TE Umse Bescheid 2005/12/19 US 8B/2005/24-12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2005
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §18 Abs2
UVP-G 2000 §18 Abs3
AVG §44 a
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft: Verlängerung der U-Bahn-Linie U2, Bauabschnitt U 2/1, Detailprojekt U 2/1 B; Berufungsentscheidung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Martina Greiner als Vorsitzende der Kammer sowie Dr. Thomas Rath als Berichter und Dr. Herbert Wienerroither als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Consentia City Bau GmbH, 1180 Wien, Pötzleinsdorferstraße 8, vertreten durch Dr. Amhof und Dr. Damian, Rechtsanwälte, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. September 2005, Prz 03970-2005/0001- GGU, mit dem die Detailgenehmigung für Änderungen im Bauabschnitt U 2/1 erteilt wurde, nach öffentlicher Berufungsverhandlung zu

Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:              § 18 Abs. 2, § 18b, §19 Abs. 1 UVP-G 2000, § 44a Abs. 3 AVG, § 44b Abs. 1 AVGRechtsgrundlagen: Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18 b,, §19 Absatz eins, UVP-G 2000, Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG, Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG

Begründung:

Mit ihrem am 27.5.2005 an das Amt der Wiener Landesregierung gerichteten Schreiben beantragten die Wiener Linien GmbH & Co KG, ihr die Genehmigung für die in diesem Antrag und den angeschlossenen Einreichunterlagen näher beschriebenen Änderungen im Bauabschnitt U 2/1 zu erteilen. Sie berief sich darauf, dass ihr mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2.8.2002, Prz 03584/2002-NDALTG, für dieses Vorhaben die Grundsatzgenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 erteilt worden sei. Mit weiteren rechtskräftigen Bescheiden der Wiener Landesregierung vom 25.2.2003, Prz778/2003-NDALTG sowie vom 10.12.2004, Prz 05793-2004/001-GGU seien Detailgenehmigungen für den Bauabschnitt U 2/1 erteilt worden. Die Genehmigungswerberin beabsichtige das Vorhaben wie folgt zu ändern:Mit ihrem am 27.5.2005 an das Amt der Wiener Landesregierung gerichteten Schreiben beantragten die Wiener Linien GmbH & Co KG, ihr die Genehmigung für die in diesem Antrag und den angeschlossenen Einreichunterlagen näher beschriebenen Änderungen im Bauabschnitt U 2/1 zu erteilen. Sie berief sich darauf, dass ihr mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2.8.2002, Prz 03584/2002-NDALTG, für dieses Vorhaben die Grundsatzgenehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 erteilt worden sei. Mit weiteren rechtskräftigen Bescheiden der Wiener Landesregierung vom 25.2.2003, Prz778/2003-NDALTG sowie vom 10.12.2004, Prz 05793-2004/001-GGU seien Detailgenehmigungen für den Bauabschnitt U 2/1 erteilt worden. Die Genehmigungswerberin beabsichtige das Vorhaben wie folgt zu ändern:

a)               Statt des ursprünglich geplanten Aufganges im und des dadurch bedingten Schachtes “Aufgang Nord” unter dem Haus Obere Donaustraße 61 sollen nunmehr Schacht und Aufgang vor dem Haus Obere Donaustraße 61 situiert werden. Dadurch komme es zu einer Verkürzung der Verbindungsgänge im N-4 und N-1 zwischen dem Bahnsteigbereich bzw. dem Vorkai und dem neuen “Aufgang Nord”.

b)               Entfall der Bautätigkeit und der Baustellenfläche im Haus Obere Donaustraße ON 61.

c)               Abbruch der Vorkaimauer auf einer Länge von ca. 36 m und Wiedererrichtung um ca. 2,5 bis 3 m in Richtung Donaukanal versetzt.

d)               Entfall des Zuluftturmes im N-O; stattdessen Einbau von Zuluftlamellen in der Vorkaimauer.

e)               Verschwenkung der Oberen Donaustraße um bis zu ca. 5 m in Richtung Donaukanal aufgrund der Anordnung der Lifte und des Stiegenaufganges vor dem Haus Obere Donaustraße ON 61.

Daneben seien im Detail weitere bautechnische Änderungen vorgesehen, die den Einreichunterlagen zu entnehmen seien.

Am 14.7.2005 wurde der Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG vom 27.5.2005 ediktal kundgemacht und den Parteien des Grundsatzgenehmigungsverfahrens Gelegenheit eingeräumt, in der Frist vom 15. Juli 2005 bis 26. August 2005 Stellung zu nehmen.

Am 17.8.2005 erhob die Consentia City Bau GesmbH Einwendungen, in denen sie sich zunächst gegen die Einleitung des Ediktalverfahrens aussprach. Wie sich aus dem Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG ergebe, beziehe sich die beantragte Änderung lediglich auf die Liegenschaft EZ 373 der KG Leopoldstadt, Haus in der Herminengasse Nr. 2/Obere Donaustraße Nr. 61 und auf das öffentliche Gut. Es mangle daher an der grundsätzlichen Voraussetzung des § 44a Abs. 1 AVG, nämlich einer Beteiligung von mehr als 100 Personen. Weiters sei nach Auffassung der Antragstellerin auch der Hinweis im Edikt verfehlt, dass die Einwendungen nur in der Zeit vom 15. Juli 2005 bis 26. August 2005 erhoben werden könnten. Die Bestimmung des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG können nur so ausgelegt werden, dass die Fristen, die zur Erstattung von Einwendungen offen stehen, der Partei voll zur Verfügung stehen müssen; demnach dürfe der Zeitraum vom 15. Juli 2005 bis 25. August 2005 in diese Frist nicht eingerechnet werden.Am 17.8.2005 erhob die Consentia City Bau GesmbH Einwendungen, in denen sie sich zunächst gegen die Einleitung des Ediktalverfahrens aussprach. Wie sich aus dem Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG ergebe, beziehe sich die beantragte Änderung lediglich auf die Liegenschaft EZ 373 der KG Leopoldstadt, Haus in der Herminengasse Nr. 2/Obere Donaustraße Nr. 61 und auf das öffentliche Gut. Es mangle daher an der grundsätzlichen Voraussetzung des Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG, nämlich einer Beteiligung von mehr als 100 Personen. Weiters sei nach Auffassung der Antragstellerin auch der Hinweis im Edikt verfehlt, dass die Einwendungen nur in der Zeit vom 15. Juli 2005 bis 26. August 2005 erhoben werden könnten. Die Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG können nur so ausgelegt werden, dass die Fristen, die zur Erstattung von Einwendungen offen stehen, der Partei voll zur Verfügung stehen müssen; demnach dürfe der Zeitraum vom 15. Juli 2005 bis 25. August 2005 in diese Frist nicht eingerechnet werden.

In der Sache wendete die Consentia City Bau GmbH ein, dass der Wiener Linien GmbH & Co KG über ihren Antrag bereits ein Detailprojekt genehmigt worden sei. Um dieses Projekt ausführen zu können, sei der Wiener Linien GmbH & Co KG die Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten auf dem Grundstück der Consentia City Bau GmbH bewilligt worden. In Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides habe die Antragstellerin einen nunmehr unentziehbaren Anspruch auf Entschädigung erworben. Dies stelle ein „fremdes Recht“ im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 UVP-G 2000 dar, der den Änderungsantrag unzulässig mache. Dieser Einwendung komme umso größere Bedeutung zu, als sie die Liegenschaft EZ 373 KG Leopoldstadt in Kenntnis des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides erworben und sehr erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen getätigt habe, um das Objekt bestandfrei zu machen, sei doch nach dem ursprünglichen Detailprojekt der Wiener Linien GmbH & Co KG vor allem die Räumung des Hauses zwingende Voraussetzung für dessen Realisierung gewesen.In der Sache wendete die Consentia City Bau GmbH ein, dass der Wiener Linien GmbH & Co KG über ihren Antrag bereits ein Detailprojekt genehmigt worden sei. Um dieses Projekt ausführen zu können, sei der Wiener Linien GmbH & Co KG die Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten auf dem Grundstück der Consentia City Bau GmbH bewilligt worden. In Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides habe die Antragstellerin einen nunmehr unentziehbaren Anspruch auf Entschädigung erworben. Dies stelle ein „fremdes Recht“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G 2000 dar, der den Änderungsantrag unzulässig mache. Dieser Einwendung komme umso größere Bedeutung zu, als sie die Liegenschaft EZ 373 KG Leopoldstadt in Kenntnis des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides erworben und sehr erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen getätigt habe, um das Objekt bestandfrei zu machen, sei doch nach dem ursprünglichen Detailprojekt der Wiener Linien GmbH & Co KG vor allem die Räumung des Hauses zwingende Voraussetzung für dessen Realisierung gewesen.

Letztlich sei die Frage zu stellen, ob der Genehmigung des geänderten Detailprojektes nicht die Einwendung der “res iudicata” hindernd entgegenstehe. Diese Voraussetzung liege dann vor, wenn sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes sei im Antrag nicht geltend gemacht, er sei auch den Antragsangaben nicht zu entnehmen.

Die Consentia City Bau GmbH beantrage daher, ihr die Frist zur Ausführung von Einwendungen um weitere sechs Wochen beginnend mit 26. August 2005 zu verlängern und hierüber einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen, über den Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann diesen Antrag vom 27.5.2005 auf Erteilung der Genehmigung der Änderungen im Bauabschnitt U 2/1 als unzulässig wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, hilfsweise den Antrag wegen Verletzung fremder Rechte abzuweisen.

Die Wiener Linien GmbH & Co KG beantragten daraufhin am 22.8.2005 einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Mit Bescheid vom 6. September 2005 erteilte die Wiener Landesregierung dem Vorhaben der Wiener Linien GmbH & Co KG in der geänderten Form unter den im Spruchpunkt III erteilten Auflagen die Genehmigung, wies das von der Consentia City Bau GmbH erstattete und als Einwendungen bezeichnete Vorbringen samt den gestellten Anträgen als unzulässig zurück und sprach in Stattgebung des Antrags der Wiener Linien GmbH & Co KG aus, dass Berufungen gegen diesen Bescheid der Wiener Landesregierung keine aufschiebende Wirkung zukomme.Mit Bescheid vom 6. September 2005 erteilte die Wiener Landesregierung dem Vorhaben der Wiener Linien GmbH & Co KG in der geänderten Form unter den im Spruchpunkt römisch drei erteilten Auflagen die Genehmigung, wies das von der Consentia City Bau GmbH erstattete und als Einwendungen bezeichnete Vorbringen samt den gestellten Anträgen als unzulässig zurück und sprach in Stattgebung des Antrags der Wiener Linien GmbH & Co KG aus, dass Berufungen gegen diesen Bescheid der Wiener Landesregierung keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung in den für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkten zusammengefasst damit, dass für die Einschreiterin, bei der es sich um keine natürliche, sondern um eine juristische Person handle, für die Beurteilung der Parteistellung nur das Tatbestandselement "deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten" in Betracht komme. Die Einschreiterin sei nach ihren nicht in Zweifel zu ziehenden Aussagen Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 373 GB 01657 Leopoldstadt, die vom gegenständlichen Verfahren betroffen sei. Da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des Eigentums die Nachbarstellung zu begründen vermag, sei die Consentia City Bau GmbH als Nachbarin im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 anzusehen. Die einmal begründete Parteistellung bleibe aber nur bestehen, wenn zulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben würden. Unter Einwendung im Rechtssinn sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Geltendmachung der Verletzung in einem bestimmten subjektiv-öffentlichen Recht zu verstehen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass jenen Personen, die – wie die Einschreiterin- im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen im Sinne des § 44b Abs1 erster Satz AVG erhoben hätten, auch im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukomme. Daher sei ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung grundsätzlich nicht mit Edikt im Sinne der §§ 44a ff AVG kundzumachen, es sei denn dass projektsgegenständliche Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machten, weil "neue" Personenkreise oder "alte" Personenkreise "neu" betroffen seien. Da das Detailprojekt U 2/1 B Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung im vorgenannten Sinn beinhalte, sei der Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG vom 27.5.2005 samt diesen Änderungen per Edikt vom 15.7.2005 kundgemacht und den davon Betroffenen Gelegenheit gegeben worden, ihre Interessen zu wahren und schriftliche Einwendungen bis längstens 26.8.2005 zu erheben. Die Einschreiterin behaupte in ihrem Schriftsatz vom 17.8.2005 nicht einmal die Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das vom UVP-G 2000 eingeräumt werde. Das UVP-G 2000 schütze nur dingliche Rechte, der von der Einschreiterin genannte Entschädigungsanspruch sei aber ein Forderungsrecht. Es lägen damit keine Einwendungen im Rechtssinn vor, weshalb das Vorbringen samt den sich darauf beziehenden Anträgen als unzulässig zurückzuweisen sei.Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung in den für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkten zusammengefasst damit, dass für die Einschreiterin, bei der es sich um keine natürliche, sondern um eine juristische Person handle, für die Beurteilung der Parteistellung nur das Tatbestandselement "deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten" in Betracht komme. Die Einschreiterin sei nach ihren nicht in Zweifel zu ziehenden Aussagen Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 373 GB 01657 Leopoldstadt, die vom gegenständlichen Verfahren betroffen sei. Da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des Eigentums die Nachbarstellung zu begründen vermag, sei die Consentia City Bau GmbH als Nachbarin im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 anzusehen. Die einmal begründete Parteistellung bleibe aber nur bestehen, wenn zulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben würden. Unter Einwendung im Rechtssinn sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Geltendmachung der Verletzung in einem bestimmten subjektiv-öffentlichen Recht zu verstehen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass jenen Personen, die – wie die Einschreiterin- im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 44 b, Abs1 erster Satz AVG erhoben hätten, auch im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukomme. Daher sei ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung grundsätzlich nicht mit Edikt im Sinne der Paragraphen 44 a, ff AVG kundzumachen, es sei denn dass projektsgegenständliche Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machten, weil "neue" Personenkreise oder "alte" Personenkreise "neu" betroffen seien. Da das Detailprojekt U 2/1 B Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung im vorgenannten Sinn beinhalte, sei der Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG vom 27.5.2005 samt diesen Änderungen per Edikt vom 15.7.2005 kundgemacht und den davon Betroffenen Gelegenheit gegeben worden, ihre Interessen zu wahren und schriftliche Einwendungen bis längstens 26.8.2005 zu erheben. Die Einschreiterin behaupte in ihrem Schriftsatz vom 17.8.2005 nicht einmal die Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das vom UVP-G 2000 eingeräumt werde. Das UVP-G 2000 schütze nur dingliche Rechte, der von der Einschreiterin genannte Entschädigungsanspruch sei aber ein Forderungsrecht. Es lägen damit keine Einwendungen im Rechtssinn vor, weshalb das Vorbringen samt den sich darauf beziehenden Anträgen als unzulässig zurückzuweisen sei.

Dem Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG, Berufungen gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, gab die Behörde erster Instanz statt und begründete dies unter Zugrundelegung des von ihr dargestellten "Zeithorizontes" damit, dass für die Fertigstellung des gegenständlichen Bauabschnittes und damit für die Inbetriebnahme ein Zeitraum von 30 Monaten benötigt werde. Die zeitgerechte Ausführung des Detailprojektes stehe im massiven öffentlichen Interesse. Die Behörde erster Instanz bejahte das Vorliegen aller Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG.Dem Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG, Berufungen gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, gab die Behörde erster Instanz statt und begründete dies unter Zugrundelegung des von ihr dargestellten "Zeithorizontes" damit, dass für die Fertigstellung des gegenständlichen Bauabschnittes und damit für die Inbetriebnahme ein Zeitraum von 30 Monaten benötigt werde. Die zeitgerechte Ausführung des Detailprojektes stehe im massiven öffentlichen Interesse. Die Behörde erster Instanz bejahte das Vorliegen aller Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG.

Gegen diesen Bescheid brachte die Consentia City Bau GmbH in offener Frist bei der Behörde erster Instanz das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufungswerberin beantragt zunächst, ihrer Berufung gegen den Punkt 5. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben, sodass der Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG, einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, abgewiesen wird. Weiters beantragt sie den Punkt IV. des angefochtenen Bescheides, soweit die Zurückweisung der Einwendungen der Berufungswerberin ausgesprochen wurde, ersatzlos aufzuheben und den Bescheid in seinen Punkten I bis III dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG auf Genehmigung von Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung vom 2. August 2002 und der Detailgenehmigung vom 25.2.2003 abgewiesen werde.Gegen diesen Bescheid brachte die Consentia City Bau GmbH in offener Frist bei der Behörde erster Instanz das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufungswerberin beantragt zunächst, ihrer Berufung gegen den Punkt 5. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben, sodass der Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG, einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, abgewiesen wird. Weiters beantragt sie den Punkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, soweit die Zurückweisung der Einwendungen der Berufungswerberin ausgesprochen wurde, ersatzlos aufzuheben und den Bescheid in seinen Punkten römisch eins bis römisch drei dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG auf Genehmigung von Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung vom 2. August 2002 und der Detailgenehmigung vom 25.2.2003 abgewiesen werde.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Berufungswerberin vor, dass das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Ihre Anträge auf Verlängerung der Einwendungsfrist und auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung seien unerledigt geblieben. Die öffentliche Erörterung des Vorhabens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung seien vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Die Berufungswerberin sei ohne ihr Verschulden daran gehindert worden, die Parteistellung zu erlangen. Sie sei im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom 2.8.2002 und vom 25.2.2003 gar nicht Eigentümerin der von der Bewilligung berührten Liegenschaft gewesen; eine allfällige Unterlassung ihres Rechtsvorgängers könne ihr nicht zugerechnet werden. Sie sei durch die Vorgangsweise der Behörden, über die Anträge der Wiener Linien GmbH & Co KG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, um ihre Parteistellung gebracht worden. Daraus ergebe sich, dass sie auch noch im Berufungsverfahren neue Einwendungen gegen das Detailprojekt der Wiener Linien GmbH & Co KG erheben könne.

Die Abänderungen des Detailprojektes würden in das Eigentumsrecht der Berufungswerberin eingreifen, es werde also ihr "dingliches Recht" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 berührt. Die Baumaßnahmen würden eine schwerwiegende Gefährdung ihrer Eigentumsrechte am Haus in der Herminengasse 2 (ident mit Obere Donaustraße 61) bewirken. Diese Gefährdungsmomente stellte die Berufungswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift detailliert dar. Zum Nachweis ihres Vorbringens berief sich die Berufungswerberin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Baufach, wodurch bewiesen werden soll, dass die Genehmigung der Änderungen des Detailprojekts einen nicht wiedergutzumachenden Eingriff in die dinglichen Rechte der Berufungswerberin darstelle.Die Abänderungen des Detailprojektes würden in das Eigentumsrecht der Berufungswerberin eingreifen, es werde also ihr "dingliches Recht" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 berührt. Die Baumaßnahmen würden eine schwerwiegende Gefährdung ihrer Eigentumsrechte am Haus in der Herminengasse 2 (ident mit Obere Donaustraße 61) bewirken. Diese Gefährdungsmomente stellte die Berufungswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift detailliert dar. Zum Nachweis ihres Vorbringens berief sich die Berufungswerberin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Baufach, wodurch bewiesen werden soll, dass die Genehmigung der Änderungen des Detailprojekts einen nicht wiedergutzumachenden Eingriff in die dinglichen Rechte der Berufungswerberin darstelle.

Die verfahrensrechtliche Konstellation sei von der Behörde aber auch unter dem Blickwinkel des § 18 Abs. 3 Z 2 UVP-G 2000 zu würdigen. Die Behörde erster Instanz habe diese Rechtsvorschriften zu Unrecht nicht angewendet. Aus der Bestimmung lasse sich eindeutig ableiten, dass Parteistellung auch derjenige Nachbar besitze, in dessen Rechte eingegriffen würde. Dies ergebe sich aus der Auslegung nach dem Wortsinn: Änderungen des Detailprojektes dürften nur bewilligt werden, wenn sie nicht "fremden Rechten [...] abträglich sind". Rechte seien mangels eines beschränkenden Zusatzes auch Forderungsrechte, wie z.B. die Bezahlung einer Enteignungsentschädigung. Der seinerzeit ergangene Bescheid betreffend die Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten zugunsten der Wiener Linien GmbH & Co KG an der Liegenschaft der Berufungswerberin sei in Rechtskraft erwachsen. Sie habe einen nunmehr unentziehbaren Anspruch auf Entschädigung erworben. Dieser stelle ein fremdes Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung dar und mache den Antrag unzulässig. Dieser Einwendung komme umso größere Bedeutung zu, als die Berufungswerberin in Kenntnis des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides die Liegenschaft EZ 373 KG Leopoldstadt erworben und sehr erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen getätigt habe, um das Objekt großteils bestandfrei zu machen.Die verfahrensrechtliche Konstellation sei von der Behörde aber auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G 2000 zu würdigen. Die Behörde erster Instanz habe diese Rechtsvorschriften zu Unrecht nicht angewendet. Aus der Bestimmung lasse sich eindeutig ableiten, dass Parteistellung auch derjenige Nachbar besitze, in dessen Rechte eingegriffen würde. Dies ergebe sich aus der Auslegung nach dem Wortsinn: Änderungen des Detailprojektes dürften nur bewilligt werden, wenn sie nicht "fremden Rechten [...] abträglich sind". Rechte seien mangels eines beschränkenden Zusatzes auch Forderungsrechte, wie z.B. die Bezahlung einer Enteignungsentschädigung. Der seinerzeit ergangene Bescheid betreffend die Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten zugunsten der Wiener Linien GmbH & Co KG an der Liegenschaft der Berufungswerberin sei in Rechtskraft erwachsen. Sie habe einen nunmehr unentziehbaren Anspruch auf Entschädigung erworben. Dieser stelle ein fremdes Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung dar und mache den Antrag unzulässig. Dieser Einwendung komme umso größere Bedeutung zu, als die Berufungswerberin in Kenntnis des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides die Liegenschaft EZ 373 KG Leopoldstadt erworben und sehr erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen getätigt habe, um das Objekt großteils bestandfrei zu machen.

Weiters warf die Berufungswerberin neuerlich die Frage auf, ob der Genehmigung des geänderten Detailprojektes nicht die Einwendung der res iudicata hindernd entgegenstehe. Nach Auffassung der Berufungswerberin habe die Antragstellung der Wiener Linien GmbH & Co KG nur einen sachfremden Zweck, nämlich die Bezahlung einer Enteignungsentschädigung an die Berufungswerberin zu ersparen, verfolgt.

Letztlich argumentierte die Berufungswerberin gegen jenen Spruchpunkt, wonach Berufungen gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz keine aufschiebende Wirkung zukommen soll.

Seitens der Wiener Linien GmbH & Co KG wurde am 22.11.2005 eine Stellungnahme zur Berufung abgegeben und beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen.

In der am 19.12.2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der Berufungswerberin ihr Berufungsvorbringen erläutert. Weiters wurde das Erhebungsergebnis zur Frage dargetan, wieviele Personen durch die beantragte Änderung betroffen sein könnten.

Der Umweltsenat hat erwogen:

Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungswerberin in Frage gestellt, ob die durch die Behörde erster Instanz vorgenommene Kundmachung des Antrags der Wiener Linien nach der Bestimmung des § 44a AVG kundgemacht werden durfte. Hiezu hat bereits die Behörde erster Instanz ausgeführt, dass jenen Personen, die im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben, auch im Detailgenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Daraus schloss die Behörde erster Instanz, dass ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung nur dann mit Edikt kundzumachen ist, wenn die projektgegenständlichen Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machen, weil "neue Personenkreise oder alte Personenkreise neu“ betroffen seien. Nur diese könnten Einwendungen im Sinne des § 44b Abs. 1 erster Satz AVG erheben und müssten auch die Gelegenheit dazu haben.Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungswerberin in Frage gestellt, ob die durch die Behörde erster Instanz vorgenommene Kundmachung des Antrags der Wiener Linien nach der Bestimmung des Paragraph 44 a, AVG kundgemacht werden durfte. Hiezu hat bereits die Behörde erster Instanz ausgeführt, dass jenen Personen, die im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben, auch im Detailgenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Daraus schloss die Behörde erster Instanz, dass ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung nur dann mit Edikt kundzumachen ist, wenn die projektgegenständlichen Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machen, weil "neue Personenkreise oder alte Personenkreise neu“ betroffen seien. Nur diese könnten Einwendungen im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, erster Satz AVG erheben und müssten auch die Gelegenheit dazu haben.

In diesem Zusammenhang teilt auch der Umweltsenat die Auffassung, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung mit Edikt im Sinne des § 44a AVG kundzumachen ist, wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Kreis der von der Änderung betroffenen Beteiligten im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 UVP-G 2000 das Ausmaß des § 44a Abs. 1 AVG überschreitet. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde den Antrag dann durch Edikt kundmachen, wenn an der Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind.In diesem Zusammenhang teilt auch der Umweltsenat die Auffassung, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung mit Edikt im Sinne des Paragraph 44 a, AVG kundzumachen ist, wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Kreis der von der Änderung betroffenen Beteiligten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G 2000 das Ausmaß des Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG überschreitet. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde den Antrag dann durch Edikt kundmachen, wenn an der Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind.

Dies führte nun dazu, dass die Behörde eine Einschätzung vornehmen muss, wie groß jener Personenkreis ist, der von der Änderung betroffen sein könnte. Dabei sind nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 jedenfalls jene Personen miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des geänderten Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Die von der Berufungswerberin zur Unterstützung ihres Standpunktes in der Berufungsverhandlung herangezogene Bestimmung des § 134 Abs. 3, 4. Satz der Wr. BauO ist nicht maßgeblich. Um eine Abschätzung der Personenanzahl vornehmen zu können, hat der Umweltsenat die Bewohner jener Häuser erhoben, die sich im unmittelbaren Nahebereich des vom Antrag betroffenen Abschnittes befinden. Dabei handelt es sich um die Häuser mit den Adressen Obere Donaustraße 59 (ident mit Herminengasse 1), Obere Donaustraße 61 (ident mit Herminengasse 2), Obere Donaustraße 63, Herminengasse 3, Herminengasse 4, Herminengasse 5, Herminengasse 6, Herminengasse 7 und Herminengasse 8.Dies führte nun dazu, dass die Behörde eine Einschätzung vornehmen muss, wie groß jener Personenkreis ist, der von der Änderung betroffen sein könnte. Dabei sind nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 jedenfalls jene Personen miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des geänderten Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Die von der Berufungswerberin zur Unterstützung ihres Standpunktes in der Berufungsverhandlung herangezogene Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 3, 4, Satz der Wr. BauO ist nicht maßgeblich. Um eine Abschätzung der Personenanzahl vornehmen zu können, hat der Umweltsenat die Bewohner jener Häuser erhoben, die sich im unmittelbaren Nahebereich des vom Antrag betroffenen Abschnittes befinden. Dabei handelt es sich um die Häuser mit den Adressen Obere Donaustraße 59 (ident mit Herminengasse 1), Obere Donaustraße 61 (ident mit Herminengasse 2), Obere Donaustraße 63, Herminengasse 3, Herminengasse 4, Herminengasse 5, Herminengasse 6, Herminengasse 7 und Herminengasse 8.

Aus der vom Umweltsenat durchgeführten Ermittlung ergibt sich, dass an diesen Adressen insgesamt mehr als 100 Personen gemeldet sind. Allein hieraus wird deutlich, dass die Voraussetzung für eine Kundmachung nach § 44a AVG gegeben ist.Aus der vom Umweltsenat durchgeführten Ermittlung ergibt sich, dass an diesen Adressen insgesamt mehr als 100 Personen gemeldet sind. Allein hieraus wird deutlich, dass die Voraussetzung für eine Kundmachung nach Paragraph 44 a, AVG gegeben ist.

Damit stellt sich die weitere, von der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage, wie die Bestimmung des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG zu interpretieren ist: Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Kundmachung durch Edikt in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August nicht zulässig. Die Berufungswerberin versucht hieraus in Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien, in denen auf das Vorbild der Regelung, nämlich § 222 ZPO verwiesen wurde, den Schluss zu ziehen, dass in der Frist vom 15. Juli 2005 bis 25. August 2005 die Frist nicht ablaufe, sondern um die ganze Dauer der "verhandlungsfreien Zeit" verlängert werde. Dieser Auffassung steht jedoch der klare Gesetzestext entgegen, der lediglich die Kundmachung in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August untersagt, zum Fristenlauf jedoch keine fristunterbrechende oder –hemmende Regelung trifft. Die Kundmachung enthält – entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung – sowohl eine Frist als auch ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG.Damit stellt sich die weitere, von der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage, wie die Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG zu interpretieren ist: Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Kundmachung durch Edikt in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August nicht zulässig. Die Berufungswerberin versucht hieraus in Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien, in denen auf das Vorbild der Regelung, nämlich Paragraph 222, ZPO verwiesen wurde, den Schluss zu ziehen, dass in der Frist vom 15. Juli 2005 bis 25. August 2005 die Frist nicht ablaufe, sondern um die ganze Dauer der "verhandlungsfreien Zeit" verlängert werde. Dieser Auffassung steht jedoch der klare Gesetzestext entgegen, der lediglich die Kundmachung in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August untersagt, zum Fristenlauf jedoch keine fristunterbrechende oder –hemmende Regelung trifft. Die Kundmachung enthält – entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung – sowohl eine Frist als auch ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG.

Insgesamt betrachtet geht der von der Berufungswerberin erhobene Vorwurf, sie sei durch die Vorgangsweise der Behörde um ihre Parteistellung gebracht worden, ins Leere. Damit erweist sich aber auch der von der Berufungswerberin weiter vorgetragene Standpunkt als unrichtig, wonach sie auch noch im Berufungsverfahren neue Einwendungen gegen das Detailprojekt der Wiener Linien GmbH & Co KG erheben könne. Insoweit die Berufungswerberin im Berufungsverfahren erstmals Argumente vorträgt, wonach eine schwerwiegende Gefährdung ihres Eigentumsrechtes am Haus in der Herminengasse 2 (ident mit Obere Donaustraße 61), gegeben sei, ist sie mit diesen Einwendungen präkludiert, weil es an entsprechenden Einwendungen im Verfahren erster Instanz mangelt.

In erster Instanz hat sich die nunmehrige Berufungswerberin – wie oben dargestellt – darauf beschränkt, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte dahingehend zu behaupten, dass sie wegen der bereits erfolgten Enteignung durch Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten auf ihrem Grundstück einen unentziehbaren Anspruch auf Enteignungsentschädigung erworben habe. Dieser stelle ein "fremdes Recht" im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 UVP-G dar und mache den Antrag unzulässig. Damit reflektiert die Berufungswerberin erkennbar auf eine nicht mehr in Geltung stehende gesetzliche Bestimmung: Die ehemals normierte Voraussetzung des § 18 Abs. 3 Z 2 UVP-G, wonach die Änderung des grundsätzlich genehmigte Vorhabens in der Detailgenehmigung nur insoweit vorgenommen werden kann, als sie "fremden Rechten nicht abträglich" ist, ist durch die Novelle zum UVP-G, BGBl. I 89/2000, aus dem Gesetz eliminiert worden. Durch die gleichzeitig erfolgte Einfügung der Wortfolge "gemäß § 19" in § 18 Abs. 3 Z 2 UVP-G idF BGBl. I 89/2000 ist klargestellt, dass auch in Verfahren über die beantragte Detailgenehmigungen der Parteibegriff des § 19 UVP-G 2000 maßgeblich sein soll. Der nunmehrigen Berufungswerberin kam ex lege (wegen der möglichen Gefährdung von Nachbarrechten iSd § 19 Abs. 1 UVP-G 2000) Parteistellung zu. Diese erhält sie sich aber nur (und verliert sie nicht iSd § 44b AVG), wenn sie eine Gefährdung ihrer Rechte iSd § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 im Verfahren erster Instanz auch behauptet hat. Dies war hier nicht der Fall, weil die erhobenen Einwendungen keine sind, die ihren geschützten Rechtskreis berühren. Bei einer juristischen Person kommt nur die Gefährdung ihrer dinglichen Rechte in Betracht. Der von der Berufungswerberin in ihren Einwendungen vorgebrachte Hinweis auf ihr Alleineigentum stellt aber ohne weiteres Vorbringen keine ausreichende Behauptung einer derartigen Gefährdung dar. Eine Gefährdung anderer Rechte (wie sie etwa der von der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Entschädigungsanspruch darstellt) begründet keine Parteistellung. Daher ist die Zurückweisung der Einwendungen zu Recht erfolgt.In erster Instanz hat sich die nunmehrige Berufungswerberin – wie oben dargestellt – darauf beschränkt, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte dahingehend zu behaupten, dass sie wegen der bereits erfolgten Enteignung durch Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten auf ihrem Grundstück einen unentziehbaren Anspruch auf Enteignungsentschädigung erworben habe. Dieser stelle ein "fremdes Recht" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G dar und mache den Antrag unzulässig. Damit reflektiert die Berufungswerberin erkennbar auf eine nicht mehr in Geltung stehende gesetzliche Bestimmung: Die ehemals normierte Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G, wonach die Änderung des grundsätzlich genehmigte Vorhabens in der Detailgenehmigung nur insoweit vorgenommen werden kann, als sie "fremden Rechten nicht abträglich" ist, ist durch die Novelle zum UVP-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,, aus dem Gesetz eliminiert worden. Durch die gleichzeitig erfolgte Einfügung der Wortfolge "gemäß Paragraph 19, in Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, ist klargestellt, dass auch in Verfahren über die beantragte Detailgenehmigungen der Parteibegriff des Paragraph 19, UVP-G 2000 maßgeblich sein soll. Der nunmehrigen Berufungswerberin kam ex lege (wegen der möglichen Gefährdung von Nachbarrechten iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000) Parteistellung zu. Diese erhält sie sich aber nur (und verliert sie nicht iSd Paragraph 44 b, AVG), wenn sie eine Gefährdung ihrer Rechte iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 im Verfahren erster Instanz auch behauptet hat. Dies war hier nicht der Fall, weil die erhobenen Einwendungen keine sind, die ihren geschützten Rechtskreis berühren. Bei einer juristischen Person kommt nur die Gefährdung ihrer dinglichen Rechte in Betracht. Der von der Berufungswerberin in ihren Einwendungen vorgebrachte Hinweis auf ihr Alleineigentum stellt aber ohne weiteres Vorbringen keine ausreichende Behauptung einer derartigen Gefährdung dar. Eine Gefährdung anderer Rechte (wie sie etwa der von der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Entschädigungsanspruch darstellt) begründet keine Parteistellung. Daher ist die Zurückweisung der Einwendungen zu Recht erfolgt.

Wenn die Berufungswerberin bemängelt, dass von der Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nur dann berechtigt wäre, allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen, wenn sie ihre Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren nicht verloren hätte.

Letztlich wird von der Berufungswerberin auch in ihrer Berufung die Auffassung vertreten, dass entschiedene Sache vorliege. Über das hier dem Antrag zugrunde liegende geänderte Projekt ist aber von der Behörde bislang noch nicht entschieden worden. Es ist der Projektwerberin freigestellt, ob sie ein bereits genehmigtes (Detail-) Projekt in der genehmigten Form durchführt oder ob sie sich dazu entschließt, eine Änderung des Projektes vorzunehmen und über das geänderte Projekt eine neuerliche Entscheidung der Behörde beantragt.

Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen. Zufolge der Erledigung der Berufung erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde.

Schlagworte

Detailgenehmigungsverfahren, Parteistellung; Großverfahren, Zulässigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Großverfahren, Kundmachung, Detailgenehmigungsverfahren; Parteistellung, Nachbar, juristische Person

Dokumentnummer

UMSET_20051219_US_8B_2005_24_12_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten