TE Umse Bescheid 2006/2/28 US 4A/2006/2-5

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-Richtlinie 85/337/EWG
AVG §66 Abs4
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Funpark Südrast in der KG Arnoldstein;

Berufung des Herrn Josef Christian Perhinig;

Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Renate Pommerening-Schober als Vorsitzende sowie Dr. Bernhard Raschauer als Berichter und Dr. Rainer

Brock als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Josef Christian Perhinig, Gailitzer Straße 10, 9601 Arnoldstein, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung Zl. 8-UVP- 1159/13/2005 vom 7.11.2005 betreffend Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Legitimation des Berufungswerbers zurückgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Legitimation des Berufungswerbers zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:              § 66 Abs. 4 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz 4, AVG

Begründung:

1. Verfahrensablauf:

Die Kärntner Landesregierung hat mit dem genannten Bescheid vom 7.11.2005 festgestellt, dass für ein näher bezeichnetes Projekt in Arnoldstein keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist. Der Bescheid wurde dem Projektwerber am 7.11.2005 ausgehändigt, nicht jedoch den Berufungswerber.

Der Berufungswerber ist in der gegenständlichen Angelegenheit allerdings nicht berufungslegitimiert. Parteistellung – und damit Berufungslegitimation – haben nach dem hier anzuwendenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 "der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde". Wie sowohl der Umweltsenat (insb 24.9.2004, US 7A/2004/12 mit weiteren Nachweisen) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 ua.) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.Der Berufungswerber ist in der gegenständlichen Angelegenheit allerdings nicht berufungslegitimiert. Parteistellung – und damit Berufungslegitimation – haben nach dem hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 "der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde". Wie sowohl der Umweltsenat (insb 24.9.2004, US 7A/2004/12 mit weiteren Nachweisen) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 ua.) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.

Der Umweltsenat hat zudem in die Beurteilung einbezogen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Kärntner Landesregierung die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG bereits abgelaufen war. Dies unterscheidet das gegenständliche Verfahren von den vorgenannten Entscheidungen.

Damit haben sich Berger in: Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts (2006), 105, 122 und Mauerhofer, RdU 2006, 9, befasst.

Die Punkte 2 und 3 der Begründenden Erwägungen der genannten Richtlinie (in der Folge: ÖBRL) führen aus:

"(2) Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften enthalten auch Bestimmungen, die Behörden oder andere Stellen beachten müssen, wenn sie Entscheidungen treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben können.

(3) Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es andererseits auch den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen".

In weiterer Folge wird darauf hingewiesen, dass die RL der Umsetzung des Århus-Übereinkommens dient, und unter Punkt 7 und 9 wird weiter ausgeführt:

"(7) Artikel 6 des Århus-Übereinkommens sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, vor.“"(7) Artikel 6 des Århus-Übereinkommens sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, vor.“

(9) Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Århus-Übereinkommens sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist."

In Verfolgung dieser Ziele wird Art 6 der UVP-RL dahin geändert, dass seine Abs. 2 ff wie folgt lauten:In Verfolgung dieser Ziele wird Artikel 6, der UVP-RL dahin geändert, dass seine Absatz 2, ff wie folgt lauten:

"(2) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

  1. a)Litera a
    den Genehmigungsantrag;
  2. b)Litera b
    die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;
                  c)              genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
                  d)              die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
                  e)              die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;
                  f)              die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;
                  g)              Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

  1. a)Litera a
    alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;
  2. b)Litera b
    in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;
                  c)              in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (*) andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.“

Überdies wurde durch die ÖBRL in die UVP-RL ein neuer Art 10a eingefügt, der Folgendes bestimmt:Überdies wurde durch die ÖBRL in die UVP-RL ein neuer Artikel 10 a, eingefügt, der Folgendes bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

  1. a)Litera a
    ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
  2. b)Litera b
    eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrens-recht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.

Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt. Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden".

Die durch die ÖBRL geänderte UVP-RL wurde in Österreich durch die Novelle zum UVP-G 2000 BGBl Nr. I 153/2004 umgesetzt. Die gemeinschaftsrechtliche Neuordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung könnte Auswirkungen auf Mitwirkungsbefugnisse in Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben, wenn sich diesbezügliche Anforderungen aus den Richtlinien ergeben und diese Anforderungen im UVP-G 2000 in der geltenden Fassung nicht umgesetzt sein sollten.Die durch die ÖBRL geänderte UVP-RL wurde in Österreich durch die Novelle zum UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 153 aus 2004, umgesetzt. Die gemeinschaftsrechtliche Neuordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung könnte Auswirkungen auf Mitwirkungsbefugnisse in Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben, wenn sich diesbezügliche Anforderungen aus den Richtlinien ergeben und diese Anforderungen im UVP-G 2000 in der geltenden Fassung nicht umgesetzt sein sollten.

Dies ist jedoch nach Auffassung des Umweltsenats nicht der Fall. Sowohl das Århus-Übereinkommen als auch die ÖBRL zielen auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren ab, sofern diese Verfahren bestimmte Entscheidungen zum Gegenstand haben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben können. Der Kreis der davon betroffenen Verfahren ist zum Teil gemeinschaftsrechtlich vorbestimmt und zum Teil der Umschreibung durch die Mitgliedstaaten – in Österreich: im Rahmen des UVP-G 2000 – überlassen. Daraus ergibt sich, dass die in Art 6 der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und dass die in Art 10a der UVP-RL geregelten Rechtsmittel nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Das Gemeinschaftsrecht gebietet nicht, dass es ein Feststellungsverfahren von der Art des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 geben muss.Dies ist jedoch nach Auffassung des Umweltsenats nicht der Fall. Sowohl das Århus-Übereinkommen als auch die ÖBRL zielen auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren ab, sofern diese Verfahren bestimmte Entscheidungen zum Gegenstand haben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben können. Der Kreis der davon betroffenen Verfahren ist zum Teil gemeinschaftsrechtlich vorbestimmt und zum Teil der Umschreibung durch die Mitgliedstaaten – in Österreich: im Rahmen des UVP-G 2000 – überlassen. Daraus ergibt sich, dass die in Artikel 6, der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und dass die in Artikel 10 a, der UVP-RL geregelten Rechtsmittel nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Das Gemeinschaftsrecht gebietet nicht, dass es ein Feststellungsverfahren von der Art des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 geben muss.

Daraus ergibt sich, dass das österreichische Recht in den Fällen, in denen ein UVP-pflichtiges Projekt genehmigt werden soll, (zumindest) die in Art 6 UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Art 10a UVP-RL geregelten Rechtsmittel vorsehen muss. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall UVP-pflichtig ist, so unterliegt dies nicht den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Daran ändert auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur "frühzeitigen" Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Genehmigungsantrag ua. nichts.Daraus ergibt sich, dass das österreichische Recht in den Fällen, in denen ein UVP-pflichtiges Projekt genehmigt werden soll, (zumindest) die in Artikel 6, UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Artikel 10 a, UVP-RL geregelten Rechtsmittel vorsehen muss. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall UVP-pflichtig ist, so unterliegt dies nicht den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Daran ändert auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur "frühzeitigen" Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Genehmigungsantrag ua. nichts.

Der Umweltsenat verkennt nicht, dass eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation eintreten kann, wenn ein Vorhaben im konkreten Einzelfall zu Unrecht als nicht UVPpflichtig behandelt wird, wie dies im Fall Wells (EuGH 7.1.2004, C-201/02 = RdU 2004, 146 mit Anmerkung Mauerhofer) entschieden wurde. Das Erfordernis, in solchen Konstellationen einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herzustellen, obliegt gemäß der Entscheidung des VwGH vom 28.6.2005, 2004/05/0032 (Pferdesportpark Ebreichsdorf) ganz allgemein den nach dem UVP-G 2000 bzw. den nach den sonstigen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich jedoch nicht eine Verpflichtung, "der Öffentlichkeit" Parteistellung in Feststellungsverfahren von der Art des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzuräumen.Der Umweltsenat verkennt nicht, dass eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation eintreten kann, wenn ein Vorhaben im konkreten Einzelfall zu Unrecht als nicht UVPpflichtig behandelt wird, wie dies im Fall Wells (EuGH 7.1.2004, C-201/02 = RdU 2004, 146 mit Anmerkung Mauerhofer) entschieden wurde. Das Erfordernis, in solchen Konstellationen einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herzustellen, obliegt gemäß der Entscheidung des VwGH vom 28.6.2005, 2004/05/0032 (Pferdesportpark Ebreichsdorf) ganz allgemein den nach dem UVP-G 2000 bzw. den nach den sonstigen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich jedoch nicht eine Verpflichtung, "der Öffentlichkeit" Parteistellung in Feststellungsverfahren von der Art des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einzuräumen.

Da dem Berufungswerber aus allen diesen Überlegungen nicht die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Berufung zukam, war seine Berufung mangels Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

Kapazität; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte;

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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