RS Umse 2006/2/13 US 7B/2006/17-20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z25
AVG §73
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

1. Ein Devolutionsantrag ist nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Wurde innerhalb der sechswöchigen Entscheidungsfrist für das Feststellungsverfahren eine Terminkoordinierung mit den einem Lokalaugenschein beizuziehenden Amtsstellen überhaupt nicht versucht, so ist mangels Anzeichen für schuldhaftes Verhalten einer Partei von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Verzögerung auszugehen.1. Ein Devolutionsantrag ist nach Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Wurde innerhalb der sechswöchigen Entscheidungsfrist für das Feststellungsverfahren eine Terminkoordinierung mit den einem Lokalaugenschein beizuziehenden Amtsstellen überhaupt nicht versucht, so ist mangels Anzeichen für schuldhaftes Verhalten einer Partei von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Verzögerung auszugehen.

2. Sowohl der „Charakter der Landschaft“ als auch das „Landschaftsbild“ und die „Erholungswirkung“ stellen in den (naturschutzrechtlichen) Materiengesetzen und in der Rechtsanwendung verwendete Rechtsbegriffe zur näheren Konkretisierung des Schutzguts „Landschaft“ dar. Da davon auszugehen ist, dass der UVP-Gesetzgeber den verwendeten Rechtsbegriffen mangels der Aufnahme eigener Legaldefinitionen das im jeweiligen Materienbereich vorgefundene Verständnis zugrunde legen wollte, ist in der Einzelfallprüfung auf die diese Rechtsbegriffe zurückzugreifen.

3. Ist die kumulierende Beeinträchtigung der Landschaft nur für einen relativ kleinen Personenkreis und nur während eines begrenzten Zeitraumes gegeben und ist diese von Siedlungsgebieten nicht ständig einsehbar, so ist nicht von erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt auszugehen.

4. Wird durch ein Rohstoffgewinnungsvorhaben im Ausmaß von 15 ha, davon ungefähr 3,6 ha als Biotop kartiert, eine bereits durch frühere in einem räumlichen Zusammenhang stehende Abbauvorhaben bewirkte Verarmung an Biodiversität noch fortschreiten und zu einem schwerwiegenden Verlust für die Arterhaltung im Pflanzenreich (vor allem bezogen auf spezialisierte Pflanzengesellschaften) führen und ist diese Beeinträchtigung des Naturhaushaltes kurz- bis mittelfristig nicht sanier-, ausgleich- oder ersetzbar, so ist mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

Schlagworte

Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Naturhaushalt

Dokumentnummer

UMSER_20060213_US_7B_2006_17_20_01
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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