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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs4Rechtssatz
1. Der Umweltanwalt hat gemäß § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist ihm kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000) im Feststellungsverfahren zwar die Parteistellung eingeräumt, diese ist jedoch auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen eingeschränkt. Dies bedeutet, dass es sich iS der angeführten Judikatur im Feststellungsverfahren nicht um „echte“ subjektiv öffentliche Rechte handelt, die die Voraussetzung für eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen für die Untätigkeit der Behörden sind. Der Umweltanwalt erleidet durch eine allfällige Säumigkeit der Behörde keinen Rechtsnachteil. Er verfügt lediglich dann über einen Anspruch auf Erledigung, wenn er selbst den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag gestellt hat.1. Der Umweltanwalt hat gemäß Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist ihm kraft Gesetzes (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000) im Feststellungsverfahren zwar die Parteistellung eingeräumt, diese ist jedoch auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen eingeschränkt. Dies bedeutet, dass es sich iS der angeführten Judikatur im Feststellungsverfahren nicht um „echte“ subjektiv öffentliche Rechte handelt, die die Voraussetzung für eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen für die Untätigkeit der Behörden sind. Der Umweltanwalt erleidet durch eine allfällige Säumigkeit der Behörde keinen Rechtsnachteil. Er verfügt lediglich dann über einen Anspruch auf Erledigung, wenn er selbst den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag gestellt hat.
2. Werden in einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs (Gegen-)Anträge gestellt, so sind diese als Reaktion in einem bereits anhängigen Verfahren und nicht als verfahrenseinleitende Anträge gem. § 13 Abs. 8 AVG zu werten.2. Werden in einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs (Gegen-)Anträge gestellt, so sind diese als Reaktion in einem bereits anhängigen Verfahren und nicht als verfahrenseinleitende Anträge gem. Paragraph 13, Absatz 8, AVG zu werten.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Feststellungsverfahren, Zulässigkeit;Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008