Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
Hochwasserschutz Mittersill; UVP-Feststellungsverfahren – Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Adolf Kandut als Vorsitzenden, Dr. Matthias Neumayr als Berichter und Dr. Herbert Wienerroither als weiteres Mitglied über die Berufungen der Wassergenossenschaft Reittau sowie von 51 betroffenen Grundeigentümern gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz vom 15.12.2005, Zahl 1/01-33.136-2005, mit dem festgestellt wurde, dass für das beabsichtigte Projekt „Hochwasserschutz Mittersill“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl 1993/697 idF BGBl I 2005/14, im Folgenden: UVP-G, durchzuführen ist, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Adolf Kandut als Vorsitzenden, Dr. Matthias Neumayr als Berichter und Dr. Herbert Wienerroither als weiteres Mitglied über die Berufungen der Wassergenossenschaft Reittau sowie von 51 betroffenen Grundeigentümern gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz vom 15.12.2005, Zahl 1/01-33.136-2005, mit dem festgestellt wurde, dass für das beabsichtigte Projekt „Hochwasserschutz Mittersill“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl 1993/697 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/14, im Folgenden: UVP-G, durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: * § 3 Abs 7 UVP-G 2000, BGBl 1993/679 idgF; § 66 Abs 4 AVG, BGBl 1991/51 idgF.Rechtsgrundlagen: * Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, BGBl 1993/679 idgF; Paragraph 66, Absatz 4, AVG, BGBl 1991/51 idgF.
Begründung:
Verfahrensgang:
Aufgrund des Antrags der Marktgemeinde Mittersill vom 14.9.2005 hat die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 15.12.2005, Zahl 1/01-33.136/16-2005, festgestellt, dass für das von der Marktgemeinde Mittersill beabsichtigte Projekt „Hochwasserschutz Mittersill“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weil der maßgebliche Schwellenwert nach Z 31 Spalte 2 lit a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht überschritten wird und die Überschreitung des Schwellenwerts nach Z 42 Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 infolge der Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Salzach keine Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich zieht.Aufgrund des Antrags der Marktgemeinde Mittersill vom 14.9.2005 hat die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 15.12.2005, Zahl 1/01-33.136/16-2005, festgestellt, dass für das von der Marktgemeinde Mittersill beabsichtigte Projekt „Hochwasserschutz Mittersill“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weil der maßgebliche Schwellenwert nach Ziffer 31, Spalte 2 Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht überschritten wird und die Überschreitung des Schwellenwerts nach Ziffer 42, Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 infolge der Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Salzach keine Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich zieht.
Der Bescheid wurde vom 2. – 16.1.2006 an der Amtstafel der Marktgemeinde Mittersill kundgemacht.
Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen einerseits der Wassergenossenschaft Reittau (Obmann Johann Langer, Spielbichl 1, 5730 Mittersill) und andererseits von 51 „direkt betroffenen Grundeigentümern“ (die Liste wird von Johann Langer, Spielbichl 1, 5730 Mittersill, angeführt). In den Berufungen wird vorgebracht, dass weder die Wassergenossenschaft noch die betroffenen Grundeigentümer in das bisherige Verfahren einbezogen worden seien und dass zweifelsfrei ein UVP-Verfahren durchzuführen sei. Es wird jeweils der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger Sachverhaltsermittlung, wegen unrichtiger Beweiswürdigung und wegen Verfahrensmängeln zu beheben.
In der Sache bringt die Wassergenossenschaft Reittau in ihrer Berufung zusammengefasst vor, dass ihr Gebiet im Ausmaß von ca 30 ha zur Gänze im Retentionsraum des geplanten Projektes liege. Dadurch würde das mit erheblichem Aufwand geschaffene Kulturland wieder in Sumpfland zurückverwandelt; die segensreichen Auswirkungen der Flächenentwässerung (zB Ausrottung der Leberegelplage bei Rindern) würden wieder beseitigt. Eine objektive Kosten-Nutzen-Rechnung müsse zur Abstandnahme von dem Projekt führen, insbesondere weil es wesentlich sinnvollere Lösungen gebe.
Die 51 „direkt betroffenen Grundeigentümer“ weisen darauf hin, dass über 50 ha Kulturland in einen Retentionsraum umgewandelt werden sollen, woraus sich Gefahren für Mensch und Tier ergäben (Insektenplage, Gelbfieber-, Wechselfieber- und Leberegelgefahr). Zahlreiche Gebäude müssten beseitigt werden; die größte Gefahr ginge aber von einem Dammbruch aus, der auch das Leben von Menschen gefährden würde.
Der Umweltsenat hat die Berufungen am 8.2.2006 an die Marktgemeinde Mittersill, die Gemeinde Hollersbach, die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, die Landesumweltanwaltschaft Salzburg und das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan Salzburg zur allfälligen Stellungnahme übersandt. Stellungnahmen sind vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Salzburg, von der Marktgemeinde Mittersill und von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg abgegeben worden.
Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan Salzburg unterstützt das Hochwasserschutzprojekt Mittersill und weist darauf hin, dass die Rechte der betroffenen Grundeigentümer in den Behördenverfahren jedenfalls berücksichtigt würden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Grundeigentümer im dem gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung genießen.
Nach der Stellungnahme der Marktgemeinde Mittersill ist das Projekt als lebensnotwendig für die Zukunft des Ortes anzusehen. Die meisten der Berufungswerber seien vom Schutzprojekt gar nicht betroffen; das Berufungsvorbringen entspreche nicht den Tatsachen.
Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg verzichtet auf eine inhaltliche Stellungnahme mit der Begründung, dass den Berufungswerbern im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
Der Umweltsenat hat erwogen:
Nach § 3 Abs 7 UVP-G hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen.Nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen.
„Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.“
Der Wortlaut des § 3 Abs 7 UVP-G ist eindeutig. Er verleiht den Nachbarn keine Parteistellung im Feststellungsverfahren. Das Gesetz differenziert vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs 1 UVP-G (vgl US 5A/2002/3-7, Ebreichsdorf, und jüngst US 4A/2006/2-5, Funpark Südrast Arnoldstein, mit eingehender Auseinandersetzung mit gemeinschaftsrechtlichen Aspekten).Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist eindeutig. Er verleiht den Nachbarn keine Parteistellung im Feststellungsverfahren. Das Gesetz differenziert vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G vergleiche US 5A/2002/3-7, Ebreichsdorf, und jüngst US 4A/2006/2-5, Funpark Südrast Arnoldstein, mit eingehender Auseinandersetzung mit gemeinschaftsrechtlichen Aspekten).
Da den Berufungswerbern im gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, waren ihre Berufungen als unzulässig zurückzuweisen (§ 66 Abs 4 AVG).Da den Berufungswerbern im gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, waren ihre Berufungen als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 66, Absatz 4, AVG).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn;Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012