RS Umse 2006/2/28 US 4A/2006/2-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-Richtlinie 85/337/EWG
AVG §66 Abs4
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Sowohl das Århus-Übereinkommen als auch die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geänderte UVP-Richtlinie zielen auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Öffentlichkeit in bestimmten Genehmigungsverfahren ab. Die in Art 6 der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Art 10a der UVP-RL geregelten Rechtsmittel kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall UVP-pflichtig ist, so unterliegt dies nicht den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung.1. Sowohl das Århus-Übereinkommen als auch die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geänderte UVP-Richtlinie zielen auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Öffentlichkeit in bestimmten Genehmigungsverfahren ab. Die in Artikel 6, der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Artikel 10 a, der UVP-RL geregelten Rechtsmittel kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall UVP-pflichtig ist, so unterliegt dies nicht den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung.

2. Es kann eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation eintreten, wenn ein Vorhaben im konkreten Einzelfall zu Unrecht als nicht UVP-pflichtig behandelt wird, wie dies im Fall Wells (EuGH 7.1.2004, C-201/02) entschieden wurde. Das Erfordernis, in solchen Konstellationen einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herzustellen, obliegt gemäß VwGH 2004/05/0032 ganz allgemein den nach dem UVP-G 2000 bzw. den nach den sonstigen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich jedoch nicht eine Verpflichtung, "der Öffentlichkeit" Parteistellung in Feststellungsverfahren von der Art des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzuräumen.2. Es kann eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation eintreten, wenn ein Vorhaben im konkreten Einzelfall zu Unrecht als nicht UVP-pflichtig behandelt wird, wie dies im Fall Wells (EuGH 7.1.2004, C-201/02) entschieden wurde. Das Erfordernis, in solchen Konstellationen einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herzustellen, obliegt gemäß VwGH 2004/05/0032 ganz allgemein den nach dem UVP-G 2000 bzw. den nach den sonstigen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich jedoch nicht eine Verpflichtung, "der Öffentlichkeit" Parteistellung in Feststellungsverfahren von der Art des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einzuräumen.

Schlagworte

Kapazität; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte;

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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