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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Erweiterung der Sortier- und Lagerhalle in Pinsdorf; Devolutionsantrag des OÖ Umweltanwaltes; UVP-Feststellungsantrag bzgl. Erweiterung der Sortier- und Lagerhalle für Abfälle
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Rainer Brock als Vorsitzenden, Mag. Renate Pommerening-Schober als Berichterin und Dr. Bernhard
Raschauer als drittes stimmführendes Mitglied zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Devolutionsantrag der OÖ Umweltanwaltschaft vom 10. Juni 2005, Aktenzeichen UAnw-250537/67-2005-Ha/Ra, betreffend die Erweiterung der Sortier- und Lagerhalle der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG in Pinsdorf, wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004; § 3 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2005.Rechtsgrundlagen: Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,; Paragraph 3, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,.
Begründung:
1. Sachverhalt:
Die VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG beantragte mit Schreiben vom 4.12.2003 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden genehmigten Abfallsortier- und Lagerhalle in Pinsdorf. Der Landeshauptmann von OÖ als Abfallwirtschaftsbehörde hat bis dato nicht über diesen Antrag entschieden.
Die OÖ Umweltanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 7.9.2004 die Feststellung, dass die beabsichtigte Änderung dieser Abfallbehandlungsanlage einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedarf, und bezog sich dabei ausdrücklich auf den Projektstand von Dezember 2003. Dieser Antrag wird beim Amt der OÖ Landesregierung als UVP-Behörde unter der GZ UR-380167 geführt.
Die VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG beantragte mit Schreiben vom 9.9.2004 die Feststellung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob die Erweiterung der bestehenden Sortier- und Lagerhalle sowie des angrenzenden Abstellplatzes durch die beabsichtigte Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Das Projekt, auf das sich dieser Feststellungsantrag bezieht, ist ein anderes als dem Antrag vom 4.12.2003 zu Grunde gelegt wurde. Neu sind u. a. die Lagerung und Sortierung von Leiterplatten und Galvanikschlamm und eine neue Lagerhalle (für bereits genehmigte Abfallarten).Die VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG beantragte mit Schreiben vom 9.9.2004 die Feststellung gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob die Erweiterung der bestehenden Sortier- und Lagerhalle sowie des angrenzenden Abstellplatzes durch die beabsichtigte Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Das Projekt, auf das sich dieser Feststellungsantrag bezieht, ist ein anderes als dem Antrag vom 4.12.2003 zu Grunde gelegt wurde. Neu sind u. a. die Lagerung und Sortierung von Leiterplatten und Galvanikschlamm und eine neue Lagerhalle (für bereits genehmigte Abfallarten).
Dieser Antrag wird beim Amt der OÖ Landesregierung als UVP-Behörde unter der GZ 380169 geführt.
Bezüglich des modifizierten Projektes ist beim Landeshauptmann von OÖ als Abfallwirtschaftsbehörde kein Genehmigungsverfahren nach dem AWG anhängig.
Mit Schreiben vom 22.10.2004 informierte das Amt der OÖ Landesregierung die OÖ Umweltanwaltschaft vom Feststellungsantrag der VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG und fragte, ob die Umweltanwaltschaft ihren Feststellungsantrag zum Projektstand 2003 aufrecht erhalten wollte.
Die OÖ Umweltanwaltschaft ersuchte mit Schreiben vom 9.11.2004, ihren Antrag bis zur Entscheidung über Vorwagners Antrag „auszusetzen“. Weiters behauptet sie Projektidentität, mit Ausnahme „der qualitativen und quantitativen Änderung der Abfallstoffe“. Auf Seite 6 dieses Schreibens beantragt die OÖ Umweltanwaltschaft, die Feststellung der Behörde möge dahingehend lauten, dass das geänderte Projekt einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfe.
Die OÖ Umweltanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 10.6.2005 „den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Anträge im Schreiben vom 25. Mai 2001, UAnw-250537/61-2004-Ha/kn, vom 9. September 2004, an den Umweltsenat“.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
Zum Devolutionsantrag der OÖ Umweltanwaltschaft ist festzustellen, dass die OÖ Umweltanwaltschaft weder am 25.5.2001 noch am 9.9.2004 einen Feststellungsantrag gestellt hat.
Mit Schreiben vom 9.9.2004 hat vielmehr die Projektwerberin, die VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG, einen Feststellungsantrag beim Amt der OÖ Landesregierung eingebracht.
Die OÖ Umweltanwaltschaft bezieht ihren Devolutionsantrag daher nicht auf jenes UVP-Feststellungsverfahren, das sie selbst mit Schreiben vom 7.9.2004 beantragte und dem der Projektstand von Dezember 2003 zu Grunde liegt.
Die OÖ Umweltanwaltschaft begehrt die Devolution offenbar in jenem Feststellungsverfahren, das mit Schreiben vom 9.9.2004 von der VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG beantragt wurde. Dieses Feststellungsverfahren wird beim Amt der OÖ Landesregierung nicht nur unter einer anderen Aktenzahl geführt als jenes Feststellungsverfahren, das auf Antrag der OÖ Umweltanwaltschaft eingeleitet wurde; es bezieht sich auch auf ein gegenüber dem ursprünglichen Projekt von Dezember 2003 deutlich modifiziertes Projekt.
§ 2 Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 lautet:
(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
§ 4 des OÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. für OÖ Nr. 84/1996, lautet:Paragraph 4, des OÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt für OÖ Nr. 84 aus 1996,, lautet:
…
(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 5 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Absatz 5, genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.
…
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Der Umweltsenat hat in der Entscheidung, US 5A/2005/12-8 vom 20.7.2005 jüngst ausgeführt, der OÖ Umweltanwaltschaft seien bestimmte Aufgaben der Vollziehung durch Gesetz übertragen und sie sei ein Instrument zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Umweltbelangen, nicht jedoch Träger eigener subjektiver Rechte. Die Parteistellung als Organ- oder Legalpartei sei gegenüber der Verfahrenspartei im Sinn des § 8 AVG 1991 eingeschränkt, sie diene der Wahrung öffentlicher Interessen. Ein Devolutionsantrag könne nur von jener Partei des Verfahrens gestellt werden, die über einen Erledigungsanspruch verfüge, also durch die Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt werde:Der Umweltsenat hat in der Entscheidung, US 5A/2005/12-8 vom 20.7.2005 jüngst ausgeführt, der OÖ Umweltanwaltschaft seien bestimmte Aufgaben der Vollziehung durch Gesetz übertragen und sie sei ein Instrument zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Umweltbelangen, nicht jedoch Träger eigener subjektiver Rechte. Die Parteistellung als Organ- oder Legalpartei sei gegenüber der Verfahrenspartei im Sinn des Paragraph 8, AVG 1991 eingeschränkt, sie diene der Wahrung öffentlicher Interessen. Ein Devolutionsantrag könne nur von jener Partei des Verfahrens gestellt werden, die über einen Erledigungsanspruch verfüge, also durch die Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt werde:
Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Umweltanwalt durch eine allfällige Säumigkeit der Behörde keinen Rechtsnachteil erleide, weil er nicht über „echte“ subjektiv öffentliche Rechte verfüge. Er verfüge lediglich dann über einen Anspruch auf Erledigung, wenn er selbst den verfahrenseinleitenden Antrag stelle. Ein Devolutionsantrag könne nur von jener Partei des Verfahrens gestellt werden, die über einen Erledigungsanspruch verfüge, also durch die Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt werde.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann die Frage dahingestellt bleiben, ob dem Umweltanwalt schon allein auf Grund der Eingrenzung seiner subjektiv öffentlichen Rechte durch eine Verzögerung der Behörde kein Rechtsnachteil entstehen kann. Wie der Umweltsenat schon in der Entscheidung US 9A/2003/13 vom 18.6.2003 ausgesprochen hat, kommt es darauf an, ob mit der Verzögerung mit der vom Devolutionswerber angestrebten Entscheidung für diesen ein Rechtsnachteil verbunden ist. Da aus den in US 9A/2003/13 dargelegten Gründen auch für den Umweltanwalt kein Rechtsnachteil durch die Entscheidungsverzögerung zu ersehen ist, ist er auch in diesem Fall nicht berechtigt, den Devolutionsantrag zu stellen. Darüberhinaus wurde der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 mit Schreiben vom 9.9.2004 von der VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG eingebracht. Die im Devolutionsantrag des Umweltanwaltes erwähnten Anträge wurden im Rahmen dieses Verfahrens gestellt. Durch eine allfällige Untätigkeit der Behörde könnte also nur die VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein, nicht jedoch der OÖ Umweltanwalt. Der OÖ Umweltanwalt war somit in diesem Fall nicht berechtigt, einen Devolutionsantrag wegen Säumnis der UVP-Behörde zu stellen. Da der OÖ Umweltanwaltschaft keine Berechtigung zukommt, einen Devolutionsantrag zu stellen, war auf die Verschuldensfrage der Behörde nicht einzugehen und der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann die Frage dahingestellt bleiben, ob dem Umweltanwalt schon allein auf Grund der Eingrenzung seiner subjektiv öffentlichen Rechte durch eine Verzögerung der Behörde kein Rechtsnachteil entstehen kann. Wie der Umweltsenat schon in der Entscheidung US 9A/2003/13 vom 18.6.2003 ausgesprochen hat, kommt es darauf an, ob mit der Verzögerung mit der vom Devolutionswerber angestrebten Entscheidung für diesen ein Rechtsnachteil verbunden ist. Da aus den in US 9A/2003/13 dargelegten Gründen auch für den Umweltanwalt kein Rechtsnachteil durch die Entscheidungsverzögerung zu ersehen ist, ist er auch in diesem Fall nicht berechtigt, den Devolutionsantrag zu stellen. Darüberhinaus wurde der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 mit Schreiben vom 9.9.2004 von der VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG eingebracht. Die im Devolutionsantrag des Umweltanwaltes erwähnten Anträge wurden im Rahmen dieses Verfahrens gestellt. Durch eine allfällige Untätigkeit der Behörde könnte also nur die VORWAGNER Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein, nicht jedoch der OÖ Umweltanwalt. Der OÖ Umweltanwalt war somit in diesem Fall nicht berechtigt, einen Devolutionsantrag wegen Säumnis der UVP-Behörde zu stellen. Da der OÖ Umweltanwaltschaft keine Berechtigung zukommt, einen Devolutionsantrag zu stellen, war auf die Verschuldensfrage der Behörde nicht einzugehen und der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Feststellungsverfahren, Zulässigkeit;Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008