TE Umse Bescheid 2005/9/13 US 1B/2005/11-7

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Veröffentlicht am 13.09.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §46 Abs18
UVP-G 2000 Anhang 1 Z2
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996

Text

Betrifft:Änderung einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BerufungBetrifft:Änderung einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Dr. Klaus Dieter Gosch als Vorsitzenden, Mag. Dr. Verena Madner als Berichterin und Dr. Alois Bernhart als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Hubert Häusle GesmbH & CoKG sowie der Marktgemeinde Lustenau gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21.4.2005, Zl. IVe-415.06, mit dem festgestellt wurde, dass für die Änderung der Aufbereitungsanlage für Restabfälle keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

1. Der Berufung der Marktgemeinde Lustenau wird insoferne Folge gegeben, als festgestellt wird, dass für das Vorhaben der Firma Hubert Häusle GmbH&Co KG, die Inputkapazität der Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle von weniger als 35.000 t/a auf 90.000 t/a zu erhöhen, gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 iVm Anh 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.1. Der Berufung der Marktgemeinde Lustenau wird insoferne Folge gegeben, als festgestellt wird, dass für das Vorhaben der Firma Hubert Häusle GmbH&Co KG, die Inputkapazität der Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle von weniger als 35.000 t/a auf 90.000 t/a zu erhöhen, gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anh 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Die Berufung der Hubert Häusle GmbH&Co KG wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

UVP-G 2000: § 3 Abs. 1 u 7; § 3a Abs. 1 u 2 iVm Anhang 1 Z 2UVP-G 2000: Paragraph 3, Absatz eins, u 7; Paragraph 3 a, Absatz eins, u 2 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 2

lit.c, § 46 Abs. 18;Litera c,, Paragraph 46, Absatz 18,;

UVP-G 1993 BGBl. 697/93 Anhang 1 Z 4.UVP-G 1993 BGBl. 697/93 Anhang 1 Ziffer 4,

Begründung:

1. Gegenstand und Gang des Verfahrens

1.1. Mit Antrag vom 16.8.2002 beantragte die Hubert Häusle GmbH & Co KG (im Folgenden: Fa. Häusle) die Erteilung einer Genehmigung nach § 29 AWG für die Errichtung und den Betrieb einer mechanischen Aufbereitungsanlage für Restabfälle und getrennt gesammelte Kunststoffabfälle, sowie einer Trocknungsanlage für Restabfallfraktionen. Die Kapazität des Anlagenteils für das Shreddern der Abfälle ist auf 90. 000 t Abfälle/a ausgelegt. Ein Teilstrom der zerkleinerten Abfallfraktionen (20.000 t/a) soll in die Trocknungsanlage eingebracht werden. Da im Zuge des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufgetaucht waren, ob die Anlage - wie von der Antragstellerin angenommen – unter den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Spalte 1 Ziffer 2 lit. c UVP-G fällt, beantragte die Antragstellerin, die Kapazität des Anlagenteils für das Schreddern der Abfälle, der technisch für eine Behandlung von 90.000 t Abfälle/a ausgelegt ist, auf eine Kapazität von unter 35.000 t zu beschränken.1.1. Mit Antrag vom 16.8.2002 beantragte die Hubert Häusle GmbH & Co KG (im Folgenden: Fa. Häusle) die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 29, AWG für die Errichtung und den Betrieb einer mechanischen Aufbereitungsanlage für Restabfälle und getrennt gesammelte Kunststoffabfälle, sowie einer Trocknungsanlage für Restabfallfraktionen. Die Kapazität des Anlagenteils für das Shreddern der Abfälle ist auf 90. 000 t Abfälle/a ausgelegt. Ein Teilstrom der zerkleinerten Abfallfraktionen (20.000 t/a) soll in die Trocknungsanlage eingebracht werden. Da im Zuge des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufgetaucht waren, ob die Anlage - wie von der Antragstellerin angenommen – unter den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Spalte 1 Ziffer 2 Litera c, UVP-G fällt, beantragte die Antragstellerin, die Kapazität des Anlagenteils für das Schreddern der Abfälle, der technisch für eine Behandlung von 90.000 t Abfälle/a ausgelegt ist, auf eine Kapazität von unter 35.000 t zu beschränken.

1.2. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23.12.2002 wurde der Fa. Häusle die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer mechanischen Aufbreitungsanlage für Restabfälle und getrennt gesammelte Kunststoffabfälle mit einer Inputkapazität von unter 34.900 t erteilt.

1.3. Mit Antrag vom 23.12.2003 ersuchte die Fa. Häusle um die abfallrechtliche Genehmigung wesentlicher Änderungen der Anlage. Die im Wesentlichen im Rahmen eines Versuchsbetriebs vorgenommenen und genehmigten Änderungen sind die Errichtung und der Betrieb einer Sortieranlage, sohin die Vervollständigung der Anlage zu einer zusammenhängenden Splittinganlage, samt Vornahme damit zusammenhängender sonstiger Änderungen.

1.4. Mit Schreiben vom 10.3.2004 beantragte die Fa. Häusle die Genehmigung eines Versuchsbetriebs nach § 44 AWG. Gemäß den Angaben im angefochtenen Bescheid wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 5.4.2005 die auf zwei Jahre nach Beginn der Vorarbeiten befristete Genehmigung für die im Rahmen eines Versuchsbetriebs vorgenommenen Änderungen der bestehenden Aufbereitungsanlage erteilt.1.4. Mit Schreiben vom 10.3.2004 beantragte die Fa. Häusle die Genehmigung eines Versuchsbetriebs nach Paragraph 44, AWG. Gemäß den Angaben im angefochtenen Bescheid wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 5.4.2005 die auf zwei Jahre nach Beginn der Vorarbeiten befristete Genehmigung für die im Rahmen eines Versuchsbetriebs vorgenommenen Änderungen der bestehenden Aufbereitungsanlage erteilt.

1.5. Zugleich ersuchte die Fa. Häusle mit Antrag vom 10.3.2004 um Feststellung, dass die Änderung der Behandlungsanlage keiner UVP-Pflicht unterliegt, weil die Anlage unter die Ausnahme in Anhang 1 Spalte 1 Z 2 fällt.1.5. Zugleich ersuchte die Fa. Häusle mit Antrag vom 10.3.2004 um Feststellung, dass die Änderung der Behandlungsanlage keiner UVP-Pflicht unterliegt, weil die Anlage unter die Ausnahme in Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, fällt.

1.6. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21.4.2005 wurde festgestellt, dass die Änderung der Aufbereitungsanlage unter den Tatbestand des § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 (Änderungen) iVm Anhang 1 Z 2 Spalte 1 lit. c UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Weiters wurde festgestellt, dass die durchgeführte Einzelfallprüfung ergibt, dass durch die Änderung mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher für die Änderung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.1.6. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21.4.2005 wurde festgestellt, dass die Änderung der Aufbereitungsanlage unter den Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 (Änderungen) in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 2, Spalte 1 Litera c, UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Weiters wurde festgestellt, dass die durchgeführte Einzelfallprüfung ergibt, dass durch die Änderung mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher für die Änderung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Anlage – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht unter den Ausnahmetatbestand in Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 falle, wonach Anlagen zur ausschließlich (...) mechanischen Sortierung von der UVP-Pflicht ausgenommen seien:In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Anlage – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht unter den Ausnahmetatbestand in Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 falle, wonach Anlagen zur ausschließlich (...) mechanischen Sortierung von der UVP-Pflicht ausgenommen seien:

Aufgrund des Wortlauts seien lediglich Anlagen, in denen eine Trennung der Bestandteile erfolgt (zB Vorsortierung, Siebung und Windsichtung) als Anlagen zur mechanischen Sortierung von der UVP-Pflicht ausgenommen. Die Zerkleinerung sei nach dem fachsprachlichen Wortverständnis keine mechanische Sortierung, sondern eine physikalische Behandlungsmaßnahme, für die der Ausnahmetatbestand nicht herangezogen werden könne.

Bei Ausnahmetatbeständen sei eine enge Auslegung geboten und schließlich werde das Auslegungsergebnis auch durch die Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung bestätigt: Waren im UVP-G 1993 in Anhang 1 Z 4 generell „Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung“ ausgenommen, wurde diese Regelung mit dem UVP-G 2000 auf Anlagen zur mechanischen Sortierung eingeschränkt.Bei Ausnahmetatbeständen sei eine enge Auslegung geboten und schließlich werde das Auslegungsergebnis auch durch die Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung bestätigt: Waren im UVP-G 1993 in Anhang 1 Ziffer 4, generell „Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung“ ausgenommen, wurde diese Regelung mit dem UVP-G 2000 auf Anlagen zur mechanischen Sortierung eingeschränkt.

Auch die bei der Aufbereitung der Abfälle durchgeführte Trocknung sei nach den eingeholten Gutachten nicht als mechanische Aufbereitung sondern als physikalisch-thermisches Behandlungsverfahren einzustufen. Auf Grund der geplanten Betriebsweise(n) sei eine Ausklammerung der Trocknungsanlage nicht sachgerecht.

Die Vorarlberger Landesregierung führte weiters aus, dass Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 festgelegten Schwellenwerts erreichen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen seien. Die Kapazitätsausweitung der Anlage von 35.000t/Jahr auf 90.000 t/Jahr verwirkliche eine Kapazitätsausweitung um mehr als 100% des festgelegten Schwellenwerts von 35.000 t/Jahr und wäre daher einer UVP zu unterziehen. Die Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 18 Z 3 UVP-G 2000 lege jedoch fest, dass der Änderungstatbestand in § 3a Abs. 1 Z 1 UVP- 2000 auf Vorhaben nicht anzuwenden seien, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorliege. Da diese Übergangsbestimmung Anwendung finde, sei § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 nicht anzuwenden, sondern § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung sei für Änderungen eine UVP durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht sei und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität erfolge und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen sei.Die Vorarlberger Landesregierung führte weiters aus, dass Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 festgelegten Schwellenwerts erreichen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen seien. Die Kapazitätsausweitung der Anlage von 35.000t/Jahr auf 90.000 t/Jahr verwirkliche eine Kapazitätsausweitung um mehr als 100% des festgelegten Schwellenwerts von 35.000 t/Jahr und wäre daher einer UVP zu unterziehen. Die Übergangsbestimmung in Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 3, UVP-G 2000 lege jedoch fest, dass der Änderungstatbestand in Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP- 2000 auf Vorhaben nicht anzuwenden seien, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorliege. Da diese Übergangsbestimmung Anwendung finde, sei Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 nicht anzuwenden, sondern Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung sei für Änderungen eine UVP durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht sei und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität erfolge und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen sei.

Die eingeholten und in der Begründung näher dargelegten abfalltechnisch/chemischen, verkehrstechnischen, gewerbetechnischen, lufthygienischen, gewässerschutztechnischen und naturschutzfachlichen Gutachten sowie die Würdigung der Äußerungen der Antragstellerin, der Marktgemeinde Lustenau, der Gemeinde Fußach, des Naturschutzanwaltes sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans hätten ergeben, dass durch das Vorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen und daher eine Umweltverträglich-keitsprüfung nicht durchzuführen sei.Die eingeholten und in der Begründung näher dargelegten abfalltechnisch/chemischen, verkehrstechnischen, gewerbetechnischen, lufthygienischen, gewässerschutztechnischen und naturschutzfachlichen Gutachten sowie die Würdigung der Äußerungen der Antragstellerin, der Marktgemeinde Lustenau, der Gemeinde Fußach, des Naturschutzanwaltes sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans hätten ergeben, dass durch das Vorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen und daher eine Umweltverträglich-keitsprüfung nicht durchzuführen sei.

1.7. Gegen diesen Bescheid haben die Fa. Häusle und die Marktgemeinde Lustenau fristgerecht Berufung erhoben.

1.7.1. Die Fa. Häusle beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Änderung der Aufbereitungsanlage den Tatbestand des § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 nicht erfüllt, dh ein nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 bewilligungspflichtiges Vorhaben nicht vorliege. Zur Begründung wird vorgebracht, der Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-2000 sei ungeachtet eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Sortierung und Trocknung gegeben.1.7.1. Die Fa. Häusle beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Änderung der Aufbereitungsanlage den Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 nicht erfüllt, dh ein nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 bewilligungspflichtiges Vorhaben nicht vorliege. Zur Begründung wird vorgebracht, der Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-2000 sei ungeachtet eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Sortierung und Trocknung gegeben.

1.7.2. Die Marktgemeinde Lustenau beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass durch die Änderung der gegenständlichen Anlage mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen ist und aus diesem Grund eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. In eventu wird beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

1.7.3. In den Berufungen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Fa. Häusle hat mit Schreiben vom 22.6.2005 angeregt, für den Fall einer mündlichen Verhandlung einen Lokalaugenschein auf dem Gelände der Fa. Häusle durchzuführen.

Der Umweltsenat erachtete auf Grund des Umstandes, dass er – wie unten zu zeigen sein wird – nur Rechtsfragen zu prüfen hatte, im Hinblick auf den unbestrittenen Sachverhalt eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Sachverhalt

Der Zweck der gegenständlichen Abfallbehandlungs- bzw. Abfallaufbereitungsanlage sowie deren grundsätzlicher Verfahrens- und Prozessablauf wird wie folgt kurz zusammengefasst:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 23.12.2002, Zl. VIe- 52.0017, wurde die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer mechanischen Aufbereitungsanlage für Restabfälle und getrennt gesammelte Kunststoffabfälle erteilt. Dabei war vorgesehen, dass die in einen oder mehrere Flachbunker angelieferten Abfälle vor der Zerkleinerung einer augenscheinlichen Kontrolle und Vorsortierung mittels Greifbagger unterzogen werden, um allfällige Störstoffe aber auch Wertstoffe auszusortieren und die Abfälle in eine nasse (feuchte) und trockenere Fraktion aufzuteilen. Die vorsortierten Restabfälle und getrennt gesammelten Kunststoffabfälle werden dann in einen mechanischen Zerkleinerer aufgegeben und danach über einen Eisenabscheider geführt und anschließend zu den Zwischenlagerboxen befördert. Ein Teilstrom der zerkleinerten Abfallfraktion in der Größe von max. 20.000 t/a wird mittels Radlager in die aus vier Modulen bestehende Trocknungsanlage gebracht. Die Zerkleinerung und Eisenabscheideanlage ist bereits für eine Kapazität von 90.000 t/a errichtet worden, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung wurde jedoch durch zusätzliche technische Maßnahmen nur für eine Jahresmenge von unter 35.000 t/a erteilt, damit das Verfahren im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes abgewickelt werden konnte. Zur Einhaltung und Kontrolle, dass diese Mengenschwelle nicht überschritten wird, sind auch entsprechende Bescheidauflagen vorgeschrieben worden.

Nunmehr ist eine Integration der getrennt gesammelten Kunststoffe nicht mehr vorgesehen. Es sollen ausschließlich Hausabfälle mit einer Dichte bis 300 kg/m³, Industrie- und Gewerbeabfälle mit einer Dichte bis 200 kg/m³ sowie Sperrmüll und sonstige Abfälle mit einer Dichte von 150 bis 600 kg/m³ aufbereitet werden.

Eingesetzt werden sollen Abfälle der

  • -Strichaufzählung
    Schlüsselnummergruppe 911 – Hausmüll, mit Ausnahme der Schlüssel-Nr. 91104 – biogene Abfallstoffe, getrennt gesammelt,
  • -Strichaufzählung
    Schlüsselnummergruppe 912 – Gewerbeabfälle; nur soweit als diese Abfälle mit vertretbarem Aufwand nicht anderweitig verwertet werden können,
  • -Strichaufzählung
    Schlüsselnummergruppe 914 – Sperrmüll,
  • -Strichaufzählung
    Schlüsselnummergruppe 949 – Abfälle aus der Gewässernutzung,
  • -Strichaufzählung
    Schlüssel-Nr. 94802 – Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- u. Papierherstellung sowie
  • -Strichaufzählung
    Schlüssel-Nr. 94803 – Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- u. Papierherstellung.

Die Anlage soll in folgenden drei Betriebsarten betrieben werden:

1. Nasser und getrockneter Müll werden gleichzeitig der Zerkleinerung und direkt anschließend der Aufbereitung zugeführt;

2. der geshredderte und getrocknete Müll wird über eine separate Aufgabe (Bypass) aufgegeben, gleichzeitig wird der Industrie- und Gewerbemüll zur Zerkleinerung aufgegeben; die beiden Materialströme können sich, entsprechend den Anforderungen in der Aufbereitungsanlage vermischen.

3. Mischfahrweisen aus 1 und 2.

Nach der gegenständlichen Änderung stellt sich die Funktionsbeschreibung der Anlage so dar, dass der Restabfall per LKW angeliefert und entsprechend der bekannten Qualitäten in die jeweiligen Flachbunker abgekippt wird. Hausabfall und ein Teil des Industrie- und Gewerbeabfalls werden in die Flachbunker gekippt, von denen sie direkt per Bagger in den Abfallshredder gelangen. Der Industrie- und Gewerbeanteil, der „vorsortierwürdig“ ist, wird gesondert abgekippt. Dort arbeitet ein Sortierbagger und entfernt große Teile. Diese Fraktionen werden den entsprechenden Verwertungswegen (wie insbesonders Altholzaufbereitung, Metallschrottverwertung, Spannteppiche für die Verwertung sowie Kunststoffe für die stoffliche oder thermische Verwertung) zugeführt. Danach wird der „wertstoffentfrachtete“ Restabfall in die Shredderanlage eingebracht. Der bestehende Zerkleinerer, das Abzugsband, der Überbandmagnetabscheider und das Haldenaustragsband sind unverändert gegenüber der bestehenden Genehmigung. Damit kann der zerkleinerte Abfall der weiteren Aufbereitung zugeführt oder nasser Abfall zur Trocknung ausgeschleust werden. Zusätzlich ist nunmehr ein weiteres Aufgabeband für den getrockneten Hausabfall vorgesehen, dessen Beschickung über Radlager oder Greifbagger erfolgen soll.

Im Schreiben der Fa. Häusle vom 17.5.2004 ist u.a. angeführt, dass die Trocknungskomponente für eine maximale Kapazität von 20.000 t/a ausgerüstet ist. Damit werden feuchte oder nasse Teilfraktionen getrocknet. Die Trocknung ist deshalb von Bedeutung für diesen Prozess, weil damit einerseits eine nicht unbedeutende Gewichtsreduktion des Abfalls durch das Austreiben von Wasser erzielt wird und andererseits die anschließenden Trennschritte mit einer höheren und sauberen Trennschärfe für die weitere Verwertung gewährleistet werden kann. Trockene Fraktionen können besser und sauberer getrennt werden.

Neues Aufgabeband und Haldenband werfen gemeinsam auf ein Sammelband ab und dann auf eine Verteilschwingförderrinne. Dadurch wird eine gute Materialverteilung, Auflockerung und gleichmäßige Beschickung des nachfolgenden Kreisschwingsiebes sichergestellt.

In einem ersten Schritt in der erweiterten Trennanlage werden die Anteile kleiner 70 mm abgeschieden. Vom Siebüberlauf (<70 mm) wird mittels Windsichter die hochkalorische Leichtfraktion abgetrennt und mittels Lufttransportleitung in die Vorsortierhalle der Sekundärbrennstoffproduktion befördert. Das Feinkorn kleiner 70 mm wird auf ein Spannwellensieb abgeworfen. Hier wird nochmals ein Feinanteil kleiner 12 mm abgetrennt. Die Zwischenfraktion kleiner 70 mm und größer 12 mm wird dem Austragsband für die Windsichter Schwerfraktion zugemischt. Dieser Materialstrom wird über einen Hartstoffabscheider mit Schwingförderrinne und integrierter Luftunterstützung geführt. Die abgeschiedene Hartstofffraktion wird über ein Austragsband auf Halde abgeworfen.

Somit werden folgende vier Fraktionen gewonnen:

  • -Strichaufzählung
    Feinfraktion 0 bis 12 mm: Diese soll nach Optimierung, mit einem Heizwert von maximal 6.600 kJ/kg, auf die angepasste Massenabfalldeponie verbracht werden.
  • -Strichaufzählung
    Fraktion 12 bis 70 mm: Diese wird nach Brennwert und Korngröße für die Kehrichtsverbrennungsanlage (KVA) optimiert und, soweit derzeit absehbar, exportiert. Der Heizwert liegt ca. zwischen 8.000 und maximal 18.000 kJ/kg.
  • -Strichaufzählung
    Fraktion größer 70 mm: Leichtfraktion; diese aus Kunststoffen bestehende Fraktion wird auf ihre Tauglichkeit (chemische physikalische Parameter) als Ersatzbrennstoff getestet.
  • -Strichaufzählung
    Hartstofffraktion: Derzeit laufen Versuche mit Technologielieferanten über einen weiteren Sortierschritt. Ziel ist die Abtrennung der Inertstoffe, die den weiters größten Anteil der Hartstofffraktion ausmachen.

Nach Auffassung der Fa. Häusle unterliege die gegenständliche Anlage nach der vorgesehenen Erweiterungen der Ausnahme des Umweltverträglichkeitsgesetzes (BGBl. Nr. 697/1993 idgF, Anhang 1, Spalte 1, Z 2). Begründet wird dies damit, dass die Gesamtanlage ausschließlich den Zweck der mechanischen Sortierung habe.Nach Auffassung der Fa. Häusle unterliege die gegenständliche Anlage nach der vorgesehenen Erweiterungen der Ausnahme des Umweltverträglichkeitsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF, Anhang 1, Spalte 1, Ziffer 2,). Begründet wird dies damit, dass die Gesamtanlage ausschließlich den Zweck der mechanischen Sortierung habe.

2.2. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.2.2. Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Nach Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 sind sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100t/d einer UVP zu unterziehen, ausgenommen sind „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“.Nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 sind sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100t/d einer UVP zu unterziehen, ausgenommen sind „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“.

2.3. Zu prüfen ist zunächst, ob das zu beurteilende Vorhaben unter den Ausnahmetatbestand des Anhanges 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 fällt.2.3. Zu prüfen ist zunächst, ob das zu beurteilende Vorhaben unter den Ausnahmetatbestand des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 fällt.

Die Begriffe des UVP-G 2000 sind nach den Kriterien dieses Gesetzes auszulegen (US 8/1997/2 Untersiebenbrunn; US 9/1999/7 Kühtai; US 2/2000/15 Frohnleiten, US 2/2001/9, Oberpullendorf II). (Nur) wo Begriffe verwendet werden, die im UVP-G 2000 selbst nicht definiert werden, ist nach der Rechtsprechung des Umweltsenats auf idente Begriffe in den Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (US 7/1997/4 Donau-Machland; US 2/2000/15 Frohnleiten, US 2/2001/9, Oberpullendorf II).Die Begriffe des UVP-G 2000 sind nach den Kriterien dieses Gesetzes auszulegen (US 8/1997/2 Untersiebenbrunn; US 9/1999/7 Kühtai; US 2/2000/15 Frohnleiten, US 2/2001/9, Oberpullendorf römisch zwei). (Nur) wo Begriffe verwendet werden, die im UVP-G 2000 selbst nicht definiert werden, ist nach der Rechtsprechung des Umweltsenats auf idente Begriffe in den Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (US 7/1997/4 Donau-Machland; US 2/2000/15 Frohnleiten, US 2/2001/9, Oberpullendorf römisch zwei).

Der im UVP-G 2000 nicht näher definierte Begriff „mechanische Sortierung“ wird im Abfallwirtschaftsgesetz nicht verwendet, so dass aus dem AWG 2002 keine Anhaltspunkte für die Auslegung gewonnen werden können.

Die Umschreibung des Ausnahmetatbestands im UVP-G 2000 im Vergleich zur Wortwahl im UVP-G 1993 und die Materialien zu dieser Ausnahmebestimmung zeigen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen von der UVP-Pflicht gegenüber der Regelung des UVP-G 1993 weiter einschränken wollte. Waren im UVP-G 1993 generell „Aufbereitungs- und Sortierungsanlagen“ ausgenommen, sind nun mehr allein Anlagen „zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“ ausgenommen. Die Materialien (IA 168/A, 21.GP) betonen, dass – zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen – nunmehr auch Aufbereitungsanlagen von der UVP-Pflicht erfasst seien. Die Verwendung des Begriff „mechanisch“ weist nach Ansicht des Umweltsenats eindeutig darauf hin, dass Behandlungs- und insbesondere Sortierungsschritte unter Einsatz thermischer oder chemischer Verfahren nicht privilegiert werden (vgl in diesem Sinn auch Bergthaler, UVP-Pflicht und Verfahren für Abfallbehandlungsanlagen, in: Bergthaler/Wolfslehner (Hrsg), Das Recht der Abfallwirtschaft2 106 f), also vom Ausnahmetatbestand für die „mechanische Sortierung“ nicht erfasst sind. Eine strenge, einschränkende Auslegung des Begriffs „mechanische Sortierung“ ist daher nicht nur deshalb angebracht, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, sondern ist auch wegen der dargestellten Neufassung der Ausnahmebestimmung geboten.Die Umschreibung des Ausnahmetatbestands im UVP-G 2000 im Vergleich zur Wortwahl im UVP-G 1993 und die Materialien zu dieser Ausnahmebestimmung zeigen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen von der UVP-Pflicht gegenüber der Regelung des UVP-G 1993 weiter einschränken wollte. Waren im UVP-G 1993 generell „Aufbereitungs- und Sortierungsanlagen“ ausgenommen, sind nun mehr allein Anlagen „zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“ ausgenommen. Die Materialien (IA 168/A, 21.Gesetzgebungsperiode betonen, dass – zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen – nunmehr auch Aufbereitungsanlagen von der UVP-Pflicht erfasst seien. Die Verwendung des Begriff „mechanisch“ weist nach Ansicht des Umweltsenats eindeutig darauf hin, dass Behandlungs- und insbesondere Sortierungsschritte unter Einsatz thermischer oder chemischer Verfahren nicht privilegiert werden vergleiche in diesem Sinn auch Bergthaler, UVP-Pflicht und Verfahren für Abfallbehandlungsanlagen, in: Bergthaler/Wolfslehner (Hrsg), Das Recht der Abfallwirtschaft2 106 f), also vom Ausnahmetatbestand für die „mechanische Sortierung“ nicht erfasst sind. Eine strenge, einschränkende Auslegung des Begriffs „mechanische Sortierung“ ist daher nicht nur deshalb angebracht, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, sondern ist auch wegen der dargestellten Neufassung der Ausnahmebestimmung geboten.

In der zu beurteilenden Anlage werden jedenfalls mit der Vorsortierung von Industrie- und Gewerbeabfällen auch Behandlungsschritte gesetzt, die unzweifelhaft als mechanische Sortierung zu werten sind. Wie aus dem abfalltechnischen Gutachten schlüssig hervorgeht, gelangt in der zu beurteilenden Anlage jedoch eine Kombination von mechanischen und physikalischthermischen Behandlungsschritten zum Einsatz. Wie aus dem abfalltechnischen Gutachten und der Funktionsbeschreibung der Anlage hervorgeht, steht die Trocknungskomponente der Anlage in funktionellem, verfahrenstechnischem Zusammenhang mit den übrigen Schritten der Sortierung und Zerkleinerung. Wie auch in der Beschreibung des Verfahrensablaufs festgehalten wird, ist die Trocknung von besonderer Bedeutung für den Prozess, weil die anschließenden Trennschritte mit einer höheren und saubereren Trennschärfe für die weitere Verwertung gewährleistet werden kann. Der Ansicht der Berufungswerberin Fa. Häusle wonach auch bei Annahme eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Sortier- und der Trocknungsanlage keine UVP-Pflicht vorliege, kann daher nicht gefolgt werden. Wenn alle mit der mechanischen Sortierung in einem Verfahrenzusammenhang stehenden Behandlungsschritte zur Anwendung des Ausnahmetatbestandes führen sollten, wäre die Beifügung des Wortes „mechanisch“ in der Ausnahmebestimmung überflüssig (vgl demgegenüber früher: Aufbereitungs- und Sortieranlage). Das hier zu beurteilende Vorhaben kann daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 eingeordnet werden.In der zu beurteilenden Anlage werden jedenfalls mit der Vorsortierung von Industrie- und Gewerbeabfällen auch Behandlungsschritte gesetzt, die unzweifelhaft als mechanische Sortierung zu werten sind. Wie aus dem abfalltechnischen Gutachten schlüssig hervorgeht, gelangt in der zu beurteilenden Anlage jedoch eine Kombination von mechanischen und physikalischthermischen Behandlungsschritten zum Einsatz. Wie aus dem abfalltechnischen Gutachten und der Funktionsbeschreibung der Anlage hervorgeht, steht die Trocknungskomponente der Anlage in funktionellem, verfahrenstechnischem Zusammenhang mit den übrigen Schritten der Sortierung und Zerkleinerung. Wie auch in der Beschreibung des Verfahrensablaufs festgehalten wird, ist die Trocknung von besonderer Bedeutung für den Prozess, weil die anschließenden Trennschritte mit einer höheren und saubereren Trennschärfe für die weitere Verwertung gewährleistet werden kann. Der Ansicht der Berufungswerberin Fa. Häusle wonach auch bei Annahme eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Sortier- und der Trocknungsanlage keine UVP-Pflicht vorliege, kann daher nicht gefolgt werden. Wenn alle mit der mechanischen Sortierung in einem Verfahrenzusammenhang stehenden Behandlungsschritte zur Anwendung des Ausnahmetatbestandes führen sollten, wäre die Beifügung des Wortes „mechanisch“ in der Ausnahmebestimmung überflüssig vergleiche demgegenüber früher: Aufbereitungs- und Sortieranlage). Das hier zu beurteilende Vorhaben kann daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 eingeordnet werden.

Die vorliegende Konstellation ist insoweit auch nicht mit jener im Fall „Oberpullendorf“ (US, 3/2000/10/12, auf Grund von Übergangsbestimmungen noch zum Ausnahmetatbestand idF UVP-G 1993) zu vergleichen, wo Abfälle im Anschluss an die Sortierung und Aufbereitung an eine MBA zur Weiterbehandlung übergeben wurden.Die vorliegende Konstellation ist insoweit auch nicht mit jener im Fall „Oberpullendorf“ (US, 3/2000/10/12, auf Grund von Übergangsbestimmungen noch zum Ausnahmetatbestand in der Fassung UVP-G 1993) zu vergleichen, wo Abfälle im Anschluss an die Sortierung und Aufbereitung an eine MBA zur Weiterbehandlung übergeben wurden.

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die in der Anlage vorgenommenen Schritte der Zerkleinerung als mechanische Sortierung qualifiziert werden können. Gegen eine Qualifikation der Zerkleinerung als Sortierung spricht die fachsprachliche und lexikalische Definition des Sortierens als bloßes „Ordnen“ an Hand bestimmter Merkmale und die davon im Sprachgebrauch unterschiedene Zerteilung von Stoffen. Zwar mag die Zerkleinerung - wie das abfalltechnische Gutachten ausführt - notwendig für die Sortierung sein und insoweit als Teil der mechanischen Sortierung angesehen werden können. Die oben dargelegte Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung und der Charakter als Ausnahmetatbestand sprechen eher dafür, die Behandlungsschritte des Zerkleinerns oder Pressens von Abfällen nicht als „mechanische Sortierung“ zu qualifizieren.

Auf Grund des funktionellen, sachlichen und räumlichen Zusammenhangs der Einrichtungen zur Trocknung mit den Anlagenteilen zur Sortierung der Abfälle, kann die zu beurteilende Anlage jedenfalls nicht als Anlage zur (ausschließlich) mechanischen Sortierung angesehen werden, die gemäß Anhang 1 Z 2 lit. cAuf Grund des funktionellen, sachlichen und räumlichen Zusammenhangs der Einrichtungen zur Trocknung mit den Anlagenteilen zur Sortierung der Abfälle, kann die zu beurteilende Anlage jedenfalls nicht als Anlage zur (ausschließlich) mechanischen Sortierung angesehen werden, die gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera c

UVP-G 2000 von der UVP-Pflicht ausgenommen ist.

Da der Ausnahmetatbestand des Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht erfüllt ist, war zu prüfen, ob durch die zu beurteilenden Änderungen einschließlich der Kapazitätsausweitung auf 90.000 t/a eine UVP erforderlich ist.Da der Ausnahmetatbestand des Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht erfüllt ist, war zu prüfen, ob durch die zu beurteilenden Änderungen einschließlich der Kapazitätsausweitung auf 90.000 t/a eine UVP erforderlich ist.

Gemäß § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Änderung von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 ist die Änderung von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Wie auch die Vorarlberger Landesregierung im Genehmigungsbescheid zutreffend festhält, würde bei der Verwirklichung der hier zu beurteilenden Änderung eine Kapazitätsausweitung von 34.900 t/a auf 90.000 t/a und somit um mehr als 100% des festgelegten Schwellenwerts von 35.000 t/a erreicht. Das Änderungsvorhaben ist daher gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Wie auch die Vorarlberger Landesregierung im Genehmigungsbescheid zutreffend festhält, würde bei der Verwirklichung der hier zu beurteilenden Änderung eine Kapazitätsausweitung von 34.900 t/a auf 90.000 t/a und somit um mehr als 100% des festgelegten Schwellenwerts von 35.000 t/a erreicht. Das Änderungsvorhaben ist daher gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Die Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 18 Z 3 UVP-G 2000 legt fest, dass der Änderungstatbestand in § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 auf Vorhaben nicht anzu-wenden ist, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorliegt.Die Übergangsbestimmung in Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 3, UVP-G 2000 legt fest, dass der Änderungstatbestand in Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 auf Vorhaben nicht anzu-wenden ist, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorliegt.

Gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21.4. 2005, mit dem gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt wird, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestands des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird ist, wurde innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist gemäß § 40 UVP-G 2000 von der Fa. Häusle sowie von der Gemeinde Lustenau eine zulässige Berufung eingebracht über die mit der vorliegenden Entscheidung abgesprochen wird. Am 31. Mai 2005 lag somit kein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vor, sodass die Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 18 Z 3 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung gelangt. § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist anzu-wenden und die zu beurteilenden Änderungen sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21.4. 2005, mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt wird, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestands des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird ist, wurde innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist gemäß Paragraph 40, UVP-G 2000 von der Fa. Häusle sowie von der Gemeinde Lustenau eine zulässige Berufung eingebracht über die mit der vorliegenden Entscheidung abgesprochen wird. Am 31. Mai 2005 lag somit kein rechtskräftiger Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vor, sodass die Übergangsbestimmung in Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 3, UVP-G 2000 nicht zur Anwendung gelangt. Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist anzu-wenden und die zu beurteilenden Änderungen sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Schlagworte

Auflagen, Bestimmtheit; Befangenheit, Behörde; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Rechtzeitigkeit; Parteiengehör; Parteistellung, Nachbar, juristische Person, konzentriertes Genehmigungsverfahren; Raumordnungsprogramme, überörtliche, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Rodung, öffentliches Interesse; Sicherheitsleistung; Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, öffentliche Auflage

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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