TE Umse Bescheid 2005/7/20 US 5A/2005/12-8

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Veröffentlicht am 20.07.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §73 Abs2
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH; UVP-Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 – DevolutionBetrifft: Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH; UVP-Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 – Devolution

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Gerhard Beck als Berichter und Dr. Nikolaus Bachler als weiteres Mitglied über den Devolutionsantrag der Oö Umweltanwaltschaft als Umweltanwalt iS des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 vom 10. Juni 2005 zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Gerhard Beck als Berichter und Dr. Nikolaus Bachler als weiteres Mitglied über den Devolutionsantrag der Oö Umweltanwaltschaft als Umweltanwalt iS des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 vom 10. Juni 2005 zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Antrag der Oö Umweltanwaltschaft als Umweltanwalt iS des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 vom 10. Juni 2005 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Feststellungsantrag vom 10. Jänner 2005, Uanw -9500071/25-2004-Ha/Wi/Stö, wird zurückgewiesen.Der Antrag der Oö Umweltanwaltschaft als Umweltanwalt iS des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 vom 10. Juni 2005 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Feststellungsantrag vom 10. Jänner 2005, Uanw -9500071/25-2004-Ha/Wi/Stö, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 8, 13, 37, 58 Abs. 2 und 73 AVG, BGBl Nr. 51/1991, idF BGBl I Nr. 10/2004 sowie §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 14/2005; § 4 Oö Umweltschutzgesetz, LGBl. Nr. 84/1996.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 8, 13, 37, 58, Absatz 2 und 73 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, sowie Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,; Paragraph 4, Oö Umweltschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1.Antrag der Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH:

Die Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH (im folgenden SC Wels) hat mit Eingabe vom 16. November 2004 der Oö Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz mitgeteilt, dass beim bau- und gewerberechtlich bewilligten Shopping Center Wels beabsichtigt sei, die Verkaufsfläche von 17.500 auf 20.500 m2 und die Anzahl der Kfz-Stellplätze um 229 auf insgesamt 888 zu erhöhen. Die Erweiterung der Verkaufsflächen erfordere lediglich eine interne bauliche Änderung am bewilligten Einkaufszentrum. Ein Zubau bzw. eine Vergrößerung des Gebäudes sei damit nicht verbunden. Die neu hinzugekommenen Stellplätze würden einerseits auf der bisher als Eventfläche vorgesehenen Dachfläche hergestellt, lediglich 36 Parkplätze würden auf einem ebenerdigen Parkplatz untergebracht, der dem Einkaufszentrum vorgelagert sei. Auch diese Maßnahme verursache keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme, da der Platz für die zusätzlichen Stellplätze durch eine geringfügige Neuorganisation der vorhandenen Stellplätze geschaffen werden könne. Dazu wurde beantragt, die Oö Landesregierung wolle gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bescheidmäßig feststellen, dass für die in diesem Antrag beschriebene und im beigelegten Einreichkonvolut näher dargestellte Änderung des Vorhabens der Antragstellerin keine UVP-Pflicht bestehe.Die Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH (im folgenden SC Wels) hat mit Eingabe vom 16. November 2004 der Oö Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz mitgeteilt, dass beim bau- und gewerberechtlich bewilligten Shopping Center Wels beabsichtigt sei, die Verkaufsfläche von 17.500 auf 20.500 m2 und die Anzahl der Kfz-Stellplätze um 229 auf insgesamt 888 zu erhöhen. Die Erweiterung der Verkaufsflächen erfordere lediglich eine interne bauliche Änderung am bewilligten Einkaufszentrum. Ein Zubau bzw. eine Vergrößerung des Gebäudes sei damit nicht verbunden. Die neu hinzugekommenen Stellplätze würden einerseits auf der bisher als Eventfläche vorgesehenen Dachfläche hergestellt, lediglich 36 Parkplätze würden auf einem ebenerdigen Parkplatz untergebracht, der dem Einkaufszentrum vorgelagert sei. Auch diese Maßnahme verursache keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme, da der Platz für die zusätzlichen Stellplätze durch eine geringfügige Neuorganisation der vorhandenen Stellplätze geschaffen werden könne. Dazu wurde beantragt, die Oö Landesregierung wolle gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bescheidmäßig feststellen, dass für die in diesem Antrag beschriebene und im beigelegten Einreichkonvolut näher dargestellte Änderung des Vorhabens der Antragstellerin keine UVP-Pflicht bestehe.

1.2. Ermittlungsverfahren der Oö Landesregierung

Die Oö Landesregierung hat die beteiligten Parteien mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 eingeladen, zum Antrag der SC Wels bis zum 15. Jänner 2005 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Oö Umweltanwaltschaft (im Folgenden nurmehr: Umweltanwalt) hat diesem Ersuchen mit Eingabe vom 10. Jänner 2005 entsprochen. Zusammenfassend hat sie die Auffassung vertreten, dass mit den Einkaufszentren Maximarkt, Hofer samt angeschlossenen Geschäften und Shopping Center Wels ein räumlicher Zusammenhang bestehe. In Summe sei eine Erweiterung der Stellplatzkapazität im Ausmaß von

1.401 Stellplätzen zu erwarten. Im Hinblick auf das Ausmaß und die Erheblichkeit der Auswirkungen sei daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Der Umweltanwalt stellte abschließend folgende Anträge:

1. Die Behörde möge dem Feststellungsantrag der Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH, Seidlgasse 2, 1030 Wien vom 16. November 2004 keine Folge geben.

2. Die Behörde möge feststellen, dass das dem Feststellungsantrag der Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH, Seidlgasse 2, 1030 Wien vom 16. November 2004 in Wahrheit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft die Erweiterung des mit gewerbebehördlichem Genehmigungsbescheid vom 22. Juli 2002 MA11/BA-36-2002 erstinstanzlich genehmigten Einkaufszentrums auf den Parzellen Nr. 1577/4, 1577/1 und 1563/2, KG Lichtenegg mit einer Stellplatzkapazität von 410 KFZ-Stellplätzen um 478 Stellplätze darstellt.

3. Die Behörde möge weiterhin feststellen, dass für diese kapazitätserweiternde Änderung des Einkaufszentrums um 478 Stellplätze auf Grund der Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt infolge Kumulierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

4. Die Behörde möge in eventu vor ihrer Entscheidung eine Überarbeitung der Antragsunterlagen verlangen, um die in dieser Stellungnahme aufgezeigten Mängel zu beseitigen.

1.3. Devolutionsantrag:

Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 beantragt der Umweltanwalt den Übergang der Zuständigkeit an den Umweltsenat zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag vom 3. Jänner 2005 (richtig 10. Jänner 2005, dazu unter Pkt. 2.1.), Uanw -9500071/25-2004- Ha/Wi/Stö, weil eine Entscheidung über diesen Antrag seit mehr als sechs Monaten nicht ergangen sei.

Dazu wird festgestellt, dass eine Entscheidung der Oö Landesregierung über den Feststellungsantrag der SC Wels vom 16. November 2004 und über die Anträge des Umweltanwaltes vom 10. Jänner 2005 bis zum Einlangen des Devolutionsantrages beim Umweltsenat (14. Juni 2005) nicht ergangen ist.

1.4. Stellungnahme der Oö Landesregierung:

Die Oö Landesregierung hat die erforderlichen Verwaltungsakten vorgelegt und mit Schreiben vom 18. Juni 2005 eine Stellungnahme erstattet. Die Verfahrensverzögerungen seien nicht im überwiegenden Verschulden der Behörde gelegen. Die Zeitverzögerung sei auch darin begründet, dass einem Antrag des Umweltanwaltes, eine Überarbeitung der Antragsunterlagen zu verlangen, entsprochen worden sei. Es würden daher keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Devolution rechtfertigen. Die Ausführungen des Umweltanwaltes vom 10. Jänner 2005 seien lediglich die Darlegung einer gegenteiligen Rechtsauffassung zu den Darstellungen der Antragstellerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 22. November 2004. Sollte ein Antrag im Sinne der Rechtsordnung vorliegen, so sei dieser am ehesten mit einem so genannten „Gegenantrag“ vergleichbar, welcher von einer nicht den Bewilligungsantrag stellenden Partei im Bewilligungsverfahren gestellt worden sei. Dies löse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Entscheidungspflicht aus und begründe keine Legitimation, einen Devolutionsantrag zu stellen. Die Verletzung der Entscheidungspflicht könne rechtswirksam nur von der Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH geltend gemacht werden.

Die Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH hat auf die Erstattung einer Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, von der Stadt und vom Magistrat der Stadt Wels sind keine Stellungnahmen eingelangt.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Zum Antrag des Umweltanwaltes:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Oö Landesregierung wird festgestellt, dass ein Antrag des Umweltanwaltes vom 3. Jänner 2005 bei diesem Amt nicht eingelangt ist. Der Umweltanwalt hat als Beilage zum Devolutionsantrag „den Antrag vom 3. Jänner 2005“ in Kopie vorgelegt. Bei diesem Antrag handelt es sich um ein Konzept zum Antrag vom 10. Jänner 2005, welcher beim Amt der Oö Landesregierung am 11. Jänner 2005 eingelangt ist. Der Antrag vom 3. Jänner 2005 enthält auf der Vorderseite handschriftlich folgenden Verwerk: „Konzept, Letztfassung wird über-arbeitet, Ergänzung“. Diesem Vermerk ist eine Namensparaffe beigefügt. Das Konzept wurde geringfügig überarbeitet, vor allem wurde Pkt. 1. der Anträge neu gefasst mit dem Begehren, die Behörde möge dem Feststellungsantrag der Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH vom 16. November 2004 keine Folge geben. Die im Konzept enthaltenen Anträge 1., 2. und 3. erhielten die neuen Bezeichnungen 2., 3. und 4.

Der Umweltanwalt macht in seinem Devolutionsantrag ausdrücklich geltend, dass über seine Anträge vom 3. Jänner 2005 nicht entschieden worden sei, also nicht über den Feststellungsantrag der SC Wels vom 16. November 2004. Bei seinem Hinweis auf die Anträge vom 3. Jänner 2005 handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, gemeint waren damit die im Akt erliegende Anträge vom 10. Jänner 2005, beim Amt der Oö Landesregierung eingegangen am 11. Jänner 2005. Diese Anträge werden der Entscheidung des Umweltsenates zu Grunde gelegt.

2.2. Beurteilung der Anträge vom 10. Jänner 2005:

Die Oö Landesregierung hat auf Grund des Feststellungsantrages der SC Wels vom 16. November 2004 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Parteien des Verfahrens aufgefordert, bis zum 15. Jänner 2005 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Anträge des Umweltanwaltes erfolgten im Rahmen der von der Behörde aufgetragenen Stellungnahme, also zur Wahrung des Parteiengehörs. Die darin enthaltenen Anträge des Umweltanwaltes sind eine Reaktion und stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem bereits anhängigen Feststellungsverfahren betreffend SC Wels. Der Antrag des Umweltanwaltes auf Erlassung eines „Feststellungsbescheides“ gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ausschließlich im Rahmen des Parteiengehörs zu einem Feststellungsantrag eines Projektwerbers ist nicht als verfahrenseinleitender Antrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG zu werten.Die Oö Landesregierung hat auf Grund des Feststellungsantrages der SC Wels vom 16. November 2004 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Parteien des Verfahrens aufgefordert, bis zum 15. Jänner 2005 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Anträge des Umweltanwaltes erfolgten im Rahmen der von der Behörde aufgetragenen Stellungnahme, also zur Wahrung des Parteiengehörs. Die darin enthaltenen Anträge des Umweltanwaltes sind eine Reaktion und stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem bereits anhängigen Feststellungsverfahren betreffend SC Wels. Der Antrag des Umweltanwaltes auf Erlassung eines „Feststellungsbescheides“ gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ausschließlich im Rahmen des Parteiengehörs zu einem Feststellungsantrag eines Projektwerbers ist nicht als verfahrenseinleitender Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zu werten.

Bei einer Zurückziehung des Feststellungsbegehrens durch die SC Wels wäre von der Behörde das Verfahren einzustellen gewesen. Der Anspruch des Umweltanwaltes, über seine Einwendungen und Anträge abzusprechen, wäre obsolet geworden. Wird nämlich ein Antrag zurückgezogen, so hat jedenfalls keine andere Partei einen Erledigungsanspruch (VwGH 7.5.1969, 449/68, VwSlg 7563A). Dem Umweltanwalt bliebe es dann unbenommen einen eigenen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen. Die Anträge vom 10. Jänner 2005 sind nicht geeignet, die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 AVG auszulösen. Die Behörde war lediglich gehalten, über die Anträge des Umweltanwaltes in der Begründung zum Bescheid gemäß § 58 Abs. 2 AVG abzusprechen.Bei einer Zurückziehung des Feststellungsbegehrens durch die SC Wels wäre von der Behörde das Verfahren einzustellen gewesen. Der Anspruch des Umweltanwaltes, über seine Einwendungen und Anträge abzusprechen, wäre obsolet geworden. Wird nämlich ein Antrag zurückgezogen, so hat jedenfalls keine andere Partei einen Erledigungsanspruch (VwGH 7.5.1969, 449/68, VwSlg 7563A). Dem Umweltanwalt bliebe es dann unbenommen einen eigenen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu stellen. Die Anträge vom 10. Jänner 2005 sind nicht geeignet, die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 73, AVG auszulösen. Die Behörde war lediglich gehalten, über die Anträge des Umweltanwaltes in der Begründung zum Bescheid gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG abzusprechen.

2.3. Berechtigung zur Erhebung des Devolutionsantrages:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. In diesem Verfahren hat der Umweltanwalt Parteistellung, er verfügt jedoch nach der neuen Rechtslage im Gegensatz zur Standortgemeinde über kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Seine Aufgaben werden in § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 umschrieben, er hat in Verwaltungsverfahren den Schutz der Umwelt wahrzunehmen. Die Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 4 Oö Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996). Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Umweltanwaltschaft ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen. Es sind ihr also bestimmte Aufgaben der Vollziehung durch Gesetz übertragen, die Umweltanwaltschaft ist schon ihrer Natur nach ein Instrument zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Umweltbelangen, nicht jedoch Träger eigener subjektiver Rechte (VwGH 17.5.1991, Zl. 89/06/0158) zur Salzburger Umweltanwaltschaft. Die Parteistellung als Organ- oder Legalpartei ist gegenüber der Verfahrenspartei im Sinne des § 8 AVG eingeschränkt, sie dient der Wahrung öffentlicher Interessen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.9.1991, Zl. 91/04/0210, zur Parteistellung des Landesarbeitsamtes in Verwaltungsverfahren als Legalpartei zu der nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmung des § 323d GewO 1973 ausgesprochen:Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. In diesem Verfahren hat der Umweltanwalt Parteistellung, er verfügt jedoch nach der neuen Rechtslage im Gegensatz zur Standortgemeinde über kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000). Seine Aufgaben werden in Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 umschrieben, er hat in Verwaltungsverfahren den Schutz der Umwelt wahrzunehmen. Die Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Paragraph 4, Oö Umweltschutzgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,). Gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung hat die Umweltanwaltschaft ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen. Es sind ihr also bestimmte Aufgaben der Vollziehung durch Gesetz übertragen, die Umweltanwaltschaft ist schon ihrer Natur nach ein Instrument zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Umweltbelangen, nicht jedoch Träger eigener subjektiver Rechte (VwGH 17.5.1991, Zl. 89/06/0158) zur Salzburger Umweltanwaltschaft. Die Parteistellung als Organ- oder Legalpartei ist gegenüber der Verfahrenspartei im Sinne des Paragraph 8, AVG eingeschränkt, sie dient der Wahrung öffentlicher Interessen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.9.1991, Zl. 91/04/0210, zur Parteistellung des Landesarbeitsamtes in Verwaltungsverfahren als Legalpartei zu der nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 323 d, GewO 1973 ausgesprochen:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0144, dargelegt hat, wird durch die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden normativen Anordnungen des § 323d Abs. 1 GewO 1973 den im ersten Satz dieses Paragraphen genannten Stellen – und somit insbesondere auch der Beschwerdeführerin – im dort bezeichneten Umfang lediglich eine der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei eingeräumt, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des § 8 AVG. Damit fehlt dieser aber auch mangels gesetzlicher Normierung das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG in Ansehung der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz.“„Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0144, dargelegt hat, wird durch die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden normativen Anordnungen des Paragraph 323 d, Absatz eins, GewO 1973 den im ersten Satz dieses Paragraphen genannten Stellen – und somit insbesondere auch der Beschwerdeführerin – im dort bezeichneten Umfang lediglich eine der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei eingeräumt, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des Paragraph 8, AVG. Damit fehlt dieser aber auch mangels gesetzlicher Normierung das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Ansehung der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz.“

Noch deutlicher äußert sich der Verfassungsgerichtshof zu der in Prüfung gezogenen Bestimmung des § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 in seinem Erkenntnis 16.6.2004, G 4/04 u.a.: Damit wird die Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes an den Verfassungsgerichtshof wegen Widerspruchs zu Art. 144 Abs. 1 B-VG verneint. Dass es sich bei den durch § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften nicht um "echte" subjektive öffentliche Rechte handle, ergebe sich schon aus dem herkömmlichen Verständnis jener Rechte: Subjektive öffentliche Rechte würden nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen dienen, sondern seien zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt. Keineswegs könne aus dem Sbg LandesumweltanwaltschaftsG abgeleitet werden, dass die Sbg Landesumweltanwaltschaft auch „privaten Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner zu dienen bestimmt" sei.Noch deutlicher äußert sich der Verfassungsgerichtshof zu der in Prüfung gezogenen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 in seinem Erkenntnis 16.6.2004, G 4/04 u.a.: Damit wird die Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes an den Verfassungsgerichtshof wegen Widerspruchs zu Artikel 144, Absatz eins, B-VG verneint. Dass es sich bei den durch Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften nicht um "echte" subjektive öffentliche Rechte handle, ergebe sich schon aus dem herkömmlichen Verständnis jener Rechte: Subjektive öffentliche Rechte würden nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen dienen, sondern seien zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt. Keineswegs könne aus dem Sbg LandesumweltanwaltschaftsG abgeleitet werden, dass die Sbg Landesumweltanwaltschaft auch „privaten Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner zu dienen bestimmt" sei.

Ein Devolutionsantrag kann nur von jener Partei des Verfahrens gestellt werden, die über einen Erledigungsanspruch verfügt, also durch die Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt wird. Ob eine Partei über einen solchen Erledigungsanspruch verfügt, ist den prozessualen und materiellen Verwaltungsvorschriften zu entnehmen (VwGH 28.1.1992, Zl. 90/07/0047) Der Umweltanwalt hat gemäß § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist ihm kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000) zwar die Parteistellung eingeräumt, diese ist jedoch auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen eingeschränkt. Dies bedeutet, dass es sich iS der oben angeführten Judikatur nicht um „echte“ subjektiv öffentliche Rechte handelt. Der Umweltanwalt erleidet durch eine allfällige Säumigkeit der Behörde keinen Rechtsnachteil, verfügt er doch nicht über „echte“ subjektiv öffentliche Rechte, die die Voraussetzung für eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen durch die Untätigkeit der Behörden sind. Er verfügt lediglich dann über einen Anspruch auf Erledigung, wenn er selbst den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag gestellt hat. Der Umweltanwalt war somit in der gegenständlichen Verfahrenskonstellation nicht berechtigt, einen Devolutionsantrag wegen Säumnis der Behörde zu stellen. Dies hatte zur Folge, dass die Frage im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war, nicht mehr zu prüfen war. Der Devolutionsantrag war bereits deshalb zurückzuweisen, weil ein Erledigungsanspruch nicht besteht.Ein Devolutionsantrag kann nur von jener Partei des Verfahrens gestellt werden, die über einen Erledigungsanspruch verfügt, also durch die Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt wird. Ob eine Partei über einen solchen Erledigungsanspruch verfügt, ist den prozessualen und materiellen Verwaltungsvorschriften zu entnehmen (VwGH 28.1.1992, Zl. 90/07/0047) Der Umweltanwalt hat gemäß Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist ihm kraft Gesetzes (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000) zwar die Parteistellung eingeräumt, diese ist jedoch auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen eingeschränkt. Dies bedeutet, dass es sich iS der oben angeführten Judikatur nicht um „echte“ subjektiv öffentliche Rechte handelt. Der Umweltanwalt erleidet durch eine allfällige Säumigkeit der Behörde keinen Rechtsnachteil, verfügt er doch nicht über „echte“ subjektiv öffentliche Rechte, die die Voraussetzung für eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen durch die Untätigkeit der Behörden sind. Er verfügt lediglich dann über einen Anspruch auf Erledigung, wenn er selbst den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag gestellt hat. Der Umweltanwalt war somit in der gegenständlichen Verfahrenskonstellation nicht berechtigt, einen Devolutionsantrag wegen Säumnis der Behörde zu stellen. Dies hatte zur Folge, dass die Frage im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war, nicht mehr zu prüfen war. Der Devolutionsantrag war bereits deshalb zurückzuweisen, weil ein Erledigungsanspruch nicht besteht.

Schlagworte

Devolutionsantrag, Feststellungsverfahren, Zulässigkeit;

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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