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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Werden auf einer landwirtschaftlichen Wiese, auf der Ultraleichtflugzeuge starten und landen sollen, keine auf Dauer angelegen Maßnahmen gesetzt und keine ständig auf dem Grundstück verbleibenden Anlagen errichtet und wird auch das Gelände in keiner Weise (dauerhaft) verändert, wobei zwischen dem Projektwerber und dem Liegenschaftseigentümer auch keine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung besteht, so handelt es sich dabei nicht um einen Flugplatz.
2. Der Tatbestand des „Neubaues“ eines Flugplatzes im Sinn des Anhanges 1 Z 14 lit. a UVP-G 2000 verlangt die Errichtung einer Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren.2. Der Tatbestand des „Neubaues“ eines Flugplatzes im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 verlangt die Errichtung einer Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Flugplätze, NeubauDokumentnummer
UMSER_20050915_US_6A_2005_4_9_01