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83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs1Rechtssatz
1. Steht auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt einer Person außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt dieser Person die Nachbareigenschaft im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Daher kann der bloße Eigentümer einer Liegenschaft, der diese selbst nicht benützt, den der persönlichen Gefährdung bzw. Belästigung dienenden Schutz nicht in Anspruch nehmen. Erhebt er so keine zulässigen Einwendungen, geht er seiner Parteistellung gem. § 44b AVG verlustig.1. Steht auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt einer Person außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt dieser Person die Nachbareigenschaft im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994. Daher kann der bloße Eigentümer einer Liegenschaft, der diese selbst nicht benützt, den der persönlichen Gefährdung bzw. Belästigung dienenden Schutz nicht in Anspruch nehmen. Erhebt er so keine zulässigen Einwendungen, geht er seiner Parteistellung gem. Paragraph 44 b, AVG verlustig.
2. Das einzig in Betracht kommende subjektiv-öffentliche Recht bei baulichen Anlagen iS der OÖ Bauordnung 1994, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, ist nur jenes, dass die Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie gegeben sein muss.
Schlagworte
Parteistellung, Nachbar; Subjektive Rechte, NachbarnZuletzt aktualisiert am
01.06.2011