TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 92/02/0035

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. August 1990, Zl. VerkR-13.029/4-1990-II/Zo, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 7. Juni 1989 um 10.00 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug "ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt" zu haben. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat bei einer Verkehrskontrolle einen nationalen mexikanischen und einen internationalen mexikanischen Führerschein, beide ausgestellt am 18. Mai 1989, vorgewiesen. Er besitzt unbestrittenermaßen keine österreichische Lenkerberechtigung.

Eine Person darf auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich ein Kraftfahrzeug nur lenken, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, sowie im ersten Jahr nach der Begründung eines solchen ordentlichen Wohnsitzes (§ 64 Abs. 5 KFG 1967) oder wenn sie sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz hat und eine behördliche Bestätigung über das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes vorweist (§ 79 Abs. 3 KFG 1967).

Der Beschwerdeführer behauptet, daß er zur Tatzeit in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Die belangte Behörde vertritt eine gegenteilige Auffassung.

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß der Beschwerdeführer jedenfalls bis Anfang Mai 1989 sowie vom 6. Dezember 1989 an einen ordentlichen Wohnsitz in Linz hatte. Die belangte Behörde schließt daraus, daß sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis Dezember 1989 häufig in Österreich aufgehalten hat, daß die polizeiliche Abmeldung und Ausreise nach Mexiko im Mai 1989 nicht die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich dargestellt habe, zumal sich der Beschwerdeführer nur bis 24. Mai 1989 in Mexiko aufgehalten hat und (spätestens) am 7. Juni 1989, dem Tag der Tat, bereits wieder in Österreich befunden hat.

Auch wenn es zutrifft, daß die Aufgabe eines ordentlichen Wohnsitzes nicht notwendig dazu führen muß, daß sich die betreffende Person dort nie mehr aufhält, so bietet der festgestellte Sachverhalt doch insgesamt das Bild, daß es sich nur um einen vorübergehenden - und noch dazu verhältnismäßig kurzen - Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers gehandelt hat, der am aufrechten Bestand des ordentlichen Wohnsitzes im Inland nichts geändert hat.

Der Beschwerdeführer rügt, daß sich die Ermittlungstätigkeit der Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens nur darauf erstreckt hat, die Nichtaufgabe des Wohnsitzes zu erhärten, und keinerlei Erhebungen in der Richtung des Vorbringens des Beschwerdeführers getätigt wurden, daß er nämlich in der Zeit zwischen Anfang Mai und dem 6. Dezember 1989 lediglich "besuchsweise" in Österreich gewesen sei. Dabei übersieht er, daß es bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation seine Sache gewesen wäre, durch entsprechende Behauptungen und Beweisanbote darzutun, daß sein vorübergehender Aufenthalt im Ausland in der fraglichen Zeit mit der - offenbar kurzfristig wieder rückgängig gemachten - Absicht verbunden war, Österreich als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufzugeben; er hätte insbesondere Umstände geltend machen müssen, die auf seine Absicht, sich an einem ausländischen Ort in dieser Absicht niederzulassen, hindeuten. Er hat kein solches Vorbringen erstattet. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe am 7. Juni 1989 (immer noch) einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt. Dabei spielt auch der Umstand eine Rolle, daß die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin für die Zeit zwischen Mai und 6. Dezember 1989 (während der der Beschwerdeführer nicht ständig bei ihr gelebt haben soll) angegeben hat, daß er "fallweise (während des gesamten Zeitraumes mit vielerlei Unterbrechungen, einmal 1 Tag, einmal mehrere Tage)" bei ihr gewesen sei. Im übrigen könne sie genaue Aufenthaltsorte und -zeiten nicht angeben. Sie habe einmal eine Postkarte aus Spanien und einen Telefonanruf aus der BRD erhalten.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren wie auch in seiner Beschwerde lediglich behauptet, daß sich aus den Ermittlungsergebnissen seine Verantwortung, er habe im Mai 1989 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich aufgegeben und einen solchen erst wieder im Dezember 1989 begründet, nicht widerlegen lasse. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich der Behörde vorwirft, durch die Unterlassung weiterer (amtswegiger) Ermittlungen Verfahrensfehler begangen zu haben, so unterläßt er es zumindest nunmehr, deren Wesentlichkeit darzutun, indem er konkret ausführt, welche Ergebnisse die seiner Meinung nach zu Unrecht unterbliebenen Ermittlungen erbracht hätten.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020035.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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