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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Ausgehend vom Erk VwGH 2001/20/015 ist ein protokollierter mündlicher Antrag auf Feststellung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zulässig.1. Ausgehend vom Erk VwGH 2001/20/015 ist ein protokollierter mündlicher Antrag auf Feststellung gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zulässig.
2. In einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde zu prüfen, ob ein konkretes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Wird das Vorhaben während des Verfahrens in entscheidungsrelevanten Punkten geändert, so hat die UVP-Behörde bei ihrer Prüfung auf das entsprechend überarbeitete Projekt abzustellen. Die sechswöchige Entscheidungsfrist beginnt daher mit Übermittlung der überarbeiteten Projektunterlagen an die Behörde neu zu laufen.2. In einem Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde zu prüfen, ob ein konkretes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Wird das Vorhaben während des Verfahrens in entscheidungsrelevanten Punkten geändert, so hat die UVP-Behörde bei ihrer Prüfung auf das entsprechend überarbeitete Projekt abzustellen. Die sechswöchige Entscheidungsfrist beginnt daher mit Übermittlung der überarbeiteten Projektunterlagen an die Behörde neu zu laufen.
3. Macht die Beurteilung des für die zu lösende Rechtsfrage erheblichen Sachverhalts die Einholung von Sachverständigengutachten notwendig und werden diese unverzüglich in Auftrag gegeben, so kann es zu einer Überschreitung der sechswöchigen Entscheidungsfrist im Feststellungsverfahren kommen, ohne dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegt.
Schlagworte
Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Feststellungsverfahren, mündlicher Antrag, ZulässigkeitZuletzt aktualisiert am
31.12.2008