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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
Bezüglich der Frage, ob der Berufung einer Gemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister, ein innerhalb der Berufungsfrist gefasster Beschluss der hiefür zuständigen Gemeindevertretung zu Grunde liegen muss, liegt eine Judikaturdivergenz zwischen VwGH und VfGH vor. In Anerkennung des aus dem Rechtsstaatsprinzip kommenden Schutzes des Vertrauens in die langjährige Rechtsprechung des VwGH in Verbindung mit einer offenbaren, aus wiederkehrenden Medienberichten zu entnehmenden, Ablehnung eines Vorhabens in der Gemeindevertretung ist der Umweltsenat verpflichtet, eine Zulässigkeit der Berufung dieser Gemeinde anzunehmen und in die inhaltliche Prüfung einzutreten.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, zuständiges Organ; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck, maßgebliche Rechtslage; Schutzwürdiges Gebiet, Siedlungsgebiet;Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012