Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Auch im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C- 201/02, Delena Wells, gilt: Bestimmungen der UVP-Richtlinie sind – wie andere Richtlinien auch – dann, wenn sie ausreichend bestimmt und bedingungsfrei sind, von den jeweiligen zur Vollziehung berufenen Behörden unmittelbar anzuwenden. Die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen hat daher in den betreffenden Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Tatsächliche oder behauptete Fehler im Zusammenhang mit der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Richtlinienbestimmung sind unmittelbar in den einzelnen Genehmigungsverfahren geltend zu machen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung, ParteistellungDokumentnummer
UMSER_20051222_US_4A_2005_26_4_01