Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs1Text
Betrifft:Feststellungsbescheid zur Parteistellung im Verfahren der Steiermärkischen Landesregierung bezüglich eines Zementwerkes in Retznei, Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Erich Hahnenkamp als
Vorsitzenden, Mag. Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Mag.
Dr. Verena Madner als drittes stimmführendes Mitglied über die
Berufungen des Jakob Fuchs, Dorfstraße 76, 8430 Tillmitsch
gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22.9.2005, Zahl FA 13A-11.10-57/2004-143, mit dem festgestellt
wurde, dass Jakob Fuchs im Verfahren nach dem UVP-Gesetz 2000 über
das Erweiterungsvorhaben der LAFARGE PERLMOOSER AG zum Einsatz
von bis zu 80.000 Tonnen Ersatzbrennstoffen pro Jahr im Zementwerk
Retznei keine Parteistellung hat sowie gegen die
Berufungsmitteilung des Umweltsenates vom 12.12.2005, zu Recht
erkannt:
Spruch:
1. Die Berufung des Jakob Fuchs gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.9.2005, GZ.: FA13A-11.10- 57/2004-143, wird gemäß §66 Abs. 4 AVG 1991 abgewiesen.1. Die Berufung des Jakob Fuchs gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.9.2005, GZ.: FA13A-11.10- 57/2004-143, wird gemäß §66 Absatz 4, AVG 1991 abgewiesen.
2. Die Berufung des Jakob Fuchs vom 19.12.2005 gegen die Berufungsmitteilung des Umweltsenates wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
* UVP-G 2000: § 3 Abs.7, § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2;* UVP-G 2000: Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,;
* AWG 2002: § 42 Abs. 1 Z 3, § 43 Abs. 1 Z 3;* AWG 2002: Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3,;
* AVG 1991: § 8, § 44b Abs. 1, § 63 Abs. 2;* AVG 1991: Paragraph 8,, Paragraph 44 b, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 2,;
* GewO 1994: § 74 Abs. 2 Z 2.* GewO 1994: Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2,
Begründung:
1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:
1.1. Mit Schreiben vom 14.8.2003 teilte die Lafarge Perlmooser AG dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass sie beabsichtige, ihre mit Bescheid vom 8.2.2002, GZ. FA 13A-38.1047- 03/108, genehmigten Abfallersatzbrennstoffe aus Abfällen hinsichtlich Art und Menge wesentlich zu erweitern und in Hinkunft eine Menge von bis zu 80.000 t pro Jahr an Ersatzbrennstoffen für das Zementwerk Retznei einzusetzen.
1.2. Mit Schreiben vom 22.12.2003 stellte Jakob Fuchs erstmals den Antrag, ihm Parteistellung zuzuerkennen, da er nicht weit von Retznei wohne, die Luft an der Gemeindegrenze von Retznei nicht Halt mache und er von Schadstoffen beeinträchtigt werde.
1.3. Am 30.11.2004 stellte die Lafarge Perlmooser AG den Antrag, hinsichtlich ihres Vorhabens des Einsatzes von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallstoffen als Ersatzbrennstoffe von bis zu 80.000 t pro Jahr im Zementwerk Retznei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und das Vorhaben zu genehmigen.
1.4. Mit Edikt vom 21.4.2005 hat das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gemäß den §§ 44a und 44b AVG 1991 den verfahrenseinleitenden Akt kundgemacht.1.4. Mit Edikt vom 21.4.2005 hat das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gemäß den Paragraphen 44 a und 44 b AVG 1991 den verfahrenseinleitenden Akt kundgemacht.
1.5. Am 9.5.2005, sohin innerhalb der Ediktalfrist, stellte Jakob Fuchs (neuerlich) einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung. Diesen begründete er damit, dass er nicht weit von Retznei wohne und die Luftschadstoffe nicht an der Gemeindegrenze von Retznei Halt machen würden. Er würde im engeren Schongebiet Tillmitsch von den Schadstoffen beeinträchtigt.
1.6. Am 4.7.2005 fand die mündliche Verhandlung hinsichtlich des Vorhabens der Lafarge Perlmooser AG statt, an der Jakob Fuchs teilgenommen hat. In dieser Verhandlung wurde ein Feststellungsbescheid verkündet, wonach gemäß den §§ 3 Abs. 7, 3a Abs. 2 Z 2 iVm Anhang 1 Z 1 Spalte 1 lit. c UVP-G 2000 im Einzelfall festgestellt werde, dass für das Erweiterungsvorhaben der Lafarge Perlmooser AG zur "Erhöhung des Einsatzes von Ersatzbrennstoffen auf bis zu 80.000 t pro Jahr" im Zementwerk Retznei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.1.6. Am 4.7.2005 fand die mündliche Verhandlung hinsichtlich des Vorhabens der Lafarge Perlmooser AG statt, an der Jakob Fuchs teilgenommen hat. In dieser Verhandlung wurde ein Feststellungsbescheid verkündet, wonach gemäß den Paragraphen 3, Absatz 7, 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer eins, Spalte 1 Litera c, UVP-G 2000 im Einzelfall festgestellt werde, dass für das Erweiterungsvorhaben der Lafarge Perlmooser AG zur "Erhöhung des Einsatzes von Ersatzbrennstoffen auf bis zu 80.000 t pro Jahr" im Zementwerk Retznei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
1.7. Am 14.7.2005 verfasste Jakob Fuchs eine weitere Eingabe, in der er den Antrag stellte "das UVP-Verfahren mit den Umweltverträglichkeitsgutachten aufzuheben".
1.8. Das beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung geführte Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 ist noch nicht abgeschlossen.
1.9. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.9.2005 wurde festgestellt, dass Jakob Fuchs im Verfahren nach dem UVP-G 2000 über das Erweiterungsvorhaben der Lafarge Perlmooser AG zum Einsatz von bis zu 80.000 t Ersatzbrennstoffen pro Jahr im Zementwerk Retznei keine Parteistellung hat.
In der Begründung wurde zunächst die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides bejaht. Die Entscheidung über die Parteistellung des Jakob Fuchs sei in dessen rechtlichem Interesse, zumal er selbst die Zuerkennung der Parteistellung beantragt habe.
Inhaltlich könne der Eingabe des Jakob Fuchs vom 9.5.2005 gerade noch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass subjektive Rechte, nämlich der Schutz vor persönlicher Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe, geltend gemacht werden. Aus der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 lasse sich jedoch eine Parteistellung des Jakob Fuchs nicht ableiten. Dieser habe selbst angegeben, in einer Entfernung von ca. 12 km zum Werk seinen ständigen Aufenthalts- und Wohnort zu haben. Im immissionstechnischen Teilgutachten sei auf die Einwendungen des Jakob Fuchs eingegangen und festgehalten worden, dass aufgrund der Lage von Tillmitsch, das je nach Ortsteil zwischen 8 und 10 km nördlich des Zementwerkes in Retznei gelegen sei, der freigesetzten Emissionsmengen, der Kaminhöhen und der Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe eine direkt nachweisbare Immissionsbeeinträchtigung durch Emissionen aus dem Werk bei Realisierung des geplanten Vorhabens auszuschließen sei.Inhaltlich könne der Eingabe des Jakob Fuchs vom 9.5.2005 gerade noch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass subjektive Rechte, nämlich der Schutz vor persönlicher Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe, geltend gemacht werden. Aus der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 lasse sich jedoch eine Parteistellung des Jakob Fuchs nicht ableiten. Dieser habe selbst angegeben, in einer Entfernung von ca. 12 km zum Werk seinen ständigen Aufenthalts- und Wohnort zu haben. Im immissionstechnischen Teilgutachten sei auf die Einwendungen des Jakob Fuchs eingegangen und festgehalten worden, dass aufgrund der Lage von Tillmitsch, das je nach Ortsteil zwischen 8 und 10 km nördlich des Zementwerkes in Retznei gelegen sei, der freigesetzten Emissionsmengen, der Kaminhöhen und der Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe eine direkt nachweisbare Immissionsbeeinträchtigung durch Emissionen aus dem Werk bei Realisierung des geplanten Vorhabens auszuschließen sei.
1.10. Gegen diesen Bescheid hat Jakob Fuchs fristgerecht Berufung erhoben. Den weitläufigen, sich zu einem großen Teil in der Wiedergabe erstinstanzlicher Verfahrensschritte erschöpfenden Berufungsausführungen kann entnommen werden, dass sich der Berufungswerber gegen die Annahme der erstinstanzlichen Behörde verwehrt, wonach eine Beeinträchtigung an seinem Wohnort durch Immissionen aus dem erweiterten Werk auszuschließen sei. Es sei vielmehr nicht auszuschließen, dass Einwirkungen auch in einer Entfernung von über 12 km noch erfolgen könnten. So könne Sand aus der Sahara über tausende von Kilometern verbreitet werden, wenn er in gewisse Luftschichten gelange. Die Verbreitung der Luftschadstoffe aus dem Zementwerk Retznei sei von den Sachverständigen nur anhand von Rechenbeispielen ermittelt worden, dies sei aber kein ausreichender Nachweis für die Verbreitung der Luftschadstoffe bei unterschiedlichen klimatischen Bedingungen.
Im Weiteren wiederholt der Berufungswerber eine Eingabe vom 28.9.2005, in der er eine Berufung gegen den Bescheid vom 4.7.2005 und eine "Berufung" gegen die Verhandlungsschrift ausführt sowie eine Eingabe vom 25.2.2004. Abschließend bringt er vor, dass die Entfernung Tillmitsch-Retznei nur 8,7 km betrage und er auch seine drei Kinder und Enkelkinder vertrete, die zum Teil nur 4,35 km von Retznei entfernt wohnen würden. Dadurch sei seine Parteistellung gegeben.
1.11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
1.12. Mit Schreiben vom 19.12.2005 erhebt Jakob Fuchs auch gegen die Berufungsmitteilung des Umweltsenates vom 12.12.2005 Berufung.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass dann, wenn die Parteistellung in einem bestimmten Verfahren strittig ist, so lange ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung zulässig ist, bis der die Hauptsache erledigende Bescheid ergangen ist (VwSlg. 5567 A/1961; VwGH 25.4.1996, 95/07/0216). Die Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ist daher nicht zu beanstanden.
2.2. Durch die bisherige Miteinbeziehung des Berufungswerbers in das Verfahren ist es auch zu keiner Präjudizierung dahingehend gekommen, dass nunmehr davon ausgegangen werden müsste, dass dem Berufungswerber Parteistellung zukommt. Die Beiziehung zur mündlichen Verhandlung oder die Zustellung eines Bescheides vermögen nämlich keine Parteistellung zu begründen (VwSlg. 7507 A/1969). Auch dadurch, dass die Behörde den Antrag einer Person einer sachlichen Erledigung zuführt, wird keine Parteistellung dieser Person geschaffen (VwSlg. 7488 A/1969). Wird einer Rechtsperson, ohne dass diese einen Anspruch darauf besitzt, Gelegenheit gegeben, sich zu einer bestimmten Angelegenheit zu äußern, erwirbt sie dadurch weder einen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Stellungnahme berücksichtigt wird, noch darauf, dass ihr der in dieser Angelegenheit ergehende Bescheid zugestellt wird. Geschieht dies dennoch, so vermag dieser Umstand allein eine Parteistellung nicht zu begründen (VwSlg. 4217 A/1956, 7507 A/1969).
2.3. Während im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G aufgrund der dortigen ausdrücklichen Aufzählung der in Betracht kommenden Parteien nur dem Projektwerber, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde, nicht aber den Nachbarn, Parteistellung zukommt (VwGH 2003/3/0087), ist die Frage der Parteistellung im Genehmigungsverfahren anhand der Bestimmung des § 19 UVP-G 2000 zu lösen.2.3. Während im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G aufgrund der dortigen ausdrücklichen Aufzählung der in Betracht kommenden Parteien nur dem Projektwerber, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde, nicht aber den Nachbarn, Parteistellung zukommt (VwGH 2003/3/0087), ist die Frage der Parteistellung im Genehmigungsverfahren anhand der Bestimmung des Paragraph 19, UVP-G 2000 zu lösen.
Nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben die Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten dabei unter anderem Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 haben die Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten dabei unter anderem Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 kommt darüber hinaus Parteistellung den nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien zu, soweit ihnen nicht bereits nach § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung zukommt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 kommt darüber hinaus Parteistellung den nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien zu, soweit ihnen nicht bereits nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung zukommt.
2.3.1. Als UVP-G Nachbar (Abs. 1 Z 1) gelten demnach Personen, die persönlich gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten.2.3.1. Als UVP-G Nachbar (Absatz eins, Ziffer eins,) gelten demnach Personen, die persönlich gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Tillmitsch, der Wohnort des Berufungswerbers, liegt – je nach Ortsteil – zwischen 8 und 10 km nördlich des Zementwerkes Retznei. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen DI Dr. Thomas Pongratz im Teilgutachten "Immissionstechnik und Klima" ist ausgehend von dieser Entfernung und aufgrund der freigesetzten Emissionsmengen, der Kaminhöhen und der Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe eine direkt nachweisbare Immissionsbeeinträchtigung am Wohnort des Berufungswerbers durch Emissionen aus dem Werk auszuschließen (Punkt 9.6 des Teilgutachtens "Immissionstechnik und Klima" = dortige Seite 42).
Dem Teilgutachten aus forsttechnischer Sicht des Sachverständigen DI Heinz Lick lässt sich entnehmen, dass die in ca. 2 km Entfernung vom Werk vorhandenen Schutzwaldflächen nur mehr einer Belastung ausgesetzt werden, die ein Vorhandensein forstschädlicher Luftverunreinigungen ausschließen lassen; die rechnerisch ermittelten Zusatzemissionen liegen dort (in 2 km Entfernung vom Werk) bereits unter der messtechnischen Nachweisgrenze (Punkt 9.5 des Teilgutachtens aus forsttechnischer Sicht, dortige Seite 30).
Eine mögliche Gefährdung oder Belästigung des Berufungswerbers, die erforderlich wäre, um seine Parteistellung zu begründen, kann nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens ausgeschlossen werden. Aus § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 lässt sich daher eine Parteistellung des Berufungswerbers nicht ableiten.Eine mögliche Gefährdung oder Belästigung des Berufungswerbers, die erforderlich wäre, um seine Parteistellung zu begründen, kann nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens ausgeschlossen werden. Aus Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 lässt sich daher eine Parteistellung des Berufungswerbers nicht ableiten.
Überdies hält der humanmedizinische Sachverständige Dr. Reinhard Guschlbauer in seinem Teilgutachten "Luftschadstoffe und Geruch" fest, dass das Schutzgut „Mensch“ durch Luft getragene Schadstoffkonzentrationen, Schadstoffdepositionen oder Geruchsimmissionen weder in der Gesundheit gefährdet noch nachhaltig in seinem Wohlbefinden gestört werde (Seite 63 des Teilgutachtens "Luftschadstoffe und Geruch").
2.3.2. Ebenso wenig kann der Berufungswerber seine Parteistellung auf § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 (Materiengesetze) stützen. Parteien, die lediglich von den Materienvorschriften, nicht aber von Z 1 (UVP-G-Nachbar) erfasst sind, können ihre subjektiven Rechte nur aus den Materiengesetzen, nicht aber aus dem UVP-G 2000 ableiten (Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 292 zu § 19 UVP-G). Die Parteistellung nach dem primär anzuwendenden Materiengesetz, dem AWG 2002, ergibt sich dort aus den §§ 42 Abs. 1 Z 3 und 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002; demnach dürfen Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden. Um klarzustellen, dass aus dieser Bestimmung keine Parteistellung des Berufungswerbers abgeleitet werden kann, genügt es, auf die oben zur Darstellung gebrachten Ergebnisse des emissionstechnischen Teilgutachtens zu verweisen, wonach eine direkt nachweisbare Emissionsbelastung am Wohnort des Berufungswerbers auszuschließen ist.2.3.2. Ebenso wenig kann der Berufungswerber seine Parteistellung auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 (Materiengesetze) stützen. Parteien, die lediglich von den Materienvorschriften, nicht aber von Ziffer eins, (UVP-G-Nachbar) erfasst sind, können ihre subjektiven Rechte nur aus den Materiengesetzen, nicht aber aus dem UVP-G 2000 ableiten (Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 292 zu Paragraph 19, UVP-G). Die Parteistellung nach dem primär anzuwendenden Materiengesetz, dem AWG 2002, ergibt sich dort aus den Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 3 und 43 Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002; demnach dürfen Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden. Um klarzustellen, dass aus dieser Bestimmung keine Parteistellung des Berufungswerbers abgeleitet werden kann, genügt es, auf die oben zur Darstellung gebrachten Ergebnisse des emissionstechnischen Teilgutachtens zu verweisen, wonach eine direkt nachweisbare Emissionsbelastung am Wohnort des Berufungswerbers auszuschließen ist.
Nach der Gewerbeordnung wären alle Personen Nachbarn, deren nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützte Interessen durch die Betriebsanlage berührt werden; wer sich sohin im Gefährdungs- und Belästigungsbereich der Betriebsanlage nicht nur vorübergehend aufhält, ist Nachbar nach der Gewerbeordnung. Steht aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches liegt, so fehlt diesen die Nachbareigenschaft (VwGH 21.6.93, Zl. 92/04/0255; Müller, Der Nachbar im Betriebsanlagenrecht, 23).Nach der Gewerbeordnung wären alle Personen Nachbarn, deren nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 geschützte Interessen durch die Betriebsanlage berührt werden; wer sich sohin im Gefährdungs- und Belästigungsbereich der Betriebsanlage nicht nur vorübergehend aufhält, ist Nachbar nach der Gewerbeordnung. Steht aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches liegt, so fehlt diesen die Nachbareigenschaft (VwGH 21.6.93, Zl. 92/04/0255; Müller, Der Nachbar im Betriebsanlagenrecht, 23).
Keiner näheren Erörterung bedarf der Umstand, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH und des VfGH allein aus der Bestimmung des § 8 AVG keine Parteistellung abgeleitet werden kann (Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 12).Keiner näheren Erörterung bedarf der Umstand, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH und des VfGH allein aus der Bestimmung des Paragraph 8, AVG keine Parteistellung abgeleitet werden kann (Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 12).
2.4. Insoweit, als der Berufungswerber nunmehr behauptet, Parteirechte nicht genau bezeichneter anderer natürlicher Personen, die näher am Vorhaben wohnen würden, auszuüben, ist ihm zu entgegnen, dass er zwar im erstinstanzlichen Verfahren als „Familie Jakob Fuchs“ eingeschritten ist, jedoch zu keinem Zeitpunkt konkretisiert hat, ob er auch in Vertretung anderer Personen Einwendungen erhoben hat. Die Frage der Parteistellung ist anhand einer konkreten namentlich bekannten natürlichen Person zu prüfen. Unabhängig davon wäre diesfalls jedenfalls die Präklusionsbestimmung des § 44b Abs. 1 AVG zu beachten.2.4. Insoweit, als der Berufungswerber nunmehr behauptet, Parteirechte nicht genau bezeichneter anderer natürlicher Personen, die näher am Vorhaben wohnen würden, auszuüben, ist ihm zu entgegnen, dass er zwar im erstinstanzlichen Verfahren als „Familie Jakob Fuchs“ eingeschritten ist, jedoch zu keinem Zeitpunkt konkretisiert hat, ob er auch in Vertretung anderer Personen Einwendungen erhoben hat. Die Frage der Parteistellung ist anhand einer konkreten namentlich bekannten natürlichen Person zu prüfen. Unabhängig davon wäre diesfalls jedenfalls die Präklusionsbestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zu beachten.
2.5. Liegt ein Streit um die Parteistellung vor, so ist eine Berufung nicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, sondern inhaltlich abzuweisen
(Entscheidung des Umweltsenates US 3/1999/5-142, Zistersdorf II).(Entscheidung des Umweltsenates US 3/1999/5-142, Zistersdorf römisch zwei).
2.6. Bei der Berufungsmitteilung vom 12.12.2005 handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine Verfahrensaussendung die einem abgesonderten Rechtsmittel nicht zugänglich ist. Diese Berufung war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit; Parteistellung, Feststellungsbescheid, Zulässigkeit; Parteistellung, NachbarDokumentnummer
UMSET_20060124_US_1B_2005_25_09_00