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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Strassner Harald, Pöttsching; Errichtung eines Bioschweinestalles, Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 – Devolutionsantrag Abweisung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden sowie Dr. Wolfgang H i r n als Berichter und Mag. Gunter Ossegger als drittes stimmführendes Mitglied über den von Ing. Harald Strassner, Hauptstraße 35, 7033 Pöttsching, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, eingebrachten Devolutionsantrag vom 28.02.2006 betreffend die Feststellung, ob für das zur baubehördlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben der Errichtung eines Bioschweinestalles auf den Gst. Nr. 4177, 4178, 4179, 4180, 4181 und 4182, alle GB 30113 Pöttsching, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, als zuständige Behörde gemäß §§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000 und 5 USG 2000 gemäß § 73 Abs. 2 AVG zurecht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden sowie Dr. Wolfgang H i r n als Berichter und Mag. Gunter Ossegger als drittes stimmführendes Mitglied über den von Ing. Harald Strassner, Hauptstraße 35, 7033 Pöttsching, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, eingebrachten Devolutionsantrag vom 28.02.2006 betreffend die Feststellung, ob für das zur baubehördlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben der Errichtung eines Bioschweinestalles auf den Gst. Nr. 4177, 4178, 4179, 4180, 4181 und 4182, alle GB 30113 Pöttsching, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, UVP-G 2000 und 5 USG 2000 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG zurecht erkannt:
Spruch:
Der Devolutionsantrag von Ing. Harald Strassner, Hauptstraße 35, 7033 Pöttsching, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, betreffend das Verfahren auf Feststellung, ob für das zur baubehördlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben der Errichtung eines Bioschweinestalles auf den Gst. Nr. 4177, 4178, 4179, 4180, 4181 und 4182, alle GB 30113 Pöttsching, eine UVP durchzuführen ist, wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 40 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 14/2005;Paragraph 40, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 14 aus 2005,;
§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004;Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2004,;
§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,.
Begründung:
1. Verfahrensverlauf
1.1. Mit Schriftsatz vom 21.03.2002 hat Ing. Harald Strassner, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg um die Erteilung der Baubewilligung und der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bioschweinestalles auf den Gst. Nr. 4177, 4178, 4179, 4180, 4181 und 4182, alle GB 30113 Pöttsching, angesucht. Die Errichtung des Bioschweinestalles war im Rahmen des Projektes „Kompetenzzentrum ökologische Schweinehaltung“ beabsichtigt.
Mit Bescheid vom 14.06.2002, Zl. 02/10/245, hat die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg das Ansuchen von Ing. Harald Strassner, 7093 Pöttsching, Hauptstraße 35, auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bioschweinestalles auf den Gst. Nr. 4177 bis 4182, GB 30113 Pöttsching, abgewiesen.
Mit Bescheid vom 01.08.2002, Zl. 5-BB-100-278/1-3, hat die Burgenländische Landesregierung den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 14.06.2002, Zl. 02/10/245, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen.Mit Bescheid vom 01.08.2002, Zl. 5-BB-100-278/1-3, hat die Burgenländische Landesregierung den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 14.06.2002, Zl. 02/10/245, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen.
1.2. Am 18.10.2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg im Rahmen des fortgesetzten Bauverfahrens eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei auch auf eine interne Vorbesprechung am 27.09.2002 Bezug genommen. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg mit Schriftsatz vom 24.10.2002, Zl. 02/10/245, dem Bauwerber einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt.1.2. Am 18.10.2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg im Rahmen des fortgesetzten Bauverfahrens eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei auch auf eine interne Vorbesprechung am 27.09.2002 Bezug genommen. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg mit Schriftsatz vom 24.10.2002, Zl. 02/10/245, dem Bauwerber einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt.
Der Bauwerber hat sich dazu in seinem Schriftsatz vom 05.11.2002 geäußert und mit Schriftsatz vom 12.11.2002 einen Devolutionsantrag eingebracht.
Diesen Devolutionsantrag hat die Burgenländische Landesregierung mit Bescheid vom 10.03.2004, Zl. 5-BB-100/278-1-9, als unbegründet abgewiesen.
Über Beschwerde des Konsenswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.01.2005, Zl. 2004/05/0120-5, den eben angeführten Bescheid der Burgenländischen Landesregierung betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Bauangelegenheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.3. Am 21.06.2005 hat die Burgenländische Landesregierung eine mündliche Verhandlung im Rahmen des fortgesetzten baubehördlichen Bewilligungsverfahrens durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat unter anderem der chemische Amtssachverständige Projektsergänzungen gefordert.
Der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat zur Frage der UVP-Pflicht die Einleitung eines entsprechenden Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 beantragt. Ergänzend dazu hat er sich im Bauverfahren eine endgültige Aussage für den Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher erforderlicher Unterlagen vorbehalten.
Am 04.07.2005 langte der Akt bei der für die Durchführung des Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Abt. 5 Hauptreferat III – Naturschutz) ein. Im Begleitschreiben dazu heißt es im letzten Absatz:Am 04.07.2005 langte der Akt bei der für die Durchführung des Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Abt. 5 Hauptreferat römisch drei – Naturschutz) ein. Im Begleitschreiben dazu heißt es im letzten Absatz:
„Da die Planunterlagen im Bauverfahren zur Verbesserung abermals zurückgestellt wurden, kann lediglich der Bauakt sowie die Projektsbeschreibung übermittelt werden. Mit Erfüllung des Verbesserungsauftrages werden die Planunterlagen für das do. Verfahren unverzüglich übermittelt werden“.
Laut Aktenvermerk vom 11.07.2005 hat der mit der Erstellung eines Geruchgutachtens befasste Amtssachverständige mitgeteilt, es würden die erforderlichen Projektsunterlagen vorgelegt werden.
1.4. Mit Schriftsatz vom 28.07.2005, Zl. 5-N-B3786/2-2005, hat die Burgenländische Landesregierung den Amtssachverständigen Dr. Rudolf Aigner ersucht, ein Gutachten zur Frage zu erstellen, ob durch die Errichtung des Schweinemaststalles mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen bezugnehmend auf die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Immissionen hinsichtlich Geruch, welche durch Kumulationseffekte mit benachbarten Massentierhaltungsbetrieben entstehen könnten, zu rechnen ist.
Dazu hat sich der Amtssachverständige mit Schriftsatz vom 15.09.2005, Zl. 6-G-G2004/3-2005, geäußert. Zusammenfassend hält er fest, dass die Errichtung eines Schweinemaststalles auf dem angegebenen Grundstück keine nennenswerte Geruchsbelästigung für die nächsten Anwohner, ein ca. 400 m entfernter Industriebetrieb, erwarten lässt. Es könnten auch keine Kumulationseffekte mit den übrigen in Pöttsching vorhandenen Stallungen gesehen werden.
Dieses Gutachten hat die Burgenländische Landesregierung mit Schriftsatz vom 22.09.2005, Zl. 5-N-B37/2-2005, an die Parteien des Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 weitergeleitet.Dieses Gutachten hat die Burgenländische Landesregierung mit Schriftsatz vom 22.09.2005, Zl. 5-N-B37/2-2005, an die Parteien des Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 weitergeleitet.
Dazu hat sich ausführlich die Marktgemeinde Pöttsching, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Michael Wild, Rechtsanwälte in 7033 Pöttsching, geäußert. Sie hat darin ein umfangreiches Vorbringen erstattet. Sie hat insbesondere die Schlussfolgerungen im Gutachten bestritten, da letzterem mangelhafte Ermittlungen zu Grunde lägen.
Darüber hinaus hat die Marktgemeinde Pöttsching die von Univ. Prof. Dr. Günther Schauberger, verfasste „Gutachterliche Stellungnahme über die umwelthygienische Situation durch den projektierten Bioschweinestall in Pöttsching“ vom 17.10.2005 vorgelegt.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat sich im Schriftsatz vom 28.10.2005, Zl. 9-W-1053/12687-2005, geäußert und dabei insbesondere auf § 32 Abs. 2 lit. f und lit. g Wasserrechtsgesetz 1959 hingewiesen.Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat sich im Schriftsatz vom 28.10.2005, Zl. 9-W-1053/12687-2005, geäußert und dabei insbesondere auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera f und Litera g, Wasserrechtsgesetz 1959 hingewiesen.
Am 21.10.2005 ist bei der für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 zuständigen Abteilung der Burgenländischen Landesregierung die Stellungnahme der Bürgerinitiative eingelangt. Unter anderem stellt die Bürgerinitiative einen Antrag, ihr die im UVP-G 2000 vorgesehenen Partei- und Beteiligungsrechte einzuräumen.
1.5. Die Baubehörde hat parallel zum Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ihr baubehördliches Verfahren fortgesetzt und am 11.10.2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Aus wasserfachlicher, maschinenbautechnischer und veterinärmedizinischer Sicht war das Projekt wiederum zu ergänzen. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat unter anderem festgehalten, Bauprojekte, die nicht zur Ausführung kämen (z.B Biogasanlage), seien aus dem Projekt zu entfernen.1.5. Die Baubehörde hat parallel zum Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ihr baubehördliches Verfahren fortgesetzt und am 11.10.2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Aus wasserfachlicher, maschinenbautechnischer und veterinärmedizinischer Sicht war das Projekt wiederum zu ergänzen. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat unter anderem festgehalten, Bauprojekte, die nicht zur Ausführung kämen (z.B Biogasanlage), seien aus dem Projekt zu entfernen.
Der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat seinen Antrag vom 21.06.2005 aufrecht erhalten.
Am 18.11.2005 sind die nachgereichten Unterlagen unter dem Titel „Änderungsplan zur Einreichplanung vom März 2002“ eingelangt. Das Operat ist vom „Agrar Ingenieur Büro Minichshofer“ erstellt worden.
Mit Bescheid vom 13.12.2005, Zl. 5-BB-100-278/1-44, hat die Baubehörde das anhängige Bauverfahren bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit Bescheid vom 13.12.2005, Zl. 5-BB-100-278/1-44, hat die Baubehörde das anhängige Bauverfahren bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
Am 14.12.2005 langte eine Ausfertigung des überarbeiteten Projekts bei der für das Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ein.
1.6. Am 07.12.2005 hat die UVP-Behörde mit dem für Geruch zuständigen Amtssachverständigen Dr. Rudolf Aigner und DI Albert Mehsam eine interne Besprechung durchgeführt. DI Albert Mehsam hat sich in seiner Stellungnahme vom 13.12.2005, Zl. 4a-A-S2705/13- 2005, zur Schlüssigkeit der vom Projektwerber angeführten Tierbestandszahlen geäußert.
Dr. Rudolf Aigner hat sich zu der von Univ. Prof. Dr. Schauberger erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 17.10.2005 im Schriftsatz vom 24.01.2006 geäußert. Darin räumt der Gutachter ein, im Rahmen seines Gutachtens vom 15.09.2005 Kumulierungseffekte im Hinblick auf umliegende Emittenten nicht erhoben zu haben. Dies bestätigt er nochmals anlässlich eines Telefongesprächs am 31.01.2006.
Die UVP-Behörde hat daher mit Schriftsatz vom 03.02.2006, Zl. 5- N-B3786/9-2005, nochmals ersucht, das ursprüngliche Gutachten betreffend den Bereich „Geruch“ zu ergänzen.
Der Amtssachverständige hat im Schreiben vom 09.02.2006, Zl. 6-G-G2004/9-2006, dargetan, welche Daten dafür notwendig sind und welchen Zeitraum die Erstellung eines solchen Gutachtens benötigen wird.
Darüber hat die UVP-Behörde die Parteien des Feststellungsverfahrens mit Schriftsatz vom 22.02.2006, Zl. 5-N-B378/10-2006, informiert.
1.7. Mit Schriftsatz vom 28.02.2006 hat der Konsenswerber durch seinen Rechtsvertreter beim Umweltsenat einen Devolutionsantrag eingebracht.
Die Burgenländische Landesregierung hat dazu im Schriftsatz vom 07.03.2006, Zl. 5-N-B3786/11-2006, angeführt, ein überwiegendes Verschulden der Behörde sei nicht anzunehmen. Aufgrund der Besonderheit der Angelegenheit und der Schwierigkeit der Fragestellung habe um eine Ergänzung eines bereits eingeholten Gutachtens ersucht werden müssen. Darüber hinaus benötige dieses Gutachten umfangreiche Erhebungen.
Die Marktgemeinde Pöttsching hat in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2006 dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG nicht vorliegen. Noch in der Bauverhandlung am 11.10.2005 habe sich gezeigt, dass das verfahrensgegenständliche Projekt unvollständig und nicht ausreichend konkretisiert sei.Die Marktgemeinde Pöttsching hat in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2006 dargelegt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht vorliegen. Noch in der Bauverhandlung am 11.10.2005 habe sich gezeigt, dass das verfahrensgegenständliche Projekt unvollständig und nicht ausreichend konkretisiert sei.
2. Der Umweltsenat hat hiezu erwogen:
2.1. Der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat den Antrag auf Feststellung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.06.2005 (Bauverhandlung) eingebracht. Anlässlich einer weiteren Bauverhandlung am 11.10.2005 hat der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft auf seinen ursprünglichen Antrag verwiesen. Ein schriftlicher Antrag liegt nicht vor.2.1. Der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat den Antrag auf Feststellung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.06.2005 (Bauverhandlung) eingebracht. Anlässlich einer weiteren Bauverhandlung am 11.10.2005 hat der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft auf seinen ursprünglichen Antrag verwiesen. Ein schriftlicher Antrag liegt nicht vor.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Ein Antrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist als Antrag gemäß § 13 Abs. 2 AVG zu qualifizieren.Ein Antrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist als Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG zu qualifizieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/015, mit der Zulässigkeit einer bloß mündlich protokollierten Berufung auseinandergesetzt. Im Gegensatz zur früheren Rechtssprechung („bisherigen Rechtssprechung“) hat der VwGH die mündlich protokollierte Berufung als zulässig erachtet.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Burgenländischen Umweltanwaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG protokolliert. Ausgehend von dem zitierten Erkenntnis des VwGH ist der mündlich protokollierte Antrag als zulässiger Antrag im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu qualifizieren.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Burgenländischen Umweltanwaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG protokolliert. Ausgehend von dem zitierten Erkenntnis des VwGH ist der mündlich protokollierte Antrag als zulässiger Antrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu qualifizieren.
2.2. § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet eine Behörde, wenn in einer Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Für die Oberbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen (§ 73 Abs. 3 AVG).2.2. Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet eine Behörde, wenn in einer Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Für die Oberbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen (Paragraph 73, Absatz 3, AVG).
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Im gegenständlichen Fall hat der Burgenländische Umweltanwalt den Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingebracht. Zur Einbringung eines Devolutionsantrages ist aber nicht nur der Antragsteller selbst, sondern sind all jene Parteien legitimiert, die einen Entscheidungsanspruch haben. Gegenstand des anhängigen Feststellungsverfahrens ist der von Ing. Harald Strassner bei der Bau- und Naturschutzbehörde eingereichte Schweinemaststall auf näher bezeichneten Grundstücken des GB 30113 Pöttsching. Ing. Harald Strassner als Konsenswerber dieses Vorhabens ist daher jedenfalls berechtigt, in dem aufgrund des Antrages des Burgenländischen Umweltanwaltes eingeleiteten Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einen Devolutionsantrag zu stellen.Im gegenständlichen Fall hat der Burgenländische Umweltanwalt den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingebracht. Zur Einbringung eines Devolutionsantrages ist aber nicht nur der Antragsteller selbst, sondern sind all jene Parteien legitimiert, die einen Entscheidungsanspruch haben. Gegenstand des anhängigen Feststellungsverfahrens ist der von Ing. Harald Strassner bei der Bau- und Naturschutzbehörde eingereichte Schweinemaststall auf näher bezeichneten Grundstücken des GB 30113 Pöttsching. Ing. Harald Strassner als Konsenswerber dieses Vorhabens ist daher jedenfalls berechtigt, in dem aufgrund des Antrages des Burgenländischen Umweltanwaltes eingeleiteten Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einen Devolutionsantrag zu stellen.
2.3. Gemäß § 3 Abs. 7 erster und dritter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektswerberin einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von 6 Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, erster und dritter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektswerberin einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von 6 Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in Feststellungsverfahren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 AVG.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 ist der Umweltsenat in Feststellungsverfahren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß Paragraph 73, AVG.
Ein Devolutionsantrag ist nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 645).Ein Devolutionsantrag ist nach Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 645).
2.4. Für das Feststellungsverfahren relevant ist zunächst § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Z 43 lit. a und b des Anhangs 1 UVP-G 2000. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 43 lit. a des Anhangs 1 UVP-G sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe - 2500 Mastschweineplätze, 700 Sauenplätze – einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Die Schwellenwerte reduzieren sich auf 1400 Mastschweineplätze bzw. 450 Sauenplätze, wenn sich die Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht der genannten Tierarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E befinden. Gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 sind Wasserschutz- und Schongebiete schutzwürdige Gebiete der Kategorie C und Siedlungsgebiete schützwürdige Gebiete der Kategorie E. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:2.4. Für das Feststellungsverfahren relevant ist zunächst Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 43, Litera a und b des Anhangs 1 UVP-G 2000. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 43, Litera a, des Anhangs 1 UVP-G sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe - 2500 Mastschweineplätze, 700 Sauenplätze – einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Die Schwellenwerte reduzieren sich auf 1400 Mastschweineplätze bzw. 450 Sauenplätze, wenn sich die Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht der genannten Tierarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E befinden. Gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 sind Wasserschutz- und Schongebiete schutzwürdige Gebiete der Kategorie C und Siedlungsgebiete schützwürdige Gebiete der Kategorie E. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Werkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
Mit den zitierten Bestimmungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Artikel 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I und II der Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27.07.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L175/40, 43f, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/11/EG vom 03.11.1997, ABl. Nr. 73/5f, umgesetzt.Mit den zitierten Bestimmungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Artikel 4 Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anhang römisch eins und römisch zwei der Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27.07.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L175/40, 43f, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/11/EG vom 03.11.1997, ABl. Nr. 73/5f, umgesetzt.
Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen.Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen.
Die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1bis 3 UVP-G 2000 lauten wie folgt:Die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins b, i, s, 3 UVP-G 2000 lauten wie folgt:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhangs 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
2.5. Der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat zwar seinen Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 21.06.2005 eingebracht, der am 04.07.2005 bei der für das Feststellungsverfahren zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eingelangt ist. Sein Vorbringen ist wie folgt protokolliert:2.5. Der Vertreter der Burgenländischen Umweltanwaltschaft hat zwar seinen Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 21.06.2005 eingebracht, der am 04.07.2005 bei der für das Feststellungsverfahren zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eingelangt ist. Sein Vorbringen ist wie folgt protokolliert:
„Zum vorliegenden Projekt wird eine endgültige Aussage nach Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen erfolgen“.
Auch in der weiteren Bauverhandlung am 11.10.2005 hat sich gezeigt, dass die Unterlagen für das vom Devolutionswerber beantragte Projekt als unvollständig anzusehen sind. Entsprechend den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen enthielt das der Verhandlung zu Grunde liegende Projekt Baumaßnahmen (zB Biogasanlage), die gar nicht ausgeführt werden sollten. Die von den einzelnen Amtssachverständigen geforderten Nachreichungen waren offensichtlich berechtigt, da der Devolutionswerber selbst am 18.11.2005 den „Änderungsplan zur Einreichplanung vom März 2002“ bei der Baubehörde eingereicht hat.
Laut dem Änderungsplan ist Gegenstand des Verfahrens ein Biomastschweinestall, ein Hinweis auf ein „Kompetenzzentrum ökologische Schweinehaltung“ ist im überarbeiteten Projekt nicht enthalten. Während das ursprüngliche Projekt ausdrücklich eine Biogasanlage anführt, ist diese nicht mehr Teil der verbesserten Planunterlagen.
Eine Übermittlung der am 18.11.2005 bei der Baubehörde eingelangten überarbeiteten Projektsausfertigung an die für das UVP-Verfahren zuständige Abteilung ist mit Schriftsatz vom 14.12.2005 erfolgt.
In einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UPV-G 2000 hat die UVP-Behörde zu prüfen, ob ein konkretes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich diese Prüfung auf den von Ing. Harald Strassner zur Bewilligung eingereichten Biomastschweinestall. Allerdings hat der Devolutionswerber im Rahmen des Bauverfahrens, das neben dem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fortgesetzt wurde, die Projektunterlagen überarbeitet und am 18.11.2005 in geänderter Form eingereicht. Die UVP-Behörde hat daher bei der Prüfung der Rechtsfrage nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf das entsprechend den überarbeiteten Projektsunterlagen vom 18.11.2005 beschriebene Vorhaben abzustellen.In einem Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UPV-G 2000 hat die UVP-Behörde zu prüfen, ob ein konkretes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich diese Prüfung auf den von Ing. Harald Strassner zur Bewilligung eingereichten Biomastschweinestall. Allerdings hat der Devolutionswerber im Rahmen des Bauverfahrens, das neben dem Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fortgesetzt wurde, die Projektunterlagen überarbeitet und am 18.11.2005 in geänderter Form eingereicht. Die UVP-Behörde hat daher bei der Prüfung der Rechtsfrage nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf das entsprechend den überarbeiteten Projektsunterlagen vom 18.11.2005 beschriebene Vorhaben abzustellen.
Unter diesen besonderen Umständen hat die 6-wöchige Frist frühestens am 18.11.2005 – Einlangen des überarbeiteten Projektes
- zu laufen begonnen. Aufgrund der Projektsänderung hat die UVP-Behörde daher zurecht unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Z 43 lit. a und b des Anhangs 1 UVP-G 2000 geprüft, ob die vom Projektwerber angeführten Tierbestandszahlen nachvollziehbar und schlüssig sind. Dementsprechend hat sie die Stellungnahme von DI Albert Mehsam, Abt. Agrarwirtschaft, eingeholt. Letzterer hat in seiner Stellungnahme vom 13.12.2005, Zl. 4a-A-S2705/13-2005, die im überarbeiteten Projekt angeführten Tierbestandszahlen ausdrücklich als schlüssig und nachvollziehbar qualifiziert.- zu laufen begonnen. Aufgrund der Projektsänderung hat die UVP-Behörde daher zurecht unter Berücksichtigung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 43, Litera a und b des Anhangs 1 UVP-G 2000 geprüft, ob die vom Projektwerber angeführten Tierbestandszahlen nachvollziehbar und schlüssig sind. Dementsprechend hat sie die Stellungnahme von DI Albert Mehsam, Abt. Agrarwirtschaft, eingeholt. Letzterer hat in seiner Stellungnahme vom 13.12.2005, Zl. 4a-A-S2705/13-2005, die im überarbeiteten Projekt angeführten Tierbestandszahlen ausdrücklich als schlüssig und nachvollziehbar qualifiziert.
In diesem Zusammenhang gilt es die aufgrund der UVP-G-Novelle 2000 geänderte Fassung des § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Die Kapazität wird nunmehr als „die genehmigte oder beantragte Größe der Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird“ definiert. Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Umweltsenat in seiner einheitlichen Rechtssprechung ausgesprochen, dass in Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 auf die beantragte Kapazität abzustellen ist (zuletzt US vom 13.02.2006, Zl. US 7B/2006/1-5, mit Hinweis auf weitere Entscheidung).In diesem Zusammenhang gilt es die aufgrund der UVP-G-Novelle 2000 geänderte Fassung des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Die Kapazität wird nunmehr als „die genehmigte oder beantragte Größe der Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird“ definiert. Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Umweltsenat in seiner einheitlichen Rechtssprechung ausgesprochen, dass in Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 auf die beantragte Kapazität abzustellen ist (zuletzt US vom 13.02.2006, Zl. US 7B/2006/1-5, mit Hinweis auf weitere Entscheidung).
Ausgehend von den nachvollziehbaren Tierbestandszahlen laut dem nachgereichten Projekt – 1800 Mastschweine und 600 Aufzuchtsferkel – sind die Schwellenwerte des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 nicht erreicht. Ausgehend von den Projektsunterlagen und der Stellungnahme von Dr. Rudolf Aigner vom 24.01.2006, Zl. 6-G-G2004/7-2006, - Äußerung zur „gutachterlichen Stellungnahme über die umwelthygienische Situation durch den projektierten Bioschweinestall in Pöttsching“ vom 17.10.2005, verfasst von Univ. Prof. Dr. Günther Schauberger – ist nicht von einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E auszugehen. Dass sich das geplante Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C befindet, wird von keiner Partei und auch nicht vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan in seiner Stellungnahme vom 28.10.2005, Zl. 9-W-1053/12687-2005, behauptet.Ausgehend von den nachvollziehbaren Tierbestandszahlen laut dem nachgereichten Projekt – 1800 Mastschweine und 600 Aufzuchtsferkel – sind die Schwellenwerte des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 nicht erreicht. Ausgehend von den Projektsunterlagen und der Stellungnahme von Dr. Rudolf Aigner vom 24.01.2006, Zl. 6-G-G2004/7-2006, - Äußerung zur „gutachterlichen Stellungnahme über die umwelthygienische Situation durch den projektierten Bioschweinestall in Pöttsching“ vom 17.10.2005, verfasst von Univ. Prof. Dr. Günther Schauberger – ist nicht von einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E auszugehen. Dass sich das geplante Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C befindet, wird von keiner Partei und auch nicht vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan in seiner Stellungnahme vom 28.10.2005, Zl. 9-W-1053/12687-2005, behauptet.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UVP-G hat die UVP-Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G hat die UVP-Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.
Aus der Stellungnahme der Marktgemeinde Pöttsching vom 18.10.2005 aber auch der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Rudolf Aigner vom 24.1.2006, Zl. 6-G-G2004/9-2006, ist zu entnehmen, dass in der Marktgemeinde Pöttsching sowie in der Nachbargemeinde Krensdorf Schweinemastbetriebe bestehen. Der genannte Amtssachverständige hat sogar dezidiert auf eine telefonische Anfrage des zuständigen Sachbearbeiters des Umweltsenates mitgeteilt, in der Marktgemeinde Pöttsching als auch in der Nachbargemeinde Krendorf befänden sich mehrere Mastschweinebetriebe.
Ein räumlicher Zusammenhang des gegenständlichen Vorhabens mit andere Mastschweinebetrieben lässt sich nicht ausschließen. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 verpflichtet die UVP-Behörde zu ermitteln, ob das beantragte Vorhaben gemeinsam mit anderen Vorhaben die festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Trifft dies zu, so hat eine Einzelfallprüfung entsprechend den Ausführungen im KapitelEin räumlicher Zusammenhang des gegenständlichen Vorhabens mit andere Mastschweinebetrieben lässt sich nicht ausschließen. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 verpflichtet die UVP-Behörde zu ermitteln, ob das beantragte Vorhaben gemeinsam mit anderen Vorhaben die festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Trifft dies zu, so hat eine Einzelfallprüfung entsprechend den Ausführungen im Kapitel
2.4 zu erfolgen. Die UVP-Behörde hat sich dabei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen auf ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.
Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist dann entbehrlich, wenn bereits das technische Gutachten ergibt, dass eine Kumulierung der Auswirkungen der verschiedenen Vorhaben nicht zu erwarten ist (vgl. US vom 27.05.2002, Zl. US 7B/2001/10-18).Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist dann entbehrlich, wenn bereits das technische Gutachten ergibt, dass eine Kumulierung der Auswirkungen der verschiedenen Vorhaben nicht zu erwarten ist vergleiche US vom 27.05.2002, Zl. US 7B/2001/10-18).
In seinem Devolutionsantrag hat Ing. Harald Strassner lediglich vorgebracht, die Entscheidungsfrist, gerechnet ab 21.06.2005, sei bereits verstrichen. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AVG lägen somit vor.In seinem Devolutionsantrag hat Ing. Harald Strassner lediglich vorgebracht, die Entscheidungsfrist, gerechnet ab 21.06.2005, sei bereits verstrichen. Die Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz eins, AVG lägen somit vor.
Der Amtssachverständige Dr. Rudolf Aigner hat in seiner Stellungnahme vom 09.02.2006, Zl. 6-G-G2004/9-2006, erläutert, welche Daten für die Erstellung eines Geruchsgutachtens im Hinblick auf allfällige Kumulierungseffekte notwendig sind. Darüber hinaus hat er den Zeitraum für die Erstellung eines solchen Gutachtens bestimmt. Auf Basis dieser Äußerung hat die UVP-Behörde die Parteien des UVP-Verfahrens mit Schreiben vom 22.02.2006, Zl. 5-N-B3786/10-2006, informiert.
Der Devolutionswerber hat sich mit diesen Schreiben nicht auseinandergesetzt.
Trotz des eindeutigen Informationsschreibens der UVP-Behörde vom 22.02.2006, Zl. 5-N-B3786/10-2006, hat der Devolutionswerber gar nicht bestritten, dass ein räumlicher Zusammenhang mit Schweinemastbetrieben in der Marktgemeinde Pöttsching und der Nachbargemeinde Krendorf bestehen könnte.
2.6. Zusammengefasst ergibt sich für den Umweltsenat Folgendes:
Die Entscheidungsfrist des § 3 Abs. 7 UVP-G hat frühestens mit 18.11.2005 zu laufen begonnen. Innerhalb dieser Frist hat die UVP-Behörde bereits Ermittlungen im Hinblick auf den Tatbestand des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Z 43 lit. a und b des Anhangs 1 UVP-G 2000 durchgeführt.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G hat frühestens mit 18.11.2005 zu laufen begonnen. Innerhalb dieser Frist hat die UVP-Behörde bereits Ermittlungen im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 43, Litera a und b des Anhangs 1 UVP-G 2000 durchgeführt.
Im zu beurteilenden Fall ist nicht auszuschließen, dass der geplante Biomastschweinestall mit anderen Mastschweinebetrieben in einem räumlichen Zusammenhang steht. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde daher zunächst zu prüfen, ob der beabsichtigte Biomastschweinestall gemeinsam mit anderen Mastschweinebetrieben die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 3 lit. a erreicht bzw. übersteigt. Trifft dies zu, hat die UVP-Behörde eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G durchzuführen.Im zu beurteilenden Fall ist nicht auszuschließen, dass der geplante Biomastschweinestall mit anderen Mastschweinebetrieben in einem räumlichen Zusammenhang steht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde daher zunächst zu prüfen, ob der beabsichtigte Biomastschweinestall gemeinsam mit anderen Mastschweinebetrieben die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Ziffer 3, Litera a, erreicht bzw. übersteigt. Trifft dies zu, hat die UVP-Behörde eine Einzelfallprüfung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G durchzuführen.
Genau eine solche Prüfung hat die UVP-Behörde bereits mit Schriftsatz vom 03.02.2006, Zl. 5-N-B3786/9-2006, in Auftrag gegeben. Der befasste Amtssachverständige hat sich dazu bereits im Schreiben vom 09.02.2006, Zl. 6-G-G2004/9-2006, geäußert und erläutert, welchen Zeitraum die Erstellung eines Gutachtens benötigen wird.
Auch wenn daher die 6-wöchige Entscheidungsfrist abgelaufen ist, ist die damit verbundene Verzögerung auf den oben angeführten Gründen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der UVP-Behörde zurückzuführen. Der Devolutionsantrag war daher nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG abzuweisen.Auch wenn daher die 6-wöchige Entscheidungsfrist abgelaufen ist, ist die damit verbundene Verzögerung auf den oben angeführten Gründen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der UVP-Behörde zurückzuführen. Der Devolutionsantrag war daher nach Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG abzuweisen.
Schlagworte
Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Feststellungsverfahren, mündlicher Antrag, ZulässigkeitZuletzt aktualisiert am
10.06.2009