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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Sowohl das Århus-Übereinkommen als auch die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geänderte UVP-Richtlinie zielen auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Öffentlichkeit in bestimmten Genehmigungsverfahren ab. Die in Art 6 der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Art 10a der UVP-RL geregelten Rechtsmittel kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall UVP-pflichtig ist, so unterliegt dies nicht den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung.1. Sowohl das Århus-Übereinkommen als auch die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geänderte UVP-Richtlinie zielen auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Öffentlichkeit in bestimmten Genehmigungsverfahren ab. Die in Artikel 6, der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Artikel 10 a, der UVP-RL geregelten Rechtsmittel kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall UVP-pflichtig ist, so unterliegt dies nicht den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung.
2. Es kann eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation eintreten, wenn ein Vorhaben im konkreten Einzelfall zu Unrecht als nicht UVP-pflichtig behandelt wird, wie dies im Fall Wells (EuGH 7.1.2004, C-201/02) entschieden wurde. Das Erfordernis, in solchen Konstellationen einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herzustellen, obliegt gemäß VwGH 2004/05/0032 ganz allgemein den nach dem UVP-G 2000 bzw. den nach den sonstigen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich jedoch nicht eine Verpflichtung, "der Öffentlichkeit" Parteistellung in Feststellungsverfahren von der Art des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzuräumen.2. Es kann eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation eintreten, wenn ein Vorhaben im konkreten Einzelfall zu Unrecht als nicht UVP-pflichtig behandelt wird, wie dies im Fall Wells (EuGH 7.1.2004, C-201/02) entschieden wurde. Das Erfordernis, in solchen Konstellationen einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herzustellen, obliegt gemäß VwGH 2004/05/0032 ganz allgemein den nach dem UVP-G 2000 bzw. den nach den sonstigen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich jedoch nicht eine Verpflichtung, "der Öffentlichkeit" Parteistellung in Feststellungsverfahren von der Art des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einzuräumen.
Schlagworte
Kapazität; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte;Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012