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83/01Norm
UVP-G 2000 §13Rechtssatz
1. Juristische Personen können durch ein Vorhaben nach UVP-G 2000 niemals persönlich
gefährdet oder belästigt werden.
2. Wendet sich ein Nachbar gegen ein Vorhaben aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass
durch das Vorhaben sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes
hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist. Bei
bloßer Gefährdung wirtschaftlicher Interessen besteht keine Parteistellung.
3. Wird von der Behörde 1. Instanz eine zu kurze Vorbereitungszeit auf eine mündliche
Verhandlung gewährt (5 Werktage bei großem Aktenumfang), so ist dieser
Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und durch die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen.
4. Eine allenfalls im Berufungsvorbringen behauptete Befangenheit gem. § 7 Abs. 1 Z 44. Eine allenfalls im Berufungsvorbringen behauptete Befangenheit gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4
AVG wäre jedenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der das Verfahren beendenden
Entscheidung des Umweltsenates zu erschüttern, da sich nach der ständigen
Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK ergibt, dass jedenfalls durch eineRechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK ergibt, dass jedenfalls durch eine
unbefangene Berufungsentscheidung die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz gegenstandslos wird.
5. Aus den zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 kann eine Berücksichtigung der Sicherheit des Funkverkehrs nicht abgeleitet werden.5. Aus den zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 kann eine Berücksichtigung der Sicherheit des Funkverkehrs nicht abgeleitet werden.
6. Der Umweltsenat ist verpflichtet, den bestehenden Flächenwidmungsplan, der eine Verordnung darstellt, anzuwenden. Berufungsvorbringen, die dessen
Rechtmäßigkeit in Frage stellen, sind nicht zu berücksichtigen.
7. Bei Lösung der Frage, ob ein konkretes Vorhaben bewilligungsfähig ist oder nicht, ist
auf die überörtliche Raumplanung dann und insofern nicht Bedacht zu nehmen, als diese
nur die Gemeinden bei der Erstellung ihres örtlichen Raumordnungsprogrammes und das Land als Träger von Privatrechten bindet.
Schlagworte
Auflagen, Bestimmtheit; Befangenheit, Behörde; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen Funkverkehr, Sicherheit; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Rechtzeitigkeit; Parteiengehör; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Nachbar, juristische Person; Raumordnungsprogramme, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Rodung, öffentliches Interesse; Sicherheitsleistung; Umweltsenat, Antrag auf Verordnungsprüfung; Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, öffentliche AuflageZuletzt aktualisiert am
13.01.2014