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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Ein Devolutionsantrag ist nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Wurde innerhalb der sechswöchigen Entscheidungsfrist für das Feststellungsverfahren eine Terminkoordinierung mit den einem Lokalaugenschein beizuziehenden Amtsstellen überhaupt nicht versucht, so ist mangels Anzeichen für schuldhaftes Verhalten einer Partei von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Verzögerung auszugehen.1. Ein Devolutionsantrag ist nach Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Wurde innerhalb der sechswöchigen Entscheidungsfrist für das Feststellungsverfahren eine Terminkoordinierung mit den einem Lokalaugenschein beizuziehenden Amtsstellen überhaupt nicht versucht, so ist mangels Anzeichen für schuldhaftes Verhalten einer Partei von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Verzögerung auszugehen.
2. Sowohl der „Charakter der Landschaft“ als auch das „Landschaftsbild“ und die „Erholungswirkung“ stellen in den (naturschutzrechtlichen) Materiengesetzen und in der Rechtsanwendung verwendete Rechtsbegriffe zur näheren Konkretisierung des Schutzguts „Landschaft“ dar. Da davon auszugehen ist, dass der UVP-Gesetzgeber den verwendeten Rechtsbegriffen mangels der Aufnahme eigener Legaldefinitionen das im jeweiligen Materienbereich vorgefundene Verständnis zugrunde legen wollte, ist in der Einzelfallprüfung auf die diese Rechtsbegriffe zurückzugreifen.
3. Ist die kumulierende Beeinträchtigung der Landschaft nur für einen relativ kleinen Personenkreis und nur während eines begrenzten Zeitraumes gegeben und ist diese von Siedlungsgebieten nicht ständig einsehbar, so ist nicht von erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt auszugehen.
4. Wird durch ein Rohstoffgewinnungsvorhaben im Ausmaß von 15 ha, davon ungefähr 3,6 ha als Biotop kartiert, eine bereits durch frühere in einem räumlichen Zusammenhang stehende Abbauvorhaben bewirkte Verarmung an Biodiversität noch fortschreiten und zu einem schwerwiegenden Verlust für die Arterhaltung im Pflanzenreich (vor allem bezogen auf spezialisierte Pflanzengesellschaften) führen und ist diese Beeinträchtigung des Naturhaushaltes kurz- bis mittelfristig nicht sanier-, ausgleich- oder ersetzbar, so ist mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
Schlagworte
Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, NaturhaushaltDokumentnummer
UMSER_20060213_US_7B_2006_17_20_01