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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Ist durch den Verzicht auf eine erteilte (hier: naturschutzrechtliche) Bewilligung und die Erklärung, vom Vorhaben Abstand zu nehmen, der Gegenstand eines erstinstanzlichen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 entfallen, so ist der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Ist durch den Verzicht auf eine erteilte (hier: naturschutzrechtliche) Bewilligung und die Erklärung, vom Vorhaben Abstand zu nehmen, der Gegenstand eines erstinstanzlichen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 entfallen, so ist der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Verzicht auf Genehmigung; Feststellungsverfahren, GegenstandDokumentnummer
UMSER_20060308_US_7A_2005_21_13_01