RS Umse 2005/12/19 US 8B/2005/24-12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §18 Abs2
UVP-G 2000 §18 Abs3
AVG §44a
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Rechtssatz

1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung mit Edikt im Sinne des § 44a AVG kundzumachen ist, hat die Behörde darauf abzustellen, ob der Kreis der von der Änderung betroffenen Beteiligten im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 UVP-G 2000 das Ausmaß des § 44a Abs. 1 AVG (100 Personen) überschreitet. Dabei sind nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 jedenfalls jene Personen miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des geänderten Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten.1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung mit Edikt im Sinne des Paragraph 44 a, AVG kundzumachen ist, hat die Behörde darauf abzustellen, ob der Kreis der von der Änderung betroffenen Beteiligten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G 2000 das Ausmaß des Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG (100 Personen) überschreitet. Dabei sind nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 jedenfalls jene Personen miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des geänderten Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten.

2. Nach § 44a Abs. 3, letzter Satz, AVG ist lediglich die Kundmachung in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August untersagt. Die auf Grund einer Kundmachung vor diesem Zeitraum ausgelöste Frist zur Erhebung von Einwendungen wird jedoch in diesem Zeitraum nicht unterbrochen oder gehemmt.2. Nach Paragraph 44 a, Absatz 3,, letzter Satz, AVG ist lediglich die Kundmachung in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August untersagt. Die auf Grund einer Kundmachung vor diesem Zeitraum ausgelöste Frist zur Erhebung von Einwendungen wird jedoch in diesem Zeitraum nicht unterbrochen oder gehemmt.

3. Bei einer juristischen Person kommt für die Begründung einer Parteistellung als Nachbar nur die Gefährdung ihrer dinglichen Rechte in Betracht. Eine Gefährdung anderer Rechte (wie etwa ein Entschädigungsanspruch) begründet keine Parteistellung.

Schlagworte

Detailgenehmigungsverfahren, Parteistellung; Großverfahren, Zulässigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Großverfahren, Kundmachung, Detailgenehmigungsverfahren; Parteistellung, Nachbar, juristische Person

Dokumentnummer

UMSER_20051219_US_8B_2005_24_12_01
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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