TE Umse Bescheid 2006/2/13 US 7B/2006/1-5

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Veröffentlicht am 13.02.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z43
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:Neubau eines Schweinestalles in Niederneukirchen, Berufung des oberösterreichischen Umweltanwaltes;

Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Gunter Ossegger als Vorsitzenden sowie Dr. Thomas Rath als Berichter und Dr. Wolfgang Hirn als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Oö Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14.11.2005, UR-380198/11-2005 Lp/Kn, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 7 UVP-G 2000, Z 43 lit. b der Anlage 1 UVP-G 2000.Paragraphen 2, Absatz 5 und 3 Absatz 7, UVP-G 2000, Ziffer 43, Litera b, der Anlage 1 UVP-G 2000.

Begründung:

1. Verfahrensverlauf:

Am 14.7.2005 beantragte die Gallner Schweinemast OEG unter Vorlage der Projektunterlagen bei der Bürgermeisterin von Niederneukirchen als Baubehörde erster Instanz die Errichtung eines Schweinemaststalles auf dem Grundstück Nr. 619, KG Ruprechtshofen, Gemeinde Niederneukirchen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde ein Fachgutachten aus Sicht der Luftreinhaltetechnik eingeholt. Die Amtssachverständige wies in ihrem Gutachten vom 16.8.2005 auf die ihrer Meinung nach erforderliche Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hin.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde ein Fachgutachten aus Sicht der Luftreinhaltetechnik eingeholt. Die Amtssachverständige wies in ihrem Gutachten vom 16.8.2005 auf die ihrer Meinung nach erforderliche Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 hin.

Sie begründete ihre Einschätzung mit folgenden Basisdaten:

Genehmigter Viehbestand:               450 Mastschweine, 80 Zuchtschweine

Geplanter Viehbestand:               900 Mastschweine, 140 Zuchtschweine

Viehbestand im Umkreis von 300 m: 160 Mastschweine, nördlich ca. 190 m entfernt

Gewidmetes Dorfgebiet nordwestlich bzw. südwestlich in einem Abstand von ca. 170 m.

Das geplante Vorhaben selbst erreiche 95,4 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z 43 b (64,3 % bei Mastschweinen und 31,1 % bei Zuchtschweinen). Durch die Berücksichtigung des nördlichen Schweinemastbetriebes mit 160 Plätzen erhöhe sich der Prozentsatz von 94,5 % auf 106,8 %. Der Schwellenwert sei somit überschritten.Das geplante Vorhaben selbst erreiche 95,4 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Ziffer 43, b (64,3 % bei Mastschweinen und 31,1 % bei Zuchtschweinen). Durch die Berücksichtigung des nördlichen Schweinemastbetriebes mit 160 Plätzen erhöhe sich der Prozentsatz von 94,5 % auf 106,8 %. Der Schwellenwert sei somit überschritten.

Aufgrund dieses Gutachtens stellte die Bürgermeisterin von Niederneukirchen als Baubehörde erster Instanz den Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.Aufgrund dieses Gutachtens stellte die Bürgermeisterin von Niederneukirchen als Baubehörde erster Instanz den Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.

In der Folge schränkte der für die Konsenswerberin vertretungsbefugte Karl Gallner am 27.9.2005 den Antrag auf 770 Mastplätze für Mastschweine und 140 Mastplätze für Zuchtsauen ein.

Aufgrund dieses Antrages vom 27.9.2005 zog die Bürgermeisterin von Niederneukirchen den Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens zurück.

Mit Schreiben vom 13.10.2005 beantragte die Oö Umweltanwaltschaft die Durchführung eines Feststellungsverfahrens und die Einzelfallprüfung des gegenständlichen Vorhabens, wobei sie diesem eine Kapazität von 900 Schweinemastplätzen unterstellte, wovon 450 Mastplätze und 60 Sauenplätze als Erweiterung zu sehen seien.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die Oö Landesregierung festgestellt, dass für das geplante Vorhaben der Gallner Schweinemast OEG, Ruprechtshofen 77, 4491 Niederneukirchen, betreffend die Erweiterung des bestehenden Schweinemastbetriebes von 450 auf 770 Mastschweineplätze und von 80 auf 140 Sauenplätze durch die Errichtung eines Schweinemaststalles auf dem Grundstück Nr. 619, KG Ruprechtshofen, Gemeinde Niederneukirchen, nach Maßgabe der als solche gekennzeichneten Antragsunterlagen vom 14.7.2005 sowie des Änderungsantrages vom 27.9.2005 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Die Behörde erster Instanz hat ihre Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und Darstellung der Gesetzeslage zusammengefasst damit begründet, dass die von der Konsenswerberin insgesamt beantragten 770 Mastschweineplätze 55 % des angegebenen Schwellenwertes von 1400 Mastschweineplätzen entsprächen, die 140 Sauenplätzen würden 31,11 % des Schwellenwertes von 450 Sauenplätzen entsprechen. Durch die Änderung sei der Schwellenwert der Z 43 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht, sondern betrage die Änderung nur 86,11 % des Schwellenwertes. Der Viehbestand 190 m nördlich des geplanten Vorhabens von 160 Mastschweineplätzen entspreche 11,43% des in der Z 43 lit. b der Anlage 1 zu UVP-G 2000 angegebenen Schwellenwertes, sodass sich bei Addition der jeweiligen Prozentsätze ein Wert von insgesamt 97,54% des Schwellenwertes gemäß Z 43 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ergebe. Auch unter Einbeziehung des nördlich situierten Viehbestandes werde der Schwellenwert daher nicht erreicht.Die Behörde erster Instanz hat ihre Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und Darstellung der Gesetzeslage zusammengefasst damit begründet, dass die von der Konsenswerberin insgesamt beantragten 770 Mastschweineplätze 55 % des angegebenen Schwellenwertes von 1400 Mastschweineplätzen entsprächen, die 140 Sauenplätzen würden 31,11 % des Schwellenwertes von 450 Sauenplätzen entsprechen. Durch die Änderung sei der Schwellenwert der Ziffer 43, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht, sondern betrage die Änderung nur 86,11 % des Schwellenwertes. Der Viehbestand 190 m nördlich des geplanten Vorhabens von 160 Mastschweineplätzen entspreche 11,43% des in der Ziffer 43, Litera b, der Anlage 1 zu UVP-G 2000 angegebenen Schwellenwertes, sodass sich bei Addition der jeweiligen Prozentsätze ein Wert von insgesamt 97,54% des Schwellenwertes gemäß Ziffer 43, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ergebe. Auch unter Einbeziehung des nördlich situierten Viehbestandes werde der Schwellenwert daher nicht erreicht.

Als Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung legte die Behörde erster Instanz ausschließlich die beantragte Menge an Mastplätzen (770 Mastschweineplätze und 140 Sauenplätze) zugrunde und begründete dies damit, dass § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 als Kapazität "die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens" bezeichne. Dem Standpunkt der Oö Umweltanwaltschaft, es sei von 900 Mastschweineplätzen auszugehen, weil der geplante Stallbau weiterhin über 900 Mastplätze verfüge, auch wenn laut Antragsteller nur 770 Mastschweine gehalten werden sollten, entgegnete die Behörde erster Instanz, dass im Falle einer tatsächlichen Erweiterung auf 900 gehaltene Tiere ein neues Verfahren durchzuführen sei. Eine ohne solches Verfahren durchgeführte Erhöhung auf 900 gehaltene Tiere würde eine Konsenswidrigkeit darstellen. Es könne Konsenswerbern aber nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten würden.Als Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung legte die Behörde erster Instanz ausschließlich die beantragte Menge an Mastplätzen (770 Mastschweineplätze und 140 Sauenplätze) zugrunde und begründete dies damit, dass Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 als Kapazität "die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens" bezeichne. Dem Standpunkt der Oö Umweltanwaltschaft, es sei von 900 Mastschweineplätzen auszugehen, weil der geplante Stallbau weiterhin über 900 Mastplätze verfüge, auch wenn laut Antragsteller nur 770 Mastschweine gehalten werden sollten, entgegnete die Behörde erster Instanz, dass im Falle einer tatsächlichen Erweiterung auf 900 gehaltene Tiere ein neues Verfahren durchzuführen sei. Eine ohne solches Verfahren durchgeführte Erhöhung auf 900 gehaltene Tiere würde eine Konsenswidrigkeit darstellen. Es könne Konsenswerbern aber nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten würden.

Gegen diesen Bescheid hat der Oö Umweltanwalt rechtzeitig Berufung erhoben. Er beantragt, den Feststellungsbescheid aufzuheben und eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

Die Berufung stellt zunächst den Verfahrensablauf und die Verfahrensergebnisse dar und vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass die Grundflächen der Stallungen nach den Planunterlagen beider Projekte gleich seien, ebenso die Anzahl und die Fläche der Boxen und Abteile. Das Platzangebot des Mastschweinestalles sei beim Erst- und beim Zweitprojekt ident. Der Mastschweinestall weise insgesamt 6 Abteile auf. Die gesamte nutzbare Stallfläche betrage 790,9 m². Stallbauvorhaben in ähnlicher Größenordnung hätten in den letzten Jahren in Oberösterreich einen Platzbedarf für Mastschweine von 0,7 bis 0,85m² pro Tier aufgewiesen. Das heiße, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben bezogen auf die Abteilflächen des Stallgebäudes 930 bis 1129 Mastschweine gehalten werden könnten. Die Größe des beantragten Stalles entspreche somit eindeutig den Voraussetzungen zur Haltung von mindestens 900 Mastschweinen im Sinne der Bestimmungen der oberösterreichischen Nutztierhalteverordnung. Wenn also die Gallner Schweinemast OEG nach den zuletzt vorgelegten Projektunterlagen behaupte, nur mehr 770 Mastschweine zu halten, in diesem Zusammenhang aber weder die nutzbare Stallfläche verkleinere noch die Anzahl der Tierhalteabteile und Boxen verringere, so könne sie nachher die Tierzahl erhöhen, ohne dass dafür irgendwelche baulichen Maßnahmen oder Anpassungen des Lüftungssystemes erforderlich wären. Aus Sicht der Oö Umweltanwaltschaft sei davon auszugehen, dass das Projekt der Konsenswerberin unverändert eine Kapazität von mindestens 900 Mastschweineplätzen und 140 Sauenplätzen - wie im Erstprojekt dargestellt - zulasse und aufweise. Unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung mit dem Nachbarbetrieb sei eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durchzuführen.Die Berufung stellt zunächst den Verfahrensablauf und die Verfahrensergebnisse dar und vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass die Grundflächen der Stallungen nach den Planunterlagen beider Projekte gleich seien, ebenso die Anzahl und die Fläche der Boxen und Abteile. Das Platzangebot des Mastschweinestalles sei beim Erst- und beim Zweitprojekt ident. Der Mastschweinestall weise insgesamt 6 Abteile auf. Die gesamte nutzbare Stallfläche betrage 790,9 m². Stallbauvorhaben in ähnlicher Größenordnung hätten in den letzten Jahren in Oberösterreich einen Platzbedarf für Mastschweine von 0,7 bis 0,85m² pro Tier aufgewiesen. Das heiße, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben bezogen auf die Abteilflächen des Stallgebäudes 930 bis 1129 Mastschweine gehalten werden könnten. Die Größe des beantragten Stalles entspreche somit eindeutig den Voraussetzungen zur Haltung von mindestens 900 Mastschweinen im Sinne der Bestimmungen der oberösterreichischen Nutztierhalteverordnung. Wenn also die Gallner Schweinemast OEG nach den zuletzt vorgelegten Projektunterlagen behaupte, nur mehr 770 Mastschweine zu halten, in diesem Zusammenhang aber weder die nutzbare Stallfläche verkleinere noch die Anzahl der Tierhalteabteile und Boxen verringere, so könne sie nachher die Tierzahl erhöhen, ohne dass dafür irgendwelche baulichen Maßnahmen oder Anpassungen des Lüftungssystemes erforderlich wären. Aus Sicht der Oö Umweltanwaltschaft sei davon auszugehen, dass das Projekt der Konsenswerberin unverändert eine Kapazität von mindestens 900 Mastschweineplätzen und 140 Sauenplätzen - wie im Erstprojekt dargestellt - zulasse und aufweise. Unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung mit dem Nachbarbetrieb sei eine Einzelfallprüfung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 durchzuführen.

2. Der Umweltsenat hat hiezu erwogen:

Der Umweltsenat hat zwar auf Basis der Gesetzeslage vor der UVP-G-Novelle 2000 zum Kapazitätsbegriff des § 2 Abs. 5 UVP-G die Auffassung vertreten, dass dieser auf die größte technische Nutzbarkeit abstelle und auf dem Parteiwillen beruhende Beschränkungen der künftigen Nutzung in diesem Zusammenhang unerheblich seien, selbst wenn dieser Parteiwille zur Beschränkung der künftigen Nutzung durch individuell-konkrete Rechtsakte (Bescheide) führe (US 5/2000/2-13 "Altmannsdorf"; US 5/2000/3-19 "Stössing"). Dem lag zugrunde, dass „Kapazität“ iSd § 2 Abs. 5 UVP-G idF BGBl 1996/773 als die „Größe einer Anlage, die bei Angabe eines Schwellenwertes in Anhang 1 oder 2 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird“ definiert war.Der Umweltsenat hat zwar auf Basis der Gesetzeslage vor der UVP-G-Novelle 2000 zum Kapazitätsbegriff des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G die Auffassung vertreten, dass dieser auf die größte technische Nutzbarkeit abstelle und auf dem Parteiwillen beruhende Beschränkungen der künftigen Nutzung in diesem Zusammenhang unerheblich seien, selbst wenn dieser Parteiwille zur Beschränkung der künftigen Nutzung durch individuell-konkrete Rechtsakte (Bescheide) führe (US 5/2000/2-13 "Altmannsdorf"; US 5/2000/3-19 "Stössing"). Dem lag zugrunde, dass „Kapazität“ iSd Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G in der Fassung BGBl 1996/773 als die „Größe einer Anlage, die bei Angabe eines Schwellenwertes in Anhang 1 oder 2 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird“ definiert war.

Mit der UVP-G-Novelle 2000 wurde aber § 2 Abs. 5 UVP-G dahingehend geändert, dass Kapazität als "die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird" definiert wurde. Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Umweltsenat in seither einheitlicher Rechtsprechung ausgesprochen, dass in Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 auf die beantragte Kapazität abzustellen ist (US 3/2000/11-16 "Retznei", US 2/2000/15-15 "Frohnleiten", US 7A/2003/9-8 "Gilgenberg", US 7A/2003/1-39 "St. Peter in der Au", US 1A/2004/10-6 "Scheffau"). Es ist demnach auf den vom Projektwerber in seinem Antrag auf Bewilligung des Vorhabens geäußerten Willen abzustellen, also nicht mehr auf die größte technische Nutzbarkeit, sondern (auch) darauf, wie weit die Projektwerberin diese Nutzbarkeit auszunützen beabsichtigt.Mit der UVP-G-Novelle 2000 wurde aber Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G dahingehend geändert, dass Kapazität als "die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird" definiert wurde. Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Umweltsenat in seither einheitlicher Rechtsprechung ausgesprochen, dass in Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 auf die beantragte Kapazität abzustellen ist (US 3/2000/11-16 "Retznei", US 2/2000/15-15 "Frohnleiten", US 7A/2003/9-8 "Gilgenberg", US 7A/2003/1-39 "St. Peter in der Au", US 1A/2004/10-6 "Scheffau"). Es ist demnach auf den vom Projektwerber in seinem Antrag auf Bewilligung des Vorhabens geäußerten Willen abzustellen, also nicht mehr auf die größte technische Nutzbarkeit, sondern (auch) darauf, wie weit die Projektwerberin diese Nutzbarkeit auszunützen beabsichtigt.

Zu Recht hat daher die Behörde erster Instanz auf die beantragte Größe des Vorhabens im Sinne der Antragseinschränkung vom 27.9.2005 und nicht auf die größte technische Nutzbarkeit des Projektes abgestellt. Dass die hier beantragte Kapazität unter Mitberücksichtigung des Nachbarbetriebes den Schwellenwert der Z 43 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht, wurde von der Behörde erster Instanz richtig erkannt. Die diesbezüglichen Überlegungen werden vom Berufungswerber auch nicht in Frage gestellt. Zusammengefasst ist die von der Behörde erster Instanz vertretene Rechtsauffassung als zutreffend zu bestätigen. Die Berufung war dementsprechend abzuweisen.Zu Recht hat daher die Behörde erster Instanz auf die beantragte Größe des Vorhabens im Sinne der Antragseinschränkung vom 27.9.2005 und nicht auf die größte technische Nutzbarkeit des Projektes abgestellt. Dass die hier beantragte Kapazität unter Mitberücksichtigung des Nachbarbetriebes den Schwellenwert der Ziffer 43, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht, wurde von der Behörde erster Instanz richtig erkannt. Die diesbezüglichen Überlegungen werden vom Berufungswerber auch nicht in Frage gestellt. Zusammengefasst ist die von der Behörde erster Instanz vertretene Rechtsauffassung als zutreffend zu bestätigen. Die Berufung war dementsprechend abzuweisen.

Schlagworte

Kapazität; Massentierhaltungen, Plätze

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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