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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Wie der Umweltsenat schon in der Entscheidung US 9A/2003/13 ausgesprochen hat, kommt es darauf an, ob mit der Verzögerung mit der vom Devolutionswerber angestrebten Entscheidung für diesen ein Rechtsnachteil verbunden ist. Da aus den in US 9A/2003/13 dargelegten Gründen auch für den Umweltanwalt kein Rechtsnachteil durch die Entscheidungsverzögerung zu ersehen ist, ist auch er dort, wo er den verfahrenseinleitenden Antrag nicht selbst gestellt hat, nicht berechtigt, einen Devolutionsantrag zu stellen.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Feststellungsverfahren, Zulässigkeit;Dokumentnummer
UMSER_20050818_US_2A_2005_13_11_01