Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Text
Betrifft:Schotterabbau am Osthang des Benzegges im Pleißlingtal in Flachau; UVP-Feststellungsverfahren; Devolutionsantrag von Franz Mooslechner
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Hirn als Vorsitzenden, Mag. Gunter Ossegger als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über den von Franz Mooslechner bei der Salzburger Landesregierung eingebrachten Antrag vom 6. April 2005 auf Feststellung, ob für das zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans eingereichte Vorhaben des Kiesabbaus auf den Liegenschaften 662/1 und 662/4, jeweils KG 55306 Flachau, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, als im Devolutionsweg gemäß § 73 Abs. 3 AVG angerufene Behörde zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Hirn als Vorsitzenden, Mag. Gunter Ossegger als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über den von Franz Mooslechner bei der Salzburger Landesregierung eingebrachten Antrag vom 6. April 2005 auf Feststellung, ob für das zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans eingereichte Vorhaben des Kiesabbaus auf den Liegenschaften 662/1 und 662/4, jeweils KG 55306 Flachau, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, als im Devolutionsweg gemäß Paragraph 73, Absatz 3, AVG angerufene Behörde zu Recht erkannt:
Spruch:
Das Vorhaben des Schotterabbaus am Osthang des Benzeggs im Pleißlingtal auf den Liegenschaften 662/1 und 662/4, jeweils KG 55306 Flachau, wie es in den Einreichunterlagen in der Fassung des Schreibens vom 17. Februar 2005 dargestellt ist, verwirklich den Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000. Hiefür ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.Das Vorhaben des Schotterabbaus am Osthang des Benzeggs im Pleißlingtal auf den Liegenschaften 662/1 und 662/4, jeweils KG 55306 Flachau, wie es in den Einreichunterlagen in der Fassung des Schreibens vom 17. Februar 2005 dargestellt ist, verwirklich den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000. Hiefür ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Z 25 lit. a, § 3 Abs. 7;
§ 40 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idgF;
§ 73 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF;
§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000)Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000)
BGBl. I Nr. 114/2000, idgF.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, idgF.
Begründung:
1. Verfahrensverlauf
1.1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 hat Franz Mooslechner bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans für einen Schotterabbau am Osthang des Benzeggs im Pleißlingtal, auf den Liegenschaften 662/1 und 662/4, jeweils KG 55306 Flachau, unter Hinweis auf die §§ 80, 83 und 116 MinRoG beantragt. Aus den der Eingabe beigelegten Projektsunterlagen ergibt sich Folgendes.1.1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 hat Franz Mooslechner bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans für einen Schotterabbau am Osthang des Benzeggs im Pleißlingtal, auf den Liegenschaften 662/1 und 662/4, jeweils KG 55306 Flachau, unter Hinweis auf die Paragraphen 80, 83 und 116 MinRoG beantragt. Aus den der Eingabe beigelegten Projektsunterlagen ergibt sich Folgendes.
1.2. Mit Schreiben vom 6. April 2005, beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt am 26. April 2005, beantragte Franz Mooslechner, vertreten durch Dr. Herbert Matl, die Feststellung durch die Salzburger Landesregierung, ob für dieses zur Genehmigung eingereichte Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Salzburger Landesregierung leitete daraufhin als UVP-Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein.1.2. Mit Schreiben vom 6. April 2005, beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt am 26. April 2005, beantragte Franz Mooslechner, vertreten durch Dr. Herbert Matl, die Feststellung durch die Salzburger Landesregierung, ob für dieses zur Genehmigung eingereichte Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Salzburger Landesregierung leitete daraufhin als UVP-Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein.
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hielt am 6. April 2005 in einer Niederschrift fest, dass das Grundstück 662/1, KG 55306 Flachau, zwar zur Gänze bewaldet, aber nicht im Bannwaldkataster als Bannwald ausgewiesen sei. Im Bereich des Grundstücks 662/4, KG 55306 Flachau, werde kein Wald beansprucht.
1.4. Der geologische Amtssachverständige führte aufgrund einer Anfrage des Antragstellers mit Schreiben vom 11. April 2005 aus, dass aus geologischer Sicht keine UVP erforderlich sei, empfahl aber die Durchführung einer Probebohrung.
1.5. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft als Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 nahm mit Schreiben vom 11. Mai 2005 zum Projekt dahingehend Stellung, dass für das gegenständliche Vorhaben der Kumulierungstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zutreffe und aufgrund des räumlichen Zusammenhangs mit weiteren Schotterabbaumaßnahmen im Bereich „Steinschütt“ bzw. „Kieswerk Flachauwinkel“ eine UVP durchzuführen sei.1.5. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft als Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 nahm mit Schreiben vom 11. Mai 2005 zum Projekt dahingehend Stellung, dass für das gegenständliche Vorhaben der Kumulierungstatbestand gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zutreffe und aufgrund des räumlichen Zusammenhangs mit weiteren Schotterabbaumaßnahmen im Bereich „Steinschütt“ bzw. „Kieswerk Flachauwinkel“ eine UVP durchzuführen sei.
1.6. Die Standortgemeinde Flachau forderte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2005 eine genaue Prüfung der Auswirkungen des geplanten Schottervorhabens auf das Landschaftsschutzbild und den örtlichen Verkehr und sprach sich gegen einen Abtransport des Schotters über die Flachauwinkel-Gemeindestraße aus.
1.7. Franz Mooslechner, nunmehr vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, beantragte beim Umweltsenat mit Schreiben vom 11. August 2005, eingelangt am 12. August 2005, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 6. April 2005, da eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Salzburger Landesregierung vorliege. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass bei dem gegenständlichen Vorhaben die persönlichen Vorteile des Antragstellers massiv durch das öffentliche Interesse an der Lawinensicherheit dieses Gebiets überlagert würden. Durch das Abgraben des Hangs sollen nämlich künftige Lawinen einen steileren Fallweg erhalten und in der durch den Abbau entstehenden Grube bzw. dem anschließenden Gegenhang bzw. Schutzwall gebrochen werden, sodass einerseits der Preißlingbach, andererseits die Tauernautobahn aus der Gefahrenzone gerate.
1.8. Mit Schreiben vom 17. August 2005 gab der Umweltsenat die Durchführung eines Lokalaugenscheins bekannt und räumte allen Parteien gemäß § 3 Abs. 71.8. Mit Schreiben vom 17. August 2005 gab der Umweltsenat die Durchführung eines Lokalaugenscheins bekannt und räumte allen Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz 7
UVP-G 2000 sowie dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Salzburg Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Umweltsenat führte am 26. August 2005 einen Lokalaugenschein durch, an dem der Antragsteller, die Standortgemeinde, der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Salzburg, sowie die Amtssachverständige vom Naturschutzfachdienst des Landes Salzburg teilnahmen.
1.9. Der Umweltsenat ersuchte mit e-mail vom 29. August 2005 die Landesregierung Salzburg um Vorlage des Verfahrensakts und allfälliger Genehmigungsbescheide (einschließlich der Projektsbeschreibungen) für alle weiteren mit dem gegenständlichen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Materialgewinnungen. Die Landesregierung legte mit Schreiben vom 29. August 2005 den bisherigen Verfahrensakt unter Anschluss einer Ausfertigung der Projektsunterlagen vor und merkte an, dass die sechswöchige Entscheidungsfrist aufgrund terminlicher Schwierigkeiten bei der Anberaumung eines Lokalaugenscheins mit der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes, der Umweltanwaltschaft und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan nicht eingehalten werden konnte. Mit Schreiben vom 26. September 2005, eingelangt am 5. Oktober 2005 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau Verwaltungsakten betreffend Schottergrube Steinschütt der Österreichischen Bundesforste AG bzw. Kieswerk Flachauwinkel der Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH (SSK) vor.
1.10. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wies in seiner Stellungnahme vom 5. September 2005 daraufhin, dass ein beträchtlicher Teil des Abbaugebiets im Bereich der Schongebietszone I des Schongebiets „Marbachquellen“ liege und daher Eingriffe in das Karstsystem durch Bohrungen und Aufgrabungen sowie Wasserentnahmen einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde bedürfen. Da der geplante Schutzdamm, der im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung herzustellen sei, auch dem Hochwasserschutz diene, sei dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Das dafür verwendete Material dürfe zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. im Hochwasserfall zu keiner Gewässerbeeinträchtigung führen. Ebenso sei die Grundwasserentnahme für die Schotterwäsche wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die abgedichtete Wanne der Pleißling dürfe nicht verletzt werden. Durch eine entsprechend dichte Bauausführung der Kreislaufführung der Waschwässer und der Becken für die Schotterwäsche müsse eine Verunreinigung des Grundwassers hintan gehalten werden. Bei Einhaltung der genannten Vorgaben sei mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen.1.10. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wies in seiner Stellungnahme vom 5. September 2005 daraufhin, dass ein beträchtlicher Teil des Abbaugebiets im Bereich der Schongebietszone römisch eins des Schongebiets „Marbachquellen“ liege und daher Eingriffe in das Karstsystem durch Bohrungen und Aufgrabungen sowie Wasserentnahmen einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde bedürfen. Da der geplante Schutzdamm, der im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung herzustellen sei, auch dem Hochwasserschutz diene, sei dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Das dafür verwendete Material dürfe zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. im Hochwasserfall zu keiner Gewässerbeeinträchtigung führen. Ebenso sei die Grundwasserentnahme für die Schotterwäsche wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die abgedichtete Wanne der Pleißling dürfe nicht verletzt werden. Durch eine entsprechend dichte Bauausführung der Kreislaufführung der Waschwässer und der Becken für die Schotterwäsche müsse eine Verunreinigung des Grundwassers hintan gehalten werden. Bei Einhaltung der genannten Vorgaben sei mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen.
1.11. Der Umweltsenat holte zur Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß eine Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Umwelt mit den Auswirkungen aufgrund weiterer in einem räumlichen Zusammenhang stehender Abbaumaßnahmen gegeben sei, Gutachten der Amtssachverständigen des Salzburger Naturschutzfachdienstes sowie des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik des Amtes der Salzburger Landesregierung ein.
1.11.1. Die Amtssachverständige des Salzburger Naturschutzfachdienstes legte dem Umweltsenat mit Schreiben vom 17. November 2005 ihre gutachterliche Stellungnahme vor und traf dabei u.a. folgende Aussagen:
„Zwischen dem ggstl. Abbauvorhaben und dem Abbau im Bereich ‘Steinschütt’-Öbster liegen rund 200 m Luftlinie. Zwischen ggstl. Vorhaben bzw. nahe gelegenen Abbruch Steinschütt einerseits und der Schottergrube der Fa. SSK neben dem Tauerntunnel-Nordportal andererseits beträgt der Luftlinien-Abstand rund 3,8 km. Weitere als die in den aufgelisteten Bescheiden der BH St. Johann bewilligten Abbaufelder existieren im Flachautal gegenwärtig nicht.
Die Betriebsdauer des gegenständlichen Abbauvorhabens ist mit rund 50 Jahren ungewöhnlich hoch angesetzt. Die zu erwartenden Auswirkungen teilen sich demgemäß in eine dreidimensionalräumliche und eine langzeitliche Komponente. Die flächige Ausdehnung allein wird schwerpunktmäßig von erhöhten Standorten aus optisch wirksam werden, wobei mit der Höhe der Grad der Einsehbarkeit zusammen mit der Beeinträchtigungswirkung deswegen ansteigen wird, weil im selben Maß auch zunehmend landschaftsästhetisch weniger bis nicht beeinträchtigte Bereiche ins Blickfeld treten, gegenüber denen sich die optische Eingriffswirkung mehr und mehr verdeutlicht.
Vor allem aber die Vertikalerstreckung mit immerhin bis zu 250 Höhenmetern wird eine deutliche Fernwirkung erlangen, denn trotz umgebender Erhebungen, teils bewaldet, teils lawinenbedingt waldfrei, wird der Blick von unzähligen tatsächlich und theoretisch möglichen, vor allem entlang der orografisch rechts gelegenen Betrachtungsstandorte aus unwillkürlich auf den über Jahrzehnte vegetationslosen Steilhang gelenkt, der sich optisch sehr auffällig aus seiner dicht bewachsenen Umgebung heraushebt. Schematisch ausgedrückt wird es zu einer räumlichen Einsichtswirkung kommen, die in etwa einem auf stumpfer Spitze (Abbaufläche) stehenden mehrfach eingedellten Kegel entspricht, der sich nach oben zu bis in die umgebende Gipfelregion wie ein umgedrehter Schichtvulkan zu seinem Fuß hin aufweitet. Die Luftlinienerstreckungen des gegenständlichen Abbaugebietes werden daher, ausgehend von der Talsohle über bewaldete Talflanken bis hinauf in waldfreie Gipfelhöhen von wenigen hundert bis zu mehreren tausend Metern reichen und vor allem in den größeren Höhen ab ungefähr 1.300 m Seehöhe einen Sichtwinkel von bis nahe an 200° erreichen. Diese Situation weist dazu noch eine außerordentlich hohe Zeitdimension von rund 40 – 50 Jahren auf, binnen derer eine Kubatur von rund 7 Mio. m³ Lockergestein abgebaut werden soll. Der Abbau wird eine vegetationslose Felswand bzw. eben solche Felswandabschnitte gegenwärtig, d.h. vor Abbau, noch unbekannter Form zurücklassen, die mit den Jahren bis Jahrzehnten (sehr langer Zeitraum für ihre Auswirkungen auf die Landschaft!) ihrer Gesteinsart entsprechend grau, braun oder andersfärbig verwittern dürften.
Der wenngleich laut Projekt grundsätzlich nach landschaftsökologischen Gesichtspunkten gestaltete Lawinenwall kommt als Sichtschutzwall nur für die untersten Partien des Abbaugebietes (Sohle plus einige zehner Meter von da in die Höhe) in Frage und auch das nur aus Sichthöhen bis zum gleichen Niveau mit seiner Krone. Der allergrößte Teil des Abbaugebietes träte demnach auch aus gleicher Höhe betrachtet über mehrere Jahrzehnte so deutlich in Erscheinung, dass seine technisch bedingte Künstlichkeit in die Landschaft erheblich beeinträchtigender Weise stark ins Auge fällt.
Der Betrieb der Fa. SSK am Tauerntunnel-Nordportal nimmt eine Fläche von rund 20 ha (Bewilligungsstand von 2002) ein und erstreckt sich vertikal über rund 200 Höhenmeter. Trotz der massiven Landschaftsveränderungen durch die Tauernautobahn, zumal durch die hoch über die Talsohle ragende und weit gespannte Brücke im Talschluss, tritt die weiträumige und hoch über das Talbodenniveau ragende Grube der SSK bis auf eine Entfernung von rund 1,5 km Luftlinie entlang der Tauernautobahn talauswärts sehr deutlich in Erscheinung. Umso größer wird dieser Effekt mit steigender Höhe des Standortes eines Betrachters. Das Abbaugebiet Steinschütt mit seinem rund 5 ha großen aktiven Bereich (Bewilligungsstand von 1991, seither nicht wesentlich verändert) gehört zu den teilweise ‘selbst regenerierenden’ Abbauflächen, denn entsprechend ihrer Namensgebung liefern Hochwetter nicht selten üppige Schottermengen in das Gebiet, Mengen, die den sukzessiven Abbau zu einem großen Teil immer wieder durch neues Schottermaterial ergänzen bzw. wettmachen. Aus der Nähe betrachtet fallen hier örtlich (vor allem von der Tauernautobahn aus) sehr deutlich wahrnehmbare Geländeaushöhlungen durch die Abbautätigkeit auf. Diese verschwimmen allerdings mit wachsender Entfernung eines Betrachters zunehmend zu Gunsten einer Gesamtsicht über die mehrere zehner Meter breite und kilometerlange Schotterriese, die schon von Natur aus den Landschaftscharakter des Flachautales mitprägt.
Vergleicht man den Anblick, den das hintere Flachautal heute bietet mit früheren Ansichten vor Errichtung der Tauernautobahn und der damit ursächlich in Verbindung stehenden noch immer aktiven Schottergruben, so zeigt sich eindrucksvoll, wie stark allein schon die Schottergruben Landschaftsbild und -charakter der früheren Almlandschaft massiv verändert und beeinträchtigt haben. Einige kleinere Seitenentnahmen (z.B. eine solche der ÖBF-AG nahe dem geplanten Standort Benzegg) sind zwischenzeitlich wieder verwachsen, aber als großvolumige Konkavitäten im Gelände bleibend erkennbar. Als solche beeinträchtigen sie auch heute noch immer die Landschaft in Form unnatürlicher Hohlformen an Stelle der natürlichen, teilweise extrem steilen, mächtigen und landschaftsprägenden Schotterkegel, -halden und -hänge.
Die neu geplante Anlage hätte einen vergleichbaren, volumensmäßig aber ungleich auffälligeren und im Ausmaß wesentlich größeren verändernden Dauereffekt. Eine derartige bleibende und während der Betriebsjahrzehnte weitestgehend unbeeinflussbare Umwandlung bisher landschaftstypischer Konvexitäten (Halden, Schotterkegel etc.) aus der Nacheiszeitgeschichte mit ihren fluviatilen und erosiven Kräften (bzw. deren Ergebnissen) in neue großvolumige Konkavitäten (Abbaumulden großen Volumens) ist im gegebenen Landschaftsbild unmotiviert und unlogisch, widerspricht damit krass dem vorherrschenden Landschaftscharakter (inneralpines vom Gletscher vorgeprägtes und fluviatil sowie erosiv überprägtes Tal mit ausgeprägter Talsohle, begleitet von großteils bewaldeten Steilflanken und Erosionsprodukten in Form von Halden und Ähnlichem) und sind somit als erhebliche und nicht in akzeptablem Zeitraum ausgleichbare Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft zu werten.
Die Gebirgslage des gegenständlichen Vorhabens und auch der beiden bestehenden aktiven Abbaugebiete bewirkt trotz des mit rund 3,8 km ziemlich langen Abstandes zwischen Benzegg und SSK-Grube das Entstehen einer Vielzahl nicht nur theoretischer sondern auch praktisch nachvollziehbarer erhöhter Standorte, vor allem entlang der orografisch rechten Talseite, von denen aus jeweils die beiden großen Abbaugebiete (beide würden über 200 m über die Abbausohle in die Höhe ragen, beide nehmen zweistellige Sohlflächen ein) gemeinsam im Blickfeld lägen. Da zwischen Steinschütt (aktiver Abbau von nachstürzendem natürlichem Schüttmaterial) und Benzegggrube nur 200 m Luftlinien liegen, überschneiden sich hier die Einsichtskegel bereits auf dem Niveau der Tauernautobahn, sodass hier auf Jahrzehnte (gewünschter Abbauzeitraum bis zu 50 Jahren) optisch ein kalkweißer vegetationsloser, salopp formuliert, wüstenartiger Querriegel mit der Wirkung einer Talzerschneidung entstünde. Diese wäre vor allem über dem Niveau des geplanten Sichtschutzwalles als landschaftsästhetisch schwere Beeinträchtigung zu werten und überdies auf Jahrzehnte hinaus wirksam. Ein Betrachter hätte von beliebig vielen erhöhten umgebenden Bergstandorten aus zwangsläufig diese optische Talsperre gemeinsam mit den weitläufigen und hoch aufragenden Anlagen der SSK-Grube im Blickfeld. Wenigstens die beiden Abbaugebiete Steinschütt und Benzgg wären optisch nur durch die horizontal liegende bandförmige Tauernautobahn deutlich von einander zu trennen, wenn man sich erhöht in einer Entfernung von mehreren 100 Metern bis Kilometern befindet. Mit der räumlichen Entfernung aber beginnt des Betrachters Blickfeld neben den Abbaustandorten und der Tauernautobahn auch die umgebende naturnahe Berglandschaft zu umfassen. In diesem Gesamtbild aber treten die vegetationslosen Schottergruben besonders deutlich und damit störend hervor und fesseln den Blick unwillkürlich.
Aus diesen Ausführungen erhellt nach naturschutzfachlicher Ansicht eindeutig, dass die bestehenden mit der geplanten neuen Schottergrube einen die Landschaft prägenden kumulativen Effekt erzeugen würden. Dieser Effekt unterläge nur geringen jahreszeitlich bedingten qualitativen Unterschieden, da die vorherrschenden Baumhöhen im Vergleich zu den Höhen der Abbauhinterwände einerseits zu gering wären und andererseits ohnehin Nadelgehölze (Fichten) das umgebende Waldbild großräumig weitgehend beherrschen.
Beispielhaft für die gemeinsame Einsehbarkeit aller drei Abbaugebiete seien genannt: Steinfeldspitze (markierte Wege vorhanden), Tagweideck (markierte Wege vorhanden), Rosskopf (markierte Wege vorhanden und als Schigebiet viel besucht).
Zusammenfassend muss aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt werden, dass mit einer Bewilligung des gegenständlichen Abbauvorhabens schwerwiegende landschaftsästhetische Beeinträchtigungen auf bis 50 Jahre, also außerordentlich langfristig wirksam und mit bleibenden massiven Veränderungen des natürlichen Geländes verbunden wären. Eine Zustimmung könnte daher aus fachlicher Sicht auf keinen Fall gegeben werden. Es sind weder Auflagen, noch Bedingungen, Fristen oder Ausgleichsmaßnahmen denkbar, die das Projekt einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zuführen könnten.“
1.11.2. Der Amtssachverständige für Chemie und Umwelttechnik legte dem Umweltsenat mit Schreiben vom 21. November 2005 seine Stellungnahme vor und traf dabei folgende gutachterliche Aussagen:
„Durch das gegenständliche Abbauvorhaben und die Verarbeitung vor Ort sind Beeinträchtigungen der Luftqualität durch Staub (einschließlich des Feinstaubparameters PM10) infolge Materialabtrieb und -aufwirbelung sowie durch die Schadstoffe in Motorabgasen (insbesondere durch Stickstoffoxide sowie PM10) zu erwarten.
Durch die Feuchtigkeit des Materials und die gezielte Befeuchtung von Material und Fahrzeugen ist erwartbar, dass die Emissionen an Gesteinsstaub wirksam begrenzt werden können, wobei eine Konkretisierung dieser Maßnahmen im Zuge der Genehmigung noch erforderlich erscheint.
Im Projekt finden sich keine Angaben über die Einsatzdauer oder den Kraftstoffverbrauch, weshalb das Ausmaß der Schadstoffemissionen der Verbrennungsmotore nicht abgeschätzt werden kann.
Die Transporte von verkaufsfähigem Produkt, Baurestmassen und Ausrüstung einschließlich der zwangsläufigen Leerfahrten über das öffentliche Straßennetz (auf der Flachauwinkelstraße nach Norden zumindest zur Anschlussstelle an die A 10, auf der A 10 nach Norden oder Süden) sind mit Schadstoffemissionen der Dieselmotore und mit diffusen Staubemissionen durch Abrieb und Aufwirbelung von der Fahrbahn verbunden. Aufgrund einer eigenen Abschätzung ist dabei werktäglich mit ungefähr 120 LKW-Fahrten zu rechnen. Ungeachtet der Tatsache, dass für die Flachauwinkelstraße keine Verkehrszahlen bekannt sind, kann durch Vergleich mit den Verkehrszahlen der Tauernautobahn der Schluss gezogen werden, dass die lokalen Schadstoffemissionen durch den Straßenverkehr bezogen auf den Leitstoffparameter Stickstoffoxide (NOx) um ungefähr 3 % zunehmen werden (dies lässt keinen direkten Schluss auf die Immissionsbelastung zu).
Insgesamt ist festzustellen, dass das Ausmaß der Auswirkungen mangels geeigneter Basisdaten nur für die Verkehrsemissionen und nur in Relation zu den Emissionen auf der Tauernautobahn abgeschätzt werden kann. Die Verkehrsemissionen sind für die Änderung der Luftqualität im Bereich von Siedlungen (straßennaher Wohnhäuser) relevant, ihr Ausmaß ist allerdings von der Lage der Wohnhäuser und deren Abständen zur Autobahn und zur Flachauwinkelstraße abhängig. Auf Basis vorliegender Daten ist es daher nicht möglich festzustellen, ob durch das Vorhaben lediglich geringfügig oder doch mehr als geringfügig (merklich oder erheblich) höhere Schadstoffemissionen zu erwarten sind. Diese Abschätzung ist auch von der Gesamtbelastung abhängig.
Das Kieswerk Flachauwinkel SSK in ca. 3,8 km Entfernung von der gegenständlichen Fläche liegt in so großer räumlicher Distanz, dass keine merkliche Überlappung der aus den lokalen Schadstoffemissionen (einschließlich der Staubemissionen) resultierenden Immissionen zu erwarten ist. Durch die direkte Anbindung des Kieswerks an die Tauernautobahn als Teil des hochrangigen Straßennetzes ist auch keine Überlappung der Transportwege auf dem niederrangigen Straßennetz (wie der Flachauwinkelstraße) und der dadurch bedingten Schadstoffemissionen gegeben.
Die Schottergrube Steinschütt der Österreichischen Bundesforste AG in 200-300 m Entfernung von der gegenständlichen Fläche liegt so nahe, dass eine Überlagerung der Immissionen aus den lokalen Schadstoffemissionen (einschließlich der Staubemissionen) zu erwarten ist. Die Transportrouten beider Betriebe gleichen sich zumindest bis zur nächsten Anschlussstelle an das hochrangige Straßennetz, wodurch Wohnanrainer der Flachauwinkelstraße von Zusatzimmissionen aus den Kfz-Emissionen beider Betriebe betroffen sein können. Zudem ist davon auszugehen, dass die Straßentransporte im Tages- und Jahresverlauf zu denselben Zeiten stattfinden.
Insgesamt ist festzustellen, dass eine räumliche und zeitliche Kumulierung mit den Schadstoffemissionen des benachbarten Schotterabbaus Steinschütt im Bereich der Abbaue und entlang der Flachauwinkelstraße zumindest bis zur Anschlussstelle Flachauwinkel an die A10 zu erwarten ist. Das Ausmaß kann allerdings mangels geeigneter Basisdaten nicht abgeschätzt werden.“
1.11.3. Die Amtssachverständige des Salzburger Naturschutzfachdienstes legte dem Umweltsenat mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 eine ergänzende Stellungnahme vor und traf dabei u. a. folgende Aussagen:
„Eine Auswertung der für das Gemeindegebiet von Flachau bereits kundgemachten Biotopkartierung ergab: Von den im näheren Projektsumfeld festgestellten Biotopen ist nur einer direkt betroffen, nämlich ein Grauerlen-Hangwald (lfd. Biotopnummer der Salzburger Biotopkartierung: 553060255, kartiert am 8.8.2003). Der Biotop ist zwar sehr artenreich und umfasst auch eine vollkommen geschützte Pflanzenart, nämlich das gefleckte Knabenkraut (Dactylorhiza maculata), steht aber im Bundesland Salzburg nicht ex lege unter Lebensraumschutz. Charakteristisch ist eine außerordentlich hohe ständige Veränderungsdynamik, d.h. der Schutt unterliegt pausenlosen Umlagerungen und häufige Lawinenereignisse verhindern die Entwicklung eines dichten Hochwaldes. Die Vegetation weist dementsprechend standorttypischen dynamischen Pioniercharakter auf. Die Biotopfläche ist mit rund 36.000 m² angegeben und der geplante Abbau würde ihre komplette sowie endgültige und dauerhafte Beseitigung bewirken, denn das Projekt sieht die vollständige Abräumung des vorhandenen Schuttfächers vor. Damit würde ein sehr artenreicher und dem entsprechend hochwertiger Pionierstandort mit dem Charakter einer Waldentwicklungstendenz ein für allemal verschwinden.
Die Vielfalt an Biodiversität setzt sich gerade in den kalkalpinen Tälern mit ihren oft von Schotter verhüllten Unterhängen nicht zuletzt aus derartigen Pionierstandorten zusammen, in denen, bedingt durch die stetige Abwärtsbewegung des Schuttes in Verbindung mit zumeist eher trockenen Standortsverhältnissen, aus höheren Gebirgslagen so genannte dealpine Elemente herabstürzen und dauerhaft wieder anwachsen. Zusammen mit den eigentlichen standortsgemäßen Pflanzenarten verbinden diese sich zu einer charakteristischen artenreichen Mischflora und entwickeln sich zu Standorten besonders hoher Biodiversität. Deren europaweite Erhaltung ist eines der vornehmsten Ziele europäischen und gleichermaßen regionalen Natur-, Lebensraums- und Artenschutzes. Die weitgehende oder vollständige sowie dauerhafte bzw. endgültige Beseitigung u.a. von Standorten wie des beschriebenen hinterlässt nur allzu oft nicht wieder auffüllbare Lücken im Netz der Biodiversität und ist daher aus naturschutzfachlicher Sicht als erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie als ebenso erheblich schwerwiegender Verlust für die Arterhaltung im Pflanzenreich (vor allem bezogen auf spezialisierte Pflanzengesellschaften) zu werten.
Mit Einstellung des Abbaues in der Grube Steinschütt (Ablauf der Bewilligung mit 31.12.2005) wird auch unter Einhaltung der vorgeschriebenen Renaturierungsauflagen in Anbetracht der gegebenen trockenen und humus- sowie nährstoffarmen abiotischen Umweltfaktoren eine Reihe von Jahren vergehen, bis sich wieder eine solche Vegetation eingestellt haben wird, wie sie dem ursprünglich vorhanden gewesenen Pionierstandort vom Typus her einigermaßen nahe kommt. In Teilbereichen muss früher (vor Errichtung der Tauernautobahn und dadurch bedingter Eröffnung dieser Grube) schon etwas höher entwickelter Mischwald gestockt haben, dessen Rückentwicklung jedenfalls eine hohe zweistellige Anzahl an Jahren benötigen wird. Es ist also auch nach fristgerechter Abbaueinstellung – diese ist gegenwärtig aufgrund der Bewilligungslage anzunehmen - mit Sicherheit davon auszugehen, dass die bestehenden Beeinträchtigungen durch diesen Abbau noch über Jahre bis Jahrzehnte zunächst nicht merklich reduziert, später allmählich vermindert, andauern werden. Sie sind demnach aus fachlicher Sicht unbedingt in die Betrachtungen über Kumulierungen von Eingriffen einzurechnen.
Für den Abbau in der Grube der SSK im Talschluss liegt das Ende der Abbaufrist noch in weiter Ferne, weshalb die Beseitigung der Vegetation – auch hier waren es Pionierwälder, aber z.T. auch felsbuckelige, schütter bewachsene, aber artenreiche Almböden – noch über Jahrzehnte unveränderte Realität sein wird.
In diesem Zusammenhang – landschaftsästhetisch trat hier bereits allmählich eine merkliche Verbesserung ein – müssen auch jene im Zuge des seinerzeitigen Autobahnbaues stellenweise eröffneten ungeordneten Seitenentnahmen erwähnt werden, die ebenfalls eine langfristige Beseitigung von Alm-, Wald- und Pioniervegetation bewirkt hatten. Erst allmählich stellt sich hier die ursprüngliche oder eine dieser in etwa vergleichbare Vegetation ein. Daraus resultiert eine über die gesamte hintere Hälfte des Flachautales verteilte Biotopflächenverarmung im Ausmaß von insgesamt geschätzten 40 – 50 ha Flächenausmaß.
Auf die gesamte Abbaufläche bezogen würde nicht nur der ausgewiesene Biotop sondern auch die durchaus naturnahe Waldvegetation in jenen Bereichen des Abbaugebietes dauerhaft beseitigt, wo keine Biotope nach den Kriterien der Biotopkartierung festgestellt wurden. In allen Bereichen, wo oberirdischer Rohstoffabbau betrieben wird, sind über Jahrzehnte auf zumeist zweistelligen Hektarflächen keine standortsgemäßen und naturnahen Biotope mehr anzutreffen. Im hinteren Flachautal kumulieren derartige Flächen bereits seit Beginn des Baues der Tauernautobahn. Während sich die erwähnten Seitenentnahmen vor allem landschaftlich sukzessive zu erholen beginnen (nach rund 30 Jahren!) sind zwei Schotterabbaugebiete gegenwärtig noch und im einen Fall (SSK) noch sehr langfristig aktiv. Sollte die beantragte neue Schottergrube bewilligt werden, so kämen zu den noch unzureichend wiederhergestellten und längerfristig aktiven Abbaubereichen weitere rund
15 ha hinzu, davon ungefähr 3,6 ha ausgewiesene Biotopflächen (siehe oben!). Dadurch würde die fortschreitende Verarmung an Biodiversität in erheblichem Ausmaß voran getrieben, ohne dass die Möglichkeit bestünde, dafür innerhalb des Flachauer Tales binnen aus fachlicher Sicht vertretbaren Zeitraumes einen lebensfähigen und adäquaten Ersatz schaffen zu können, weil alle standortsgemäßen und naturnahen Biotoptypen eine jahrzehntelange Entwicklungsphase benötigen. Eine solche hinsichtlich des Naturhaushaltes kumulative Wirkung durch die Eröffnung und den Betrieb eines neuen Rohstoffabbaues kann aus naturschutzfachlicher Sicht somit nur als erhebliche und kurz- bis mittelfristig nicht sanier-, ausgleich- oder ersetzbare Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gewertet werden, der nicht zugestimmt werden kann.“
1.11.4. Der Umweltsenat übermittelte mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 den Verfahrensparteien die Gutachten der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes und des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d Abs. 3 AVG zu stellen.1.11.4. Der Umweltsenat übermittelte mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 den Verfahrensparteien die Gutachten der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes und des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG zu stellen.
1.12. Der Umweltanwalt bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 die Ansicht, dass von einer Kumulierung und einem räumlichen Zusammenhang im Sinne des geltenden UVP-G 2000 auszugehen sei. Die Amtssachverständige für Naturschutz habe in schlüssiger, nachvollziehbarer und umfassender Weise darlegt, dass bezüglich des Schutzgutes Landschaft eine derartig lange und massive Beeinträchtigung für den gegenständlichen Raum eintrete, dass sogar eine allfällige Bewilligungsfähigkeit nach den geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen werde. Bezüglich der Emissions- und Immissionssituation würden nicht genügend Daten vorliegen, sodass der Amtssachverständige für Chemie und Umwelttechnik auf Vergleichsdaten zurückgreifen musste, um eine generelle Aussage treffen zu können. Auch in diesem Zusammenhang sei zu erwarten, dass es zu einer räumlichen und zeitlichen Kumulierung der Schadstoffemissionen mit jenen aus benachbarten Schotterabbauen komme.
1.13. Der Antragsteller führte in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2005 aus, dass sich die Abbauzeit gravierend verkürzen lassen werde, da das öffentliche Interesse an der Errichtung des Lawinenretentionsbeckens entsprechend hoch sei. Die Amtssachverständige des Naturschutzfachdienstes verkenne, dass durch die Abbaumaßnahmen keinesfalls eine unnatürliche Situation herbeigeführt, sondern ein an dieser Stelle bereits prägend vorhandenes Landschaftsbild konsequent weitergeführt werde. Durch den Schotterabbau werde das nacheiszeitlich bestandene und mit der darüber wie daneben befindlichen Felswand übereinstimmende Landschaftsbild wieder hergestellt. Es sei anzunehmen, dass sich dann darauf eine heimische Flora ungestört und standortgerecht (ausgenommen im unmittelbaren Lawinenbereich) entwickeln könne.
Den gutachterlichen Aussagen sei entgegen zu treten, denn je höher der Standort sei, desto mehr dominiere der Eindruck fester Felswände. Zudem verändere sich mit der Höhe des Beobachterstandortes auch die Proportionalität der Abbaufläche zum überwältigenden Gesamteindruck des Panoramas. Hinsichtlich der Vertikalerstreckung sei festzuhalten, dass der derzeit bestehende Steilhang zum Tal zu einfach fortgesetzt werde, sodass sich dabei kein Stilbruch ergeben könne. Die bewaldete Fläche außerhalb des Lawinenkegels bleibe unangetastet. Der abzubauende Schotterkegel, auf dem sich derzeit aufgrund der permanenten Lawinenabgänge bestenfalls abgeknickte Birken befänden, falle mit Sicherheit nicht natürlicher auf als ein in der ursprünglichen Form wieder hergestellter Steilhang, der von Natur aus wenig bewachsen sei. Die Amtssachverständige liefere am Beispiel einer seinerzeitigen Seitenentnahme der Österreichischen Bundesforste AG selbst den Beweis, dass nach wenigen Jahren eines losen Schotterabbaus das zum Vorschein gelangende feste Gelände wieder verwachse. Unrichtig sei die Ansicht der Amtssachverständigen, dass steile Felswände eine Beeinträchtigung natürlicher, landschaftsprägender Schotterkegel, -halden und -hänge sein sollen. Gerade in diesen Gegensätzen zwischen schroffen Felsformationen und weichen Schotterkegelformen bestehe der Reiz der Landschaft. Da nicht in festes Gestein eingegriffen werde, stelle das Vorhaben die landschaftsschonendste Form des Abbaus dar. Zum Ausgleich für die Geländeveränderungen würden Konvexformen durch das Aufschütten des Walles zur Tauernautobahn entstehen. Auch könne von einem wüstenartigen Landschaftsbild keine Rede sein, da die Au und die Böschung der Pleißling durchgehend bestehen blieben, sodass der Eindruck eines Querriegels nicht entstehen könne. Es komme hinzu, dass die Beobachterfrequenz aus den drei genannten Standorten, die eine gleichzeitige Einsehbarkeit der drei Abbaugebiete zulassen, minimal sei und eine optische Beeinträchtigung nur für eine vernachlässigbar kleine Anzahl von Personen gegeben wäre. Aus talnahen Standorten seien jedenfalls die drei Abbaugebiete nirgendwo gleichzeitig einsehbar.
Hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes möge dahingestellt bleiben, ob aufgrund der permanenten Lawinen- und Schotterabgänge beim Abbaugebiet von einem hochwertigen Pionierstandort gesprochen werden könne. Auf einem Schotterkegel wie dem gegenständlichen Abbaugebiet mit regelmäßigen Lawinenabgängen könne sich schon aus rein physikalischen Gründen kein Wald bilden. Auf der abgeräumten Felsböschung würden sich standortgeeignete Pflanzen ansiedeln, sodass sich ein natürlicher Ausgleich der Pflanzenwelt einstelle. Dass Standorte besonders hoher Biodiversität generell erhalten bleiben sollen, passe nicht auf das gegenständliche Vorhaben, zumal die Flora durch die permanenten Lawinenabgänge und Steinschläge permanent beeinträchtigt werde und keine Möglichkeit zu einer dauerhaften Entwicklung habe. Der Schotterabbau in talnahen, leicht erreichbaren Regionen sei aus naturschutzrechtlicher Sicht gerade zu befürworten, da bei jedem Abbau in anderen Regionen die Natur wesentlich stärker beeinträchtigt würde. Die Abbaubewilligung für den Bereich „Steinschütt“ ende mit dem Jahre 2005, sodass eine diesbezügliche Kumulierung mit dem gegenständlichen Vorhaben nicht mehr vorliegen könne. Den Ausführungen der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes sei letztlich nicht zu entnehmen, dass eine besonders gravierende und in Summe größere Einwirkung in den Umweltschutz durch die Kumulierung der Auswirkungen mit jenen aus den Abbaumaßnahmen der SSK stattfinde als für jedes Vorhaben einzeln betrachtet.
Nach der dargelegten Berechnung des Antragstellers würde der Schadstoffverbrauch durch die erforderlichen LKW-Fahrten lediglich 0,39% ansteigen, somit unter dem Wahrnehmungsbereich liegen und von der üblichen Schwankungsbreite der Kfz-Frequenz auf der Tauernautobahn vollständig egalisiert werden.
1.14. Die Standortgemeinde verlangte in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 eine genaue Prüfung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf das Landschaftsbild und den öffentlichen Verkehr. Die Schotterabfuhr dürfe keinesfalls über die Gemeindestraße Flachauwinkel erfolgen. Angemerkt wurde ferner, dass ein Lawinenschutz nur durch eine Verbauung des Lawinenstriches und die Schaffung von Dämmen und Stauräumen oder durch die Einhausung der Tauernautobahn sichergestellt werde.
1.15. Die Standortgemeinde teilte dem Umweltsenat am 5. Jänner 2006 telefonisch mit, dass sich die vom Vorhaben erfassten Flächen in keinem Siedlungsgebiet und auch außerhalb des Nahebereichs eines Siedlungsgebiets im Sinne von Anhang 2 zum UVP-G 2000 befinden würden.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Sachverhalt
2.1.1. Der Antragsteller hat, vertreten durch Dr. Herbert Matl, mit einem bei der Salzburger Landesregierung am 26. April 2005 eingelangten Schreiben die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben des durch Projektsunterlagen näher konkretisierten Kiesabbaus am Osthang des Benzeggs im Pleißlingtal, auf den Liegenschaften 662/1 und 662/4, jeweils KG 55306 Flachau, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Abbau des Lockergesteins erfolgt im Ausmaß von ca. 7 Mio. m3 auf einer Fläche von 15 ha, wobei ein Hangschuttfächer am Osthang des Benzegges in zwei Abbauphasen von ca. 7 und ca. 40 Jahren abgebaut und das Material vor Ort durch die Entnahme von Grundwasser gewaschen, klassiert und anschließend per LKW über die Flachauwinkelgemeindestraße bzw. die Tauernautobahn (A10) abtransportiert wird. Im Gegenzug sollen Baurestmassen angeliefert und zusammen mit lokal anfallendem Abraum zur Herstellung eines Lawinenschutzdammes längs der Flachauwinkelstraße und der Tauernautobahn verwendet werden.
Keine der vom Vorhaben erfassten Liegenschaften liegt innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorien A und E gemäß Anlage 2 zum UVP-G 2000.
Ein Bereich des Abbaugebietes ist Teil des mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBl. Nr. 1/1981, festgelegten Marbachquellenwasserschongebietes und liegt somit innerhalb eines Gebietes der Kategorie C gemäß Anlage 2 zum UVP-G 2000.Ein Bereich des Abbaugebietes ist Teil des mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1981,, festgelegten Marbachquellenwasserschongebietes und liegt somit innerhalb eines Gebietes der Kategorie C gemäß Anlage 2 zum UVP-G 2000.
Die Errichtung eines Schotterabbauvorhabens hat unbestreitbar Auswirkungen auf die Umwelt. Aufgrund der Projektsunterlagen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens können die negativen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Umwelt wie folgt konkretisiert werden:
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die Landschaft teilen sich in eine dreidimensional-räumliche und eine langzeitliche (d.h. über mehrere Jahre aufrechte) Komponente.
Die flächige Ausdehnung allein wird schwerpunktmäßig von erhöhten Standorten aus optisch wirksam werden. Mit der Höhe wird der Grad der Einsehbarkeit zusammen mit der Beeinträchtigungswirkung deswegen ansteigen, weil im selben Maß auch zunehmend landschaftsästhetisch weniger bis nicht beeinträchtigte Bereiche ins Blickfeld treten, gegenüber denen sich die optische Eingriffswirkung mehr und mehr verdeutlicht. Vor allem aber die Vertikalerstreckung mit immerhin bis zu 250 Höhenmetern wird eine deutliche Fernwirkung erlangen, denn trotz umgebender Erhebungen, teils bewaldet, teils lawinenbedingt waldfrei, wird der Blick von unzähligen tatsächlich und theoretisch möglichen, vor allem entlang der orografisch rechts gelegenen Betrachtungsstandorte aus unwillkürlich auf den über Jahrzehnte vegetationslosen Steilhang gelenkt, der sich optisch sehr auffällig aus seiner dicht bewachsenen Umgebung heraushebt. Die Luftlinienerstreckungen des ggstl. Abbaugebietes werden vor allem in den größeren Höhen ab ungefähr 1.300 m Seehöhe einen Sichtwinkel von bis nahe an 200° erreichen. Diese Situation weist dazu noch eine außerordentlich hohe Zeitdimension von rund 40 – 50 Jahren auf. Der Abbau wird eine vegetationslose Felswand bzw. eben solche Felswandabschnitte gegenwärtig, d.h. vor Abbau, noch unbekannter Form zurücklassen, die mit den Jahren bis Jahrzehnten (sehr langer Zeitraum für ihre Auswirkungen auf die Landschaft) ihrer Gesteinsart entsprechend grau, braun oder andersfärbig verwittern dürften.
Der Lawinenwall kommt als Sichtschutzwall nur für die untersten Partien des Abbaugebietes in Frage und auch das nur aus Sichthöhen bis zum gleichen Niveau mit seiner Krone. Der allergrößte Teil des Abbaugebietes wird demnach auch aus gleicher Höhe betrachtet über mehrere Jahrzehnte so deutlich in Erscheinung treten, dass seine technisch bedingte Künstlichkeit in einer die Landschaft beeinträchtigenden Weise stark ins Auge fällt.
Mit der geplanten Anlage ist die Umwandlung bisher landschaftstypischer Konvexitäten (Halden, Schotterkegel etc.) aus der Nacheiszeitgeschichte mit ihren fluviatilen und erosiven Kräften (bzw. deren Ergebnissen) in neue großvolumige Konkavitäten (Abbaumulden großen Volumens) verbunden, die im gegebenen Landschaftsbild unmotiviert und unlogisch sind.
Für den Naturhaushalt ist maßgeblich, dass von den im näheren Projektsumfeld festgestellten Biotopen nur ein Grauerlen-Hangwald (Lfd. Biotopnummer der Salzburger Biotopkartierung: 553060255, kartiert am 8.8.2003) direkt betroffen ist. Der Biotop ist zwar sehr artenreich und umfasst auch eine vollkommen geschützte Pflanzenart, nämlich das gefleckte Knabenkraut (Dactylorhiza maculata), steht aber im Bundesland Salzburg nicht ex lege unter Lebensraumschutz. Charakteristisch ist eine außerordentlich hohe ständige Veränderungsdynamik, d.h. der Schutt unterliegt pausenlosen Umlagerungen und häufige Lawinenereignisse verhindern die Entwicklung eines dichten Hochwaldes. Die Vegetation weist dementsprechend standortstypischen dynamischen Pioniercharakter auf. Der geplante Abbau würde die komplette sowie endgültige und dauerhafte Beseitigung der Biotopfläche mit rund 36.000 m² bewirken, denn das Projekt sieht die vollständige Abräumung des vorhandenen Schuttfächers vor. Damit würde ein sehr artenreicher und dem entsprechend hochwertiger Pionierstandort mit dem Charakter einer Waldentwicklungstendenz verschwinden.
Auf die gesamte Abbaufläche bezogen wird nicht nur der ausgewiesene Biotop sondern auch die durchaus naturnahe Waldvegetation in jenen Bereichen des Abbaugebietes dauerhaft beseitigt, wo keine Biotope nach den Kriterien der Biotopkartierung festgestellt wurden.
Durch das gegenständliche Abbauvorhaben und die Verarbeitung vor Ort sind Beeinträchtigungen der Luftqualität durch Staub (einschließlich des Feinstaubparameters PM10) infolge Materialabtrieb und -aufwirbelung sowie durch die Schadstoffe in Motorabgasen (insbesondere durch Stickstoffoxide sowie PM10) zu erwarten. Die Transporte von verkaufsfähigem Produkt, Baurestmassen und Ausrüstung einschließlich der zwangsläufigen Leerfahrten über das öffentliche Straßennetz (auf der Flachauwinkelstraße nach Norden zumindest zur Anschlussstelle an die A 10, auf der A 10 nach Norden oder Süden) sind mit Schadstoffemissionen der Dieselmotore und mit diffusen Staubemissionen durch Abrieb und Aufwirbelung von der Fahrbahn verbunden. Eine Quantifizierung des konkreten Ausmaßes der mit dem Projekt verbundenen Schadstoffemissionen gelang im Ermittlungsverfahren nicht.
Das gegenständliche Vorhaben beinhaltet auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevante Aktivitäten (Bohrungen und Aufgrabungen im Karstsystem, Grundwasserentnahme etc.)
2.1.2. Mit dem gegenständlichen Vorhaben stehen die Schottergewinnungsanlage Steinschütt und die Schottergewinnungsanlage Flachauwinkel in einem räumlichen Zusammenhang. (Weitere Abbauvorhaben werden im Flachautal gegenwärtig nicht betrieben.)
2.1.2.1. In einer Entfernung von ca. 200 m Luftlinie zum gegenständlichen Abbaugebiet befindet sich auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 584/1, KG 55306 Flachau, die Schottergewinnungsanlage Steinschütt. Dieses Vorhaben basiert auf folgenden Genehmigungsbescheiden:
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Juli 1970, Zl. 59.474-I/2/70, wurde der Republik Österreich – Österreichische Bundesforste als Rechtsvorgängerin der Österreichischen Bundesforste AG die Rodungsbewilligung für die Waldparzellen Nr. 581, 582, 584/1, 589/1 und 740, jeweils KG 55306 Flachau im Gesamtausmaß von ca. 16 ha zwecks Schottergewinnung auf diesen Flächen für den Straßenbau erteilt.
In den Akten wird darüber hinaus darauf Bezug genommen, dass der Republik Österreich – Österreichische Bundesforste als Rechtsvorgängerin der Österreichischen Bundesforste AG mit weiterem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Mai 1975, Zl. 210.651/01-I/2/75, die Rodungsbewilligung für eine ca. 3,5 ha große Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. 584/1, KG 55306 Flachau, zum Zweck des Schotterabbaus befristet bis zum 31. Dezember 1980 erteilt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 3. April 1991, Zl. 4/253-365/6/1990, wurde der Republik Österreich – Österreichische Bundesforste als Rechtsvorgängerin der Österreichischen Bundesforste AG die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Schottergewinnungsanlage Steinschütt auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 584/1, KG 55306 Flachau, befristet bis 31.12.2005 erteilt, wobei die verbleibenden Wiederbegrünungs-maßnahmen binnen einer Vegetationsperiode nach Abbauende abzuschließen sind.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 19. April 1991, Zl. 7.04c-9589/3-91, wurde der Republik Österreich – Österreichische Bundesforste als Rechtsvorgängerin der Österreichischen Bundesforste AG die Rodungsbewilligung für eine ca. 3,6 ha große Teilfläche des Grundstückes Nr. 584/1, KG 55306 Flachau, erteilt. Gemäß Auflagepunkt 1. ist die Rodung ausschließlich zum Zweck eines „Sanierungsabbaues“ der Schottergrube Steinschütt zulässig. Gemäß Auflagepunkt 11.b wurde der Abbau bis 31. Dezember 2005 befristet, wobei die verbleibenden Wiederbegrünungsmaßnahmen binnen einer Vegetationsperiode nach Abbauende abzuschließen sind.
Den vorgelegten Akten ist ein Antrag auf Fortsetzung des Schotterabbaues nicht zu entnehmen.
Es ist aufgrund der aus den bezeichneten Bescheiden resultierenden Rechtslage davon auszugehen, dass ab 1. Jänner 2006 kein weiterer Abbau stattfindet. Zwar werden die durch den Abbau bedingten Konkavitäten weiterhin erhalten und erkennbar bleiben. Der Umweltsenat geht aber auch davon aus, dass die aufgetragene Rekultivierung in Form der innerhalb einer Vegetationsperiode abzuschließenden Wiederbegrünungsmaßnahmen eine rasch wirksame Verminderung der aus dem Abbau noch resultierenden Auswirkungen auf die Landschaft zur Folge haben wird.
Trotz Einstellung des Abbaues in der Grube Steinschütt (Ablauf der Bewilligung mit 31. Dezember 2005) wurde auch unter Einhaltung der vorgeschriebenen Renaturierungsauflagen in Anbetracht der gegebenen trockenen und humus- sowie nährstoffarmen abiotischen Umweltfaktoren Jahre vergehen, bis sich wieder eine solche Vegetation eingestellt haben wird, wie sie dem ursprünglich vorhanden gewesenen Pionierstandort vom Typus her einigermaßen nahe kommt. In Teilbereichen muss früher (vor Errichtung der Tauernautobahn und dadurch bedingter Eröffnung dieser Grube) schon etwas höher entwickelter Mischwald gestockt haben, dessen Rückentwicklung jedenfalls eine hohe zweistellige Anzahl an Jahren benötigen wird. Es ist also auch nach fristgerechter Abbaueinstellung davon auszugehen, dass die bestehenden Beeinträchtigungen durch diesen Abbau noch über Jahre bis Jahrzehnte zunächst nicht merklich reduziert, später allmählich vermindert, andauern werden.
Mit der Beendigung des Abbaubetriebes sind keine weiteren bisherige Staub- und Kfz-Emissionen aus der Schottergewinnungsanlage Steinschütt gegeben.
2.1.2.2. In einer Entfernung von ca. 3,8 km Luftlinie zum gegenständlichen Abbaugebiet befindet sich auf den Grundstücken Nr. 645/1 und 645/3, KG 55306 Flachau, die Schottergewinnungsanlage Flachauwinkel der Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH (Fa. SSK). Dieses Vorhaben basiert auf folgenden Genehmigungsbescheiden:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. August 1987, Zl. 4/05-173 408/2/Fl./1987, wurde der Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abbau von Schottermaterial und zur Errichtung einer Kiesaufbereitungsanlage auf den Grundstücken Nr. 645/1 und 645/3, KG 55306 Flachau, befristet bis 31. Dezember 2000 erteilt, wobei gemäß Auflagepunkt 2 die durch die natürliche Hangneigung entstehenden kegelförmigen Flächen zu humusieren und zu begrünen sind. Aus den Akten ergibt sich, dass der Abbau auf einer Fläche von ca. 16,5 ha erfolgt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. August 1987, Zl. 4/05-173 408/2/Fl. aus 1987,, wurde der Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abbau von Schottermaterial und zur Errichtung einer Kiesaufbereitungsanlage auf den Grundstücken Nr. 645/1 und 645/3, KG 55306 Flachau, befristet bis 31. Dezember 2000 erteilt, wobei gemäß Auflagepunkt 2 die durch die natürliche Hangneigung entstehenden kegelförmigen Flächen zu humusieren und zu begrünen sind. Aus den Akten ergibt sich, dass der Abbau auf einer Fläche von ca. 16,5 ha erfolgt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. September 1987, Zl. 1/01-28.516/7-1987, wurde der Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zum Abbau von maximal zwei Mio. m3 Schotter auf dem Grundstück Nr. 645/1, KG 55306 Flachau, zur Errichtung und zum Betrieb einer Schotteraufbereitungsanlage auf diesem Grundstück und weiteren wasserwirtschaftlich relevanten Maßnahmen unter bestimmten Auflagen (u.a. auch Rekultivierungsmaßnahmen) befristet bis 21. September 1997 erteilt.
Aus den von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vorgelegten Akten ergibt sich ferner, dass mit - dem nicht zuliegenden – Bescheid vom 19. Jänner 1988, Zl. 7.04c-8642/2-1998, eine forstrechtliche Bewilligung zur Rodung einer Waldfläche im Ausmaß von 2,4 ha auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 645/1, KG 55306 Flachau, ebenfalls befristet bis 31.12.2000 erteilt worden ist.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 9. Jänner 2002, Zl. 30403-406/585/6-2002, wurde der Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH die in der vorgenannten Rodungsbewilligung festgesetzte Frist bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 9. Jänner 2002, Zl. 30403-253/273/10-2002, wurde der Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH die in der vorgenannten naturschutzrechtlichen Bewilligung festgesetzte Frist bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.
Der Betrieb der Fa. SSK am Tauerntunnel-Nordportal erstreckt sich vertikal über rund 200 Höhenmeter. Die weiträumige und hoch über das Talbodenniveau ragende Grube der SSK tritt bis auf eine Entfernung von rund 1,5 km Luftlinie entlang der Tauernautobahn talauswärts sehr deutlich in Erscheinung. Für den Abbau in der Grube der SSK im Talschluss liegt das Ende der Abbaufrist noch in weiter Ferne, weshalb die Beseitigung der Vegetation – auch hier waren es Pionierwälder, aber z.T. auch felsbuckelige, schütter bewachsene, aber artenreiche Almböden – noch über Jahrzehnte unveränderte Realität sein wird. Der Abtransport des Materials erfolgt über eine direkte Anbindung des Kieswerks an die Tauernautobahn. Mit dem Abbau und Abtransport des Materials sind Schadstoffemissionen (einschließlich Staubemissionen) in einem im Ermittlungsverfahren nicht konkret quantifizierten Ausmaß verbunden.
2.1.2.3. Kumulierung von Umweltauswirkungen der bezeichneten
Vorhaben:
Landschaft:
Die Gebirgslage des gegenständlichen Vorhabens und auch der beiden bestehenden aktiven Abbaugebiete bewirkt trotz des mit rund 3,8 km langen Abstandes zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und der Schottergewinnungsanlage Flachauwinkel das Entstehen einer Vielzahl auch praktisch nachvollziehbarer erhöhter Standorte, vor allem entlang der orografisch rechten Talseite, von denen aus jeweils die beiden großen Abbaugebiete (beide würden über 200 m über die Abbausohle in die Höhe ragen, beide nehmen zweistellige Sohlflächen ein) gemeinsam im Blickfeld lägen.
Da zwischen der Grube Steinschütt und dem gegenständlichen Vorhabensgebiet nur 200 m Luftlinie liegen, überschneiden sich hier die Einsichtskegel bereits auf dem Niveau der Tauernautobahn, sodass sich auf Jahrzehnte eine optische Verbindung ergeben würde. Unter Berücksichtung der Einstellung der Schottergewinnungsanlage Steinschütt und der bevorstehenden Wiederbegrünung geht der Umweltsenat jedoch davon aus, dass hier weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen der Landschaft anzunehmen sind als im Gutachten der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes aufgezeigt worden waren. Zwar werden beidseitig Konkavitäten im Gelände gegeben sein, jedoch erscheint das im Gutachten als „wüstenartiger Querriegel mit der Wirkung einer Talzerschneidung“ bezeichnete Phänomen angesichts der Begrünung der ehemaligen Abbauflächen der Schottergewinnungsanlage Steinschütt in dieser Form nicht nachvollziehbar. Stattdessen geht der Umweltsenat davon aus, dass zwar im Bereich des gegenständlichen Abbaugebiets die dargestellten landschaftlichen Veränderungen durch die Freilegung des vegetationslosen Steilhangs im Laufe der Projektsdauer eintreten werden, jedoch durch die in einem weitaus kürzeren Zeitraum erfolgende Wiederbegrünung der ehemaligen Abbauflächen Steinschütt eine „Talzerschneidung“ im dargestellten Sinn nicht gegeben sein wird.
Als Beispiele für die gemeinsame Einsehbarkeit aller drei Abbaugebiete (Benzegg, Schottergewinnungsanlage Flachauwinkel und Schottergrube Steinschütt) können genannt werden: Steinfeldspitze (markierte Wege vorhanden), Tagweideck (markierte Wege vorhanden), Rosskopf (markierte Wege vorhanden und als Schigebiet viel besucht). Eine Einsichtsmöglichkeit für die Talbevölkerung und deren Gästen von Siedlungsgebieten aus wurde im Ermittlungsverfahren hingegen nicht ersichtlich. Festzuhalten ist ferner, dass die Schottergewinnungsanlage Flachauwinkel nur bis auf eine Entfernung von rund 1,5 km Luftlinie entlang der Tauernautobahn talauswärts sehr deutlich in Erscheinung tritt.
Entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sind neben den dargestellten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine weiteren negativen Auswirkungen auf die Landschaft, z.B. durch eine Verminderung des Erholungswertes, zu erwarten.
Naturhaushalt:
Das Flachauer Tal weist als kalkalpines Tal mit oft von Schotter verhüllten Unterhängen Pionierstandorte auf, in denen, bedingt durch die stetige Abwärtsbewegung des Schuttes in Verbindung mit zumeist eher trockenen Standortsverhältnissen, aus höheren Gebirgslagen so genannte dealpine Elemente herabstürzen und dauerhaft wieder anwachsen. Zusammen mit den eigentlichen standortsgemäßen Pflanzenarten verbinden diese sich zu einer charakteristischen artenreichen Mischflora und entwickeln sich zu Standorten besonders hoher Biodiversität.
Abbauvorhaben im hinteren Flachautal haben bereits eine über die gesamte Fläche verteilte Biotopflächenverarmung im Ausmaß von insgesamt geschätzten 40 – 50 ha Ausmaß bewirkt.
Durch das gegenständliche Vorhaben sind zu den noch unzureichend wiederhergestellten und längerfristig aktiven Abbaubereichen weitere rund 15 ha Abbaufläche hinzuzurechnen, davon ungefähr 3,6 ha ausgewiesene Biotopflächen. Die dadurch fortschreitende Verarmung an Biodiversität führt zu einem schwerwiegenden Verlust für die Arterhaltung im Pflanzenreich (vor allem bezogen auf spezialisierte Pflanzengesellschaften). Da alle standortsgemäßen und naturnahen Biotoptypen eine jahrzehntelange Entwicklungsphase benötigen, ist eine kurz- bis mittelfristig nicht sanier-, ausgleich- oder ersetzbare Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gegeben.
Luft:
Das Kieswerk Flachauwinkel SSK in ca. 3,8 km Entfernung von der gegenständlichen Fläche liegt in so großer räumlicher Distanz, dass keine merkliche Überlappung der aus den lokalen Schadstoffemissionen (einschließlich der Staubemissionen) resultierenden Immissionen zu erwarten ist. Durch die direkte Anbindung des Kieswerks an die Tauernautobahn als Teil des hochrangigen Straßennetzes ist auch keine Überlappung der Transportwege auf dem niederrangigen Straßennetz (wie der Flachauwinkelstraße) und der dadurch bedingten Schadstoffemissionen gegeben.
Aufgrund der Einstellung des Betriebs der Schottergrube Steinschütt der Österreichischen Bundesforste AG in 200-300 m Entfernung vom gegenständlichen Vorhaben ist auch eine diesbezügliche Überlagerung der Immissionen aus den lokalen Schadstoffemissionen (einschließlich der Staubemissionen) auszuschließen.
Wasser:
Teile des gegenständlichen Abbaugebiets liegen im mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBl. Nr. 7/1981, festgelegten Marbachquellenwasserschongebiet. Mit dem Vorhaben sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevante Maßnahmen (insbesondere Bohrungen und Aufgrabungen im Karstsystem, Grundwasserentnahme) verbunden, die grundsätzlich gemäß Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung bzw. der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBl. Nr. 7/1981, bewilligungspflichtig sind.Teile des gegenständlichen Abbaugebiets liegen im mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1981,, festgelegten Marbachquellenwasserschongebiet. Mit dem Vorhaben sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevante Maßnahmen (insbesondere Bohrungen und Aufgrabungen im Karstsystem, Grundwasserentnahme) verbunden, die grundsätzlich gemäß Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung bzw. der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1981,, bewilligungspflichtig sind.
Im durchgeführten Verfahren ergaben sich allerdings keinerlei Hinweise für erhebliche schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Gewässer, die aus einer Kumulierung der Auswirkungen aller Vorhaben resultieren.
2.1.3. Die Erlassung des Feststellungsbescheides durch die Salzburger Landesregierung innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung unterblieb aufgrund terminlicher Schwierigkeiten der Behörde bei der Anberaumung eines Lokalaugenscheins mit den beizuziehenden Amtsstellen. Es liegen keine Hinweise vor, dass in der Sphäre des Antragstellers liegende Gründe für die eingetretene Verfahrensverzögerung mitursächlich gewesen wären.
2.1.4. Von keiner Verfahrenspartei wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2.2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus
den Projektsunterlagen des Antragsstellers,
den von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Verwaltungsakten, die den bisherigen Verfahrensablauf dokumentieren,
den von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übermittelten Verfahrensakten betreffend die Schottergewinnungsanlagen Steinschütt und Flachauwinkel, der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, dass durch das gegenständliche Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen ist,
der vom Umweltsenat bei der Marktgemeinde Flachau telefonisch eingeholten Auskunft, dass das Vorhaben in keinem Siedlungsgebiet und auch nicht nahe eines Siedlungsgebietes – somit außerhalb eines schutzwürdigem Gebiet der Kategorie E gemäß Anlage 2 zum UVP-G 2000 – liegt,
den eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes bzw. des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik, die schlüssig und auch für einen Laien nachvollziehbare Befundaufnahmen und gutachterliche Aussagen enthalten. Insoweit die aus den von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übermittelten Verfahrensakten resultierende Sachverhaltslage (Einstellung des Abbaubetriebes in der Anlage Steinschütt) in den Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen außer Acht gelassen worden war, wurde vom Umweltsenat die erforderliche Berücksichtigung vorgenommen. Die Notwendigkeit für eine weitere Befassung der Amtssachverständigen hat sich daraus nicht ergeben.
den vom Antragssteller in seiner Stellungnahme zu den Gutachten der Amtssachverständigen getätigten Aussagen hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit, aus talnahen Standorten die drei Abbaugebiete gleichzeitig einzusehen. Hingegen trat der Antragssteller den gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Einerseits wird der Pioniercharakter des Standortes gar nicht ausdrücklich bestritten. Andererseits wird mit dem Einwand, dass sich aufgrund der regelmäßigen Lawinenabgänge kein Wald bilden könne, übersehen, dass im Gutachten von der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes selbst die Entwicklung eines dichten Hochwaldes aufgrund der hohen Veränderungsdynamik (d.h. „pausenlose Umlagerungen des Schutts und häufige Lawinenereignisse“) ausgeschlossen wird. Die Gutachterin führt aber überdies das Vorhandensein eines für einen derart exponierten Standort charakteristischen Grauerlen-Hangwaldes an, der im Sommer 2003 sogar als Biotop kartiert worden ist. Wenn somit die Amtssachverständige ausführt, dass die Vegetation einen „standorttypischen dynamischen Pioniercharakter“ aufweist, erfolgt dies gerade unter Bedachtnahme auf die häufigen Lawinenereignisse. Mit dem lapidaren Hinweis des Antragstellers auf durch die Lawinenabgänge bedingte rein „physikalische Gründe“, die eine Waldbildung verhindern, gelingt es keineswegs, argumentativ ausreichend und schlüssig eine erst kürzlich erfolgte Biotopkartierung zu entkräften bzw. Zweifel an der seinerzeitigen fachlichen Seriosität dieser Bestandsaufnahme entstehen zu lassen. Auch dass schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt trotz Einstellung des Betriebs der Anlage Steinschütt noch über Jahrzehnte auftreten werden, wurde im Gutachten der Amtsachverständigen ausführlich erläutert.
2.3. Rechtliche Beurteilung
2.3.1. Zum Devolutionsantrag:
Der Umweltsenat hatte zunächst zu prüfen, inwieweit dieser Antrag zulässig ist und damit die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung einer UVP-Pflicht auf den Umweltsenat übergegangen ist.
§ 73 Abs. 1 AVG verpflichtet eine Behörde, wenn in einer Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Für die Oberbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen (§ 73 Abs. 3 AVG).Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet eine Behörde, wenn in einer Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Für die Oberbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen (Paragraph 73, Absatz 3, AVG).
Gemäß § 3 Abs. 7 erster bis dritter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-prüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, erster bis dritter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-prüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in Feststellungsverfahren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne von § 73 AVG.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in Feststellungsverfahren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne von Paragraph 73, AVG.
Der Feststellungsantrag von Franz Mooslechner, der als Projektwerber auch zur Antragstellung legitimiert ist, langte am 26. April 2005 bei der Salzburger Landesregierung ein. Zum Zeitpunkt des Devolutionsantrages war die zur Verfügung stehende sechswöchige Frist daher bereits abgelaufen.
Ein Devolutionsantrag ist nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 645).Ein Devolutionsantrag ist nach Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 645).
Die Salzburger Landesregierung als erstinstanzliche UVP-Behörde gemäß
§ 39 UVP-G 2000 hat die eingetretene Säumnis mit terminlichen Schwierigkeiten bei der Anberaumung eines Lokalaugenscheins begründet. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist kein Hinweis erkennbar, dass die Terminkoordinierung mit den dem Lokalaugenschein beizuziehenden Amtsstellen überhaupt innerhalb der sechswöchigen Frist versucht worden wäre. Andererseits konnte aber auch kein schuldhaftes Verhalten einer Partei, das für die eingetretene Säumnis zumindest mitursächlich sein könnte, festgestellt werden. Vielmehr trug der Antragsteller in Eigeninitiative zur Entscheidungsvorbereitung bei, indem er selbst den geologischen Amtssachverständigen kontaktierte.Paragraph 39, UVP-G 2000 hat die eingetretene Säumnis mit terminlichen Schwierigkeiten bei der Anberaumung eines Lokalaugenscheins begründet. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist kein Hinweis erkennbar, dass die Terminkoordinierung mit den dem Lokalaugenschein beizuziehenden Amtsstellen überhaupt innerhalb der sechswöchigen Frist versucht worden wäre. Andererseits konnte aber auch kein schuldhaftes Verhalten einer Partei, das für die eingetretene Säumnis zumindest mitursächlich sein könnte, festgestellt werden. Vielmehr trug der Antragsteller in Eigeninitiative zur Entscheidungsvorbereitung bei, indem er selbst den geologischen Amtssachverständigen kontaktierte.
Aufgrund der Aktenlage erübrigen sich demnach weitere Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Devolutionsantrages. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Feststellungsantrag von Franz Mooslechner ist auf den Umweltsenat als gemäß § 40 UVP-G 2000 und § 5 USG 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Devolutionsweg übergegangen.Aufgrund der Aktenlage erübrigen sich demnach weitere Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Devolutionsantrages. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Feststellungsantrag von Franz Mooslechner ist auf den Umweltsenat als gemäß Paragraph 40, UVP-G 2000 und Paragraph 5, USG 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Devolutionsweg übergegangen.
2.3.2. Gemäß § 12 Abs. 1 USG 2000 in Verbindung mit § 67d Abs. 1 AVG hat der Umweltsenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 12 Abs. 1 USG 2000 in Verbindung mit § 67d Abs. 3 AVG haben – in sinngemäßer Anwendung auf den gegenständlichen Fall – die Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.2.3.2. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Umweltsenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG haben – in sinngemäßer Anwendung auf den gegenständlichen Fall – die Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.
Die Verfahrensparteien haben trotz Hinweis des Umweltsenats die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das vom Umweltsenat durchgeführte Ermittlungsverfahren führte zu den oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen. Weitere Klärungen erwiesen sich für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens als nicht erforderlich. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
2.3.3. Zum Antrag auf Feststellung einer UVP-Pflicht:
2.3.3.1. Wesentliche Rechtsgrundlagen des UVP-G 2000:
§ 3 Abs. 2: „Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“Paragraph 3, Absatz 2 :, „Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“
§ 3 Abs. 4 Z 1 bis 3:Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 :
„1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.“
§ 3 Abs. 7: „Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“Paragraph 3, Absatz 7 :, „Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“
Anhang 1 Z 25 lit. a: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche von mindestens 20 ha.“Anhang 1 Ziffer 25, lit. a: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche von mindestens 20 ha.“
Anhang 1 Z 25 lit. c: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche von mindestens 10 ha.“Anhang 1 Ziffer 25, lit. c: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche von mindestens 10 ha.“
2.3.3.2. Zuordnung des Vorhabenstypus
Der beabsichtigte Schotterabbau entspricht grundsätzlich dem Vorhabenstypus einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen gemäß Anhang 1 Ziffer 25 UVP-G 2000 dar. Die in den Vorhabensunterlagen angegebene Projektsfläche von 15 ha liegt aber sowohl unter der gemäß Ziffer 25 lit. a maßgeblichen Mindestfläche, als auch außerhalb von gemäß lit. c maßgeblichen schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000. (Da die Entnahme nicht in Form einer Nassbaggerung erfolgt, kommt dem Umstand, dass Teile der Abbauflächen in einem Wasserschongebiet – somit in einem Gebiet der Kategorie C – liegen, keine Relevanz für die Einordnung des Vorhabens zu.) Eine „unmittelbare“ UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Ziffer 25 (lit. a oder c) UVP-G 2000 ist für den beabsichtigten Schotterabbau somit nicht gegeben.Der beabsichtigte Schotterabbau entspricht grundsätzlich dem Vorhabenstypus einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen gemäß Anhang 1 Ziffer 25 UVP-G 2000 dar. Die in den Vorhabensunterlagen angegebene Projektsfläche von 15 ha liegt aber sowohl unter der gemäß Ziffer 25 Litera a, maßgeblichen Mindestfläche, als auch außerhalb von gemäß Litera c, maßgeblichen schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000. (Da die Entnahme nicht in Form einer Nassbaggerung erfolgt, kommt dem Umstand, dass Teile der Abbauflächen in einem Wasserschongebiet – somit in einem Gebiet der Kategorie C – liegen, keine Relevanz für die Einordnung des Vorhabens zu.) Eine „unmittelbare“ UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Ziffer 25 (Litera a, oder c) UVP-G 2000 ist für den beabsichtigten Schotterabbau somit nicht gegeben.
2.3.3.3. Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 20002.3.3.3. Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000
Es war daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, allenfalls gemeinsam mit diesen den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 25 lit. a UVP-G 2000 von 20 ha erreicht und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen aller Vorhaben mit erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sodass eine Umweltverträglichkeits-prüfung für das geplante Vorhaben in Hinblick auf § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen ist. Als Umwelt versteht § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der UVP-RichtlinieEs war daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, allenfalls gemeinsam mit diesen den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 25 Litera a, UVP-G 2000 von 20 ha erreicht und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen aller Vorhaben mit erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sodass eine Umweltverträglichkeits-prüfung für das geplante Vorhaben in Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchzuführen ist. Als Umwelt versteht Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der UVP-Richtlinie
Dabei sind Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen, d.h. Beziehungen zwischen und gegenseitige Beeinflussung von verschiedenen Umweltmedien sowie einzelnen Stoffen, z.B. Verlagerungseffekte, synergistische oder antagonistische Wirkungen, untereinander mit einzubeziehen (vgl. die Entscheidung des Umweltsenats vom 9. September 2003, Zl. US 9B/2003/14-14).Dabei sind Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen, d.h. Beziehungen zwischen und gegenseitige Beeinflussung von verschiedenen Umweltmedien sowie einzelnen Stoffen, z.B. Verlagerungseffekte, synergistische oder antagonistische Wirkungen, untereinander mit einzubeziehen vergleiche die Entscheidung des Umweltsenats vom 9. September 2003, Zl. US 9B/2003/14-14).
Ein räumlicher Zusammenhang des gegenständlichen Vorhabens ist mit den Schottergewinnungsanlagen Steinschütt der Österreichischen Bundesforste AG und Flachauwinkel der Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH gegeben. Selbst wenn Letztere etwa 3,8 km vom gegenständlichen Vorhaben entfernt liegt, ist aufgrund der im Ermittlungsverfahren festgestellten mehrfachen Kumulierungsmöglichkeiten schädlicher Umweltauswirkungen aus den drei Anlagen, jedenfalls der räumliche Zusammenhang zu bejahen.
Sowohl die Anlage Steinschütt als auch die Schottergewinnungsanlage Flachauwinkel entsprechen demselben Vorhabenstypus (gemäß Anhang 1 Z 25 lit. a zum UVP-G 2000) wie das gegenständliche Vorhaben.Sowohl die Anlage Steinschütt als auch die Schottergewinnungsanlage Flachauwinkel entsprechen demselben Vorhabenstypus (gemäß Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, zum UVP-G 2000) wie das gegenständliche Vorhaben.
Die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G sind erfüllt:Die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G sind erfüllt:
Der Schwellenwert von 20 ha beanspruchter Fläche gemäß Anhang 1 Z 25 lit. a zum UVP-G 2000 wird durch Zusammenrechnung der für das gegenständliche Vorhaben des Antragstellers anzusetzenden Fläche (15 ha) mit den Flächen der Schottergewinnungsanlagen Steinschütt (ca. 5 ha) und Flachauwinkel (ca. 20 ha) jedenfalls überschritten. Das gegenständliche Vorhaben übersteigt mit der projektierten Fläche zweifelsfrei auch 25 % des Schwellenwertes von 20 ha.Der Schwellenwert von 20 ha beanspruchter Fläche gemäß Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, zum UVP-G 2000 wird durch Zusammenrechnung der für das gegenständliche Vorhaben des Antragstellers anzusetzenden Fläche (15 ha) mit den Flächen der Schottergewinnungsanlagen Steinschütt (ca. 5 ha) und Flachauwinkel (ca. 20 ha) jedenfalls überschritten. Das gegenständliche Vorhaben übersteigt mit der projektierten Fläche zweifelsfrei auch 25 % des Schwellenwertes von 20 ha.
2.3.3.4. Abgrenzung Rechtsfrage und gutachterliche Aussage:
Die Prüfung durch den Umweltsenat beinhaltete zwei
Verfahrensschritte:
Erster Schritt: Welche Beeinträchtigungen und in welchem Ausmaß erachtet der Gutachter im Hinblick auf das jeweilige Schutzgut von seinem Fachgebiet aus als gegeben, sofern offenkundige Tatsachen nicht von der Behörde selbst zu beurteilen waren. Zweiter Schritt:
Die Wertung dieser Gutachten hinsichtlich der Rechtsfolgen:
Handelt es sich somit um wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes im Sinne des § 3 Abs. 2 des UVP-G 2000 (siehe in diesem Sinne auch die Entscheidung des Umweltsenats vom 26. Jänner 2004, Zl. US 9A/2003/19-30 und das dazu zitierte VwGH-Erkenntnis vom 26.1.1995, Zl. 94/06/0228).Handelt es sich somit um wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des UVP-G 2000 (siehe in diesem Sinne auch die Entscheidung des Umweltsenats vom 26. Jänner 2004, Zl. US 9A/2003/19-30 und das dazu zitierte VwGH-Erkenntnis vom 26.1.1995, Zl. 94/06/0228).
Diese beiden Verfahrensschritte waren im gegenständlichen Feststellungsverfahren auseinander zu halten.
Die Sachverständigengutachten wurden somit in diesem Sinne gewertet und es wurde die Entscheidung über die Rechtsfrage (sind die aufgezeigten Beeinträchtigungen erheblich?) der erkennenden Behörde vorbehalten und diesbezügliche Aussagen der Sachverständigen lediglich als eine fachliche Gewichtung der Beeinträchtigung angesehen.
2.3.3.5. Inhaltliche Prüfung der Kumulierungsauswirkungen:
Vorbemerkung:
In den gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes werden schon dem gegenständlichen Vorhaben per se schwerwiegende schädliche Auswirkungen auf die Landschaft und auch auf den Naturhaushalt zugemessen. Dabei ist aber zu beachten, dass das UVP-G 2000 in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates erlassen wurde. Das wesentliche Ziel ist es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer UVP erfolgen darf. Das UVP-G 2000 zielt daher darauf ab, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Landschaft:
Das UVP-G 2000 trifft keinerlei Aussagen, anhand welcher Kriterien allfällige Beeinträchtigungen des Schutzguts „Landschaft“ zu beurteilen sind. Es wird zur Interpretation auf landesrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen, hier insb. auf § 5 Z 7 des Salzburger Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 73/1999, idF LGBl. Nr. 58/2005, der den „Charakter der Landschaft“ als das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird, definiert. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt demnach „jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein VorhabenDas UVP-G 2000 trifft keinerlei Aussagen, anhand welcher Kriterien allfällige Beeinträchtigungen des Schutzguts „Landschaft“ zu beurteilen sind. Es wird zur Interpretation auf landesrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen, hier insb. auf Paragraph 5, Ziffer 7, des Salzburger Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2005,, der den „Charakter der Landschaft“ als das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird, definiert. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt demnach „jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben
In diesem Zusammenhang kommt auch dem Begriff „Landschaftsbild“ Relevanz zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1995 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2001, Zl. 99/10/0145 sowie die dort zitierte Vorjudikatur) „ist unter Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. … Von einer Störung des Landschaftsbildes wird im Sinne dieser Judikatur dann zu sprechen sein, wenn das von möglichen Blickpunkten sich bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Auf die Anzahl der in Betracht kommenden Blickpunkte kommt es nach der Begriffsbildung des Gesetzes nicht an.“In diesem Zusammenhang kommt auch dem Begriff „Landschaftsbild“ Relevanz zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1995 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2001, Zl. 99/10/0145 sowie die dort zitierte Vorjudikatur) „ist unter Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. … Von einer Störung des Landschaftsbildes wird im Sinne dieser Judikatur dann zu sprechen sein, wenn das von möglichen Blickpunkten sich bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Auf die Anzahl der in Betracht kommenden Blickpunkte kommt es nach der Begriffsbildung des Gesetzes nicht an.“
In den landesrechtlichen Materiengesetzen wird darüber hinaus häufig auch die Erholungswirkung der Landschaft als umweltrelevante Eigenschaft verstanden (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 67/1976 idF LGBl. Nr. 84/2005).In den landesrechtlichen Materiengesetzen wird darüber hinaus häufig auch die Erholungswirkung der Landschaft als umweltrelevante Eigenschaft verstanden vergleiche z.B. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,).
Sowohl der „Charakter der Landschaft“ als auch das „Landschaftsbild“ und die „Erholungswirkung“ stellen demnach in den Materiengesetzen und in der Rechtsanwendung verwendete Rechtsbegriffe zur näheren Konkretisierung des Schutzguts „Landschaft“ dar. Da davon auszugehen ist, dass der UVP-Gesetzgeber den verwendeten Rechtsbegriffen mangels der Aufnahme eigener Legaldefinitionen das im jeweiligen Materienbereich vorgefundene Verständnis zugrunde legen wollte, ist auch im gegenständlichen Fall auf die diese Rechtsbegriffe zurückzugreifen. Der festgestellte Sachverhalt war daher unter Heranziehung dieser Kriterien zu beurteilen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass das zu beurteilende Schotterabbauvorhaben durch dessen Kumulierung mit den Umweltauswirkungen aus den beiden anderen bezeichneten Schottergewinnungsanlagen unbestreitbar mit schädlichen Auswirkungen für die Landschaft verbunden ist. Aufgabe des gegenständlichen Verfahrens ist jedoch die Beurteilung, ob diese Beeinträchtigungen als erheblich schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G zu werten sind, wobei die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen sind.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass das zu beurteilende Schotterabbauvorhaben durch dessen Kumulierung mit den Umweltauswirkungen aus den beiden anderen bezeichneten Schottergewinnungsanlagen unbestreitbar mit schädlichen Auswirkungen für die Landschaft verbunden ist. Aufgabe des gegenständlichen Verfahrens ist jedoch die Beurteilung, ob diese Beeinträchtigungen als erheblich schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G zu werten sind, wobei die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen sind.
Die Amtssachverständige des Naturschutzfachdienstes hielt in ihrem Gutachten v.a. eine „wüstenartige Querriegelwirkung“ bzw. „Talzerschneidung“ durch freigelegte Abbauflächen im Bereich des gegenständlichen Vorhabens und der Schottergewinnungsanlage Steinschütt für besonders wesentlich. Der Umweltsenat hat jedoch in Kapitel 2.1.2 dargelegt, dass dieses Phänomen aufgrund der Stilllegung der Schottergewinnungsanlage Steinschütt und der in den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft vom 3. April 1991, Zl. 4/253-365/6/1990, bzw. vom 19. April 1991, Zl. 7.04c-9589/3-91, aufgetragenen Wiederbegrünungsmaßnahmen binnen einer Vegetationsperiode nach Abbauende, nicht zu erwarten ist. Daraus ergibt sich aber auch eine deutliche Reduktion des Ausmaßes der Landschaftsbeeinträchtigung gegenüber der Einschätzung der Amtssachverständigen.
Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt ist eine gemeinsame Einsehbarkeit der drei Schotterabbauvorhaben nur von erhöhten Standorten, vor allem entlang der orografisch rechten Talseite, gegeben. Als Beispiele wurden von der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes markierte Wanderwege genannt, wobei ein Standort auch in ein Schigebiet eingebunden ist. Eine Einsichtsmöglichkeit für die Talbevölkerung und deren Gästen von Siedlungsgebieten aus wurde im Ermittlungsverfahren hingegen nicht ersichtlich. Damit ist die Wahrnehmbarkeit der kumulierenden Beeinträchtigung der Landschaft aber nur für einen relativen kleinen Personenkreis und nur während eines begrenzten Zeitraums gegeben. Eine Beeinträchtigung wäre allerdings gerade dann als besonders schwerwiegend zu bewerten, wenn eine ständige Einsehbarkeit von Siedlungsgebieten geschaffen würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Umweltsenats vom 4. Jänner 2005, Zl. US 9B/2004/8-53). Die in Kapitel 2.1.2.3. festgestellten, sich überlagernden Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaft durch die drei in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Abbauvorhaben sind daher nach Ansicht des Umweltsenats nicht als erheblich schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G zu werten.Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt ist eine gemeinsame Einsehbarkeit der drei Schotterabbauvorhaben nur von erhöhten Standorten, vor allem entlang der orografisch rechten Talseite, gegeben. Als Beispiele wurden von der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes markierte Wanderwege genannt, wobei ein Standort auch in ein Schigebiet eingebunden ist. Eine Einsichtsmöglichkeit für die Talbevölkerung und deren Gästen von Siedlungsgebieten aus wurde im Ermittlungsverfahren hingegen nicht ersichtlich. Damit ist die Wahrnehmbarkeit der kumulierenden Beeinträchtigung der Landschaft aber nur für einen relativen kleinen Personenkreis und nur während eines begrenzten Zeitraums gegeben. Eine Beeinträchtigung wäre allerdings gerade dann als besonders schwerwiegend zu bewerten, wenn eine ständige Einsehbarkeit von Siedlungsgebieten geschaffen würde vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Umweltsenats vom 4. Jänner 2005, Zl. US 9B/2004/8-53). Die in Kapitel 2.1.2.3. festgestellten, sich überlagernden Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaft durch die drei in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Abbauvorhaben sind daher nach Ansicht des Umweltsenats nicht als erheblich schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G zu werten.
Naturhaushalt:
Hinsichtlich der vom Antragsteller getätigten Aussage, dass Schotterabbau in talnahen, leicht erreichbaren Regionen aus naturschutzrechtlicher Sicht gerade zu befürworten sei, da bei jedem Abbau in anderen Regionen die Natur wesentlich stärker beeinträchtigt würde, braucht keine nähere Bewertung zu erfolgen, da es Aufgabe des gegenständlichen Feststellungsverfahrens ist, ausschließlich die kumulierenden Auswirkungen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen. Eine Abwägung dahingehend, ob der beabsichtigte Standort „günstiger“ erscheint als andere, ist in diesem Zusammenhang in § 3 UVP-G 2000 nicht als ein im Feststellungsverfahren maßgebliches Kriterium vorgesehen. Ebenso wenig entfaltet ein vom Antragsteller behauptetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens zur Entschärfung einer Lawinengfährdung eine Relevanz.Hinsichtlich der vom Antragsteller getätigten Aussage, dass Schotterabbau in talnahen, leicht erreichbaren Regionen aus naturschutzrechtlicher Sicht gerade zu befürworten sei, da bei jedem Abbau in anderen Regionen die Natur wesentlich stärker beeinträchtigt würde, braucht keine nähere Bewertung zu erfolgen, da es Aufgabe des gegenständlichen Feststellungsverfahrens ist, ausschließlich die kumulierenden Auswirkungen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen. Eine Abwägung dahingehend, ob der beabsichtigte Standort „günstiger“ erscheint als andere, ist in diesem Zusammenhang in Paragraph 3, UVP-G 2000 nicht als ein im Feststellungsverfahren maßgebliches Kriterium vorgesehen. Ebenso wenig entfaltet ein vom Antragsteller behauptetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens zur Entschärfung einer Lawinengfährdung eine Relevanz.
Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass durch die Abbaufläche des gegenständlichen Vorhabens im Ausmaß von 15 ha, davon ungefähr 3,6 ha als Biotop kartiert, die bereits durch frühere in einem räumlichen Zusammenhang stehende Abbauvorhaben bewirkte Verarmung an Biodiversität noch fortschreiten und zu einem schwerwiegenden Verlust für die Arterhaltung im Pflanzenreich (vor allem bezogen auf spezialisierte Pflanzengesellschaften) führen wird. Als besonders erschwerend ist in diesem Zusammenhang das Ausmaß der hinzu tretenden Fläche sowie der Umstand zu bewerten, dass diese Beeinträchtigung des Naturhaushaltes kurz- bis mittelfristig nicht sanier-, ausgleich- oder ersetzbar ist. Wenn der Antragssteller darauf verweist, dass sich ohnedies standortgeeignete Pflanzen ansiedeln würden, wird übersehen, dass es sich dabei um eine den geänderten Standortgegebenheiten angepasste Vegetation handeln würde, die nicht mit der im Ermittlungsverfahren festgestellten ident wäre.
Der Umweltsenat vertritt daher die Ansicht, dass die im Gutachten der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes schlüssig und nachvollziehbar dargestellten – und im Übrigen vom Antragssteller auch nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen – Beeinträchtigungen als erheblich schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen für den Naturhaushalt zu bewerten sind, sodass für das gegenständliche Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G eine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist.Der Umweltsenat vertritt daher die Ansicht, dass die im Gutachten der Amtssachverständigen des Naturschutzfachdienstes schlüssig und nachvollziehbar dargestellten – und im Übrigen vom Antragssteller auch nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen – Beeinträchtigungen als erheblich schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen für den Naturhaushalt zu bewerten sind, sodass für das gegenständliche Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G eine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist.
Das Ermittlungsverfahren ergab darüber hinaus keine Anzeichen dafür, dass neben den dargestellten Beeinträchtigungen auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit weiteren erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 2 UVP-G 2000 zu rechnen ist.Das Ermittlungsverfahren ergab darüber hinaus keine Anzeichen dafür, dass neben den dargestellten Beeinträchtigungen auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit weiteren erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Schlagworte
Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, NaturhaushaltDokumentnummer
UMSET_20060213_US_7B_2006_17_20_00