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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
Die Umwandlung einer landwirtschaftlich genutzten, aber landschaftlich besonders geschützten Fläche (§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000) in Schotterteiche, die, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhaben, einen entsprechenden Schwellenwert nach Anhang 1, Spalte 3, überschreiten, kann eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes (hier: Charakter der Landschaft und des Landschaftsbildes) erwarten lassen und daher einer UVP zu unterziehen sein.Die Umwandlung einer landwirtschaftlich genutzten, aber landschaftlich besonders geschützten Fläche (Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000) in Schotterteiche, die, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhaben, einen entsprechenden Schwellenwert nach Anhang 1, Spalte 3, überschreiten, kann eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes (hier: Charakter der Landschaft und des Landschaftsbildes) erwarten lassen und daher einer UVP zu unterziehen sein.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet,m Schutzzweck; Kumulationsbestimmung, unterschiedlicher Prüfmaßstab bei Lage in schutzwürdigen GebietenZuletzt aktualisiert am
07.06.2010