften aus?
  2. c)Litera c
    Liegt eine betriebsorganisatorische und funktionelle Einheit vor?

4. Unabhängig von der Beschreibung unter Pkt. 3 sind die Unternehmen „Hofer und angeschlossene Geschäfte“ anknüpfend an die verfahrensgegenständlich geplante Erweiterung des „Maximarktes“ zu den unter 1 und 2 genannten Vorhaben in Beziehung zu setzen und in die Einzelfallprüfungen nach 1 und 2 einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall indiziere die Situierung gleichartiger Vorhaben bzw. Einkaufszentren einen räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Änderungsvorhaben „Maximarkt“ in Wels.

Die angeführten Varianten seien daher einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, wobei davon auszugehen sei, dass in ihrer Kumulation jeder dieser zu überprüfenden Varianten für sich den Schwellenwert von mehr als 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge überschreite. Die durchzuführende Einzelfallprüfung werde darauf abzustellen haben, ob durch die geplante Kapazitätsausweitung insgesamt erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Es werde zu prüfen sein, ob aufgrund der Kumulierung jener Auswirkungen, wie durch die geplante Änderung entstünden sowie jener Auswirkungen die bereits durch bestehende Vorhaben verursacht würden, in Summe mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei. Der Beurteilungsgegenstand sei auf sich verstärkende Auswirkungen zugeschnitten. Isoliert auftretende Effekte, die mit anderen Vorhaben in keinem Zusammenhang stünden, seien dabei unbeachtlich. Diesbezüglich seien das Verkehrsaufkommen, die Lärmbelastung, Luftschadstoffimmissionen und eine allfällige Belastung des Grundwassers zu berücksichtigen.

1.8. Mit Schreiben vom 29.10.2004 übermittelte die OÖ Landesregierung nach wiederholten Urgenzen dem Umweltsenat schließlich die Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 19.10.2004 und für Schalltechnik vom 1.7.2004. Weiters wurde mit selbem Schreiben das in Auftrag gegebene verkehrstechnische Gutachten „Verkehrliche Auswirkungen der Betriebs- u. Geschäftsansiedlungen im Bereich Wels-West B 1 Wiener Straße-Gunskirchner Str. April 2004“ von der Schimetta Consult Ziviltechniker GmbH übermittelt.

1.9. Zu diesen Gutachten nahm der OÖ Umweltanwalt mit Schreiben vom 9.12.2004 Stellung. In diesem Schreiben weist der OÖ Umweltanwalt darauf hin, dass seit dem Zeitpunkt des Feststellungsantrages vom 13.1.2003 folgende Entwicklungen stattgefunden hätten:

  • -Strichaufzählung
    Planung eines Einkaufszentrum am Standort des Shopping Center Wels (Antrag der Brigitta Schön GmbH vom 14.4.2003 mit 990 Stellplätzen). Zu diesem Vorhaben sei ebenfalls ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingeleitet; das Feststellungsverfahren befinde sich – trotz Zurückziehung des Antrages am 5.5.2004 – noch im Stadium der Berufung vor dem Umweltsenat.Planung eines Einkaufszentrum am Standort des Shopping Center Wels (Antrag der Brigitta Schön GmbH vom 14.4.2003 mit 990 Stellplätzen). Zu diesem Vorhaben sei ebenfalls ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingeleitet; das Feststellungsverfahren befinde sich – trotz Zurückziehung des Antrages am 5.5.2004 – noch im Stadium der Berufung vor dem Umweltsenat.
  • -Strichaufzählung
    Erweiterung des Einkaufszentrums Maximarkt um 243 Stellplätze. Dazu sei ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 rechtskräftig – keine UVP-Pflicht – abgeschlossen (Bescheid der OÖ Landesregierung vom 15.5.2003, Zl. UR-380136/4- 2003-Ai-Lr).Erweiterung des Einkaufszentrums Maximarkt um 243 Stellplätze. Dazu sei ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 rechtskräftig – keine UVP-Pflicht – abgeschlossen (Bescheid der OÖ Landesregierung vom 15.5.2003, Zl. UR-380136/4- 2003-Ai-Lr).
  • -Strichaufzählung
    Erweiterung des Shopping Center Wels um 249 Stellplätze. Das dazu anhängige Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei mittlerweile durch die Berufungsentscheidung des Umweltsenates – keine UVP-Pflicht – vom 13.8.2004, US 5B/2004/4-17 rechtskräftig abgeschlossen.Erweiterung des Shopping Center Wels um 249 Stellplätze. Das dazu anhängige Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei mittlerweile durch die Berufungsentscheidung des Umweltsenates – keine UVP-Pflicht – vom 13.8.2004, US 5B/2004/4-17 rechtskräftig abgeschlossen.
  • -Strichaufzählung
    Erweiterung des Shopping Center Wels um weitere 229 (auf insgesamt 888) Stellplätze. Ein UVP-Feststellungsantrag sei bereits bei der OÖ Landesregierung eingelangt.
  • -Strichaufzählung
    Absicht der Erweiterung des Einkaufszentrums Maximarkt um zusätzliche ca. 200 bis 300 Stellplätze. Diese Erweiterungsabsicht sei dem OÖ Umweltanwalt bei einer Besprechung am 7.10.2004 mitgeteilt worden. Auch sei dieser Umstand der Bau- u. Gewerbebehörde beim Magistrat der Stadt Wels bekannt.
  • -Strichaufzählung
    Errichtung eines „Truck Centers“ durch die SDC Service- u. Distributationscenter GmbH in unmittelbarem Nahebereich des Maximarktes (115 Pkw und 66 Lkw-Stellplätze).

1.10. Am 25.1.2005 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Umweltsenat statt.

Der OÖ Umweltanwalt legte anlässlich dieser Verhandlung zwei Dokumente vor:

1. Einen Feststellungsbescheid der OÖ Landesregierung vom 15.5.2003, Zl. UR-380136/4-2003-Ai-Lr, der bereits in der Stellungnahme des OÖ Umweltanwaltes vom 9.12.2004 erwähnt worden ist. Durch diesen Bescheid wird festgestellt, dass für die Erweiterung von 243 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf Gst. Nr. 1590, KG Lichtenegg auf 720 Stellplätze für Kraftfahrzeuge keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Der diesbezügliche Antrag wurde von der Maximarkt Handels-Gesellschaft m.b.H. mit Eingabe vom 2.4.2003 gestellt.

2. Einen Antrag der Maximarkt Immobilien GmbH vom 30.12.2004 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Demnach ist die Maximarkt Immobilien GmbH Inhaberin des rechtskräftigen genehmigten Vorhabens Einkaufszentrum mit Mall, einen Maximarkt und Geschäften auf den Gst. Nr. 1558/2, 1590, 1586, 1561/3 und 1717/2, alle Grundbuch 51215 Lichtenegg. Die Flächeninanspruchnahme des Vorhabens beträgt 5,7 ha, der Kfz-Abstellbereich umfasst 720 Pkw-Stellplätze. Die OÖ Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz möge feststellen, dass für die beabsichtigte Änderung des Vorhabens Einkaufszentrum mit Mall, einem Maximarkt und Geschäften auf den Gst. Nr. 1558/2, 1590, 1586, 1561/3 und 1717/2, alle Grundbuch 51215 Lichtenegg, durch Erweiterung des Vorhabens um 93 Kfz-Stellplätze auf dem Gst. Nr. 1591/2 (3.033 m²) und um 88 Kfz-Stellplätze auf dem Gst. Nr. 1561/4 (2.876 m²), sohin durch Erweiterung des Stellplatzbereiches des Vorhabens um gesamt 181 Stellplätze auf 901 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Erweiterung der Flächeninanspruchnahme des Vorhabens um gesamt 0,59 ha auf 6,29 ha (Gst. Nr. 1586, 1590, 1561/3, 1717/2, 1558/2, 1591/2 und 1561/4, alle Grundbuch 51215 Lichtenegg) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 gemäß §§ 3a, 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchzuführen ist.2. Einen Antrag der Maximarkt Immobilien GmbH vom 30.12.2004 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Demnach ist die Maximarkt Immobilien GmbH Inhaberin des rechtskräftigen genehmigten Vorhabens Einkaufszentrum mit Mall, einen Maximarkt und Geschäften auf den Gst. Nr. 1558/2, 1590, 1586, 1561/3 und 1717/2, alle Grundbuch 51215 Lichtenegg. Die Flächeninanspruchnahme des Vorhabens beträgt 5,7 ha, der Kfz-Abstellbereich umfasst 720 Pkw-Stellplätze. Die OÖ Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz möge feststellen, dass für die beabsichtigte Änderung des Vorhabens Einkaufszentrum mit Mall, einem Maximarkt und Geschäften auf den Gst. Nr. 1558/2, 1590, 1586, 1561/3 und 1717/2, alle Grundbuch 51215 Lichtenegg, durch Erweiterung des Vorhabens um 93 Kfz-Stellplätze auf dem Gst. Nr. 1591/2 (3.033 m²) und um 88 Kfz-Stellplätze auf dem Gst. Nr. 1561/4 (2.876 m²), sohin durch Erweiterung des Stellplatzbereiches des Vorhabens um gesamt 181 Stellplätze auf 901 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Erweiterung der Flächeninanspruchnahme des Vorhabens um gesamt 0,59 ha auf 6,29 ha (Gst. Nr. 1586, 1590, 1561/3, 1717/2, 1558/2, 1591/2 und 1561/4, alle Grundbuch 51215 Lichtenegg) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 gemäß Paragraphen 3 a, 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durchzuführen ist.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1.              Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.1.2005 erlangte der Umweltsenat von zwei für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Umständen Kenntnis. Zum einen existiert ein Feststellungsbescheid der OÖ Landesregierung vom 15.5.2003, mit dem festgestellt worden ist, dass die Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. für die Erweiterung um 243 Stellplätze auf 720 Stellplätze für Kraftfahrzeuge keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig und wird auch bereits konsumiert.

2.2.              Zum anderen existiert der bereits oben erwähnte Antrag einer Maximarkt Immobilien GmbH auf Feststellung, dass eine Erweiterung der Stellplätze von 720 auf 901 (somit um 181) nicht UVP-pflichtig ist.

Der Recherchen im Firmenbuch haben dazu Folgendes ergeben:

Am 16.12.2002 gab es einen Spaltungs- u. Übernahmsvertrag, mit dem

a)              Die „Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H.“ den Betrieb ihrer 6 Handelsgeschäfte an die „Maximarkt Gesellschaft m. b. H.“

übertragen hat.

b)               Der gesamte Immobilienbesitz einschließlich Superädifikat und Nutzungsrechten bleibt bei der Maximarkt Handels-Gesellschaft m.

b. H, die aber nun gleichzeitig in „Maximarkt Immobilien GmbH“ umbenannt wurde.

c)               Letztlich wurde unter einem die Maximarkt Gesellschaft m. b.

H. in „Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. “ umbenannt.

Es existieren somit zwei Gesellschaften zur getrennten Führung des Handelsbetriebes einerseits und der Verwaltung des Immobilienbesitzes andererseits. Es sind dies:

  1. a)Litera a
    Eine „Maximarkt Immobilien GmbH“ der die Immobilien gehören und
  2. b)Litera b
    eine „Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H.“, die die Handelsgeschäfte betreibt.

Die nunmehr bestehende Maximarkt Immobilien GmbH ist daher Rechtsnachfolgerin im Eigentum der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften in Wels. Sie ist somit auch legitimiert als Antragsstellerin für die Erweiterung von 720 Pkw-Stellplätzen auf 901 Pkw-Stellplätzen aufzutreten.

2.3.              In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (vgl. uva VwGH vom 13.4.2000, Zl. 99/07/0202). Die ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG führt in einem solchen Fall dazu, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 18.12.1986, Zl. 85/08/0044, vom 15.9.1992, Zl. 92/04/0120, vom 21.9.1993, Zl. 91/04/0148, ua). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der ursprüngliche Antrag der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. vom 13.1.2003, welcher eine Erweiterung von 477 auf 990 (somit um 513) Stellplätzen vorgesehen hat, erweist sich aufgrund der oben dargestellten Umstände als überholt. Dies bestätigt wohl auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin am Berufungsverfahren überhaupt nicht mehr beteiligt hat.2.3. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann vergleiche uva VwGH vom 13.4.2000, Zl. 99/07/0202). Die ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG führt in einem solchen Fall dazu, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 18.12.1986, Zl. 85/08/0044, vom 15.9.1992, Zl. 92/04/0120, vom 21.9.1993, Zl. 91/04/0148, ua). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der ursprüngliche Antrag der Maximarkt Handels-Gesellschaft m. b. H. vom 13.1.2003, welcher eine Erweiterung von 477 auf 990 (somit um 513) Stellplätzen vorgesehen hat, erweist sich aufgrund der oben dargestellten Umstände als überholt. Dies bestätigt wohl auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin am Berufungsverfahren überhaupt nicht mehr beteiligt hat.

Die Umweltrelevanz eines solchen überholten Vorhabens kann seitens des Umweltsenates nicht mehr überprüft werden. Wie die mündliche Verhandlung am 25.1.2005 ergab, umfasst der Kfz-Abstellbereich der Maximarkt Immobilien GmbH bereits 720 Pkw-Stellplätze. Die Anzahl von 720 Stellplätzen ist in UVP-rechtlicher Hinsicht durch den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 15.5.2003 abschließend geprüft. Die Rechtskraft dieses Bescheides bindet den Umweltsenat im vorliegenden Berufungsverfahren. Eine Erweiterung von 477 auf 990 Stellplätze erweist sich somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als unmöglich. Ein solcher Erweiterungstatbestand ist durch die bestehende Sachlage obsolet. Darüber hinaus existiert ein Antrag auf Erweiterung dieser 720 Pkw-Stellplätze um 180 Stellplätze auf 901 Stellplätze.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Unmöglichkeit der Vorhabensverwirklichung, Bescheidbehebung

Dokumentnummer

UMSET_20050218_US_5A_2003_10_24_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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