Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Berichtigung des Berufungsbescheides des Umweltsenates zum Devolutionsantrag des OÖ Umweltanwaltes bzgl. UVP-Feststellungsantrag bzgl. Erweiterung der Sortier- und Lagerhalle für Abfälle in Pinsdorf
Spruch:
Der Bescheid des Umweltsenates vom 29.7.2005, Zl. US 2A/2005/13-9, wird wie folgt berichtigt:
-Auf Seite 4 wird am Ende des ersten Absatzes nach der Wortfolge „… verfahrenseinleitenden Antrag stelle.“ ergänzt: „Ein Devolutionsantrag könne nur von jener Partei des Verfahrens gestellt werden, die über einen Erledigungsanspruch verfüge, also durch die Untätigkeit der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt werde.“.
-Auf Seite 4 hat es in der ersten Zeile statt „dahingehend gestellt“ richtig zu lauten: „dahingestellt“.
-Auf Seite 4 entfallen die letzten drei Absätze von der Wortfolge „Gemäß § 2 Abs. 4 UVP G 2000 …“ bis einschließlich „… beeinträchtigt zu sein.“-Auf Seite 4 entfallen die letzten drei Absätze von der Wortfolge „Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, UVP G 2000 …“ bis einschließlich „… beeinträchtigt zu sein.“
-Auf Seite 5 entfällt der erste Absatz von der Wortfolge „Der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag …“ bis einschließlich „… der UVP-Behörde zu stellen.“
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 62, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
Begründung:
Mit Bescheid vom 29.7.2005, Zl. US 2A/2005/13-9, wurde der Devolutionsantrag des OÖ Umweltanwaltes bzgl. Erweiterung der Sortier- und Lagerhalle für Abfälle in Pinsdorf zurückgewiesen. Vor der Ausfertigung des Bescheides wurden in der Begründung aus Versehen eine Korrektur nicht vorgenommen bzw. Teile eingefügt die in der Urschrift nicht enthalten waren. Der Übersichtlichkeit wird eine korrigierte Fassung gleichzeitig zugestellt.
Der Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 29.7.2005, Zl. US 2A/2005/13-9, war daher auf Grund dieser Schreibfehler gem. § 62 Abs. 4 AVG richtig zu stellen.Der Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 29.7.2005, Zl. US 2A/2005/13-9, war daher auf Grund dieser Schreibfehler gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG richtig zu stellen.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Feststellungsverfahren, Zulässigkeit;Dokumentnummer
UMSET_20050818_US_2A_2005_13_11_00