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83/01Norm
UVP-G 2000 §3a Abs1Rechtssatz
Die Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung und der Charakter als Ausnahmetatbestand sprechen dafür, die Behandlungsschritte des Zerkleinerns oder Pressens von Abfällen nicht als „mechanische Sortierung“ zu qualifizieren. Die Verwendung des Begriffes „mechanisch“ in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 bedeutet, dass Behandlungs- und insbesondere Sortierungsschritte unter Einsatz thermischer oder chemischer Verfahren nicht privilegiert werden, also vom Ausnahmetatbestand für die „mechanische Sortierung“ nicht erfasst werden.Die Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung und der Charakter als Ausnahmetatbestand sprechen dafür, die Behandlungsschritte des Zerkleinerns oder Pressens von Abfällen nicht als „mechanische Sortierung“ zu qualifizieren. Die Verwendung des Begriffes „mechanisch“ in Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 bedeutet, dass Behandlungs- und insbesondere Sortierungsschritte unter Einsatz thermischer oder chemischer Verfahren nicht privilegiert werden, also vom Ausnahmetatbestand für die „mechanische Sortierung“ nicht erfasst werden.
Schlagworte
Auflagen, Bestimmtheit; Befangenheit, Behörde; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Rechtzeitigkeit; Parteiengehör; Parteistellung, Nachbar, juristische Person, konzentriertes Genehmigungsverfahren; Raumordnungsprogramme, überörtliche, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Rodung, öffentliches Interesse; Sicherheitsleistung; Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, öffentliche AuflageZuletzt aktualisiert am
13.01.2014