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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
Unter einer Einwendung ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung eines Projekts in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Macht ein Nachbar nur Ausführungen, die keinen Bezug zu seinen subjektiven Rechten haben, so verliert er seine Parteistellung gemäß § 44b Abs.1 AVG.Unter einer Einwendung ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung eines Projekts in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Macht ein Nachbar nur Ausführungen, die keinen Bezug zu seinen subjektiven Rechten haben, so verliert er seine Parteistellung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG.
Schlagworte
Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen; Parteistellung, Nachbar; Subjektive Rechte, NachbarnZuletzt aktualisiert am
13.01.2014