RS Umse 2006/1/24 US 2B/2005/23-7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
AWG 1990 §45 Abs16
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtssatz

1. Das Wesen von Auflagen besteht gerade darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Insbesondere kann durch Auflagen das Vorhaben auch soweit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist.

2. Die Wendung „im bisherigen Umfang“ der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 16 AWG 1990 kann nur so verstanden werden, dass ein Bewilligungsinhaber entsprechend dem bisher bewilligten Konsens seine Anlage weiter betreiben darf. Der Konsens einer Anlage ist jedoch im Bewilligungsbescheid, dessen Rechtsgültigkeit und dessen Inhalt durch diese Übergangsbestimmung nicht tangiert werden, konkretisiert. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid und somit auch alle Auflagen in vollem Umfang aufrecht bleiben und einzuhalten sind. Wird in einem abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid für eine Auflage vorgeschrieben, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos vor der eigentlichen Behandlung zu entfernen sind, so ist diese Auflage weiterhin einzuhalten und es müssen auch gefährliche Abfälle, die erst ab dem in Kraft treten der Festsetzungsverordnung als gefährliche Abfälle gelten, vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos entfernt werden.2. Die Wendung „im bisherigen Umfang“ der Übergangsbestimmung des Paragraph 45, Absatz 16, AWG 1990 kann nur so verstanden werden, dass ein Bewilligungsinhaber entsprechend dem bisher bewilligten Konsens seine Anlage weiter betreiben darf. Der Konsens einer Anlage ist jedoch im Bewilligungsbescheid, dessen Rechtsgültigkeit und dessen Inhalt durch diese Übergangsbestimmung nicht tangiert werden, konkretisiert. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid und somit auch alle Auflagen in vollem Umfang aufrecht bleiben und einzuhalten sind. Wird in einem abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid für eine Auflage vorgeschrieben, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos vor der eigentlichen Behandlung zu entfernen sind, so ist diese Auflage weiterhin einzuhalten und es müssen auch gefährliche Abfälle, die erst ab dem in Kraft treten der Festsetzungsverordnung als gefährliche Abfälle gelten, vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos entfernt werden.

3. Eine rein manuelle Vorsortierung unter Verwendung von technischen Geräten (Radlader, Gabelstapler) als Transporthilfsmittel ist nicht als physikalische Behandlung im Sinn von Anhang 1 Z 1 lit b UVP-G 2000 anzusehen.3. Eine rein manuelle Vorsortierung unter Verwendung von technischen Geräten (Radlader, Gabelstapler) als Transporthilfsmittel ist nicht als physikalische Behandlung im Sinn von Anhang 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 anzusehen.

Schlagworte

Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch- biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen; Auflage, Inhalt der Genehmigung

Dokumentnummer

UMSER_20060124_US_2B_2005_23_7_01
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten