Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG, Pinsdorf; Erweiterung der Sortier- und Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. 32 und 43, KG. Kufhaus; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Dr. Klaus-Dieter Gosch als
Vorsitzenden, Mag. Erich Hahnenkamp als Berichter und Mag. Dr.
Verena Madner als drittes stimmführendes Mitglied über die
Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den
Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4.10.2005, Zl. UR-380169/17-2005-St/sr, mit dem festgestellt wurde, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4.10.2005, Zl. UR-380169/17-2005-St/Sr, mit dem festgestellt wurde, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 Folge gegeben und festgestellt, dass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist. Es wird der Tatbestand der Z 1 lit. b Anhang 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) iVm § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 verwirklicht.Die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4.10.2005, Zl. UR-380169/17-2005-St/Sr, mit dem festgestellt wurde, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Folge gegeben und festgestellt, dass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist. Es wird der Tatbestand der Ziffer eins, Litera b, Anhang 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 verwirklicht.
Rechtsgrundlagen:
Begründung:
1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:
Die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH betreibt auf Grundlage des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.6.1997, Zl. UR-304721/12-1997, und vom 18.12.2000, Zl. UR-304721/52-2000, eine Abfallsortieranlage mit einer Kapazität von 18.0000 t/a, wobei die genehmigten Abfallarten im Bescheid aufgelistet sind. Die genehmigte Kapazität wurde aber nicht auf die Sortierung oder Zwischenlagerung von bestimmten Abfällen aufgeteilt bzw. beschränkt.
1.2. Mit Eingabe vom 4.12.2003 beantragte die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH die Erweiterung der bestehenden Anlage. Hiezu beantragte die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft mit Eingabe vom 7.9.2004 festzustellen, dass das Vorhaben nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfe.1.2. Mit Eingabe vom 4.12.2003 beantragte die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH die Erweiterung der bestehenden Anlage. Hiezu beantragte die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft mit Eingabe vom 7.9.2004 festzustellen, dass das Vorhaben nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfe.
1.3. Am 9.9.2004 wurde von der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH ein neuer technischer Bericht über die beabsichtigte Änderung vorgelegt, wobei dieser inhaltlich nicht mehr mit dem Antrag vom 4.12.2003 übereinstimmt. Gleichzeitig wurde von der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH beantragt festzustellen, dass das nunmehr vorliegende Projekt keiner Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedarf. In diesen Unterlagen wird festgehalten, dass Altholz mit einer Jahresmenge von 15.000 t/a aufbereitet werden soll, wobei aber keine detaillierte Aufgliederung nach Schlüsselnummern erfolgte. Zudem wurde die Aufbereitung von verunreinigten Böden im Ausmaß von 35.000 t/a beantragt, wobei der Anteil an gefährlichem Abfall auf 22.500 t/a beschränkt sein soll. Die Summe von 22.500 t/a setzt sich dabei aus einer „Kapazitätsverlagerung“ aus der bestehenden Anlage in der Höhe von 13.000 t/a sowie einer tatsächlichen Kapazitätsausweitung in der Höhe von 9.500 t/a zusammen.
Künftig sollen in der bestehenden und genehmigten Anlage nur mehr gefährliche Abfälle, unter anderem Galvanikschlämme, von maximal 5.000 t/a behandelt (gelagert) werden.
1.4. Hinsichtlich der geplanten Altholzaufbereitung wurde das Vorhaben von der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH dahingehend präzisiert, dass Abfälle der Schlüsselnummern 17115, 17201, 17202, 17207 und 91701 gemäß ÖNORM S2100 behandelt werden sollen.
1.5. Da die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH neben der Sortier- und Lagerhalle am Standort Pinsdorf auch eine chemischphysikalische Aufbereitungsanlage mit einer Kapazität von 30.000 t/a betreibt, wurde das Vorhaben einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 unterzogen, um zu klären, ob das Vorhaben aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen der bestehenden chemisch-physikalischen Anlage und der Änderung der Sortier- und Lagerhalle mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.1.5. Da die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH neben der Sortier- und Lagerhalle am Standort Pinsdorf auch eine chemischphysikalische Aufbereitungsanlage mit einer Kapazität von 30.000 t/a betreibt, wurde das Vorhaben einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 unterzogen, um zu klären, ob das Vorhaben aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen der bestehenden chemisch-physikalischen Anlage und der Änderung der Sortier- und Lagerhalle mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
1.6. In diesem Einzelfallprüfungsverfahren äußerte sich die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft im Zusammenhang mit der Altholzaufbereitung dahingehend, dass es sich bei Abfällen der Schlüsselnummer 17207 (Eisenbahnschwellen) ex lege um gefährliche Abfälle handelt. Da eine quantitative Auflistung der Abfälle nicht erfolgt ist, kann die Antragstellerin 15.000 t/a an gefährlichen Abfällen bei Erteilung der Bewilligung behandeln.
Rechne man zu diesen 15.000 t/a die 9.500 t/a aus der Behandlung verunreinigter Böden hinzu, ergibt sich eine Erweiterung der Kapazität um 24.500 t/a.
Da somit der Schwellenwert gemäß Anhang 1, Spalte 1, Z 1 lit. b UVP-G 2000 (20.000 t/a) überschritten wird, sei jedenfalls eine UVP – und zwar ohne Durchführung einer Einzellfallprüfung – vorzunehmen.Da somit der Schwellenwert gemäß Anhang 1, Spalte 1, Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 (20.000 t/a) überschritten wird, sei jedenfalls eine UVP – und zwar ohne Durchführung einer Einzellfallprüfung – vorzunehmen.
1.7. In weiterer Folge wurde der Antrag von der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH dahingehend abgeändert, dass die Menge der zu behandelnden Abfälle der Schlüsselnummer 17207m (Eisenbahnschwellen) mit 400 t/a begrenzt wird.
1.8. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4.10.2005, Zl. UR-380169/17-2005-St/sr, wurde festgestellt, dass das Vorhaben keiner UVP nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben eine Erweiterung der Kapazität der Anlage im Ausmaß von
9.900 t/a (9.500 t/a verunreinigte Böden und 400 t/a gefährlicher Abfall aus der Altholzaufbereitung) vorsehe.
Zum Vorbringen der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft im Zusammenhang mit Abfällen der Schlüsselnummer 17207 (Eisenbahnschwellen) wurde ins Treffen geführt, dass die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 (Änderung der Abfallverzeichnisverordnung) erst nach der Antragstellung und nach der ersten Antragskonkretisierung vom 9.12.2004 in Kraft getreten sei und erst durch diese Verordnung Abfälle der Schlüsselnummer 17207 ex lege zu gefährlichen Abfällen worden seien.Zum Vorbringen der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft im Zusammenhang mit Abfällen der Schlüsselnummer 17207 (Eisenbahnschwellen) wurde ins Treffen geführt, dass die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005, (Änderung der Abfallverzeichnisverordnung) erst nach der Antragstellung und nach der ersten Antragskonkretisierung vom 9.12.2004 in Kraft getreten sei und erst durch diese Verordnung Abfälle der Schlüsselnummer 17207 ex lege zu gefährlichen Abfällen worden seien.
Bis zum in Kraft treten dieser Verordnung sei somit eine Quantifizierung dieser Abfälle nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 27.9.2005 wurde jedoch von der Antragstellerin klargestellt, dass die Übernahme von 400t/a der Schlüsselnummer 17207 (Eisenbahnschwellen) beantragt werde. Dies habe zur Folge, dass im Rahmen des Gesamtvorhabens von einer Gesamtmenge von 9.900 t/a an gefährlichen Abfällen auszugehen sei.
Gemessen an dem Schwellenwert gemäß Anhang 1, Spalte 1, Z 1 lit. b UVP-G 2000 von 20.000 t/a und dem Umstand, dass gemäß § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 bei Änderungen von Vorhaben nur dann eine UVP durchzuführen sei, wenn eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolge; wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, sei keine UVP erforderlich.Gemessen an dem Schwellenwert gemäß Anhang 1, Spalte 1, Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 von 20.000 t/a und dem Umstand, dass gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 bei Änderungen von Vorhaben nur dann eine UVP durchzuführen sei, wenn eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolge; wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, sei keine UVP erforderlich.
Zudem werde im Zuge der Einzelfallprüfung auf fachlicher Ebene schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass sich durch das Vorhaben das Emissionsverhalten am Standort nicht relevant verändern werde. Diesen Feststellungen sei von der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl eine fachliche Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten zumutbar gewesen sei; den Parteien sei eine mit 4 Wochen bemessene und somit ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass durch das Vorhaben aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher unter diesem Gesichtspunkt keine UVP durchzuführen ist.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft fristgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Im Bewilligungsbescheid für die bestehende Anlage sei als Rechtsgrundlage § 29 Abs. 1 Z 3 und Abs. 13 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idF BGBl. Nr. 434/1996, angeführt, welcher die Bewilligung von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t regelt.Im Bewilligungsbescheid für die bestehende Anlage sei als Rechtsgrundlage Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 13, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,, angeführt, welcher die Bewilligung von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t regelt.
Zudem sei in Auflagepunkt 1.9 des Bewilligungsbescheides vorgesehen, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos auszusortieren und mindestens täglich in ein näher bezeichnetes Zwischenlager zu verbringen seien und gefährliche Abfälle somit nur kurzfristig lediglich zwischengelagert werden dürfen.
Auch hinsichtlich der im Bewilligungsbescheid angeführten gefährlichen Abfälle sei für diese – auch aufgrund der technischen Konzeption der Anlage – lediglich eine Aussortierung vor der eigentlichen Behandlung vorgesehen. In der Sortieranlage selbst dürfen aber keinesfalls gefährliche Abfälle einer physikalischen Behandlung zugeführt werden.
Gefährliche Abfälle würden in der Sortieranlage somit keine physikalische Behandlung erfahren, da sie fortlaufend bei der Anlieferung oder spätestens auf dem Sortierband händisch aussortiert werden müssen (Seiten 13 und 14 der Begründung des Bewilligungsbescheides). Aus diesem Grund sei die bestehende Anlage nicht als Anlage zur physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle einzustufen.
Die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH könne daher auch nicht auf die physikalische Behandlung gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 13.000 t/a verzichten und diese Kapazitäten in die neue Anlage „verlagern“.
Für die neue Anlage sei jedoch die physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen im Ausmaß von insgesamt 22.900 t/a (22.500 t/a verunreinigter Böden und 400 t/a gefährliche Althölzer) beantragt, wodurch der Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 1 lit. b UVP-G erfüllt wird.Für die neue Anlage sei jedoch die physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen im Ausmaß von insgesamt 22.900 t/a (22.500 t/a verunreinigter Böden und 400 t/a gefährliche Althölzer) beantragt, wodurch der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G erfüllt wird.
Es sei somit jedenfalls eine UVP erforderlich.
1.10 In ihrer Replik führte die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH hiezu Folgendes aus:
Zunächst sei festzuhalten, dass der Umstand, dass die tragende Rechtsnorm für die bestehende Bewilligung im Bewilligungsbescheid nicht oder teilweise unrichtig angegeben wurde, nach ständiger Judikatur des VwGH nicht schlechthin eine Rechtswidrigkeit darstellt, sondern nur dann, wenn auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendete Vorschrift nicht beseitige.
Aus dem bestehenden Bewilligungsbescheid und seiner Begründung sei aber eindeutig ableitbar, dass auch gefährliche Abfälle zur Behandlung übernommen werden sollen. Insbesondere wurde die Genehmigung „nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen“ erteilt. In diesen Projektsunterlagen werde unter Punkt 3.11 jene Abfallarten aufgelistet, welche in der gegenständlichen Anlage sortiert werden sollen. Diese Auflistung enthalte auch Abfälle, welche bereits zum Genehmigungszeitpunkt als gefährlich zu klassifizieren waren.
Lediglich gefährliche Abfälle, welche vom genehmigten Konsens erfasst seien, seien vor der Behandlung als Fehlwürfe auszusortieren. Jedenfalls seien aber Abfälle der Schlüsselnummer 35201 vom Genehmigungsumfang erfasst, welche aber zum Zeitpunkt der Bewilligung als nicht gefährliche Abfälle einzustufen waren. Diese Abfälle wurden erst mit in Kraft treten der Festsetzungsverordnung am 1.3.1998 zu gefährlichen Abfall.
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 16 AWG 1990 bedürften aber genehmigte Anlagen für den Betrieb im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung, wenn sich die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder dessen Bezeichnung durch die Festsetzungsverordnung geändert habe. Auch aus diesem Grund sei die bestehende Anlage somit als Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen zu bewerten.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 45, Absatz 16, AWG 1990 bedürften aber genehmigte Anlagen für den Betrieb im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung, wenn sich die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder dessen Bezeichnung durch die Festsetzungsverordnung geändert habe. Auch aus diesem Grund sei die bestehende Anlage somit als Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen zu bewerten.
Auch gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 sei keine UVP erforderlich, da die beabsichtigte Erweiterung unter 50 % des Schwellenwertes des Anhangs 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 liege.Auch gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 sei keine UVP erforderlich, da die beabsichtigte Erweiterung unter 50 % des Schwellenwertes des Anhangs 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 liege.
1.11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes erreichen, einer UVP zu unterziehen. In Anhang 1 Spalte 1 lit. b UVP-G 2000 wird als Schwellenwert für Anlagen zur physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen eine Kapazität von 20.000 t/a festgelegt.2.1. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes erreichen, einer UVP zu unterziehen. In Anhang 1 Spalte 1 Litera b, UVP-G 2000 wird als Schwellenwert für Anlagen zur physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen eine Kapazität von 20.000 t/a festgelegt.
Unbestritten ist, dass durch die vorgesehene Erweiterung für sich allein betrachtet Abfälle im Umfang von insgesamt 22.900 t/a behandelt werden sollen, womit dieser Tatbestand erfüllt wäre.
2.2. Laut gegenständlichem Projekt sollen aber Kapazitäten von der bestehenden und bewilligten Anlage im Ausmaß von 13.000 t/a in die geplante Erweiterung „verschoben“ werden, womit sich die tatsächliche Erweiterung auf 9.900 t/a verringern würde.
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob es sich bei der bestehenden Anlage um eine Anlage zu physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle handelt.
2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH auf Grundlage des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.6.1997, Zl. UR- 304721/12-1997, und vom 18.12.2000, Zl. UR-304721/52-2000, eine Abfallsortieranlage mit einer Kapazität von 18.0000 t/a betreibt, wobei die genehmigten Abfallarten entsprechend aufgelistet sind. Die genehmigte Kapazität wurde aber nicht auf die Sortierung oder Zwischenlagerung von bestimmten Abfällen aufgeteilt bzw. beschränkt.
2.3.1 Zur Frage, ob in dieser Anlage bereits zum Genehmigungszeitpunkt auch gefährliche Abfälle behandelt werden durften, ist Folgendes auszuführen:
Es ist zwar richtig, dass der Umstand, dass die tragende Rechtsnorm für die bestehende Bewilligung im Bewilligungsbescheid nicht oder teilweise unrichtig angegeben wurde, nach ständiger Judikatur des VwGH nicht schlechthin eine Rechtswidrigkeit darstellt, und dass zur Feststellung der genehmigten Projektsumfanges zusätzlich zum Spruch des Bescheides auch die Bescheidbegründung und die genehmigten Projektsunterlagen heranzuziehen sind.
Auflagenpunkt 1.9 des Bewilligungsbescheides lautet jedoch:
„Befinden sich bei den zur Sortierung übernommenen nicht gefährlichen Abfällen Fehlwürfe in Form von gefährlichen Abfällen, sind diese ausnahmslos zu entfernen. Die im Sortierbereich übernommenen aussortierten, gefährlichen Abfälle mindestens täglich […] in das […] Zwischenlager zu verbringen.“
Selbst wenn in den Projektsunterlagen ursprünglich auch die Behandlung vorgesehen war, modifiziert dieser Auflagepunkt das Vorhaben eindeutig dahingehend, dass gefährliche Abfälle vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos zu entfernen sind.
Das Wesen von Auflagen besteht gerade darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird (z.B. VwGH vom 26.2.1991, Zl. 90/04/0131; vom 10.12.1991, Zl. 91/04/0053). Insbesondere kann durch Auflagen das Vorhaben auch soweit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist (z.B. VwGH vom 2.10.1989, Zl. 87/04/0046; vom 5.11.1991, Zl. 91/04/0136). Dass durch die Auflage 1.9 des Bewilligungsbescheides das Vorhaben (Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Abfällen) in seinem Wesen verändert wurde, kann nicht behauptet werden, da durch diese Auflage nur einzelne Abfallarten einer Behandlung nicht zugeführt werden dürfen, ansonsten aber die angestrebte Bewilligung erteilt wurde.
Die Feststellung, dass in der bestehenden Anlage zum Bewilligungszeitpunkt gefährliche Abfälle der eigentlichen Behandlungsanlage nicht zugeführt werden durften, ergibt sich auch aus der Begründung des Bewilligungsbescheides. Auf Seite 10 der Begründung werden nämlich jene nicht gefährlichen Abfälle aufgelistet, welche in der Anlage sortiert und zwischengelagert werden sollen. Auf Seite 11 der Begründung sind jene nicht gefährlichen Abfälle aufgelistet, die nur zwischengelagert werden sollen und auf Seite 12 sind jene gefährlichen Abfälle aufgelistet, die ebenfalls nur zwischengelagert (und nicht in der eigentlichen Behandlungsanlage behandelt) werden sollen.
Auch aus der Begründung des Bescheides ist somit eindeutig ableitbar, dass gefährliche Abfälle in der eigentlichen Sortieranlage nicht behandelt werden dürfen. Der Umstand dass in der Liste der zu behandelnden nicht gefährlichen Abfälle (Begründung des Bescheides, Seite 10) möglicher Weise auch gefährliche Abfälle aufscheinen, ist nicht relevant, da Auflagenpunkt 1.9 des Bescheides eindeutig vorschreibt, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos vor der eigentlichen Behandlung zu entfernen sind. Diese Formulierung lässt keinen Interpretationsspielraum.
2.3.2. Festzustellen ist aber, dass vom Konsens dieser Anlage auch Abfälle der Schlüsselnummer 35201 erfasst sind, welche zum Genehmigungszeitpunkt als nicht gefährliche zu klassifizieren waren. Diese Abfälle wurden erst mit in Kraft treten der Festsetzungsverordnung am 1.3.1998 zu gefährlichen Abfall.
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 16 AWG 1990 bedurften genehmigte Anlagen für den Betrieb im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung, wenn sich die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder dessen Bezeichnung durch die Festsetzungsverordnung geändert hat.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 45, Absatz 16, AWG 1990 bedurften genehmigte Anlagen für den Betrieb im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung, wenn sich die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder dessen Bezeichnung durch die Festsetzungsverordnung geändert hat.
Die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH leitet aus dieser Übergangsbestimmung ab, dass sie zumindest ab in Kraft treten der Festsetzungsverordnung berechtigt war, Abfälle der Schlüsselnummer 35201, welche ab diesem Zeitpunkt als gefährlich eingestuft waren, weiterhin – wie bisher – in der eigentlichen Behandlungsanlage zu sortieren. Da der abfallrechtliche Bewilligungsbescheid die einzelnen Abfallarten quantitativ nicht beschränkt, vertritt die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH die Meinung, dass sie daher die Möglichkeit hat, den gesamten Konsens auszuschöpfen und somit maximal 18.000 t/a gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 35201 in der Anlage zu behandeln.
Die Wendung „im bisherigen Umfang“ kann jedoch nur so verstanden werden, dass ein Bewilligungsinhaber entsprechend dem bisher bewilligten Konsens seine Anlage weiter betreiben darf. Der Konsens einer Anlage ist jedoch im Bewilligungsbescheid, dessen Rechtsgültigkeit und dessen Inhalt durch diese Übergangsbestimmung nicht tangiert werden, konkretisiert. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid natürlich in vollem Umfang aufrecht bleibt, was bedeutet, dass auch alle Auflagen des Bewilligungsbescheides weiterhin ihre Gültigkeit haben und einzuhalten sind.
Im konkreten Fall wurde im abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid in Auflagenpunkt 1.9 eindeutig vorgeschrieben, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos vor der eigentlichen Behandlung zu entfernen sind. Da dieser Auflagenpunkt durch die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 16 AWG 1990 nicht abgeändert wurde und somit weiterhin einzuhalten ist, mussten gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 35201 ab dem in Kraft treten der Festsetzungsverordnung vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos entfernt werden.Im konkreten Fall wurde im abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid in Auflagenpunkt 1.9 eindeutig vorgeschrieben, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos vor der eigentlichen Behandlung zu entfernen sind. Da dieser Auflagenpunkt durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 45, Absatz 16, AWG 1990 nicht abgeändert wurde und somit weiterhin einzuhalten ist, mussten gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 35201 ab dem in Kraft treten der Festsetzungsverordnung vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos entfernt werden.
Auch nach in Kraft treten der Festsetzungsverordnung war es somit der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH nicht gestattet gefährliche Abfälle in der bestehenden Anlage der eigentlichen Behandlung zuzuführen.
2.4. Es ist nunmehr zu bewerten, ob es sich bei der genehmigten Lagerung und Aussortierung um eine physikalische Behandlung gefährlicher Abfälle handelt.
Der Behandlungsablauf stellt sich laut abfallrechtlichem Bewilligungsbescheid folgendermaßen dar:
Das angelieferte Material wird in die Halle eingebracht und in eine im Vorlagerbereich befindliche Box abgekippt, wobei bereits eine erste Aussortierung der gefährlichen Abfälle aus nicht gefährlichen Abfallfraktionen vorgesehen ist.
Danach werden die Abfälle mittels Radlader bzw. Gabelstapler zur Sortieranlage verbracht, welche aus Aufgabeförderband, Steigband-Kettenförderband, Sortierförderband und Austrageband besteht.
Aus der Betriebsbeschreibung ist ersichtlich, dass die zur Aufgabeeinheit gelangenden Abfälle einer weiteren Sortierung zugeführt werden, wobei gefährliche Abfälle, welche bei der Sortierung im Bereich zur Sortierbühne oder bei sonstigen Manipulationstätigkeiten festestellt werden, in das Zwischenlager für gefährliche Abfälle verbracht werden müssen.
Im Bereich des Sortierförderbandes ist eine Sortierkabine aufgebaut. Erst im Bereich des Austragebandes, welches nach dem Sortierförderband situiert ist, kommen ein Überbandmagnet, ein Wirbelstromsichter und eine Ballenpresse zum Einsatz.
Aus dieser Anlagenkonfiguration geht eindeutig hervor, dass es sich bei den Manipulationstätigkeiten, welche vor der eigentlichen Behandlung im Bereich des Austragebandes stattfinden, um eine rein manuelle Sortierung handelt, wobei lediglich für den Transport der Abfälle technische Hilfsmittel (Radlader, Gabelstapler) verwendet werden. Dies entspricht auch Auflagenpunkt 1.9. des Bewilligungsbescheides, wonach gefährliche Abfälle vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos zu entfernen sind, um zu verhindern, dass gefährliche Abfälle der physikalischen Behandlung im Bereich der Austragebandes zugeführt werden.
Von einer physikalischen Behandlung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Behandlung durch die Ausnutzung der physikalischen Eigenschaften (Dichte, Leitfähigkeit, Magnetisierbarkeit, Größe usw.) unter Anwendung entsprechender physikalischer Prinzipien und Kräfte (Schwerkraft, mechanische, elektrische oder magnetische Kräfte usw.) erfolgt.
Wie sich aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, soll lediglich bei der eigentlichen Sortierung der nicht gefährlichen Abfälle im Bereich des Austragebandes ein Überbandmagnet für das Abscheiden der Eisenteile, ein Wirbelstromsichter und eine Ballenpresse verwendet werden.
Eine rein manuelle Vorsortierung unter Verwendung von technischen Geräten (Radlader, Gabelstapler) als Transporthilfsmittel kann jedoch in Hinblick auf die obige Definition keinesfalls als physikalische Behandlung angesehen werden.
Bei der bestehenden Anlage handelt es sich somit um keine Anlage zur physikalischen Behandlung von gefährlichen Abfällen.
Schon aus diesem Grund ist es der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH auch nicht möglich auf einen bestehenden Konsens zur physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle zu verzichten und diese frei werdenden Kapazitäten in das geplante Erweiterungsprojekt einzurechnen.
2.5. Da eine „Kapazitätsverlagerung“ somit nicht möglich ist, ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Vorhaben der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH eine Erweiterung der bestehenden Anlage zur physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle im Ausmaß von
25.400 t/a (25.000 t/a gefährlicher Böden + 400 t/a gefährliche Althölzer vorsieht.
Da gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 iVm Anlage 1 Spalte 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 Kapazitätsausweitungen in der Höhe von 20.000 t/a einer UVP zu unterziehen sind und dieser Schwellenwert zweifelsfrei erreicht wird, ist für des Vorhaben nach dieser Bestimmung zwingend ein Umweltverträglichkeitsverfahren durchzuführen.Da gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2000 Kapazitätsausweitungen in der Höhe von 20.000 t/a einer UVP zu unterziehen sind und dieser Schwellenwert zweifelsfrei erreicht wird, ist für des Vorhaben nach dieser Bestimmung zwingend ein Umweltverträglichkeitsverfahren durchzuführen.
Schlagworte
Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch- biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen; Auflage, Inhalt der GenehmigungDokumentnummer
UMSET_20060124_US_2B_2005_23_7_00