TE Umse Bescheid 2005/9/6 US 9B/2005/3-33

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §46 Abs18
UVP-G 2000 Anhang 2 KatE
AVG §66 Abs4
Sbg GemO 1994 §34 Abs6
Sbg GemO 1994 §39 Abs3
Sbg NSchG 1999 §16
Sbg NSchG 1999 §18
Sbg Lahntal-LandschaftsschutzV
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996

Text

Betrifft:Berufungen gegen den Feststellungsbescheid der Sbg. Landesregierung bezüglich Diabasabbauvorhaben in Maishofen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Helga Stöger als Vorsitzende, HR Dr. Franz Cutka als Berichter und Dr. Josef Demmelbauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen 1. der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 9.3.2005 sowie 2. der Standortgemeinde Maishofen vertreten durch Dr. Michael Kreuz, RA in 1010 Wien vom 9.3.2005 gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.2.2005, Zl. 20502-20.650/183-2005, mit dem festgestellt wurde, dass für den von den beiden Projektwerbern Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH. 6372 Oberndorf/T. und Dipl.Ing. Richard Cervinka, 6370 Kitzbühel, beide vertreten durch Benko & Anker, RA-Partnerschaft in 6020 Innsbruck, beabsichtigten Abbau von Diabas in Trichterform am Standort Maishofen, KG Atzing, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu

Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufungen werden abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, zuletzt geändert durch BGBl I 14/2005: § 3 Abs. 2, 4 und 7 iVm. Ziffer 26 lit. c des Anhanges 1 und Anhang 2, § 40 Abs. 1;Rechtsgrundlagen:Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 14/2005: Paragraph 3, Absatz 2, 4 und 7 in Verbindung mit Ziffer 26 Litera c, des Anhanges 1 und Anhang 2, Paragraph 40, Absatz eins,;

Salzburger Naturschutzgesetz 1999 zuletzt geändert durch LGBl 58/2005: §§16 und 18;

Salzburger Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl 89/1995 zuletzt geändert durch LGBl 32/2001: §§ 2 und 5;Salzburger Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, Landesgesetzblatt 89 aus 1995, zuletzt geändert durch LGBl 32/2001: Paragraphen 2 und 5;

Salzburger Lahntal-Landschaftsschutzverordnung1980, LGBl 103/1980 zuletzt geändert durch LGBl 83/2003: §§ 1, 1a und 2;Salzburger Lahntal-Landschaftsschutzverordnung1980, Landesgesetzblatt 103 aus 1980, zuletzt geändert durch LGBl 83/2003: Paragraphen eins, eins a und 2;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991, BGBl 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I 10/2004: § 66 Abs.4;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 10/2004: Paragraph 66, Absatz 4,;

Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, BGBl I 114/2000: §§ 12 und 13.Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, BGBl römisch eins 114/2000: Paragraphen 12 und 13,

Begründung:

Gegenstand und Gang des Verfahrens:

Mit Bescheid der Sbg. LReg. vom 1.8.2003, Zl. 20502-20.650/119-2003, wurde aufgrund des Antrages der Hartsteinwerk Kitzbühel GmbH sowie des Dipl.Ing. Richard Cervinka festgestellt, dass für das Vorhaben eines Festgesteinsabbaus in Trichterform am Standort Maishofen-Atzing eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

Mit Bescheid des Umweltsenats vom 26.1.2004, Zl. US 9A/2003/19-30 wurde dieser Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass für den geplanten Abbau im Rahmen der vorgelegten Projektsunterlagen und der Modifikation keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Am 15.9.2004 beantragten die Antragsteller neuerlich die Feststellung, dass für das Vorhaben Maishofen/Atzing keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Dem Antrag liege lediglich ein geändertes Transport-Konzept gegenüber dem oben genannten Antrag zu Grunde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landes Salzburg vom 10.2.2005 wurde festgestellt, dass für den beabsichtigten Festgesteinsabbau (Diabas) in Trichterform am Standort Maishofen/Atzing nach Maßgabe der Angaben im Feststellungsantrag und der vorgelegten und nachgereichten Unterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:

Bereits im ursprünglichen Feststellungsverfahren habe die Behörde 1. Instanz eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets einer Prüfung unterzogen. Wie sich im späteren Berufungsverfahren herausgestellt habe, sei die Behörde dabei irrtümlich davon ausgegangen, dass der Schutzzweck zum damaligen Zeitpunkt (Einbringung des Antrages vom 14.6.2002) bereits festgestanden sei. Der Umweltsenat habe in seiner Entscheidung vom 26.1.2004 festgestellt, dass allein die Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung vom 19.2.2002, also vor Einbringung des Antrages, keine normative Wirkung entfalten könne und daher dem ungültigen Schutzzweck keine Rechtswirkung zukomme. Festgehalten wird, dass der Schutzzweck, nämlich die Erhaltung des besonderen landschaftsästhetischen Wertes des Gebietes, sich offenkundig auf einen vom Projektsgebiet weit entfernten Teil des Landschaftsschutzgebiets beziehe und eine Beeinträchtigung überhaupt ausgeschlossen werden könne. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild werden durch den Abbau hinter einer Kulisse begrenzt, der zurückbleibende Trichter werde renaturiert, daher werde der (ohnehin mäßige) Erholungswert nicht wesentlich beeinträchtigt.

Es liege daher eine rechtskräftige Entscheidung mit dem Ergebnis vor, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung nicht gegeben sei. Eine neuerliche Prüfung des mit 1.9.2003 in Kraft getretenen Schutzzwecks sei – so die erstinstanzliche Behörde - im Hinblick auf die weitaus überwiegende textliche Übereinstimmung - wie bereits vom Umweltsenat festgestellt - entbehrlich und werde zu keinem anderen Ergebnis als dem oben beschriebenen führen. Dem Vorbringen der LUA, der Schutzzweck nach Z 1 des § 1a der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung beziehe sich nicht allein auf die Moorflächen, wird entgegengehalten, dass der Umweltsenat in seiner Berufungsentscheidung bereits den Schutzzweck der besonderen landschaftlichen Schönheit nach § 16 Naturschutzgesetz einer Prüfung unterzogen habe. Die jetzige Formulierung des Schutzzweckes lasse erkennen, dass zumindest vor allem die Moorflächen den schützenswerten Teil des Landschaftsschutzgebiets nach Z 1 darstellen.Es liege daher eine rechtskräftige Entscheidung mit dem Ergebnis vor, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung nicht gegeben sei. Eine neuerliche Prüfung des mit 1.9.2003 in Kraft getretenen Schutzzwecks sei – so die erstinstanzliche Behörde - im Hinblick auf die weitaus überwiegende textliche Übereinstimmung - wie bereits vom Umweltsenat festgestellt - entbehrlich und werde zu keinem anderen Ergebnis als dem oben beschriebenen führen. Dem Vorbringen der LUA, der Schutzzweck nach Ziffer eins, des Paragraph eins a, der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung beziehe sich nicht allein auf die Moorflächen, wird entgegengehalten, dass der Umweltsenat in seiner Berufungsentscheidung bereits den Schutzzweck der besonderen landschaftlichen Schönheit nach Paragraph 16, Naturschutzgesetz einer Prüfung unterzogen habe. Die jetzige Formulierung des Schutzzweckes lasse erkennen, dass zumindest vor allem die Moorflächen den schützenswerten Teil des Landschaftsschutzgebiets nach Ziffer eins, darstellen.

Auch die neuerlich behaupteten Auswirkungen auf das Schutzgebiet durch den LKW-Abtransport mit eigenen Fahrzeugen an Stelle von Fremd-LKW seien schon im bisherigen Bescheid behandelt worden. Ein schutzwürdiges Gebiet sei nicht vorhanden, abgesehen vom geänderten Transport-Konzept seien sämtliche übrigen Projektsangaben gegenüber dem ersten Antrag gleich. Die Behörde könne sich daher mangels Vorliegens neuer Erkenntnisse zur Frage einer Kumulierung der erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt – ausgenommen das geänderte Transport-Konzept – auf die Ergebnisse des ursprünglichen Feststellungsverfahrens stützen, wonach eine UVP-Pflicht nicht gegeben erschien. Bereits der Umweltsenat habe in seiner Entscheidung lediglich im Bereich Verkehrsbelastung „eine gewisse Problematik" gesehen.

Aus Sicht der Behörde seien nach den Aussagen des Verkehrssachverständigen und des verkehrslärmtechnischen Sachverständigen erhebliche Belästigungen der Straßenanrainer nicht gegeben. Ein sprunghafter Anstieg einer Lärmerhöhung sei nicht zu erwarten. Die Antragsteller hätten mit ergänzenden Angaben zum Antrag nachvollziehbar dargelegt, dass bei Abbaubeginn aufgrund beengter Platzverhältnisse in der obersten Etage etwa nur 20 Tonnen jährlich abgebaut werden können; diese Menge stelle nur rund 10 Prozent der später beabsichtigten Jahresfördermenge dar. Erst nach einigen Jahren werde es möglich sein, die geplanten 210.000 Tonnen pro Jahr fördern zu können. Es könne daher angenommen werden, dass sich die Lärmerhöhung aufgrund des Vorhabens auf bis zu 0,4 dB ebenso über einen längeren Zeitraum erstreckt wie die allgemein zu erwartende Erhöhung durch die Zunahme des Straßenverkehrs.

Die umweltmedizinische Amtssachverständige habe lediglich festgestellt, dass die Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels von einigen zehntel dB für das menschliche Ohr nicht unterscheidbar wäre. Aus umweltmedizinischer Sicht könnten erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen an bestimmten Streckenabschnitten zwar nicht ausgeschlossen werden, im Rahmen einer Einzelfallprüfung sei aber für die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung, dass erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen nicht nur nicht ausgeschlossen werden können, sondern dass damit zu rechnen ist. Die für eine UVP-Pflicht geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts erheblicher nachteiliger Auswirkungen habe durch die umweltmedizinische Amtssachverständige trotz entsprechender Fragestellung nicht bestätigt werden können. Eine Kumulierung im Sinn des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei daher nicht zu erwarten.Die umweltmedizinische Amtssachverständige habe lediglich festgestellt, dass die Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels von einigen zehntel dB für das menschliche Ohr nicht unterscheidbar wäre. Aus umweltmedizinischer Sicht könnten erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen an bestimmten Streckenabschnitten zwar nicht ausgeschlossen werden, im Rahmen einer Einzelfallprüfung sei aber für die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung, dass erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen nicht nur nicht ausgeschlossen werden können, sondern dass damit zu rechnen ist. Die für eine UVP-Pflicht geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts erheblicher nachteiliger Auswirkungen habe durch die umweltmedizinische Amtssachverständige trotz entsprechender Fragestellung nicht bestätigt werden können. Eine Kumulierung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei daher nicht zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitig erhobenen Berufungen der Standortgemeinde Maishofen sowie der LandesUmweltAnwaltschaft Salzburg (LUA).

Mit Bescheid vom 11.8.2005, GZ: BMWA-66.050/0009/9/2005, des BMwA wurde der Antragstellerin die Bergwerksberechtigung für die Überscharen Atzing 1 bis 4 verliehen.

Der Umweltsenat hat erwogen:

A)              Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung der Gemeinde Maishofen

1)              Der angefochtene Bescheid wurde der Gemeinde Maishofen am 10.2.2005 zugestellt (sh. Rückschein). Die Berufung dagegen wurde am 9.3.2005 zur Post gegeben und am selben Tag per Fax abgeschickt. Damit wurde die Rechtsmittelfrist von einem Monat eingehalten.

2)              Gemäß § 34 Abs. 6 Z 7 der Sbg GemO 1994, LGBl. Nr. 107/1994 idF LGBl. Nr. 13/2002 und Nr. 12/2004 obliegt die Einbringung von Rechtsmitteln einschließlich von Beschwerden an den VfGH und an den VwGH der Gemeindevorstehung. Da die Einbringung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Zuständigkeit der Erhebung von VfGH- und VwGH-Beschwerden rechtlich gleichgestellt ist, hat auch die Berufungsbehörde die ständige Rechtsprechung des VfGH zum Erfordernis des Nachweises der Fassung des entsprechenden Beschlusses der Gemeindevorstehung innerhalb der Rechtsmittel/Beschwerdefrist zu beachten:2) Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 7, der Sbg GemO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2002, und Nr. 12 aus 2004, obliegt die Einbringung von Rechtsmitteln einschließlich von Beschwerden an den VfGH und an den VwGH der Gemeindevorstehung. Da die Einbringung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Zuständigkeit der Erhebung von VfGH- und VwGH-Beschwerden rechtlich gleichgestellt ist, hat auch die Berufungsbehörde die ständige Rechtsprechung des VfGH zum Erfordernis des Nachweises der Fassung des entsprechenden Beschlusses der Gemeindevorstehung innerhalb der Rechtsmittel/Beschwerdefrist zu beachten:

Dem entsprechend wurde der für die Gemeinde Maishofen einschreitende Anwalt, an dessen Bevollmächtigung kein Zweifel besteht, zur Vorlage dieses Beschlusses aufgefordert. Mit Schreiben vom 4.4.2005 gab er diesbezüglich bekannt:

„Eine Kontaktaufnahme zu den Innenorganen zwecks vorliegendem Beschluss kann schon im Hinblick auf nachstehende Rechtsprechung auf sich beruhen.“

Nach der diesem Schreiben beigefügten Judikatur des VwGH ergibt sich aus dem in § 39 Abs. 3 Sbg GemO 1994 verankerten Satz: „Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen“ die Vertretungsvollmacht des Bürgermeisters auch für die Erhebung von Rechtsmitteln und Beschwerden, die zitierte Zuständigkeit der Gemeindevorstehung entfalte lediglich im Innenverhältnis Wirkungen. Der Bürgermeister von Maishofen habe ihn, Rechtsanwalt Dr. Kreuz, „bevollmächtigt und beauftragt …, gegen den zu erlassenden Bescheid (der Sbg. LReg.), soferne festgestellt wird, dass für das gegenständliche … Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, Berufung zu erheben“.Nach der diesem Schreiben beigefügten Judikatur des VwGH ergibt sich aus dem in Paragraph 39, Absatz 3, Sbg GemO 1994 verankerten Satz: „Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen“ die Vertretungsvollmacht des Bürgermeisters auch für die Erhebung von Rechtsmitteln und Beschwerden, die zitierte Zuständigkeit der Gemeindevorstehung entfalte lediglich im Innenverhältnis Wirkungen. Der Bürgermeister von Maishofen habe ihn, Rechtsanwalt Dr. Kreuz, „bevollmächtigt und beauftragt …, gegen den zu erlassenden Bescheid (der Sbg. LReg.), soferne festgestellt wird, dass für das gegenständliche … Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, Berufung zu erheben“.

Damit ist wohl zum Ausdruck gebracht, dass ein förmlicher Beschluss der Gemeindevorstehung hiezu innerhalb der Einmonatsfrist nach Bescheidzustellung nicht erfolgt ist. Wenn aber der Berufung kein innerhalb der Berufungsfrist gefasster Beschluss der hiefür zuständigen Gemeindevorstehung zugrunde liegt, wäre die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. So die st Rsp des VfGH zu Beschwerden an ihn (sh zuletzt Beschluss vom 23.2.2004, B 605/03, ZfVB 2005/217, 230, unter Verweis auf VfSlg 13.792/1994 und 15.563/1999). Für die Sbg GemO 1994 hat der VfGH diese Rsp in VfSlg 16.883/2003 bekräftigt. Da, wie eingangs gezeigt, § 34 Abs. 6 Z 7 Sbg GemO 1994 keinen rechtlichen Unterscheid zwischen der Einbringung von Rechtsmitteln und Beschwerden an den VfGH oder VwGH macht, wäre die vorliegende Berufung iS der st Rspr des VfGH zurückzuweisen, d.h. sie wäre inhaltlich nicht zu prüfen.Damit ist wohl zum Ausdruck gebracht, dass ein förmlicher Beschluss der Gemeindevorstehung hiezu innerhalb der Einmonatsfrist nach Bescheidzustellung nicht erfolgt ist. Wenn aber der Berufung kein innerhalb der Berufungsfrist gefasster Beschluss der hiefür zuständigen Gemeindevorstehung zugrunde liegt, wäre die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. So die st Rsp des VfGH zu Beschwerden an ihn (sh zuletzt Beschluss vom 23.2.2004, B 605/03, ZfVB 2005/217, 230, unter Verweis auf VfSlg 13.792 aus 1994, und 15.563 aus 1999,). Für die Sbg GemO 1994 hat der VfGH diese Rsp in VfSlg 16.883 aus 2003, bekräftigt. Da, wie eingangs gezeigt, Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 7, Sbg GemO 1994 keinen rechtlichen Unterscheid zwischen der Einbringung von Rechtsmitteln und Beschwerden an den VfGH oder VwGH macht, wäre die vorliegende Berufung iS der st Rspr des VfGH zurückzuweisen, d.h. sie wäre inhaltlich nicht zu prüfen.

Nach der Judikatur des VwGH wäre dies wegen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen allerdings nicht zulässig.

Es liegt diesbezüglich eine Judikaturdivergenz vor. Der Umweltsenat zweifelt zwar, ob seit der Einführung der Bürgermeisterdirektwahl – für das Land Salzburg sh § 2 Abs. 2 der Sbg Gemeindewahlordnung 1998, LGBl. Nr. 117/1998 idF LGBl. Nr. 112/2003 –, die auch einen Bürgermeister ohne Mehrheit in der Gemeindevorstehung und im Gemeinderat ermöglicht – die in Rede stehende VwGH-Judikatur noch vertretbar und schon deshalb der VfGH-Judikatur der Vorzug zu geben ist, er muss aber in Anerkennung des aus dem Rechtsstaatsprinzip kommenden Schutzes des Vertrauens in die langjährige Rsp des VwGH in Verbindung mit der offenbaren – auch aus wiederkehrenden Medienberichten zu entnehmenden – Ablehnung des Vorhabens in der Gemeindevertretung von Maishofen in die inhaltliche Prüfung der Berufung eintreten. Sie ist also als zulässig zu qualifizieren.Es liegt diesbezüglich eine Judikaturdivergenz vor. Der Umweltsenat zweifelt zwar, ob seit der Einführung der Bürgermeisterdirektwahl – für das Land Salzburg sh Paragraph 2, Absatz 2, der Sbg Gemeindewahlordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2003, –, die auch einen Bürgermeister ohne Mehrheit in der Gemeindevorstehung und im Gemeinderat ermöglicht – die in Rede stehende VwGH-Judikatur noch vertretbar und schon deshalb der VfGH-Judikatur der Vorzug zu geben ist, er muss aber in Anerkennung des aus dem Rechtsstaatsprinzip kommenden Schutzes des Vertrauens in die langjährige Rsp des VwGH in Verbindung mit der offenbaren – auch aus wiederkehrenden Medienberichten zu entnehmenden – Ablehnung des Vorhabens in der Gemeindevertretung von Maishofen in die inhaltliche Prüfung der Berufung eintreten. Sie ist also als zulässig zu qualifizieren.

B)              Die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Berufung der Sbg. Landesumweltanwaltschaft ist zweifelsfrei erwiesen.

C)              Der Umweltsenat teilt die Auffassung der Sbg. LReg., dass hinsichtlich der Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes der besonderen landschaftlichen Schönheit eine res judicata vorliegt.

D) Die Berufung der Standortgemeinde Maishofen vermeint, das Projektgebiet liege im

300 m-Umkreis der Kategorie E "Siedlungsgebiet" des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Hierüber hat der US erwogen:

Das Vorhaben fiel bereits vor dem 1.1.2005 unter das UVP-G: Es gilt daher der Grundsatz, dass während des Verfahrens, auch des Berufungsverfahrens, eintretende Änderungen der Rechtslage zu beachten sind.

Die UVP-G-Novelle 2004 hat mit Wirkung vom 1.1.2005 in Z 26 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E "Siedlungsgebiet" an die Stelle des Ausdrucks "in oder nahe Siedlungsgebieten“ gesetzt. Gleichzeitig wurde die Fußnote 6, welche die Lage "in oder nahe Siedlungsgebieten" definiert, außer Kraft gesetzt. Die neue Kategorie E deckt sich nicht mit der "alten" FN 6. Da der Antrag der HWK/Dkfm Ing. R.Cervinka am 16.9.2004 bei der Sbg. LReg. eingelangt ist, muss vorerst geprüft werden, ob im Feststellungsverfahren die neue Rechtslage, welche die Sbg. LReg. angewendet hat, gilt oder die alte. Diese Prüfung ergibt:Die UVP-G-Novelle 2004 hat mit Wirkung vom 1.1.2005 in Ziffer 26, Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E "Siedlungsgebiet" an die Stelle des Ausdrucks "in oder nahe Siedlungsgebieten“ gesetzt. Gleichzeitig wurde die Fußnote 6, welche die Lage "in oder nahe Siedlungsgebieten" definiert, außer Kraft gesetzt. Die neue Kategorie E deckt sich nicht mit der "alten" FN 6. Da der Antrag der HWK/Dkfm Ing. R.Cervinka am 16.9.2004 bei der Sbg. LReg. eingelangt ist, muss vorerst geprüft werden, ob im Feststellungsverfahren die neue Rechtslage, welche die Sbg. LReg. angewendet hat, gilt oder die alte. Diese Prüfung ergibt:

Gemäß § 46 Abs. 18 Z 1 UVP-G treten u.a. die neugefassten Z 24 bis 26 des Anhanges 1 und der Anhang 2 am 1.1.2005 in Kraft. Zugleich treten gemäß Z 2 die Fußnoten 6, 11 und 21 außer Kraft. Somit ist das UVP-G 2000 idF der Nov 2004 auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da das Gesetz eine Übergangsbestimmung für Verfahren, die vor dem 1.1.2005 eingeleitet wurden, nur für die hier nicht in Betracht kommenden Fälle des § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 idF der Nov 2004 enthält. Dementsprechend geht der angefochtene Bescheid, S 11, von der Berücksichtigung der Kategorie E (Siedlungsgebiet) aus, kommt aber bei der Beurteilung des "Vorbringen(s) zur Beeinträchtigung des Schutzgebietes“ letzter Absatz (auf S 14) zu dem Schluss, dass "ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E nicht vorhanden (ist)".Gemäß Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer eins, UVP-G treten u.a. die neugefassten Ziffer 24 bis 26 des Anhanges 1 und der Anhang 2 am 1.1.2005 in Kraft. Zugleich treten gemäß Ziffer 2, die Fußnoten 6, 11 und 21 außer Kraft. Somit ist das UVP-G 2000 in der Fassung der Nov 2004 auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da das Gesetz eine Übergangsbestimmung für Verfahren, die vor dem 1.1.2005 eingeleitet wurden, nur für die hier nicht in Betracht kommenden Fälle des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 in der Fassung der Nov 2004 enthält. Dementsprechend geht der angefochtene Bescheid, S 11, von der Berücksichtigung der Kategorie E (Siedlungsgebiet) aus, kommt aber bei der Beurteilung des "Vorbringen(s) zur Beeinträchtigung des Schutzgebietes“ letzter Absatz (auf S 14) zu dem Schluss, dass "ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E nicht vorhanden (ist)".

Dem widerspricht, wie schon eingangs gesagt, die Berufung, S 6: Der im Akt US 9A/2003/19 erliegende Ausschnitt aus dem Flächenwidmungsplan weise für den 300 m-Umkreis des Vorhabens die Widmung "Gewerbegebiet" aus. Zum "Gewerbegebiet" gehören nach § 17 Abs. 1 Z 6 lit. b Sbg Raumordungsgesetz 1998, LGBl. Nr. 44/1998, (die bei Liehr/Riegler/Kanonier, Raumordnungsrecht, Stand 1.1.2003, wiedergegebene Fassung wurde insoweit nicht geändert) auch Flächen, die bestimmt sind "für betrieblich bedingte Wohnbauten". Solche seien, so die Berufung, "auf der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche (kleinerer Teil, vis-a-vis der Projektfläche) innerhalb eines Umkreises von 300 m errichtet". Als Beweis wird der Flächenwidmungsplan, allenfalls ein Lokalaugenschein, angeboten. Wegen dieser betrieblich bedingten Wohnbauten liege die Kategorie E vor. Es ist unbestritten, dass im Rahmen der Einzelprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G iVmDem widerspricht, wie schon eingangs gesagt, die Berufung, S 6: Der im Akt US 9A/2003/19 erliegende Ausschnitt aus dem Flächenwidmungsplan weise für den 300 m-Umkreis des Vorhabens die Widmung "Gewerbegebiet" aus. Zum "Gewerbegebiet" gehören nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, Sbg Raumordungsgesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1998,, (die bei Liehr/Riegler/Kanonier, Raumordnungsrecht, Stand 1.1.2003, wiedergegebene Fassung wurde insoweit nicht geändert) auch Flächen, die bestimmt sind "für betrieblich bedingte Wohnbauten". Solche seien, so die Berufung, "auf der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche (kleinerer Teil, vis-a-vis der Projektfläche) innerhalb eines Umkreises von 300 m errichtet". Als Beweis wird der Flächenwidmungsplan, allenfalls ein Lokalaugenschein, angeboten. Wegen dieser betrieblich bedingten Wohnbauten liege die Kategorie E vor. Es ist unbestritten, dass im Rahmen der Einzelprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G iVm

Z 26 lit. c des Anhanges 1 ab 1.1.2005 auch schutzwürdige Gebiete der Kategorie E zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens, also am 16.9.2004, ausgewiesen sind (Ebenso: Vorspann zum Anhang 1, letzter Satz.). Die Ausweisung als Gewerbegebiet im 300 m-Umkreis ist aus dem Flächenwidmungsplan Nr. 4125-5103 ersichtlich.Ziffer 26, Litera c, des Anhanges 1 ab 1.1.2005 auch schutzwürdige Gebiete der Kategorie E zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens, also am 16.9.2004, ausgewiesen sind (Ebenso: Vorspann zum Anhang 1, letzter Satz.). Die Ausweisung als Gewerbegebiet im 300 m-Umkreis ist aus dem Flächenwidmungsplan Nr. 4125-5103 ersichtlich.

Indes fehlt es, wie schon die Sbg. LReg. auf S 14 ihres Bescheides – freilich ohne Begründung - festgestellt hat, an einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E. In die als Siedlungsgebiet bezeichnete Kategorie E im Anhang 2 zum UVP-G 2000 fällt nach der hier allein in Betracht kommenden Z 1 "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten)“.Indes fehlt es, wie schon die Sbg. LReg. auf S 14 ihres Bescheides – freilich ohne Begründung - festgestellt hat, an einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E. In die als Siedlungsgebiet bezeichnete Kategorie E im Anhang 2 zum UVP-G 2000 fällt nach der hier allein in Betracht kommenden Ziffer eins, "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten)“.

In der RV 648 XXII.GP ("Zu Z 99 und 101“) wird betont, dass – wie hier – der Zusatz "reine" Gewerbegebiete bedeute, „dass Mischgebiete von dieser Regelung nicht ausgenommen sind“. Wegen der sehr unterschiedlichen Einteilung des Baulandes in den Raumplanungs/ordnungsgesetzen der Bundesländer – siehe hiezu die Übersicht bei Geuder, Einführung in das österreichische Planungs- und Baurecht (2002) S 131/132 – wurden in der zitierten RV in einer Tabelle, gegliedert nach den Raumplanungs/ordnungsgesetzen der Bundesländer jene Widmungskategorien angeführt, die von der Kategorie E nicht erfasst sind. Für das Sbg ROG 1998 sind dies "Betriebsgebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete“, in OÖ und NÖ, deren Raumordnungsgesetz die Widmungskategorie "Gewerbegebiet" überhaupt nicht vorsehen, sind es Betriebs(bau)gebiete und Industriegebiete. Das von der Berufung gebrachte Argument, Siedlungsgebiet der Kategorie E liege vor, weil im Sbg "Gewerbegebiet" auch "betrieblich bedingte Wohnbauten" errichtet werden dürfen, erledigt sich durch den Hinweis, dass dies selbst in Industriegebieten zulässig ist, wie zB zeigen:In der Regierungsvorlage 648 römisch 22 .Gesetzgebungsperiode ("Zu Ziffer 99 und 101) wird betont, dass – wie hier – der Zusatz "reine" Gewerbegebiete bedeute, „dass Mischgebiete von dieser Regelung nicht ausgenommen sind“. Wegen der sehr unterschiedlichen Einteilung des Baulandes in den Raumplanungs/ordnungsgesetzen der Bundesländer – siehe hiezu die Übersicht bei Geuder, Einführung in das österreichische Planungs- und Baurecht (2002) S 131/132 – wurden in der zitierten Regierungsvorlage in einer Tabelle, gegliedert nach den Raumplanungs/ordnungsgesetzen der Bundesländer jene Widmungskategorien angeführt, die von der Kategorie E nicht erfasst sind. Für das Sbg ROG 1998 sind dies "Betriebsgebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete“, in OÖ und NÖ, deren Raumordnungsgesetz die Widmungskategorie "Gewerbegebiet" überhaupt nicht vorsehen, sind es Betriebs(bau)gebiete und Industriegebiete. Das von der Berufung gebrachte Argument, Siedlungsgebiet der Kategorie E liege vor, weil im Sbg "Gewerbegebiet" auch "betrieblich bedingte Wohnbauten" errichtet werden dürfen, erledigt sich durch den Hinweis, dass dies selbst in Industriegebieten zulässig ist, wie zB zeigen:

Sbg ROG 1998, § 17 Abs. 1 Z 7 lit. b,Sbg ROG 1998, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,,

Stmk ROG, § 23 Abs. 5 lit. e Z 1 (in Hauer/Trippl, Stmk Baurecht, Stand 1.9.2004) OÖ ROG, § 22 Abs. 7Stmk ROG, Paragraph 23, Absatz 5, Litera e, Ziffer eins, (in Hauer/Trippl, Stmk Baurecht, Stand 1.9.2004) OÖ ROG, Paragraph 22, Absatz 7

Ein anschauliches Beispiel für die in der RV genannten Mischgebiete bietet etwa § 40 des Tiroler ROG 2001, für Salzburg ist insbes. auf die Kern- und Dorfgebiete zu verweisen.Ein anschauliches Beispiel für die in der Regierungsvorlage genannten Mischgebiete bietet etwa Paragraph 40, des Tiroler ROG 2001, für Salzburg ist insbes. auf die Kern- und Dorfgebiete zu verweisen.

Im Berufungsfall liegt somit die Kategorie E nicht vor.

E) Der Bescheid des Umweltsenats vom 26.1.2004, US 9A/2003/19-30, geht im Rahmen

des Naturschutzes von der Rechtslage zum 14.6.2002 aus. Auf den nunmehrigen Antrag vom 15.9.2004 ist allerdings die geänderte Rechtslage durch LGBl 83/2003 anzuwenden. Mit § 1a LGBl 83/2003 wurde der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Lahntal ausdrücklich in der Landschaftsschutz-verordnung verankert. Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 um ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A. Mit der Projektsgröße von ca. 7,7 ha wird der gesetzliche Schwellenwert von 5 ha überschritten, sodass eine UVP-Pflicht grundsätzlich nach § 3 Abs. 4 iVm Anhang 1 Z 26 lit. c (Spalte 3) UVP-G 2000 im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen ist. Nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 ist demnach zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.des Naturschutzes von der Rechtslage zum 14.6.2002 aus. Auf den nunmehrigen Antrag vom 15.9.2004 ist allerdings die geänderte Rechtslage durch Landesgesetzblatt 83 aus 2003, anzuwenden. Mit Paragraph eins a, Landesgesetzblatt 83 aus 2003, wurde der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Lahntal ausdrücklich in der Landschaftsschutz-verordnung verankert. Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 um ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A. Mit der Projektsgröße von ca. 7,7 ha wird der gesetzliche Schwellenwert von 5 ha überschritten, sodass eine UVP-Pflicht grundsätzlich nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 26, Litera c, (Spalte 3) UVP-G 2000 im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen ist. Nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 ist demnach zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Gemäß § 1a der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung dient die Verordnung der Erhaltung:Gemäß Paragraph eins a, der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung dient die Verordnung der Erhaltung:

1.              des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes des in § 1 bezeichneten Gebietes (natürlich und unberührt wirkende Moorflächen)1. des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes des in Paragraph eins, bezeichneten Gebietes (natürlich und unberührt wirkende Moorflächen)

2.              des hohen Erlebnis- und Erholungswerts der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaft.

Der vom Umweltsenat im ursprünglichen Feststellungsverfahren vom 26.1.2004, US 9A/2003/19-30 mangels eines rechtsgültig normierten Schutzzwecks in der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung in Prüfung gezogene § 16 Salzburger Naturschutzgesetz bestimmt, dass Gebiete zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden können, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Der vom Umweltsenat im ursprünglichen Feststellungsverfahren vom 26.1.2004, US 9A/2003/19-30 mangels eines rechtsgültig normierten Schutzzwecks in der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung in Prüfung gezogene Paragraph 16, Salzburger Naturschutzgesetz bestimmt, dass Gebiete zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden können, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer eins
    Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
  2. 2.Ziffer 2
    Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe
Kulturlandschaft bedeutend.

Eine textliche Gegenüberstellung kann eine ausführliche Interpretation nicht ersetzen. Der Textvergleich zeigt Unterschiede zwischen § 16 Salzburger Naturschutzgesetz und § 1a Lahntal-Landschaftsschutzverordnung auf. Neben der Erwähnung der Moorflächen geht die Landschaftsschutzverordnung von einem besonders hohen landschaftsästhetischen Wert sowie von einem hohen Erholungswert aus. Im Gegensatz dazu genügt nach der allgemeinen Bestimmung des § 16 Salzburger Naturschutzgesetz zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet eine (schlichte) besonders landschaftliche Schönheit und die Bedeutung des Gebiets für die Erholung, wobei auch nur eines der beiden Kriterien vorliegen muss. Zusätzlich enthält § 1a Lahntal-Landschaftsschutzverordnung ein weiteres Schutzgut, nämlich den hohen Erlebniswert des Landschaftsschutzgebietes Lahntal.Eine textliche Gegenüberstellung kann eine ausführliche Interpretation nicht ersetzen. Der Textvergleich zeigt Unterschiede zwischen Paragraph 16, Salzburger Naturschutzgesetz und Paragraph eins a, Lahntal-Landschaftsschutzverordnung auf. Neben der Erwähnung der Moorflächen geht die Landschaftsschutzverordnung von einem besonders hohen landschaftsästhetischen Wert sowie von einem hohen Erholungswert aus. Im Gegensatz dazu genügt nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 16, Salzburger Naturschutzgesetz zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet eine (schlichte) besonders landschaftliche Schönheit und die Bedeutung des Gebiets für die Erholung, wobei auch nur eines der beiden Kriterien vorliegen muss. Zusätzlich enthält Paragraph eins a, Lahntal-Landschaftsschutzverordnung ein weiteres Schutzgut, nämlich den hohen Erlebniswert des Landschaftsschutzgebietes Lahntal.

Besondere Bedeutung für die Auslegung hat der letzte Satz des § 18 Sbg NSchG: In der Verordnung und in der Kundmachung ist auf den Schutzzweck hinzuweisen, und zwar ausdrücklich auf die Z1 oder 2 des § 16 leg. cit.Besondere Bedeutung für die Auslegung hat der letzte Satz des Paragraph 18, Sbg NSchG: In der Verordnung und in der Kundmachung ist auf den Schutzzweck hinzuweisen, und zwar ausdrücklich auf die Z1 oder 2 des Paragraph 16, leg. cit.

Eine Landschaftsschutzverordnung hat aber, wie § 18 Sbg NSchG zu entnehmen ist, kein Totalverbot für geplante Maßnahmen zur Folge, sie steht jedoch unter Bewilligungsvorbehalt; so die Überschrift zu § 18. Wenn eine Landschaftsschutzverordnung einen weiteren Schutzzweck als das Gesetz (wie hier den „hohen Erlebniswert“) enthält, so fließt daraus nicht ein Recht der Behörde, wegen dessen Beeinträchtigung die Bewilligung zu versagen; dies ergibt sich aus § 18 Abs.2 leg.cit., weil der Versagungsgrund nur auf den Schutzzweck des Gebietes im Rahmen des § 16 leg.cit. (sh dort den Klammerausdruck) beschränkt wird.Eine Landschaftsschutzverordnung hat aber, wie Paragraph 18, Sbg NSchG zu entnehmen ist, kein Totalverbot für geplante Maßnahmen zur Folge, sie steht jedoch unter Bewilligungsvorbehalt; so die Überschrift zu Paragraph 18, Wenn eine Landschaftsschutzverordnung einen weiteren Schutzzweck als das Gesetz (wie hier den „hohen Erlebniswert“) enthält, so fließt daraus nicht ein Recht der Behörde, wegen dessen Beeinträchtigung die Bewilligung zu versagen; dies ergibt sich aus Paragraph 18, Absatz 2, leg.cit., weil der Versagungsgrund nur auf den Schutzzweck des Gebietes im Rahmen des Paragraph 16, leg.cit. (sh dort den Klammerausdruck) beschränkt wird.

Nun darf aber im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesetzliche Anordnung keine rechtliche Bedeutung hat. Allerdings werden im positiven Recht gelegentlich – meist zwecks vermeintlicher Verdeutlichung – Regelungen gegenüber dem Gesetz verbreitert ausgeführt. Durch eine derartige Regelungstechnik werden „gerade erst Auslegungsprobleme unnötig provoziert“ (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [1982] 445). So ist es auch hier: Wenn eine Bewilligung wegen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Gebietes nur im Rahmen des § 16 (durch Verweis darauf in § 18 Abs. 2) verweigert werden darf, so sind die dort angeführten Schutzzwecke für die Beurteilung maßgebend (vgl. zu einer ähnlichen Problematik Heinz Mayer, Wasserkraftwerke im Verwaltungsrecht [1991] 42). Dass diese Schutzzwecke aber durch das Projekt nicht beeinträchtigt werden, hat der Umweltsenat bereits im rechtskräftigen Bescheid vom 26. Jänner 2004, 9A/2003/19-30, entschieden. Somit ist davon auszugehen, dass durch die Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980 LGBl 103/1980 auch in der Fassung LGBl 83/2003 kein höherer Schutzzweck als durch das Sbg NSchG normiert wurde.Nun darf aber im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesetzliche Anordnung keine rechtliche Bedeutung hat. Allerdings werden im positiven Recht gelegentlich – meist zwecks vermeintlicher Verdeutlichung – Regelungen gegenüber dem Gesetz verbreitert ausgeführt. Durch eine derartige Regelungstechnik werden „gerade erst Auslegungsprobleme unnötig provoziert“ (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [1982] 445). So ist es auch hier: Wenn eine Bewilligung wegen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Gebietes nur im Rahmen des Paragraph 16, (durch Verweis darauf in Paragraph 18, Absatz 2,) verweigert werden darf, so sind die dort angeführten Schutzzwecke für die Beurteilung maßgebend vergleiche zu einer ähnlichen Problematik Heinz Mayer, Wasserkraftwerke im Verwaltungsrecht [1991] 42). Dass diese Schutzzwecke aber durch das Projekt nicht beeinträchtigt werden, hat der Umweltsenat bereits im rechtskräftigen Bescheid vom 26. Jänner 2004, 9A/2003/19-30, entschieden. Somit ist davon auszugehen, dass durch die Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980 Landesgesetzblatt 103 aus 1980, auch in der Fassung Landesgesetzblatt 83 aus 2003, kein höherer Schutzzweck als durch das Sbg NSchG normiert wurde.

Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen der LandesUmweltAnwaltschaft sowie der Standortgemeinde zu sehen, der Erlebniswert sei neben der reizvoll strukturierten Landschaft unter anderem auch durch das Vorhandensein der sogenannten Stablberg-Kapelle in unmittelbarer Nähe über dem genannten Abbau auf dem als Ausflugsziel beliebten Stablberg gegeben. Diese Kapelle sei mit wertvollen Fresken von Anton Faistauer, einem der bedeutendsten österreichischen Expressionisten ausgestattet. Die Gemeinde Maishofen hat in ihrer Stellungnahme vom 21.1.2005 Bedenken geäußert, dass die Kapelle mitsamt ihren Fresken aufgrund der beim Gesteinsabbau erforderlichen Sprengungen Störungen bis hin zur Zerstörung erleiden könnte.

Nach Einsicht in die Österreichische Karte BEV 1: 50.000 liegt die Stablbergkapelle auf einer Wiesenfläche ca. 200 Höhenmeter oberhalb des obersten Abbaurandes und davon ca. 270 m Luftlinie entfernt. Diese Entfernungen sind nach Ansicht des Umweltsenats nicht geeignet, bei einer Prüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 den Schutzzweck der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung wesentlich zu beeinträchtigen: Zum Einen liegt das Vorhabensgebiet zur Gänze im bewaldeten Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, der an die relativ stark befahrene Glemmtalstrasse anschließt (einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Wintersportgebieten Saalbach und Hinterglemm), zum Andern sind die in § 1a Lahntal-Landschaftsschutzverordnung genannten natürlich und unberührt wirkenden Moorflächen noch viel weiter entfernt. Darüberhinaus wird die um die Stablbergkapelle herum geschaffene Kulturlandschaft – wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese durch die Errichtung der Kapelle noch als naturnah zu gelten hat – vom Vorhabensgebiet nicht berührt.Nach Einsicht in die Österreichische Karte BEV 1: 50.000 liegt die Stablbergkapelle auf einer Wiesenfläche ca. 200 Höhenmeter oberhalb des obersten Abbaurandes und davon ca. 270 m Luftlinie entfernt. Diese Entfernungen sind nach Ansicht des Umweltsenats nicht geeignet, bei einer Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 den Schutzzweck der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung wesentlich zu beeinträchtigen: Zum Einen liegt das Vorhabensgebiet zur Gänze im bewaldeten Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, der an die relativ stark befahrene Glemmtalstrasse anschließt (einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Wintersportgebieten Saalbach und Hinterglemm), zum Andern sind die in Paragraph eins a, Lahntal-Landschaftsschutzverordnung genannten natürlich und unberührt wirkenden Moorflächen noch viel weiter entfernt. Darüberhinaus wird die um die Stablbergkapelle herum geschaffene Kulturlandschaft – wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese durch die Errichtung der Kapelle noch als naturnah zu gelten hat – vom Vorhabensgebiet nicht berührt.

Der Vorwurf in den Berufungen, die Behörde habe fälschlicherweise die Wanderwege bzw. die Stablbergkapelle nicht berücksichtigt, ist dadurch entkräftet, dass bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem Umweltsenat zu US 9A/2003/19-30 dieses Vorbringen bekannt war und in die Interessensabwägung eingeflossen ist. Dieses Vorbringen ist somit von der materiellen Rechtskraft des Erstbescheides erfasst, die für das gegenständliche Verfahren Bindungswirkung entfaltet.

Insgesamt ist daher nicht mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, die zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G führt.Insgesamt ist daher nicht mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, die zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G führt.

F) Der Amtssachverständige für Verkehr hat in seiner Stellungnahme vom 18.11.2004

ausgeführt, dass durch die Kumulierung der Auswirkungen der Vorhaben mit anderen bestehenden bzw. geplanten gleichartigen Vorhaben aus Sicht des Verkehrs mit belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Die für 2015 prognostizierte werktägliche DTV-Steigerung (Schwerverkehr je nach Streckenabschnitt im Untersuchungsgebiet von zusätzlichen ca. 2,5 bis 6 % Schwerverkehr) ist als belastende Auswirkung zu werten. Diese Werte bedeuten für den werktäglichen DTV (Gesamtverkehr) eine Steigerung zwischen ca. 0,4 bis 1 %, bezogen auf die zu kumulierenden gleichartigen Vorhaben. Aus fachlicher Sicht sei eine Schienenverladung für diese Art der Güter weiter anzustreben und die Errichtung einer Verladestelle im geplanten Vorhabensbereich bzw. in dessen Nahebereich aus ökologischen und verkehrstechnischen und verkehrspolitischen Überlegungen sinnvoll und zweckmäßig.

Diese Äußerung wird durch das lärmtechnische Gutachten vom 30.11.2004 unterstrichen, nach dem es durch die geplanten LKW-Fahrbewegungen in straßennahen Bereichen mit Wohnbebauung insbesondere bei Ortsdurchfahrten, wo derzeit bereits Belastungen über dem Grenzwert einer möglichen Gesundheitsgefährdung auftreten, zu Erhöhungen von einigen 10tel dB (bis zu 0,4 dB) kommen werde. Dies betrifft insbesondere die Ortsgebiete von Saalfelden, Weißbach bei Lofer und Lofer, daneben aber auch Freilandbereiche wie Lofer-West und St. Martin bei Lofer. Bei Verwirklichung des Vorhabens und Beginn des Diabasabbaus würde diese Erhöhung sprunghaft auftreten. Im Vergleich dazu nehme die Belastung durch allmähliche Verkehrssteigerung in wesentlich längeren Zeiträumen zu. Bei einer angenommenen jährlichen Verkehrssteigerung von 2,5 % ergebe sich zB in drei Jahren eine Steigerung um 0,3 dB, in 4 Jahren um 0,4 dB. Weiters erfolge die Zunahme der Belastung durch laute Kraftfahrzeuge, nämlich LKW, deren Maximalpegel bei der Vorbeifahrt im Mittel deutlich höher liegen als die Pegel infolge PKW-Vorbeifahrten. Aus schalltechnischer Sicht erwarte der Sachverständige, dass die betroffenen Straßenanrainer eine solche Belastungserhöhung die relativ sprunghaft und durch laute Kraftfahrzeuge erfolgt, wahrnehmen werden, wobei ein Teil der Betroffenen dadurch erheblich belästigt werde. Aus verkehrslärmtechnischer Sicht würden durch die geplanten LKW-Transporte infolge des Diabasabbaus erhebliche Belästigungen der Straßenanrainer nicht ausgeschlossen werden. Allerdings wurde von der umweltmedizinischen Sachverständigen unwidersprochen ausgeführt, dass eine Erhöhung des Lärmpegels um einige wenige Zehntel-dB für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind.

Demgegenüber erachtet der angefochtene Bescheid das Privatgutachten Knoflacher als nachvollziehbar und als Basis für die Entscheidungsfindung geeignet. Nach dem Gutachten Knoflacher war im Jahr 2000 von einem DTVW von 16.855 Fahrzeugen (inkl. Schwerverkehr) auszugehen, für das Jahr 2015 werden 21.069 DTVW prognostiziert.

Nach der von der LandesUmweltAnwaltschaft vorgelegten Verkehrsuntersuchung Saalfelden 2003 ergibt sich für das Jahr 2002 ein DTVW von 19.943, gestaffelt nach Tageszeiten, was einer jährlichen Verkehrssteigerung von etwa 10 % entspricht.

In seiner im Berufungsverfahren vom Umweltsenat abverlangten Stellungnahme vom 17.6.2005 sieht der Amtssachverständige für Verkehr darin keine Widersprüche, zumal es sich einerseits in der Verkehrsuntersuchung Saalfelden 2003 um einen Sommerspitzenwert handelt und sich andererseits bei einer Überprüfung des Prognosehorizontes 2015 ergeben hat, dass schon für das Jahr 2004 gesehen der Gesamtverkehr um ca. 1000 KFZ/24 Std. unter dem zu erwartenden Wert festgestellt wurde.

Dem Bescheid des Umweltsenats vom 26.1.2004, US 9A/2003/19-30, lag ein Transportkonzept der Antragsteller zugrunde, das die Benützung von Leerfahrten (das sind Fahrten von Saalbach/Hinterglemm anderer Transportunternehmen talauswärts) für den Abtransport des Abbruchmaterials vorgesehen hatte. Dem nunmehrigen Antrag vom 15.9.2004 liegt insofern ein anderes Transportkonzept zugrunde, als sämtliche LKW-Fahrten von den Antragstellern durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu dem bereits bestehenden Schwerverkehr täglich 42 Fahrten mit Abbruchmaterial von Maishofen nach Oberndorf/T sowie

42 Leerfahrten von Oberndorf/T nach Maishofen erfolgen werden. Der Berufung der Standortgemeinde Maishofen, wonach es dadurch zu einer Mehrbelastung von täglich 168 Fahrten komme, kann nicht gefolgt werden, weil von den Angaben im Bewilligungsantrag und der UVE auszugehen ist, wonach pro Fahrt ca. 25 t transportiert werden.

Da der Amtssachverständige für Verkehr in seiner Stellungnahme vom 17.6.2005 die Richtigkeit des von den Antragstellern vorgelegten Gutachtens Knoflacher mehr als bestärkt, besteht kein Grund für seine weitere Befassung, wie von den Antragstellern am 18.7.2005 beantragt wurde.

Die Forderung des Landesverkehrskonzepts nach einer Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene wird vom Umweltsenat aus umweltpolitischer Sicht als zweckmäßig erachtet, eine Berücksichtigung ist jedoch im Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht vorgesehen.Die Forderung des Landesverkehrskonzepts nach einer Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene wird vom Umweltsenat aus umweltpolitischer Sicht als zweckmäßig erachtet, eine Berücksichtigung ist jedoch im Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht vorgesehen.

G) Die von der Berufung der Standortgemeinde Maishofen vorgebrachten Bedenken

betreffend eines „Kluftgrundwasserkörpers“ werden durch die Gutachten und Stellungnahmen des hydrologischen Sachverständigen sowie der geologischen Bundesanstalt vom 20.12.2004 entkräftet.

H) Zur Berufung der Standortgemeinde betreffend Einrechung der Zufahrtsstrassen und

der einzelnen Abbauscheiben in die Entnahmefläche ist nach Anhörung der Montanbehörde (Stellungnahme vom 18.4.2005) festzustellen:

Nach FN 5 zu Anhang 1 Z 26 UVP-G sind bei Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gem. § 80 Abs. 2 Z 8 bzw 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Unter „Aufschluss von Lagerstätten“ versteht man im bergmännischen Sprachgebrauch Vorbereitungsmaßnahmen für den Abbau von Lagerstätten. Im Tagbau erfolgt der Aufschluss durch Abtragung der die Lagerstätte überlagernden Schichten. Die Herstellung einer Zufahrtsstrasse zu einem Bergbau – diese ist eine Bergbauanlage iS des § 119 MinroG - stellt keine dem Aufschluss einer Lagerstätte zuzurechnende Tätigkeit dar, sie stellt daher auch keine maßgebliche Fläche im Sinn des Anhangs 1 Z 26c UVP-G dar. Als maßgebliche Fläche kann daher nur der tatsächliche (Grundflächen-)bedarf herangezogen werden, ohne dass die (übereinanderliegenden) Abbauscheibenflächen zusammenzurechnen sind.Nach FN 5 zu Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G sind bei Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gem. Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw 113 Absatz 2, Ziffer eins, MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Unter „Aufschluss von Lagerstätten“ versteht man im bergmännischen Sprachgebrauch Vorbereitungsmaßnahmen für den Abbau von Lagerstätten. Im Tagbau erfolgt der Aufschluss durch Abtragung der die Lagerstätte überlagernden Schichten. Die Herstellung einer Zufahrtsstrasse zu einem Bergbau – diese ist eine Bergbauanlage iS des Paragraph 119, MinroG - stellt keine dem Aufschluss einer Lagerstätte zuzurechnende Tätigkeit dar, sie stellt daher auch keine maßgebliche Fläche im Sinn des Anhangs 1 Ziffer 26 c, UVP-G dar. Als maßgebliche Fläche kann daher nur der tatsächliche (Grundflächen-)bedarf herangezogen werden, ohne dass die (übereinanderliegenden) Abbauscheibenflächen zusammenzurechnen sind.

Der Umweltsenat hat zu dieser Frage in seinem oben zitierten rechtskräftigen Bescheid vom 26. Jänner 2004 unter „5.3. Fläche des geplanten Vorhabens“, S 7, klar begründet, dass bei einem Abbau in Scheibenform die Flächen der einzelnen Scheiben nicht zu addieren sind und deren Summe nicht als Gesamtfläche eine Vorhabens zu werten ist. An dieser Rechtsansicht, die übrigens auch die Montanbehörde in ihrer oben angeführten Stellungnahme vom 18.4.2005 vertritt, wird festgehalten.

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, zuständiges Organ; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck, maßgebliche Rechtslage; Schutzwürdiges Gebiet, Siedlungsgebiet;

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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