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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Das Wesen von Auflagen besteht gerade darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Insbesondere kann durch Auflagen das Vorhaben auch soweit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist.
2. Die Wendung „im bisherigen Umfang“ der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 16 AWG 1990 kann nur so verstanden werden, dass ein Bewilligungsinhaber entsprechend dem bisher bewilligten Konsens seine Anlage weiter betreiben darf. Der Konsens einer Anlage ist jedoch im Bewilligungsbescheid, dessen Rechtsgültigkeit und dessen Inhalt durch diese Übergangsbestimmung nicht tangiert werden, konkretisiert. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid und somit auch alle Auflagen in vollem Umfang aufrecht bleiben und einzuhalten sind. Wird in einem abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid für eine Auflage vorgeschrieben, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos vor der eigentlichen Behandlung zu entfernen sind, so ist diese Auflage weiterhin einzuhalten und es müssen auch gefährliche Abfälle, die erst ab dem in Kraft treten der Festsetzungsverordnung als gefährliche Abfälle gelten, vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos entfernt werden.2. Die Wendung „im bisherigen Umfang“ der Übergangsbestimmung des Paragraph 45, Absatz 16, AWG 1990 kann nur so verstanden werden, dass ein Bewilligungsinhaber entsprechend dem bisher bewilligten Konsens seine Anlage weiter betreiben darf. Der Konsens einer Anlage ist jedoch im Bewilligungsbescheid, dessen Rechtsgültigkeit und dessen Inhalt durch diese Übergangsbestimmung nicht tangiert werden, konkretisiert. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid und somit auch alle Auflagen in vollem Umfang aufrecht bleiben und einzuhalten sind. Wird in einem abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid für eine Auflage vorgeschrieben, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos vor der eigentlichen Behandlung zu entfernen sind, so ist diese Auflage weiterhin einzuhalten und es müssen auch gefährliche Abfälle, die erst ab dem in Kraft treten der Festsetzungsverordnung als gefährliche Abfälle gelten, vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos entfernt werden.
3. Eine rein manuelle Vorsortierung unter Verwendung von technischen Geräten (Radlader, Gabelstapler) als Transporthilfsmittel ist nicht als physikalische Behandlung im Sinn von Anhang 1 Z 1 lit b UVP-G 2000 anzusehen.3. Eine rein manuelle Vorsortierung unter Verwendung von technischen Geräten (Radlader, Gabelstapler) als Transporthilfsmittel ist nicht als physikalische Behandlung im Sinn von Anhang 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 anzusehen.
Schlagworte
Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch- biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen; Auflage, Inhalt der GenehmigungDokumentnummer
UMSER_20060124_US_2B_2005_23_7_01