TE Umse Bescheid 2005/10/18 US 8A/2005/15-20

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
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  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
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  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
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  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

UVP-Feststellungsverfahren – Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Nikolaus Bachler als Vorsitzenden, Dr. Adolf Kandut als Berichter und Dr. Matthias Neumayr als weiteres Mitglied über die von der Marktgemeinde Halbenrain eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5.4.2005, Zahl: FA 13A-11.10-56/2004-14, zurecht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5.4.2005, Zahl: FA 13A-11.10- 56/2004-14, abgeändert, wie folgt:

Es wird festgestellt, dass für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 1 bis 7 UVP-G 2000, BGBl Nr. 679/1993 idgF;

§ 12 USG 2000, BGBl Nr. I 114/2000 idgF;

§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG;

§§ 2 und 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1967, LGBl Nr. 65/1976 idgF. iVm. dem Landschaftsschutzgebiet Nr. 36, LGBl Nr. 88/1981.Paragraphen 2 und 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976, idgF. in Verbindung mit dem Landschaftsschutzgebiet Nr. 36, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1981,.

Begründung:

Daniel Semlitsch, Halbenrain, plant eine Kiesgewinnung in Form einer Nassbaggerung in der KG Dietzen in der Marktgemeinde Halbenrain. Das bezughabende Projekt vom Oktober 2004 wurde nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes bei der BH Radkersburg zur Genehmigung eingereicht.

Das Vorhaben beansprucht eine Fläche von 6,8 ha und liegt im Steirischen Landschaftsschutzgebiet Nr. 36. Es grenzt im Süden unmittelbar an das Natura 2000-Gebiet „Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach, und Grasbach“. Im Nahbereich (ca. 5 km) des Vorhabens befinden sich weitere bewilligte Nassbaggerungen:

Nassbaggerung der Fa. Ladenhauf-Lieschnegg, Schotterbau GmbH & Co KG, mit einer bewilligten Abbaufläche von 100.000 m²;

weiter westlich eine weitere Nassbaggerung der Fa. Ladenhauf-Lieschnegg mit 42.000 m²;

sowie zwei weitere Nassbaggerungen der Fa. Schotter- und Betonwerk Donnersdorf GmbH mit 66.000 m² bzw. 28.445 m².

Die Bezirkshauptmannschaft Radkersburg beantragte nun im Rahmen der Prüfung des Vorhabens, insbesonders wegen der Nähe der Nassbaggerung Ladenhauf-Lieschnegg, mit der sich der Umweltsenat bereits unter US 9B/2003/14-4 befasste, mit Eingabe vom 8.11.2004 bei der Steiermärkischen Landesregierung die Feststellung ob für das beantragte Vorhaben eine UVP-Pflicht bestehe.

Die Steiermärkische Landesregierung stellte daraufhin nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 5.4.2005 fest, dass für das Vorhaben „Kiesabbau in Form einer Nassbaggerung des Daniel Semlitsch, Marktgemeinde Halbenrain“ keine (Umweltverträglichkeitsprüfung) UVP durchzuführen sei.

Im Wesentlichen begründete die UVP-Behörde ihre Entscheidung damit, dass wohl ein räumliches Naheverhältnis zu anderen Vorhaben gleicher Art bestehe, dass aber ein räumlicher Zusammenhang nicht gegeben sei. Vier weitere Nassbaggerungen hätten zwar einen gemeinsamen Grundwasserkörper, es bestehe indes kein Zusammenhang in hydraulischer oder hydrochemischer Hinsicht. Die Entscheidung stützt sich auf die gutachterliche Stellungnahme vom 11.2.2005, in der der Sachverständige nach Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss kommt, dass ein hydrogeologischer Zusammenhang zwischen dem geplanten Vorhaben und den benachbarten Nassbaggerungen nicht bestehe.

Die Erstbehörde kommt somit zum Schluss, es fehle am Tatbestandsmerkmal des räumlichen Zusammenhanges zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, weshalb festzustellen war, dass keine UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 25 Spalte 3 leg. cit. gegeben sei.Die Erstbehörde kommt somit zum Schluss, es fehle am Tatbestandsmerkmal des räumlichen Zusammenhanges zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000, weshalb festzustellen war, dass keine UVP-Pflicht nach Anhang 1 Ziffer 25, Spalte 3 leg. cit. gegeben sei.

Dagegen erhob die Marktgemeinde Halbenrain als Standortgemeinde, vertreten durch RAe und Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler GmbH, rechtzeitig Berufung. Im Prinzip wurde eingewendet, die Erstbehörde hätte lediglich die Auswirkungen aller Vorhaben auf das Schutzgut Wasser geprüft; für die Prüfung, ob eine Kumulation gegeben sei, müssten aber auch die Auswirkungen auf weitere Schutzgüter wie Luft, Pflanzen und deren Lebensräume, die Landschaft und dergleichen geprüft werden. Im erstinstanzlichen Verfahren sei das unterlassen worden.

Insbesondere sei eine Kumulation durch die teilweise identen Betriebswege mit der Nassbaggerung Ladenhauf-Lieschnegg gegeben. Unterlassen worden sei auch die Prüfung der Auswirkungen des Betriebsverkehrs auf das Natura 2000-Gebiet, welches auf einer Länge von ca. 1 km berührt werde.

Die Berufungswerberin stellte daher den Antrag auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der Umweltsenat möge sodann den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abändern und feststellen, dass für das geplante Vorhaben eine UVP durchzuführen sei.Die Berufungswerberin stellte daher den Antrag auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der Umweltsenat möge sodann den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abändern und feststellen, dass für das geplante Vorhaben eine UVP durchzuführen sei.

Der Umweltsenat hat erwog:

Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11 EG erlassen. Das wesentliche Ziel ist es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer UVP erfolgen darf. Das UVP-G 2000 zielt daher darauf ab, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Murauen – Mureck – Bad Radkersburg – Klöch), LGBl Nr. 88/1981. Es handelt sich um ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G. Gemäß der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29.6.1981, LGBl Nr. 88/1981, hat das Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 den „Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes“.Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Murauen – Mureck – Bad Radkersburg – Klöch), Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1981,. Es handelt sich um ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G. Gemäß der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29.6.1981, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1981,, hat das Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 den „Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes“.

Der Schwellenwert für Vorhaben die in einem besonderen Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G liegen beträgt laut Anhang 1 Spalte 3 Z 25 lit. c, 10 ha. Das gegenständliche Vorhaben hat einen Flächenbedarf von nur 6,8 ha. Allerdings sind Gegenstand der UVP-Prüfung auch Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, wenn sie mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen und aufgrund einer Einzelfallprüfung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.Der Schwellenwert für Vorhaben die in einem besonderen Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G liegen beträgt laut Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 25, Litera c,, 10 ha. Das gegenständliche Vorhaben hat einen Flächenbedarf von nur 6,8 ha. Allerdings sind Gegenstand der UVP-Prüfung auch Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, wenn sie mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen und aufgrund einer Einzelfallprüfung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Gemeinsam mit den eingangs angeführten gleichartigen (im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 gelegenen) Vorhaben im Nahbereich ergibt sich ein Schwellenwert, der ein Vielfaches des maßgeblichen Schwellenwertes der Z 25 lit. c des Anhanges 1 in einem schutzwürdigen Gebiet beträgt.Gemeinsam mit den eingangs angeführten gleichartigen (im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 gelegenen) Vorhaben im Nahbereich ergibt sich ein Schwellenwert, der ein Vielfaches des maßgeblichen Schwellenwertes der Ziffer 25, Litera c, des Anhanges 1 in einem schutzwürdigen Gebiet beträgt.

Der Tatbestand der Überschreitung des Schwellenwertes ist mithin zweifelsfrei gegeben und es sind nun deren Auswirkungen (§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000) auf die Umwelt zu prüfen, ob es auf Grund der Kumulierung zu Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.Der Tatbestand der Überschreitung des Schwellenwertes ist mithin zweifelsfrei gegeben und es sind nun deren Auswirkungen (Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000) auf die Umwelt zu prüfen, ob es auf Grund der Kumulierung zu Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.

Als Umwelt versteht § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der Richtlinie Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Dabei sind Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen wie gegenseitige Beeinflussung und dergleichen miteinzubeziehen.Als Umwelt versteht Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der Richtlinie Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Dabei sind Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen wie gegenseitige Beeinflussung und dergleichen miteinzubeziehen.

Das gegenständliche Vorhaben ist aber auch auf Grund der Lage in einem Schutzgebiet gem. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 auf eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks zu überprüfen:Das gegenständliche Vorhaben ist aber auch auf Grund der Lage in einem Schutzgebiet gem. Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 auf eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks zu überprüfen:

§ 3 Abs. 4 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 3, Absatz 4, hat folgenden Wortlaut:

„(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:„(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.“

Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 war zum Zeitpunkt der Einleitung des UVP-Feststellungsverfahrens bereits verordnet.

Da die Steiermärkische Landesregierung im erstinstanzlichen Verfahren die Auswirkungen des Vorhabens weder im Bereich der Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes Nr. 36, insbesondere im Zusammenhang mit dem zusätzlichen LKW-Verkehr untersuchte, ergänzte der Umweltsenat die Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Einholung zweier naturschutzfachlicher Stellungnahmen, einer luftreinhaltetechnischen und einer schalltechnischen Stellungnahme. Die Sachverständigen kommen zu folgenden grundlegenden Schlüssen und führen im Prinzip u.a. aus:

„[...] Die LKW-Frequenz auf dem gemeinsam befahrenen Streckenabschnitt wird durch Fahrbewegungen von zwei bis drei Anlagen verursacht. Hier tritt also eine Kumulierung von Emissionen auf.

Aus luftreinhaltetechnischer Sicht bedeutet dies, dass die Zusatzbelastung entlang der Fahrwege durch den zusätzlichen Verkehr von 30 LKWs pro Tag über die beschriebene Route sicher über den Bagatellgrenzen für PM 10 (3 % des Grenzwertes für das Tagesmittel) liegt und das Irrelevanzkritierum nicht eingehalten wird.

Aus schalltechnischer Sicht ist festzuhalten:

1. Da im Abbaugebiet „Madelhof“ durchaus Maschinen im Einsatz sind, die als lärmintensiv zu bezeichnen sind (Radlader, Bagger, Aufbereitungsanlage, ...), ist davon auszugehen, dass im 400 m entfernten Ortsteil Unterau durchaus hörbare Lärmimmissionen aus diesem Abbaugebiet auftreten können.

Durch die geplante Kiesbewegung Semlitsch werden auf der Straße durch Unterau ca. 30 LKW-Fahrbewegungen pro Tag stattfinden, die bei den Wohnobjekten im Ortsteil Unterau Lärmimmissionen hervorrufen werden.

2. Durch die gemeinsamen Fahrwege des Abtransportes der Abbaugebiete Semlitsch, Ladenhauf „Madelhof“ und Ladenhauf-Lieschnegg „Murfranzl“ im Bereich ab dem Madelhof bis zur Einmündung in die B 69 wird entsprechend der Veränderung der Fahrbewegungen eine Veränderung der Schallsitutation in der naheliegenden Nachbarschaft die Folge sein. Zusammenfassend kann aus schalltechnischer Sicht festgestellt werden, dass durch den Betrieb der Kiesgewinnung mit zusätzlichen Lärmimmissionen in schon durch Lärm aus dem bestehenden Abbaugebiet ‚Madelhof’ bzw. der dadurch verursachten Fahrbewegungen beeinflussten Gebieten zu rechnen ist [...]“.

In der naturschutzfachlichen Stellungnahme betreffend das Natura 2000-Gebiet führt der Sachverständige im Prinzip aus:

„[...] Im konkreten Fall grenzt das Abbaugebiet im Süden direkt an das Natura 2000-Gebiet und dort an einem prioritären Lebensraum im Sinn der FFH-Richtlinie (91 EU).

Aus den Bestandserhebungen für die Erstellung eine Managementplanes für das Natura 2000-Gebiet ist auch ersichtlich, dass in diesem an das Abbaugebiet angrenzenden Auwaldbereich auch der im Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgelistete Mittelspecht (Picoides medius) vorkommt. Diese Vogelart weist in der Steiermark nur im Auwaldgürtel entlang der Mur regelmäßige Brutvorkommen auf.

An der Westgrenze des Abbaugebietes befindet sich darüber hinaus eine gut strukturierte, etwa 120 lange und 15 m breite Baumhecke, welcher aufgrund der Nähe zum Natura 2000-Gebiet und der Tatsache, dass sich im weiteren Umfeld des Abbaugebietes keinerlei derartige, besonders für die Vogelwelt bedeutende naturräumliche Struktur mehr befindet, eine besondere Bedeutung zugemessen werden muss.

Aufgrund der oben angeführten naturräumlichen Situation und mangels einer detaillierten Erhebung und Begleitplanung kann eine erhebliche Beeinträchtigung von EU-Schutzgütern zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen werden [...]“.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme betreffend das Landschaftsschutzgebiet ergab im Wesentlichen:

„[...] Das Landschaftsschutzgebiet liegt innerhalb der Important Bird Areas (IBA) ‚Unteres Murtal’, da es aufgrund seiner Funktion als wichtiger Lebens- und Rückzugsraum für Vogelarten dieser Region ausgewählt wurde. Die Fließstrecke der Mur ist ab Spielfeld bis zur Mündung in die Drau und weiter bis zur Mündung in die Donau durch kein Kraftwerk unterbrochen. Durch diesen erhalten gebliebenen, stark übergreifenden Biotopverbund ist die Funktion als Wanderstrecke für Tier- und Pflanzenarten besonders hervorzuheben. So ist der geschlossene Auwaldgürtel entlang der Mur zB. bei der Wiederansiedelung des Fischotters in der Steiermark der wichtigste Wanderkorridor und Lebensraum. Die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen außerhalb des Waldgürtels entlang der Mur weisen im Bereich zwischen Unterau und Dietzen noch ein räumliche Geschlossenheit auf, die in vielen anderen Bereichen dieses Landschaftsschutzgebietes nicht mehr anzutreffen ist. Vom südlichen gelegenen Waldkomplex beginnend bis zur südsteirischen Grenzstraße sind in großer Fläche landwirtschaftliche Freiflächen vorhanden, die vor allem nördlich des Radweges durch Flurgehölzreihen, Einzelbäumen und kleinen Waldinseln eine landschaftliche Gliederung erfahren. Das besondere Gepräge dieses Landschaftsraumes besteht gerade darin, dass hier keine Schotterentnahmen und Nassbaggerungen durchgeführt werden. Die Schaffung einer mehr als 6 ha großen Wasserfläche ist aufgrund der Lage innerhalb des oben beschriebenen Landschaftsraumes als nachhaltige und wesentliche Beeinträchtigung zu bezeichnen. Darüber hinaus besteht aufgrund der bereits ohnehin großen Anzahl von Nassbaggerungen und Landschaftsseen kein Bedarf nach weiteren Biotopen und derartigen Folgenutzungen. Ebenso ist während der gesamten Abbauphase durch den Abtransport mit einer Beeinträchtigung des Erholungswertes auch im Zusammenhang mit dem bestehenden Murradweg zu rechnen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geplante Nassbaggerung dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht entspricht und eine nachhaltige und erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftscharakters und Landschaftsbildes sowie seiner Erholungsfunktion bewirkt [...]“.

Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit gegeben zum ergänzenden Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Soweit Äußerungen abgegeben wurden, wurden keine weiteren wesentlichen Gesichtspunkte vorgebracht. Der Projektwerber hat keine Stellungnahme abgegeben.

Der Umweltsenat erkennt diese Sachverständigengutachten als umfassend, schlüssig und für die behördliche Entscheidung verwertbar an. Es genügte in die Begründung dieses Berufungsbescheides nur die prinzipiellen Ausführungen zu zitieren.

Der Umweltsenat stellt zusammenfassend fest, dass durch die Kumulierung mit den anderen gleichartigen Vorhaben sowohl hinsichtlich der Luftreinhaltekriterien als auch hinsichtlich der Schallimmissionen mit den anderen in der Nähe befindlichen gleichartigen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen bzw. einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzweckes der schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A zu rechnen ist. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung auf Feststellung der UVP-Pflicht für das Bewilligungsverfahren des gegenständlichen Vorhabens musste daher abgeändert werden und festgestellt werden, dass für die Bewilligung des Vorhabens „Kiesgewinnung Daniel Semlitsch, Halbenrain“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 67d Abs. 3 AVG wurde nicht gestellt.Der Umweltsenat stellt zusammenfassend fest, dass durch die Kumulierung mit den anderen gleichartigen Vorhaben sowohl hinsichtlich der Luftreinhaltekriterien als auch hinsichtlich der Schallimmissionen mit den anderen in der Nähe befindlichen gleichartigen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen bzw. einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzweckes der schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A zu rechnen ist. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung auf Feststellung der UVP-Pflicht für das Bewilligungsverfahren des gegenständlichen Vorhabens musste daher abgeändert werden und festgestellt werden, dass für die Bewilligung des Vorhabens „Kiesgewinnung Daniel Semlitsch, Halbenrain“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG wurde nicht gestellt.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet,m Schutzzweck; Kumulationsbestimmung, unterschiedlicher Prüfmaßstab bei Lage in schutzwürdigen Gebieten

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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