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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Feststellungsbescheid der OÖ Landesregierung bezüglich Parteistellung einer Erdgashochdruckleitung; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Herbert Pelikan als Vorsitzender der Kammer 4A sowie Dr. Herbert Beran als Berichter und Dr. Wolfgang Krebs als weiteres Mitglied über die Berufungen von Herrn Josef Frauscher, von Herrn Josef Kranzinger und von Frau Maria Pöckl, jeweils vertreten durch RA Estermann & Partner KEG, gegen die Bescheide der OÖ Landesregierung Zl. UR-380118/35-2005- Js/Fb, UR-380118/36-2005-Js/Fb, UR-380118/37ad2-2005-Js/Fb, jeweils vom 11.10.2005, mit denen jeweils festgestellt wird, dass keine Parteistellung in einem UVP-Feststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Erdgashochdruckleitung besteht, zu Recht erkannt:
Spruch:
Den Berufungen von
1. Josef Frauscher gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11.10.2005, UR-380118/35-2005-Js/Fb
2. Josef Kranzinger gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11.10.2005, UR-380118/36-2005-Js/Fb
3. Maria Pöckl gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11.10.2005, UR-380118/37ad2-2005-Js/Fb
wird keine Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Rechtsgrundlage: Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Mit Feststellungsbescheid der OÖ Landesregierung vom 3.2.2003, GZ UR 380118/20-2003-PÜ/SR, wurde festgestellt, dass für die von der Rohölaufsuchungs AG, Schwarzenbergplatz 16, 1015 Wien, geplante Errichtung einer Erdgashochdruckleitung mit einem Durchmesser von 800 mm und einer Länge von 31.919 m von der Erdgaslagerstätte Haidach/Straßwalchen, Bundesland Salzburg, zum Übergabepunkt Überackern/Burghausen, Bundesland OÖ, gemäß den vorliegenden Planunterlagen vom 27.9.2002 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 50/2002, (UVP-G 2000) durchzuführen sei.Mit Feststellungsbescheid der OÖ Landesregierung vom 3.2.2003, GZ UR 380118/20-2003-PÜ/SR, wurde festgestellt, dass für die von der Rohölaufsuchungs AG, Schwarzenbergplatz 16, 1015 Wien, geplante Errichtung einer Erdgashochdruckleitung mit einem Durchmesser von 800 mm und einer Länge von 31.919 m von der Erdgaslagerstätte Haidach/Straßwalchen, Bundesland Salzburg, zum Übergabepunkt Überackern/Burghausen, Bundesland OÖ, gemäß den vorliegenden Planunterlagen vom 27.9.2002 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, (UVP-G 2000) durchzuführen sei.
Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit e-mail vom 17.9.2005 beantragte Josef Frauscher bei der OÖ Landesregierung „Parteienstellung in allen UVP-Feststellungsverfahren“. Mit Schreiben vom 20.9.2005 beantragte Josef Kranzinger mit Schreiben an die OÖ Landesregierung „Parteienstellung in einem UVP-Verfahren/Feststellungsverfahren“. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der OÖ Landesregierung am 26.9.2005 beantragte Maria Pöckl die Zuerkennung der Parteistellung „in allen UVP-Feststellungsverfahren“. Mit den angefochtenen, textgleichen Bescheiden der OÖ Landesregierung wurden diese Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung zurückgewiesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitigen und textgleichen Berufungen der Berufungswerber Maria Pöckl, Josef Frauscher und Josef Kranzinger.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, vierter Satz, haben im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, vierter Satz, haben im Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung.
Anderen Personen, darunter auch den Liegenschaftseigentümern, kommt in diesem Verfahren Parteistellung nicht zu.
Die angefochtenen Bescheide, mit denen der Antrag der Berufungswerber auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zurückgewiesen wurde, entsprechen daher der Rechtslage.Die angefochtenen Bescheide, mit denen der Antrag der Berufungswerber auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zurückgewiesen wurde, entsprechen daher der Rechtslage.
Die Rechtskraft des Bescheides der OÖ Landesregierung vom 3.2.2003, GZ UR 380118/20-2003-PÜ/SR verbietet es auch dem Umweltsenat, auf das Vorbringen der Berufungswerber, wonach dieser Bescheid inhaltlich unrichtig sei, einzugehen. Insbesonders durfte seitens des Umweltsenates auch das Vorbringen der Berufungswerber, wonach unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Teile der Pipeline die Gesamtlänge größer als 40 km sei, nicht glossiert werden.
Nicht in Erledigung dieser Berufungen, sondern in Vorwegnahme allfälliger Anregungen im Sinne § 68 AVG ist noch auszuführen:Nicht in Erledigung dieser Berufungen, sondern in Vorwegnahme allfälliger Anregungen im Sinne Paragraph 68, AVG ist noch auszuführen:
Ein Vorgehen in Bezug auf den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 3.2.2003, GZ UR 380118/20-2003-PÜ/SR, gemäß § 68 Abs. 2 AVG kann schon deshalb nicht in Frage kommen, da auf Grund dieses Bescheides der Projektwerber Rohölaufsuchungs AG bereits Rechte erworben hat. Anwendungsfälle des § 68 Abs. 3 oder Abs. 4 AVG liegen ebenfalls nicht vor.Ein Vorgehen in Bezug auf den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 3.2.2003, GZ UR 380118/20-2003-PÜ/SR, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann schon deshalb nicht in Frage kommen, da auf Grund dieses Bescheides der Projektwerber Rohölaufsuchungs AG bereits Rechte erworben hat. Anwendungsfälle des Paragraph 68, Absatz 3, oder Absatz 4, AVG liegen ebenfalls nicht vor.
Insofern die Berufungswerber ausführen, dass ihnen die Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) gewisse Rechte einräumt und sie sich hiezu auf das Urteil des EuGH vom 7.1.2004, C-201/02 (Delena Wells), berufen, ist zu erwidern:
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind – wie andere Richtlinien auch – dann, wenn sie ausreichend bestimmt und bedingungsfrei sind, von den jeweiligen zur Vollziehung berufenen Behörden unmittelbar anzuwenden. Diese unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmungen hat bzw. hatte daher in den betreffenden Genehmigungsverfahren zu erfolgen und sind tatsächliche oder behauptete Fehler im Zusammenhang mit der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Richtlinienbestimmung unmittelbar in den einzelnen Genehmigungsverfahren geltend zu machen.
Dies gilt auch für die von den Berufungswerbern angeführten Richtlinien 79/409/EWG (VogelschutzRL) und 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-RL).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung, ParteistellungDokumentnummer
UMSET_20051222_US_4A_2005_26_4_00