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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs3Rechtssatz
1. Hat ein Nachbar im Grundsatzgenehmigungsverfahren, in dem bereits über von ihm später geltend gemachte Immissionsbelastungen abgesprochen wurde, keine Einwendungen erhoben, und wird das Vorhaben im Detailgenehmigungsverfahren in Bezug darauf nicht geändert, so hat er seine Parteistellung bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren verloren und kann diese durch Erhebung von Einwendungen im Detailgenehmigungsverfahren nicht wiedererlangen.
2. Die Motive, aus denen ein Nachbar keine Einwendungen erhoben hat (hier: die Annahme, dass sein Grundstück von der Projektwerberin zur Gänze abgelöst würde), sind für die Frage der Parteistellung unbeachtlich.
3. Fragen der Einräumung von Zwangsrechten bilden keinen Gegenstand des UVP-Verfahrens.
Schlagworte
Detailgenehmigungsverfahren, Parteistellung; Genehmigungskonzentration, Zwangsrechte; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag;Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009